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„Mit wenig Bürokratie und guter Ausstattung wird es schnell gehen!“

Wiesbaden/Berlin  – Die Allianz Deutscher Ärzteverbände begrüßt den
Kurswechsel der Bundesregierung und der Bundesländer, die Corona-Impfungen
zeitnah in die Arztpraxen zu verlagern. Für eine erfolgreiche Impfkampagne fordert die
Allianz eine schlanke Impfdokumentation sowie eine angemessene Vergütung der
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.

„Sobald ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht, muss die Corona-Impfung in die
Arztpraxen verlagert werden“, fordert Christine Neumann-Grutzeck, Präsidentin des
Berufsverbandes Deutscher Internisten (BDI) und derzeitige Sprecherin der Allianz
Deutscher Ärzteverbände.

„Unter den Voraussetzungen, dass der Impfstoff bislang knapp war und wir eine klare
Priorisierung der Impfberechtigten haben, waren die Impfzentren das richtige Mittel. Wenn
wir jedoch möglichst schnell und effizient eine hohe Durchimpfung der Bevölkerung
erreichen wollen, brauchen wir die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte“, so Neumann-
Grutzeck.

„Die Kolleginnen und Kollegen in den Praxen impfen jedes Jahr millionenfach und sind
sowohl im Hinblick auf die Impfaufklärung als auch die Abschätzung von Impffolgen
hervorragend qualifiziert. Wir kennen unsere Patientinnen und Patienten – mit und ohne
Vorerkrankungen – am besten“, betont die Neumann-Grutzeck. Wichtig sei dabei jedoch, dass die Verlagerung der Impfkampagne mit wenig bürokratischem Aufwand und einer angemessenen Vergütung verbunden ist: „Die Dokumentation und Meldung der Impfungen müssen schlank gestaltet sein.

Eine typisch deutsches Bürokratiemonster ist kontraproduktiv. Zudem müssen die Kolleginnen und Kollegen für ihren Aufwand angemessen vergütet werden“, erklärt die Allianz-Sprecherin.

Quelle: ALLIANZ DEUTSCHER ÄRZTEVERBÄNDE:

BERUFSVERBAND DEUTSCHER INTERNISTEN (BDI) ● BUNDESVERBAND DER ÄRZTEGENOSSENSCHAFTEN ● GEMEINSCHAFT FACHÄRZTLICHER BERUFSVERBÄNDE (GFB) ● HARTMANNBUND – VERBAND DER ÄRZTE DEUTSCHLANDS ● MEDI GENO DEUTSCHLAND ● VIRCHOWBUND, VERBAND DER NIEDERGELASSENEN ÄRZTE DEUTSCHLANDS ● SPITZENVERBAND FACHÄRZTE DEUTSCHLANDS (SPIFA)

Fördermöglichkeiten für Ergonomie im Homeoffice?

Ostfildern – Zwischen einem Notebook am Küchentisch und einem professionell ausgestatteten Homeoffice liegen oftmals Welten. Wer auch über die kommenden Monate und Jahre hier genauso leistungsfähig und ergonomisch arbeiten möchte wie im Büro, der muss einige umfangreiche Schritte tätigen. Inwieweit bietet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Unterstützung bei der Gestaltung des heimischen Arbeitsplatzes? Wir haben uns erkundigt.

Eine Förderung von Seiten der Rentenversicherung kommt nur in Betracht, wenn bestimmte Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen dauerhaft und nicht nur während der Pandemie daheim arbeiten und in der Firma keinen Arbeitsplatz mehr haben. Dann könnten Sie für zuhause die Förderung bekommen, die sie auch für ihren Arbeitsplatz in der Firma bekommen würden als Unterstützung für den finanziellen Zusatzaufwand des Arbeitgebers.

Die DRV sieht hingegen keine ergänzende Möglichkeit der Ausstattung des Arbeitsplatzes im pandemiebedingten Homeoffice, auch wenn die Voraussetzungen gegebenenfalls für einen orthopädischen Arbeitsstuhl im Büro vorliegen.

Aktuell gilt die in der Infosys Germany vom 29.07.2020 beschriebene Rechtsauffassung. Diese besagt, dass höhenverstellbare Schreibtische nicht gefördert werden. Orthopädische Arbeitsstühle nur bei bestimmten Diagnosen.

