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Beinlängendifferenz nach Hüft-TEP – Rechtslage

Beinlängendifferenzen („leg length discrepancy“ [LLD]) zählen zu den häufigsten Ursachen für Unzufriedenheit nach Hüft-TEP. Dies führt nicht selten zu Schadenersatzansprüchen seitens des Patienten.

Ziel dieses Artikels besteht darin, die wichtigsten von der Rechtsprechung betrachteten haftungsbegründenden Aspekte hervorzuheben. Insbesondere Themen wie Aufklärung und Dokumentation spielen eine wichtige Rolle neben Anamnese und Planung/Vorbereitung des Eingriffes.

Rechtslage

Anamnese – Aufklärung – Dokumentation

Laut Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 13. Februar 2025 (Az.: 12 U 68/24 –, juris) gibt es keine einheitliche Grenze, ab wie viel Millimeter Abweichung zur Gegenseite nach einer Hüft-TEP von einer Beinlängendifferenz gesprochen werden kann. Jedenfalls sind Beinlängendifferenzen von bis zu 1,5 cm oder sogar inklusive Messungenauigkeiten bis zu 2 cm als normal und nicht als Behandlungsfehler zu bezeichnen. Beinlängendifferenzen bis zu 1 cm werden von Erwachsenen subjektiv kaum bemerkt und bis zu 2 cm durchaus toleriert.

Eine Aufklärung ist nicht unzutreffend oder verharmlosend, wenn eine tatsächlich zu erwartende Vergrößerung einer postoperativen Beinlängendifferenz lediglich als „Risiko“, also nur als möglich dargestellt wird.

Eine individualisierte Aufklärung des Patienten ist unentbehrlich. Die Individualisierung – in Form handschriftlicher Eintragungen, Markierungen o.ä. in den Standardaufklärungsbögen – setzt eine ausführliche Patientenanamnese und Ihre Dokumentation voraus.

Die Ursachen für eine Beinlängendifferenz nach einer Hüft-TEP müssen nachvollziehbar sein.

Anamnestische erhobene Auffälligkeiten – wie ausgeprägte Hüftdysplasie, starke Beinverkürzung oder -verlängerung vor der Operation, Coxa Profunda u.a. – müssen dokumentiert werden,

Die unterlassene Dokumentation kann zu einem ungünstigen Ergebnis nach Klageverfahren führen.

Beispiel:

Desweiteren liegt, so der Sachverständige, eine deutliche Beinlängendifferenz vor, die einen asymmetrischen Beckenstand zu Ungunsten der linken Seite zur Folge hat. Da sich der Behandlungsdokumentation nicht entnehmen lässt, dass eine Beinlängendifferenz vor der Operation am 26.09.2006 vorgelegen hat, ist auch diese auf die Operation oder die nachfolgenden Operationen zurückzuführen. (OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2018 – I-5 U 104/15 –, Rn. 40, juris)

Eine sorgfältige Anamnese erlaubt, die Risiken zu identifizieren, welche einer gesonderten Aufklärung bedürfen.

Vor einer Hüft-TEP muss die Patientin nicht nur auf die Risiken „Verletzung von Nerven, Gefäßen, Prothesenlockerung, Knochenbruch, Beinlängendifferenz, dauerhafte Nervschädigung“, sondern auch auf erhöhte Risiken hingewiesen werden, etwa dass es aufgrund der vorbestehenden Dysplasie postoperativ zu vermehrten Beschwerden, Problemen beim Einwachsen der Pfanne, Beinlängendifferenzen und nicht unerheblichen muskulären Problemen kommen kann (OLG Hamm v. 20.12.2022 – 26 U 46/21, NJW 2023, 1226 Rz. 51, 54).

(Martis/​Winkhart in: Martis/​Winkhart, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage 2025, Aufklärung, Rn. A 1975d)

Empfehlungen aufgrund der Rechtslage

  • Dokumentation Anamnese (Beinlängendifferenz präoperativ, vorbestehende Dysplasie u.a.)
  • Dokumentation des individualisierten Aufklärungsgespräches (handschriftliche Ergänzungen zum Risiko der Beinlängendifferenz)
  • Handschriftliche Ergänzung des Aufklärungsbogens bei vorhandener Dysplasie

Maßnahmen zur Risikominimierung

  • Präoperative Messung (Dokumentieren)
  • Intraoperative Messung (Dokumentieren)

Fazit

Das Thema „Beinlängendifferenz nach Hüft-TEP“ bedarf einer multidimensionalen Betrachtung. Dazu gehören klinische, radiologische, biomechanische und rechtliche Aspekte. Eine effektive präoperative und intraoperative Strategie ist – zusammen mit einer ausführlichen und lückenlosen Dokumentation und Kommunikation –unentbehrlich, um das Risiko einer Beinlängendifferenz und der daraus folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den Patienten zu minimieren und haftungsrechtliche Ansprüche zu vermeiden.

 Sossio Compagnone, Funk-Gruppe

Hybrid-DRGs 2026: Vergütungsregelung, wirtschaftliche Herausforderungen und Verteilungskonflikte

Die Regelung zur Vergütung von Hybrid-DRGs 2026 legt eindeutig fest, welche Leistungen durch Hybrid-DRG abgegolten werden. Der Leistungsumfang beginnt mit dem Abschluss der Indikationsstellung und reicht bis zur postoperativen Nachsorge in der Einrichtung, in der der Eingriff durchgeführt wurde. Damit umfasst die Hybrid-DRG sämtliche Bestandteile der operativen Versorgung über den gesamten Behandlungsverlauf hinweg.

Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, in welcher Weise Sach- und Materialkosten in die Berechnung der Hybrid-DRG-Vergütung einbezogen werden. Kosten für den Sprechstundenbedarf sind nicht Bestandteil der Fallpauschale und können gesondert abgerechnet werden. Andere Sachkosten sowie Implantatkosten sind hingegen bereits in der Vergütung enthalten. Gerade an dieser Stelle entstehen erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen, da Implantate häufig einen wesentlichen Anteil an den Gesamtkosten eines operativen Eingriffs ausmachen.

