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Fördermöglichkeiten für Ergonomie im Homeoffice?

Ostfildern – Zwischen einem Notebook am Küchentisch und einem professionell ausgestatteten Homeoffice liegen oftmals Welten. Wer auch über die kommenden Monate und Jahre hier genauso leistungsfähig und ergonomisch arbeiten möchte wie im Büro, der muss einige umfangreiche Schritte tätigen. Inwieweit bietet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Unterstützung bei der Gestaltung des heimischen Arbeitsplatzes? Wir haben uns erkundigt.

Eine Förderung von Seiten der Rentenversicherung kommt nur in Betracht, wenn bestimmte Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen dauerhaft und nicht nur während der Pandemie daheim arbeiten und in der Firma keinen Arbeitsplatz mehr haben. Dann könnten Sie für zuhause die Förderung bekommen, die sie auch für ihren Arbeitsplatz in der Firma bekommen würden als Unterstützung für den finanziellen Zusatzaufwand des Arbeitgebers.

Die DRV sieht hingegen keine ergänzende Möglichkeit der Ausstattung des Arbeitsplatzes im pandemiebedingten Homeoffice, auch wenn die Voraussetzungen gegebenenfalls für einen orthopädischen Arbeitsstuhl im Büro vorliegen.

Aktuell gilt die in der Infosys Germany vom 29.07.2020 beschriebene Rechtsauffassung. Diese besagt, dass höhenverstellbare Schreibtische nicht gefördert werden. Orthopädische Arbeitsstühle nur bei bestimmten Diagnosen.

Bei einem pandemiebedingten Homeoffice-Arbeitsplatz handelt es sich um keinen “regulären Arbeitsplatz”. Homeoffice bedeutet, dass der Arbeitnehmer nur noch einen Arbeitsplatz zu Hause hat. Beim pandemiebedingten “Homeoffice” sieht die DRV keinen Anspruch auf eine “Doppelausstattung”. Hier habe der Versicherte ja grundsätzlich die Möglichkeit, an seinen weiterhin vorhandenen Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zurückzukehren, wenn er zu Hause gesundheitliche Problem hat. Die Empfehlung zum Homeoffice gelte nur dort, wo Homeoffice möglich ist. Und diese Voraussetzung ist dann nicht gegeben.

Prävention

Die Ausstattung des Arbeitsplatzes im pandemiebedingten Homeoffice fällt auch nicht unter Leistungen zur Prävention gemäß § 14 SGB VI. Bei Leistungen zur Prävention handelt es sich um medizinische Leistungen, die zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte erbracht werden, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Das Präventionsangebot der DRV soll Beschäftigte individuell dabei unterstützen, Risiken aus Lebens- und Arbeitswelt zu reduzieren und gleichzeitig ihre gesundheitlichen Ressourcen stärken. Darüber hinaus sollen ihre gesundheitlichen Kompetenzen durch Informationen und Übungen zu Themen wie Ernährung, Bewegung und Stressbewältigung gefördert werden. Der Fokus liegt somit auf verhaltenspräventiven Leistungen, die idealerweise mit verhältnispräventiven Leistungen kombiniert werden können.

Quelle: DRV