Alle Beiträge von Janosch Kuno

Vorab-Information zur anstehenden Kostenstrukturerhebung bei Arztpraxen

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) führt auf der Grundlage des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in Kürze eine repräsentative Untersuchung zur Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von psychologischen Psychotherapeuten durch.

Die Erhebung bezieht sich auf das Jahr 2025. Ziel der Erhebung ist es, die in den Praxen erzielten Einnahmen und die dafür erforderlichen Aufwendungen sowie deren Zusammensetzung darzustellen.

Die für die Erhebung auskunftspflichtigen Praxen werden mittels einer Zufallsstichprobe ausgewählt. Um dabei die Belastung möglichst gering zu halten, werden bundesweit höchstens 7 Prozent der Praxen befragt. Das Ergebnis wird dann auf die Gesamtheit aller Praxen hochgerechnet. Um zuverlässige und aktuelle Ergebnisse zu gewinnen, die den hohen Anforderungen an die Qualität und Aktualität der Daten genügen, sieht das Gesetz für diese Erhebung eine Auskunftspflicht vor.

Die Ergebnisse dienen u. a. der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der berufspolitischen Arbeit von Verbänden und Kammern.

Sie eröffnen aber auch den Praxen selbst die Möglichkeit, betriebswirtschaftliche Vergleiche durchzuführen und damit Ansatzpunkte für Rationalisierungs- oder Verbesserungsmaßnahmen zu erkennen. Die entsprechenden Heranziehungsbescheide mit den Zugangsdaten zu den Online-Fragebogen werden vom Statistischen Bundesamt im Oktober 2026 versandt. Die Online-Fragebogensind dann innerhalb einer Frist von vier Wochen auszufüllen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist für den Sommer 2027 geplant. Sofern sich Fragen zu der Erhebung ergeben, stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Statistischen Bundesamtes gerne zur Beantwortung zur Verfügung.

Informationen zur Methodik der Kostenstrukturerhebung im medizinischen Bereich einschließlich Direktlinks auf Ergebnisse der letzten Erhebung finden Sie unter:

www.destatis.de/kme

Zum Erhebungsstart im Oktober 2026 finden Sie Informationen zur aktuellen Erhebung, zum Beispiel zu den erforderlichen Angaben (Musterfragebogen) sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kostenstrukturerhebung im medizinischen Bereich unter:

www.destatis.de/kme-portal

Das Statistische Bundesamt dankt bereits vorab allen beteiligten Praxen für ihre Mithilfe an der Erhebung.

Quelle: destatis

Zum Schulstart: BVOU informiert über Prävention von Haltungsschäden und gesunder Entwicklung bei Kindern

Berlin, 26. August 2026 – Der Schulbeginn ist eine aufregende Zeit für Kinder und Eltern. Doch neben neuen Herausforderungen im Unterricht sollten Gesundheit und Prävention nicht vernachlässigt werden.

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) führt auch in diesem Jahr seine bewährte Aktion Orthofit fort, um Familien mit wertvollen Tipps und Informationen zu unterstützen. Dabei stehen Themen wie die richtige Auswahl von Schulranzen, geeignete Schuhe, der sichere Schulweg sowie Präventionsmaßnahmen zur gesunden Haltung und Entwicklung von Kindern im Mittelpunkt.

Aktion Orthofit: Tipps für Eltern und Schüler

Mit der Aktion Orthofit und den Kampagnen „Zeigt her Eure Füße“ und „Haltung zeigen“ möchte der BVOU Eltern und Schüler für die Wichtigkeit von Prävention sensibilisieren. “Immer noch sehen wir in der Praxis, dass viele Kinder unter Haltungsschäden oder Fehlentwicklungen an Füßen und Rücken leiden, die vermeidbar wären”, betont Dr. Anna-Katharina Doepfer, Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Spezialisierung in Kinder- und Jugendorthopädie sowie BVOU-Vizepräsidentin. “Die richtige Auswahl von Schulranzen und Schuhen sowie die Förderung von Bewegung im Alltag und korrekter Haltung können hier einen großen Unterschied machen.”