Kostenzuordnung und wirtschaftliche Herausforderungen

Hinzu kommt, dass im klassischen EBM-System klar geregelt ist, welcher Anteil der Vergütung auf die Anästhesie und welcher auf den Operateur entfällt. Bei einer Operation aufgrund eines Hallux valgus liegt das Verhältnis der Erlöse zwischen Anästhesie und Operateur beispielsweise bei etwa 37 % zu 63 %. Mit zunehmender operativer Komplexität verschiebt sich diese Verteilung weiter zugunsten der operierenden Fachärzte. Die Einführung der Hybrid-DRGs verändert diese Kalkulation grundlegend: Da es sich um eine Fallpauschale handelt, die sämtliche Kosten umfasst – insbesondere auch die Honorare für Anästhesie und Operateur – kann der Einsatz von Implantaten oder kostenintensiven Sachmitteln dazu führen, dass nach Abzug aller Kosten im Vergleich zur EBM-Abrechnung ein wirtschaftliches negatives Gesamtergebnis entsteht. Das Resultat hängt dabei stark von den konkret eingesetzten Implantaten sowie von den jeweiligen landesspezifischen Rahmenbedingungen ab, da die Regelungen zur Implantaterstattung zwischen den Bundesländern variieren. Dadurch wird deutlich, dass die Hybrid-DRG zwar für mehr Transparenz sorgt, zugleich aber dazu führen kann, dass bestimmte operative Leistungen wirtschaftlich nicht mehr tragfähig und damit faktisch nicht mehr durchführbar sind.

Vergütungsverteilung zwischen Anästhesie und Operateur

Ein besonders sensibler Aspekt ist die Aufteilung der Vergütung innerhalb der Hybrid-DRG. Während im EBM die Erlösanteile von Anästhesie und Operateur fest definiert sind, eröffnet die Hybrid-DRG neue Verhandlungsspielräume. Für die interne Verteilung der Vergütung existieren keine verbindlichen Vorgaben; sie muss im Einzelfall individuell geregelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Operateur unter anderem den direkten Patientenkontakt hat, die Verantwortung für mögliche Komplikationen trägt und die fachliche Gesamtleitung innehat. Gleichzeitig ist die Bedeutung der Anästhesie für einen sicheren und qualitativ hochwertigen Operationsablauf nicht zu unterschätzen. Darüber hinaus spielt auch der Ort der Durchführung eine wichtige Rolle, etwa ob der Eingriff in einem von Anästhesisten geführten OP-Zentrum, in einem an eine Praxis angebundenen OP oder in einer anderen Struktur erfolgt. Die Frage der Verteilung der Hybrid-DRG-Vergütung hat sich bereits jetzt zu einem der zentralen Konflikt- und Abstimmungsthemen zwischen den beteiligten Fachdisziplinen entwickelt.

Zukunftsperspektiven und praktische Umsetzung

Mit der Einführung der Hybrid-DRGs sind Fachärztinnen und Fachärzte gezwungen, operative Leistungen stärker unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Ob ein Eingriff kostendeckend oder defizitär durchgeführt werden kann, hängt maßgeblich von den anfallenden Implantat- und Sachkosten ab. Der hohe Kostenanteil von Implantaten muss in diesem Zusammenhang besonders hervorgehoben werden. Der Implantatemarkt selbst wird sich durch die Hybrid-DRGs verändern: Kostenintensive Systeme werden schrittweise vom Markt verdrängt werden. Dies kann zwar zu einer Reduktion der Kosten führen, birgt jedoch zugleich potenzielle Risiken für die Versorgungsqualität.

Für die Weiterentwicklung des Hybrid-DRG-Systems im Jahr 2026 hatte die Politik klare Zielvorgaben formuliert: Künftig sollen rund eine Million Fälle – entsprechend etwa sechs Prozent aller stationären Behandlungsfälle – über Hybrid-DRGs abgerechnet werden, mit weiter steigenden Fallzahlen in den Folgejahren. Der Weiterentwicklungsprozess ist komplex und wird von unterschiedlichen Interessen und Zielsetzungen der beteiligten Akteure geprägt. Übergeordnetes Ziel sollte es sein, die Auswahl der Leistungen stärker an medizinischen Kriterien auszurichten und weniger an ökonomischen Zwängen. Darüber hinaus sollten Differenzierungen nach Schweregrad (PCCL), Zuschläge analog zum EBM sowie besondere Regelungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.

Insbesondere für niedergelassene Operateure bringt diese Entwicklung weitreichende Veränderungen mit sich. Die wirtschaftliche Planung von Praxen wird anspruchsvoller, da die Abhängigkeit von Implantatkosten zunimmt und die Verteilungsmechanismen zwischen den beteiligten Fachgruppen neu ausgehandelt werden müssen. Eine gerechte und transparente Aufteilung der Hybrid-DRG wird damit nicht nur zu einer abrechnungstechnischen Frage, sondern auch zu einem Prüfstein für die interdisziplinäre Zusammenarbeit.

Aus dieser Intension heraus entwickelt das Referat Niedergelassene Operateure und Schnittstellen unter Leitung von Dr. Alexander Rucker einen Realkostenrechner. Dieser soll als App zur Verfügung stehen und einen schnellen Überblick verschaffen, wie das wirtschaftliche Ergebnis einer Operation nach Hybrid-DRG ausschaut, unter Verwendung der spezifischen Kosten des Operateurs wie Aufteilung der Vergütung für Anästhesie, Operateur, OP-Saal und Sach- und Implantatkosten. Die Fertigstellung wird im ersten Quartal 2026 erwartet.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Hybrid-DRGs stellen einen bedeutenden Schritt in der Weiterentwicklung des Vergütungssystems dar. Sie erfordern eine ganzheitliche Betrachtung der Behandlungskette – von der Indikationsstellung bis zur postoperativen Nachsorge. Gleichzeitig gehen sie mit erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen einher. Insbesondere die Verteilung der Hybrid-DRG zwischen Operateur und Anästhesie sowie der Umgang mit Implantat- und Sachkosten sind zentrale Stellschrauben für die zukünftige Ausgestaltung. Umso wichtiger ist es, frühzeitig transparente Verteilungsmodelle zu entwickeln und die ökonomischen Auswirkungen jeder einzelnen Operation sorgfältig zu analysieren.