Bei einem pandemiebedingten Homeoffice-Arbeitsplatz handelt es sich um keinen “regulären Arbeitsplatz”. Homeoffice bedeutet, dass der Arbeitnehmer nur noch einen Arbeitsplatz zu Hause hat. Beim pandemiebedingten “Homeoffice” sieht die DRV keinen Anspruch auf eine “Doppelausstattung”. Hier habe der Versicherte ja grundsätzlich die Möglichkeit, an seinen weiterhin vorhandenen Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zurückzukehren, wenn er zu Hause gesundheitliche Problem hat. Die Empfehlung zum Homeoffice gelte nur dort, wo Homeoffice möglich ist. Und diese Voraussetzung ist dann nicht gegeben.

Prävention

Die Ausstattung des Arbeitsplatzes im pandemiebedingten Homeoffice fällt auch nicht unter Leistungen zur Prävention gemäß § 14 SGB VI. Bei Leistungen zur Prävention handelt es sich um medizinische Leistungen, die zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte erbracht werden, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Das Präventionsangebot der DRV soll Beschäftigte individuell dabei unterstützen, Risiken aus Lebens- und Arbeitswelt zu reduzieren und gleichzeitig ihre gesundheitlichen Ressourcen stärken. Darüber hinaus sollen ihre gesundheitlichen Kompetenzen durch Informationen und Übungen zu Themen wie Ernährung, Bewegung und Stressbewältigung gefördert werden. Der Fokus liegt somit auf verhaltenspräventiven Leistungen, die idealerweise mit verhältnispräventiven Leistungen kombiniert werden können.

Quelle: DRV

Homeschooling lastet auf den Rücken der Kinder

Berlin – Geschlossene Schulen, Kitas und Sportvereine, Ausgangssperren, dunkle und kalte Jahreszeit: All das führt hinsichtlich der verlängerten Lockdown-Beschränkungen, die gestern auf der Bund-Länder-Konferenz beschlossen wurden, zu gravierenden Gesundheitsproblemen bei Kindern. Darauf macht der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. aufmerksam und gibt Eltern Hinweise, die Kinder zu mehr Bewegung motivieren sollen.

Besonders Kinder leiden derzeit unter mangelnder Bewegung, da sie nicht wie Erwachsene z.B. zur Arbeit radeln, im Park joggen oder regelmäßig einkaufen gehen können. „Die jetzige Ausnahmesituation kann für Kinder dramatische Folgen haben. Besonders alarmierend sind die derzeitigen übermäßig langen Sitzzeiten, die daraus oft resultierende falsche Körperhaltung und die fehlende sportliche Betätigung“, so BVOU-Präsident und Orthopäde Dr. Johannes Flechtenmacher.

Fehlhaltungen oder muskuläre Insuffizienz können zu krankhaften Veränderungen führen. Die Rumpfmuskulatur der Kinder bildet sich möglicherweise nicht richtig aus, Muskeln können sich dadurch verkürzen. Das Resultat wäre eine Haltungsschwäche. Risikofaktoren dafür sind längere Zwangshaltungen, fehlende oder einseitige körperliche Belastung, Nackenkrümmung und nicht größenangepasste Sitzmöbel. „Haltungsschwäche bezeichnet eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Rumpfmuskulatur, die zu einem Haltungsverfall führen kann. Daraus können sich strukturelle Achsabweichungen des Rumpfskelettes entwickeln. Es lassen sich bereits jetzt bei Kindern vermehrt Beschwerden beobachten, die eigentlich typisch für Erwachsene sind“, so Dr. Flechtenmacher.

Eltern: Kindern bewusst zu mehr Bewegung anregen

Folgende Tipps für Eltern können Kinder zu mehr körperlichen Aktivitäten motivieren:

  • Achten Sie darauf, dass Kinder besonders während des Homeschoolings Dehn- und Streckübungen nach langen Sitzzeiten machen. Übungen dazu finden Sie unter aktion-orthofit.de/uebungen-fuer-den-ruecken. Auch Yoga und Tanzübungen können hilfreich sein.
  • Dynamisches Sitzen: spätestens alle zehn Minuten die Sitzposition verändern, um Überlastung der Rückenstrukturen zu vermeiden.
  • Nehmen Sie Ihre Kinder für Besorgungen (z.B. Supermarkt oder Drogerie) mit.
  • Ermutigen Sie Ihre Kinder dazu, auch bei kälteren Temperaturen einen Spaziergang im Park zu machen.
  • Wenn Sie im Park joggen, fragen Sie Ihr Kind, ob es Sie auf dem Fahrrad begleiten möchte.