Dr. Alexander Rucker, München

Hybrid-DRG 2026: Deutliche Ausweitung des Leistungsspektrums

Die Regelungen zur sektorengleichen Vergütung operativer Leistungen sind für das Jahr 2026 umfassend erweitert worden. Im November 2025 hat das zuständige Entscheidungsgremium festgelegt, welche Eingriffe künftig über sogenannte Hybrid-DRG abgerechnet werden können und wie hoch die jeweiligen Fallpauschalen ausfallen.

Deutliche Ausweitung des Leistungsspektrums

Kern der Neuerung ist eine deutliche Ausweitung des Leistungsspektrums. Insgesamt stehen ab Januar 69 Hybrid-DRG zur Verfügung. Der zugrunde liegende OPS-Katalog wächst auf 904 Prozeduren und ist damit erheblich umfangreicher als bislang.

Erstmals werden unter anderem die operative Entfernung des Blinddarms sowie der Gallenblase über Hybrid-DRG vergütet. Auch minimalinvasive Eingriffe an den Koronararterien und an peripheren Gefäßen wurden neu aufgenommen. Für den Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie sind Fallpauschalen für Frakturosteosynthesen an den Extremitäten hinzu gekommen.

Darüber hinaus wurden bestehende Hybrid-DRG erweitert. Zusätzliche OPS-Kodes betreffen unter anderem Hernienoperationen, arthroskopische Verfahren am Sprunggelenk und Gelenkversteifungen im Fußbereich.

Mit der Erweiterung soll ein zunehmend größerer Anteil operativer Leistungen künftig ambulant erbracht werden. Erfasst sind nun auch Eingriffe, die bislang regelmäßig einen 2-tägigen stationären Aufenthalt erforderten.

Stärkere Differenzierung nach Schweregrad

Ab 2026 erfolgt eine stärkere Differenzierung durch eine Aufteilung in weitere neue Hybrid-DRGs. Grundlage dafür soll eine stärkere Berücksichtigung des Schweregrads einer OP sein. Diese Unterteilung gilt auch für bereits bestehende Fallpauschalen und soll Kostenunterschiede besser abbilden.

Unverändert bleibt, dass Sach- und Implantatkosten in den Fallpauschalen enthalten sind. Eine gesonderte Abrechnung ist weiterhin nicht vorgesehen und erschwert somit eine individualisierte Behandlung nach Patientenbedürfnissen – es besteht weiterhin die Gefahr, dass durch hohe Implantatkosten ein wirtschaftlich negatives OP-Ergebnis entsteht. Zusatzentgelte, wie sie im stationären DRG-System vorgesehen sind, kommen im Hybrid-DRG-Modell aktuell nicht zur Anwendung. Das gilt sowohl für Krankenhäuser als auch für Vertragsärzte.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sind operative Leistungen für Kinder sowie für Menschen mit Behinderungen aus dem Hybrid-DRG-Katalog 2026 herausgenommen worden. Gerade diese Patientengruppen profitieren in vielen Fällen von einer Ambulantisierung ihrer Behandlung.

Der Entscheidungsprozess für die Regelungen 2026 war von unterschiedlichen Positionen der Beteiligten (Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Bundesvereinigung) geprägt, eine Einigung über den Katalog 2026 zwischen den Beteiligten konnte nicht erzielt werden. Aus diesem Grund wurde der Katalog 2026 nach Abwägung aller vorgelegten Argumente der einzelnen Beteiligten vom ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss gegen die Stimme der Deutschen Krankenhausgesellschaft beschlossen.

Von unserer Seite, wie auch von vielen weiteren ärztlichen Verbänden, wurde insbesondere kritisiert, dass die Datengrundlagen und die Verknüpfung mit dem stationären Vergütungssystem nur begrenzt nachvollziehbar waren. Für die anstehenden Verhandlungen zur Ausgestaltung der Hybrid-DRG ab 2027 wird eine höhere Transparenz gefordert. Zudem müssen endlich die Sach- und Implantatkosten gebührend berücksichtig werden.

Die Abrechnung von Hybrid-DRGs auf einen Blick

  • Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Abrechnung und Hybrid-DRG. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Konkret heißt das: Gibt es für einen Eingriff eine Hybrid-DRG, ist die Abrechnung des Eingriffs nach EBM nicht möglich.
  • Die Hybrid-DRG darf nur von einem am Eingriff beteiligten Arzt abgerechnet werden, zum Beispiel vom Operateur oder vom Anästhesisten. Dieser muss das Honorar mit den beteiligten Kolleginnen und Kollegen teilen.
  • Die Fallpauschale ist immer nur einmal berechnungsfähig.
  • Sie umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, inklusive der Sachkosten, die im unmittelbaren Kontext der Operation durchgeführt wurden. Das fängt bei der Operationsvorbereitung an und endet mit der postoperativen Überwachung.
  • Eine Nachsorge, die bei einem der Eingriffe erforderlich werden kann, ist grundsätzlich nicht von der Hybrid-DRG umfasst.
  • Ärztinnen und Ärzte können ihre Abrechnung jederzeit einreichen. Die Krankenkassen müssen die Rechnungen innerhalb von 21 Tagen begleichen, sofern sie an der Abrechnung nichts zu beanstanden haben.

Die Abrechnungsdaten dürfen nur elektronisch übermittelt werden. Dabei ist es egal, wie Ärztinnen und Ärzte abrechnen: ob über die KV oder direkt mit der Kasse oder über einen Dritten. Der BVOU hat für seine Mitglieder bei Abrechnung über Sanakey einen Mitgliedertarif verhandelt

Dr. Alexander Rucker, München

Gemeinsam für die Umwelt: 440 Bäume durch BVOU-Aktion 2025 gepflanzt

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. hat im letzten Jahr eine neue Aktion ins Leben gerufen und leistet einen wertvollen Beitrag zum Thema Nachhaltigkeit:

Ein gepflanzter Baum für jedes Neumitglied!

Bei einem Spaziergang durch die deutschen Wälder wird es deutlich: Die großen Nadelbaumbestände leiden unter Schädlingen wie beispielsweise dem Borkenkäfer. Die Trockenheit schwächt die Bäume, fördert die Verbreitung von Schädlingen und reduziert die Widerstandskraft gegen Unwetter. Doch nicht nur die Fichten leiden; auch unsere heimischen Laubbäume stehen vor Herausforderungen. Um ein Zeichen zu setzen, hat der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie beschlossen, aktiv zu werden. Denn auch kleine Maßnahmen können große Wirkung entfalten.

Im Jahr 2025 wurden bereits 440 Bäume gepflanzt.

„Der Baum ist als Sinnbild unseres Faches bekannt und zugleich Symbol unseres Verbandes. So steht er auch für Stärke, Stabilität und Wachstum“, so Dr. Jörg Ansorg, BVOU-Geschäftsführer. „Gemeinsam pflanzen wir nicht nur Bäume, sondern auch Hoffnung auf eine bessere Zukunft.“

Wer pflanzt die Bäume?

Die Bäume werden in Zusammenarbeit mit der Firma Planet Tree gepflanzt. Es handelt sich um junge Bäume, die voraussichtlich gut mit den sich verändernden klimatischen Bedingungen zurechtkommen werden. Jeder gepflanzte Baum wird den Vornamen des neuen Mitglieds tragen, und die Standorte der Bäume können unter folgendem Link eingesehen werden: www.planet-tree.de/bvou.

Was kann ich tun?

Ganz einfach: Werden Sie Mitglied im Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie! Alle Informationen zur Mitgliedschaft und die Vorteile finden Sie hier: https://www.bvou.net/der-bvou/mitglied-werden/ . Das Anmeldeformular steht auf dieser Seite zum Ausfüllen bereit.

Mitglieder werben Mitglieder

Zusätzlich gilt die Aktion auch für bestehende Mitglieder, die neue Mitglieder werben. Das werbende Mitglied hat die Auswahl zwischen den beiden folgenden Prämien:

  • Pflanzung eines weiteren Baums mit dem eigenen Vornamen (so können Sie auch ganz leicht mehrere Bäume in Ihrem Namen pflanzen lassen)
  • 6 Monate kostenfreier Bezug einer Zeitschrift für O&U aus dem Springer Verlag

Mit der Aktion können BVOU-Mitglieder ebenso wie jedes Neumitglied zur Aufforstung unserer Wälder beitragen und gleichzeitig die Gemeinschaft stärken. Nehmen Sie sich als aktives Mitglied doch gleich zum neuen Jahr vor, ein Neumitglied zu werben und 2 Bäume zu pflanzen.

„Wenn ich wüsste, dass morgen die Welt unterginge, würde ich heute noch ein Apfelbäumchen pflanzen“, soll Martin Luther einst gesagt haben. Damals gab es zwar noch keinen Klimawandel (es sei denn, das Klima hat sich schon immer kontinuierlich gewandelt), aber genug Ereignisse, um täglich Hoffnung für die Menschen zu stiften. Und diese Gelegenheit allein sollte auch uns motivieren, ein Zeichen zu setzen. Machen Sie mit!

Rückschritt in der Osteoporose-Versorgung: Neue GOÄ gefährdet Frauengesundheit

Berlin, 17. Februar 2026 – Mehr als 800.000 osteoporosebedingte Knochenbrüche ereignen sich jährlich in Deutschland. Dennoch droht die leitliniengerechte Diagnostik künftig wirtschaftlich unmöglich zu werden. Die neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) setzt die Vergütung für die DXA-Messung (Dual-Röntgen-Absorptiometrie) inklusive Befundung und Auswertung auf lediglich 24,98 Euro fest – ein Betrag, der die tatsächlichen Kosten nicht annähernd deckt.

Die DXA-Messung gilt nach wissenschaftlichen Leitlinien als Goldstandard zur Diagnose und Therapieplanung bei Osteoporose. Ohne eine flächendeckend verfügbare DXA-Diagnostik ist eine leitliniengerechte Versorgung nicht möglich.

Dem Honorar von 24,98 Euro stehen Anschaffungskosten für ein DXA-Gerät von mindestens 40.000 Euro gegenüber – zuzüglich laufender Kosten für qualifiziertes Personal, Wartung sowie gesetzlich vorgeschriebene technische Prüfungen. Schon heute arbeiten viele Praxen im Bereich der Osteoporosediagnostik an der Wirtschaftlichkeitsgrenze. Mit Inkrafttreten der neuen GOÄ droht ein flächendeckender Rückbau der DXA-Diagnostik in niedergelassenen Praxen.

Dr. Burkhard Lembeck, Präsident des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU), warnt vor konkreten Versorgungsfolgen:

„Wenn bestehende Geräte ersetzt werden müssen, ist eine Neuanschaffung unter diesen Bedingungen wirtschaftlich nicht zu verantworten. Damit wird absehbar auch in meiner Praxis der seit über 20 Jahren bestehende osteologische Schwerpunkt enden. Viele Kolleginnen und Kollegen werden sich diese Investition nicht mehr leisten können – mit direkten Auswirkungen auf die Patientinnenversorgung.“

Wirtschaftliche Abwertung mit gravierenden Folgen

Bislang war die höhere Vergütung im privatärztlichen Bereich ein wichtiger Ausgleich für die unzureichende Vergütung der DXA-Diagnostik im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Mit der neuen GOÄ fällt die Vergütung nun sogar unter das EBM-Niveau. Damit entfällt die bisherige Möglichkeit zur Quersubventionierung – mit absehbaren strukturellen Folgen für die Versorgung.

Prof. Andreas Kurth, Referatsleiter Osteoporose im BVOU, betont:

„Die frühzeitige DXA-Diagnostik ist entscheidend, um das individuelle Frakturrisiko valide zu bestimmen und eine passende Therapie einzuleiten. Ohne diese objektive Grundlage können wir nicht mehr leitliniengerecht behandeln. Wir können dann weder sicher entscheiden, ob eine medikamentöse Therapie erforderlich ist, noch welches Osteoporose-Medikament für die Patientin individuell am besten geeignet ist.“

Hinzu kommt: Die Verordnung innovativer Osteoporose-Medikamente ist bei gesetzlich Versicherten häufig mit Regressandrohungen verbunden. Ein Regress – also die Rückforderung der Arzneimittelkosten durch die Krankenkassen – kann in der Regel nur durch dokumentierte DXA-Messwerte abgewendet werden. Ohne durchgeführte Knochendichtemessung wird die Verordnung für Haus- und Fachärzte damit zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko.