Hintergrund: Kinderrücken besonders anfällig für Fehlentwicklungen

Bis zum fünften Lebensjahr ist die Körperhaltung labil und wechselt häufig. Mit Erreichen des Schulalters bildet sich die Wirbelsäule mit dem angrenzenden Schulter- und Beckengürtel voll aus. Auch die Muskulatur wird leistungsfähiger. Die einwirkenden Belastungen nehmen zu. „Besonders in dieser Phase ist die Entwicklung der Wirbelsäule und damit auch die Körperhaltung für Fehlentwicklungen anfällig“, betont Dr. Flechtenmacher. „Wenn die Beschwerden sich häufen, sollte ein Orthopäde aufgesucht werden“, ergänzt er.

BVOU e.V.

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.000 in Klinik und Praxis tätiger Orthopäden und Unfallchirurgen. Seit über zehn Jahren richtet der BVOU die Aktion Orthofit aus. Ziel ist es, das Bewusstsein in der Bevölkerung und insbesondere der Kinder und Eltern für eine gesunde Entwicklung des Bewegungsapparats zu schärfen. Dabei spielt die Motivation zu mehr Bewegung und zur kontinuierlichen Vorsorge eine besondere Rolle.

Pressekontakt:

Janosch Kuno
Kommunikation und Pressearbeit
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU e.V.)
Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 797 444 55
E-Mail: presse@bvou.net

Formulierungshilfe EpiLage-Fortgeltungsgesetz

Berlin – Der SpiFa hat die anliegende Stellungnahme zur Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) an die Abgeordneten der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie deren zuständige stellvertretende Fraktionsvorsitzende übermittelt.

Der SpiFa e. V. begrüßt darin ausdrücklich die Absicht, den Schutzschirm für die vertragsärztliche Versorgung zeitlich anknüpfend an die zum 1. Januar 2021 ausgelaufene Regelung zu verlängern. Zugleich fordert der SpiFa e. V. ausdrücklich wirkungsgleiche Regelungen auch für pandemiebedingte Ausfälle extrabudgetär vergüteter Leistungen in das EpiLage-Fortgeltungsgesetz aufzunehmen und diese Ausgleichzahlungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu finanzieren. Vor dem Hintergrund, dass ein nicht unerheblicher Teil fachärztlicher Leistungserbringer überwiegend extrabudgetäre vertragsärztliche Leistungen erbringt, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert werden, ist es aus Sicht des SpiFa e. V. nicht hinnehmbar, dass diese Leistungserbringer bei nicht von ihnen zu vertretenden Fallzahlrückgängen in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdendem Umfang, ohne vergleichbar schützenden Ausgleich bleiben sollen.

Quelle: SpiFa

G-BA

G-BA verlängert Corona-​Sonderregeln

Berlin – Angesichts des anhaltend dynamischen Infektionsgeschehens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die geltenden Corona-​Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Den entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am 21.1.2021. Die Sonderregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. Ziel ist es, direkte Arzt-​Patientenkontakte weiterhin möglichst gering zu halten. Bereits im Dezember 2020 hatte der G-BA die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen und für Krankentransportfahrten von COVID-​19-positiven Versicherten bis zum 31. März 2021 verlängert.

Verlängerte Sonderregeln im Überblick

Videobehandlung

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Gleiches gilt weiterhin für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.

Hintergrund

Der G-BA hatte in einem Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 festgelegt, welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen. Auf dieser Basis aktivierte der G-BA mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 die entsprechenden Sonderregelungen für ärztlich verordnete Leistungen: angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens nicht regional begrenzt, sondern für alle 16 Bundesländer. Sie galten vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021.

Quelle: G-BA

Krankenhaus Barometer 2020 erschienen

Die wirtschaftliche Lage der deutschen Krankenhäuser ist dramatisch. Bereits 2019 hat fast jede zweite Klinik (44 %) rote Zahlen geschrieben. Die Corona-Pandemie hat die wirtschaftliche Lage weiter verschärft. Weniger als ein Drittel der Häuser erwartet für 2020 ein positives Jahresergebnis. Das sind Ergebnisse des aktuellen DKI-Krankenhaus Barometers 2020.

Beim Krankenhaus Barometer handelt es sich um eine jährlich durchgeführte Repräsentativbefragung deutscher Krankenhäuser zu aktuellen gesundheits- und krankenhauspolitischen Themen. Das Barometer wird im Auftrag der Träger des Deutschen Krankenhausinstitut (DKI) erstellt; das sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD) und der Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands (VLK).

Quelle: DKI