Frauengesundheit besonders betroffen

Rund 80 Prozent der Osteoporose-Patienten sind Frauen, insbesondere nach der Menopause. Eine Einschränkung der DXA-Diagnostik trifft daher vor allem die Frauengesundheit – ein Bereich, dessen Stärkung politisch immer wieder betont wird.

Unbehandelte Osteoporose führt nicht selten zu Wirbelkörper- und Hüftfrakturen mit langfristigen Einschränkungen der Mobilität, Pflegebedürftigkeit und erheblichen Folgekosten für das Gesundheitssystem. Jeder verhinderte osteoporotische Bruch spart ein Vielfaches der Kosten einer DXA-Messung. Eine Unterfinanzierung der Diagnostik ist daher nicht nur medizinisch fahrlässig, sondern auch gesundheitsökonomisch kurzsichtig.

Medizinischer Rückschritt um Jahrzehnte

Sollte die Vergütung unverändert bleiben, droht ein Rückfall in eine Zeit, in der Therapieentscheidungen ohne objektive Knochendichtemessung getroffen werden mussten. Das würde das Versorgungsniveau um Jahrzehnte zurückwerfen – mit gravierenden Folgen für Patientinnen, Ärzte und das Gesundheitssystem.

Zugleich steht das Selbstverständnis der privaten Krankenversicherung auf dem Prüfstand. Sie wirbt mit einer Versorgung nach dem neuesten Stand der Medizin. Mit der geplanten Vergütung der DXA-Messung wird dieses Versprechen für viele Versicherte faktisch nicht mehr einlösbar sein.

Der BVOU fordert die Private Krankenversicherung sowie die politischen Entscheidungsträger nachdrücklich auf, die Vergütung der DXA-Diagnostik in der neuen GOÄ so anzupassen, dass eine leitliniengerechte und wirtschaftlich tragfähige Versorgung weiterhin sichergestellt bleibt.

Über den BVOU:

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

Pressekontakt BVOU:
Janosch Kuno
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin
presse@bvou.net

Der AI-Act der EU: Handlungsbedarf für Ärzte in Klinik und Praxis

Künstliche Intelligenz ist kein Zukunftsthema mehr – sie ist der neue unsichtbare Kollege. In der Bildgebung markieren Algorithmen Auffälligkeiten, nötige Impfungen werden identifiziert und nach dem Patientengespräch schreibt die KI-Arztbriefe. Sie ist schnell, ausdauernd, aber auch fehleranfällig (“Halluzinationen”).

Aus diesem Grund hat die EU gehandelt. Mit der KI-Verordnung (AI Act) gibt es klare Vorgaben. Was viele nicht wissen: Die neuen Pflichten betreffen nicht nur Software-Entwickler, sondern ab sofort auch Sie als Anwender in der Medizin. In praktisch jeder Praxis-EDV laufen mittlerweile KI-Module und damit sind auch nahezu alle Anwender dieser Programm verpflichtet, einen entsprechenden Kurs zu absolvieren.

KI-Kompetenz ist Pflicht

Besonders relevant ist Artikel 4 der Verordnung. Seit dem 2. Februar 2025 gilt in der EU die Pflicht zur sogenannten KI-Kompetenz („AI Literacy“). Das bedeutet konkret: Kliniken, MVZ und Praxen müssen sicherstellen, dass alle Personen, die KI nutzen, über ausreichende Grundkenntnisse zum sicheren Umgang mit KI verfügen.

Der Gesetzgeber verlangt kein Informatikstudium, aber ein klinisch-kritisches Verständnis:

  • Wann ist ein KI-Output plausibel?
  • Wo liegen typische Fehlerquellen (Bias, Halluzinationen)?
  • Wie behalte ich die ärztliche bzw. pflegerische Entscheidungshoheit (“Human Oversight”)?

Wer KI nutzt, muss sie einordnen können. Wer sie nicht nutzt, obwohl sie Standard wird, muss das begründen. Haftung beim Einsatz von KI lässt sich nicht an den Algorithmus delegieren. Sie bleibt beim Arzt und dessen Mitarbeitern.

Praxisnah fortbilden: Kurs zur KI-Kompetenz – Rabatt für BVOU-Mitglieder

Für die grundlegende KI-Kompetenz gibt es jetzt ein kompaktes Fortbildungsformat mit Dr. Sven Jungmann, selbst Arzt und KI-Spezialist in der neuen “STREAMED UP Academy”. Dabei geht es um die Grundlagen der allgemeinen KI-Kompetenz und ein kompaktes, praxisnahes Verständnis von KI in der Medizin.

Nach Absolvieren dieses Kurses können Sie KI im klinischen Kontext sicher einordnen, typische Risiken von Halluzinationen bis Bias erkennen und Ergebnisse plausibilisieren.

Der CME-zertifizierte Kurs enthält 3 Module, nach deren Abschluss kann das Zertifikat zur in der KI-Verordnung geforderten KI-Kompetenz heruntergeladen werden.

Der Kurs ist zu einer regulären Teilnahmegebühr von 50,- € im Fortbildungsportal der AOUC buchbar. Für BVOU-Mitglieder gilt ein Exklusivrabatt von 25 %. Sie können eine beliebige Anzahl an Kursen für sich und Ihre Mitarbeiter direkt über den unten genannten Link buchen.

Orthopädie und Unfallchirurgie stemmen Winter-Ansturm – Direkter Zugang zu Spezialisten rettet Versorgung

Berlin, 4. Februar 2026 – Die anhaltende Eis- und Schneeglätte der vergangenen Wochen hat in Berlin und bundesweit zu einem dramatischen Anstieg an Sturzverletzungen geführt. In den Notaufnahmen und orthopädisch-unfallchirurgischen Praxen herrscht Ausnahmezustand: Allein in Berlin meldeten Krankenhäuser und Praxen einen massiven Zustrom an Patientinnen und Patienten mit Brüchen, Prellungen und Kopfverletzungen. Ohne den direkten Zugang zu Fachärzten in Praxen und Kliniken wäre die Versorgung dieser akuten Fälle nicht möglich gewesen.

Berliner Orthopäden und Unfallchirurgen an der Belastungsgrenze

Die Versorgungskapazitäten der Orthopädie und Unfallchirurgie werden durch die Glättewelle stark beansprucht. Allein das Evangelische Elisabeth-Krankenhaus behandelte am vergangenen Freitag 60 bis 70 Verletzte innerhalb eines Tages – viele von ihnen mit Brüchen, die sofort operiert werden mussten. Die regulären 150 Betten waren bereits am Mittag vollständig belegt, und zusätzliche Feldbetten wurden bereitgestellt. Das Unfallkrankenhaus Berlin meldet täglich 30 bis 40 neue Glätteopfer. Auch die Berliner Feuerwehr war mit allen verfügbaren Rettungswagen im Dauereinsatz, um die gestürzten Personen zu versorgen.

Doch nicht nur die Kliniken, sondern auch hunderte Praxen für Orthopädie und Unfallchirurgie in Berlin sorgen dafür, dass die Patienten kurzfristig behandelt werden. Diese Praxen sind ein Rückgrat der Versorgung und helfen, die Notaufnahmen zu entlasten.

Zahlen belegen Rekordanstieg an Verletzungen

Die Glättewelle hat zu einer außergewöhnlichen Zunahme von Sturzverletzungen geführt:

In Berlin wurden in einzelnen Bezirken seit Jahresbeginn Hunderte Beschwerden über nicht geräumte Wege gemeldet. Verletzungen wie Knochenbrüche, Prellungen und Schädel-Hirn-Traumata häufen sich.

Bundesweit berichten orthopädisch-unfallchirurgische Praxen und Kliniken von einem Anstieg akuter Verletzungsfälle um bis zu 50 Prozent im Vergleich zu den Vorjahren.

Praxen und Kliniken: Rückgrat der Akutversorgung

Orthopädische und unfallchirurgische Praxen spielen eine zentrale Rolle in der Akutversorgung. In Berlin gibt es mehrere hundert Praxen für Orthopädie und Unfallchirurgie, die eng mit den Kliniken zusammenarbeiten und einen Großteil der ambulanten Notfallversorgung übernehmen. Bundesweit sind mehr als 3.300 Praxen tätig, die etwa 70 Prozent der orthopädisch-unfallchirurgischen Notfälle ambulant behandeln. Ohne diese Strukturen wäre die Versorgung in der aktuellen Lage nicht aufrechtzuerhalten.

Verpflichtender Hausarztbesuch würde Versorgung gefährden

Die aktuelle Versorgungssituation zeigt, dass ein verpflichtender Hausarztbesuch vor dem Facharztkontakt – wie in manchen Modellen der Primärarztversorgung vorgesehen – kontraproduktiv wäre. Patienten mit akuten Verletzungen wie Brüchen oder schwereren Sturzfolgen brauchen sofort fachärztliche Hilfe. Der direkte Zugang zu Orthopäden und Unfallchirurgen – sowohl in Kliniken als auch in Praxen – ist für die Patientensicherheit unerlässlich.

Fazit: Direkter Facharztzugang sichert Versorgung

Die Versorgung der vielen Glätteopfer im Januar 2026 war nur durch das Zusammenspiel von Kliniken und niedergelassenen Orthopäden und Unfallchirurgen möglich. Die Politik ist gefordert, den direkten Zugang zum Facharzt im Notfall sicherzustellen und bürokratische Hürden bei der Entwicklung von Primärversorgungsmodellen zu vermeiden

Über den BVOU:

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

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Notaufnahmen entlasten: Ersteinschätzung, Ticket-System und Gebühr für Bagatellfälle

Gemeinsame Pressemitteilung des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) und der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU)

Mehr Struktur vor dem Gang in die Notfallversorgung
Notaufnahmen entlasten: Ersteinschätzung, Ticket-System und Gebühr für Bagatellfälle

Berlin, 3. Februar 2026: Orthopäden und Unfallchirurgen fordern im Zuge der anstehenden Notfallreform eine verbindliche Patientensteuerung vor Inanspruchnahme der Notfallversorgung. Kern ihrer Forderung ist ein Ticket-System: Nur Patientinnen und Patienten, bei denen eine digitale oder telefonische Ersteinschätzung einen akuten Behandlungsbedarf ergibt, erhalten ein Ticket für die Notaufnahme. Wer hingegen mit einer Bagatellerkrankung ohne vorherige Einschätzung eine Notaufnahme oder Notfallambulanz aufsucht, soll künftig eine Selbstzahler-Gebühr entrichten. „Notfallstrukturen müssen für diejenigen offenstehen, die medizinische Hilfe dringend benötigen – schnell und kostenfrei“, sagt Prof. Dr. Bernd Kladny, Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU). „Ohne Verbindlichkeit und Konsequenzen bleibt Patientensteuerung wirkungslos. Das ist keine Strafe, sondern dient der Entlastung der Notfallversorgung“, sagt Dr. Burkhard Lembeck, Präsident des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU).

Schon lange gibt es das ungelöste Problem, dass zahlreiche Patientinnen und Patienten mit Bagatellerkrankungen direkt die Notaufnahmen aufsuchen und diese dadurch am Limit arbeiten. Das bindet dort dringend benötigte personelle und strukturelle Ressourcen. Nach Erhebungen entfallen mehr als 40 Prozent der ungesteuerten Fälle in zentralen Notaufnahmen auf das Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie1. Der Handlungsbedarf ist groß: Allein im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 13 Millionen ambulante Notaufnahmefälle gezählt2. „Schätzungen zufolge sind bis zu 39 Prozent davon medizinisch nicht dringend, viele dieser Beschwerden könnten ambulant versorgt werden. Seit vielen Jahren wissen wir, dass ungesteuerte Bagatellfälle die Notfallversorgung blockieren. Ohne verbindliche Steuerung wird es nicht zu einer wirksamen Umsetzung der Reform kommen“, sagt Prof. Dr. Sascha Flohé, stellvertretender DGOU-Generalsekretär und Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU).

Eine verbindliche Ersteinschätzung vor dem Aufsuchen von zentralen Notaufnahmen oder ambulanten Notfallzentren soll digital oder telefonisch über eine Leitstelle erfolgen und wird durch ein Ticket-System zur gezielten Patientensteuerung ergänzt. Nur bei akuten und zeitkritischen Fällen wird dabei ein Ticket für die Notaufnahme oder Notfallpraxis ausgestellt. Weniger dringliche Anliegen werden gezielt an Haus- oder Facharztpraxen weitergeleitet oder es wird zur Selbstbehandlung geraten.

„Wer dringend medizinische Hilfe braucht, darf nicht in der Warteschlange für Bagatellfälle stehen. Eine strukturierte Ersteinschätzung mit Ticket-System schafft Verlässlichkeit für Patientinnen und Patienten ebenso wie für das medizinische Personal“, sagt Matthias Träger, Vorstandsmitglied des BVOU und Notfallbeauftragter der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern. Wer künftig ohne vorherige Ersteinschätzung über eine Leitstelle und ohne entsprechendes Behandlungsticket eine zentrale Notaufnahme oder Notfallpraxis aufsucht, sollte eine Gebühr entrichten. Die Gebühr soll einen Lenkungseffekt haben, keinen Strafcharakter. Die DGOU und der BVOU schlagen vor, die Gebühr im Nachgang über die Abrechnung mit den Krankenkassen abzuwickeln. Kliniken und Notfallpraxen würden so vom Inkasso entlastet. Über die konkrete Ausgestaltung müsste der Gesetzgeber entscheiden.

Gebühren und Steuerungsinstrumente für nicht dringliche Notfallbehandlungen sind international erprobt

Ein Blick in andere europäische Länder zeigt, dass solche Modelle zur Lenkung von Patientinnen und Patienten beitragen können, meint Matthias Träger: „In den Niederlanden sorgt ein konsequentes Triage- und hausarztbasiertes Steuerungssystem dafür, dass nicht dringliche Fälle seltener direkt in der Notaufnahme landen. Auch in Frankreich und Schweden existieren Zuzahlungsmodelle für Notaufnahmen, die mit weiteren Steuerungsmechanismen kombiniert sind.“

Hintergrund

Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU)
Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU)
Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) ist eine medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft mit rund 10.400 Mitgliedern. Die DGOU vertritt die übergeordneten und gemeinsamen Interessen des Faches Orthopädie und Unfallchirurgie im Bereich der Forschung und der Lehre, der Fort- und Weiterbildung, in Klinik und in Praxis sowie auf dem Gebiet der Gesundheitspolitik. Die DGOU fördert die Wissenschaft im Fach Orthopädie und Unfallchirurgie.

Referenzen:
1) Unfallchirurg 2019 · 122:44–52: P. Biberthaler · L. Förschner · C. Gehring · H. Trentzsch · K.-G. Kanz · S. Prückner

https://doi.org/10.1007/s00113-018-0577-5
2) Statistisches Bundesamt zur Notfallversorgung: 13 Millionen Behandlungen in Notfallambulanzen im Jahr 2024 – Statistisches Bundesamt

Streit um die Primär-Versorgung: Wer soll erste Anlaufstelle für Patienten sein?  

In den letzten Monaten wurde intensiv das „Primärarztsystem“ diskutiert, bei dem der Hausarzt für Patienten die erste Anlaufstelle vor dem Facharzt sein sollte. Doch dass eine solche Versorgungssteuerung nicht funktioniert, Hausärzte überlastet, längere Wartezeiten produziert werden und eine Einschränkung der Arztwahl bedeutet – darüber sind sich Experten im Gesundheitswesen inzwischen einig. Warum eine gelungene Patientensteuerung nicht mit einem Primär- „Arzt“, sondern nur mit einer geschickten Primär-Versorgung gelingen kann – darüber berichtet Dr. med. Helmut Weinhart, Facharzt für Orthopädie /Sportmedizin (Starnberg), Vizepräsident BVOU und 2. Vorsitzender SpiFa, auf dem 36. Jahreskongress des BVASK, der vom 30. bis 31. Januar im Düsseldorfer Medienhafen stattfindet.

In der Debatte geht es um die Umsetzung, die Finanzierung und die Sicherstellung der Qualität bei steigendem Fachkräftemangel und einem immer höheren Patientenanspruch.

Weinhart: „Trotz der Mündigkeit der Patienten brauchen wir eine vernünftige Steuerung, damit jeder zeitnah und qualitativ hochwertig vom richtigen Fach behandelt wird. Für einen banalen Hexenschuss beispielsweise braucht es keinen Orthopäden und nicht für jedes Beschwerdebild brauchen wir sofort hochwertige Bildgebung.“

Bei der Steuerung von Patientenströmen ist klar, dass digital vor ambulant vor stationär die höchsten Einsparungen bringen kann. Deshalb wird unter anderem ein Modell einer digitalen bzw. einer hybriden Steuerung zwischen digital und Fachpersonal diskutiert. In diesem Fall könnten Patienten ihre Beschwerden angeben und werden direkt an die richtigen Stellen im Gesundheitssystem gelotst.

 Innerhalb des ambulanten Systems geht es nun darum, Lösungen für eine Steuerung im Kollektivvertragssystem und/oder die Steuerung in Kombination mit „angedockten“ Facharzt-Vollverträgen zu finden, so Weinhart.

„Eine Ehrlichkeit der Politik gegenüber dem Patienten ist jedoch dringend nötig. Patienten müssen mehr Eigenverantwortung bekommen, eventuell auch mit verschiedenen Versicherungstarifen direkt zum Facharzt gehen können. Fakt ist: bei einer Steuerung der Patienten, egal durch wen, darf auch die Orthopädie nicht budgetiert werden. Eine (angeforderte) Versorgung kann nur gewährleistet werden, wenn sie zu 100 Prozent bezahlt wird“, sagt der BVASK-Experte. 

 Ein intensiver Austausch im Vorfeld einer Reform der Versorgungssteuerung ist vor allem mit denen wichtig, die täglich diese Arbeit leisten – den niedergelassenen Fachärzten. Dazu kommt, dass es einen Anreiz für die Patienten geben muss, sich steuern zu lassen.  Bei akuten spezifischen Verletzungen und Schmerzen beispielsweise, die sofort behandelt werden müssen, aber nicht in eine Notaufnahme gehören – wohin geht der Patient damit.

Quelle: BVASK

Neuer GOÄ-Entwurf: Aktueller Stand und Engagement des BVOU

Die neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist jetzt öffentlich auf der Webseite der Bundesärztekammer zugänglich. Es handelt sich dabei um die Fassung, die bereits am 30. April 2025 den medizinischen Verbänden, Fachgesellschaften und den Delegierten des 129. Deutschen Ärztetags in Leipzig vorgelegt und dort mit großer Zustimmung angenommen wurde.

Entwicklung und rechtlicher Status

Der jetzt vorliegende GOÄ-Entwurf wurde in enger Abstimmung zwischen der Bundesärztekammer und dem PKV-Verband erarbeitet. Für operative Leistungen ist eine Abwertung im Vergleich zum ärzteeigenen GOÄ-Entwurf von 2023 festzustellen. Letztendlich ist die neue GOÄ eine hausarztzentrierte GOÄ, demzufolge sind Gesprächsleistungen und Koordinationsleistungen sehr attraktiv bewertet.

Aktuell ist diese Fassung noch nicht rechtsverbindlich. Das Bundesministerium für Gesundheit betont ausdrücklich, dass die Novellierung der GOÄ erst durch eine entsprechende Verordnung der Bundesregierung sowie Beschlüsse des Bundestags und Bundesrats in Kraft treten kann.

Für Ärztinnen und Ärzte stehen umfassende Erläuterungen zur neuen GOÄ bereit, um Fragen zu beantworten und das Verständnis für die geplanten Änderungen zu fördern. Dazu hat die Bundesärztekammer eine Seite mit Fragen & Antworten veröffentlicht.

Politische Weiterentwicklung

Nach dem klaren Votum des 129. Deutschen Ärztetags für die GOÄ-Reform – wobei ein grosser Teil der abstimmungsberechtigten Delegierten gar nicht über GOÄ abrechnet – wurde der Entwurf im Juni 2025 an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken übergeben. Sie kündigte im Herbst 2025 an, einen Regelungsentwurf für Mitte 2026 vorzulegen. Bis zum Kabinettsbeschluss sind weitere Abstimmungen notwendig, anschließend folgt die Beratung im Bundestag und Bundesrat. Damit ist der lang erwartete Novellierungsprozess der GOÄ nun auch politisch offiziell angestoßen.

Stellungnahme des BVOU zum GOÄ-Entwurf:

Fachliche Beteiligung und kontinuierlicher Dialog

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) hat eigene fachliche Vorschläge in den Entstehungsprozess des GOÄ-Entwurfs eingebracht. Diese Vorschläge basieren auf den aktuellen medizinischen, technischen und versorgungsrelevanten Anforderungen der orthopädisch-unfallchirurgischen Praxis.

In einem Zwischenschritt wurde 2023 ein betriebswirtschaftlich kalkulierter Entwurf einer neuen GOÄ konsentiert, der vom BVOU mitgetragen wurde. Dieser Entwurf hat die anschließende Verhandlungsrunde mit der PKV jedoch nicht überstanden. Das war einer der Gründe, weshalb eine Reihe von Abgeordneten unter der Führung eines BVOU-Vertreters diesen GOÄ-Entwurf auf dem Ärztetag 2025 abgelehnt hatte.

Unabhängig davon ist der BVOU auch weiterhin über entsprechende Arbeitsgruppen im kontinuierlichen Dialog mit der Bundesärztekammer. Für die kommenden Monate sind eine Reihe von Terminen zu Einzelkapiteln vereinbart, die Vertreter des BVOU in Abstimmung mit Vertretern der Fachgesellschaften aktiv wahrnehmen werden. Ziel ist es, durch Änderungen am aktuellen Entwurf eine sachgerechte, praxisnahe und zukunftsfähige Ausgestaltung der Gebührenordnung zu erreichen.

Transparenz im weiteren Verfahren

Es ist wichtig zu betonen, dass der öffentlich zugängliche GOÄ-Entwurf keinen abschließenden Stand darstellt. Vielmehr handelt es sich um die Version, die dem Deutschen Ärztetag vorgestellt wurde.

Die inhaltliche Weiterentwicklung und redaktionelle Bearbeitung erfolgen weiterhin in enger Zusammenarbeit zwischen Bundesärztekammer, Berufsverbänden und dem Bundesgesundheitsministerium.

Der BVOU wird sich weiterhin mit Nachdruck für die Interessen seiner Mitglieder einsetzen und auf eine gerechte Vergütung für Orthopäden und Unfallchirurgen hinarbeiten wobei realistischer Weise nur einzelne grobe Fehler korrigiert werden können. Wir werden nach Abschluss der Gespräche über die Weiterentwicklung der GOÄ berichten.

Aktive Mitgestaltung durch den BVOU

Der BVOU begleitet diesen Reformprozess auch zukünftig aktiv und konstruktiv, um eine leistungsgerechte, transparente und zukunftsfähige Gebührenordnung für Orthopädinnen, Orthopäden und Unfallchirurginnen sowie Unfallchirurgen sicherzustellen.

Wir sind zuversichtlich, noch einige relevante Änderungen am aktuellen GOÄ-Entwurf einbringen zu können.

Schulungsangebote des BVOU

Sobald der Entwurf der neuen GOÄ einen absehbar finalisierten oder konsentierten Stand erreicht hat, werden wir unseren Mitgliedern GOÄ-Schulungen anbieten. Dort werden sowohl renommierte Experten als auch unsere Verhandlungsführer zu den Einzelkapiteln referieren.

Es ist unser Ziel, alle unsere Mitglieder vor Inkrafttreten der neuen GOÄ fit für deren Einsatz zu machen.

Ob die Einführung der neuen GOÄ bereits im Jahr 2027 erfolgen wird, ist momentan noch nicht absehbar. Wir gehen davon aus, dass sie sicher im Jahr 2028 in Kraft treten wird.

Dr. Johannes Flechtenmacher (Schatzmeister)                                     

Dr. Jörg Ansorg ( Geschäftsführer)

 

Weitere Informationen

  1. Veröffentlichung des Entwurfs der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
    https://www.bvou.net/veroeffentlichung-des-entwurfs-der-gebuehrenordnung-fuer-aerzte-goae/
  2. Entwicklung und Ausblick zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) seit Herbst 2024
    https://www.bvou.net/entwicklung-und-ausblick-zur-novellierung-der-gebuehrenordnung-fuer-aerzte-goae-seit-herbst-2024/