3 Praktische Hinweise für die Gesundheit von Kindern

Der richtige Schulranzen:

  • Achten Sie darauf, dass der Schulranzen ergonomisch geformt ist und gut an den Rücken des Kindes angepasst werden kann. Wichtige Kriterien sind dabei die Breite sowie gepolsterte Träger (mindestens 4 cm breit).
  • Rückenpolsterung, die den natürlichen Rückenverlauf unterstützt.
  • Das Gewicht des gepackten Ranzens sollte nicht mehr als 10–12 % des Körpergewichts des Kindes betragen.

Tipp: Lassen Sie Ihr Kind den Ranzen vor dem Kauf ausprobieren und individuell anpassen.

Bewegung im Alltag fördern

  • Kinder brauchen täglich ausreichend Bewegung, um Haltungsschäden vorzubeugen und Muskeln sowie Knochen zu stärken. Praktische Ideen:
  • Zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule gehen, anstatt das Auto zu nutzen.
  • Sportarten wie Schwimmen, Tanzen oder Klettern fördern eine gesunde Körperhaltung.
  • Kleine Bewegungspausen zu Hause oder in der Schule – z. B. kurze Dehnübungen oder eine Runde ums Haus.

Passendes Schuhwerk

  • Falsches Schuhwerk kann zu Fehlstellungen oder Fußproblemen führen. Achten Sie deshalb beim Kauf von Kinderschuhen auf:
  • Genügend Platz für die Zehen (ca. 1–1,5 cm Spielraum vorne).
  • Ein flexibles Material, das die natürliche Bewegung des Fußes unterstützt.
  • Eine rutschfeste, aber biegsame Sohle.
  • Regelmäßig kontrollieren, ob die Schuhe noch gut passen – Kinderfüße wachsen oft schneller als gedacht!

Aktionswoche im November und Klassensets für Schulen

Neben den Tipps und Ratschlägen zum Schulbeginn plant der BVOU im November wieder eine zentrale Aktionswoche, die sich gezielt an Schulen und Familien richtet. Dabei werden vom 23. bis zum 27. November deutschlandweit Präventionsmaßnahmen von Orthopäden und Unfallchirurgen anschaulich vermittelt, um Haltungsschäden und Fehlentwicklungen frühzeitig vorzubeugen. Schulen können sich zur dieser Kampagne nicht eigenständig anmelden. Mitglieder des BVOU gehen auf die Grundschulen in ihrer Region zu.

Wenn Sie als Schule an unserer Kampagne „Haltung zeigen“ teilnehmen möchten, sind Sie herzlich willkommen. Die kostenfreien Infomaterialien können Sie hier bestellen: https://www.aktion-orthofit.de/schulen.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: www.aktion-orthofit.de.

Über die Aktion Orthofit:

Das gesunde Wachstum der Kinder liegt nicht nur Eltern, sondern auch dem Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) am Herzen. Gerade im Kindesalter stehen die Chancen sehr gut, durch Aufklärung und Prävention Fehlentwicklungen und späteren körperlichen Schäden vorzubeugen. Mit der Aktion Orthofit und den Kampagnen „Zeigt her Eure Füße“ und „Haltung zeigen“ möchte der BVOU einen Beitrag zum gesunden Wachstum von Kindern leisten. Während der bundesweiten Aktionswoche erfahren die Kinder auf spielerische Art, wie wichtig Bewegung für ihren Körper ist und was sie selbst für eine gesunde Entwicklung tun können.

Über den BVOU:

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

Pressekontakt BVOU:
Janosch Kuno
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin
presse@bvou.net

DSGVO und EU AI Act in O&U: Ein Überblick entlang der Patientenreise

Stellen Sie sich eine typische Patientin vor. Montagmorgen, Verdacht auf Meniskusläsion. Sie bucht ihren Termin online und gibt dabei den Grund ihres Besuchs an. An der Anmeldung folgt der Anamnesebogen, die Daten landen im Praxisverwaltungssystem. Das Knie wird geröntgt, die Aufnahme wandert ins Bildarchiv, vielleicht markiert eine KI-Software eine Auffälligkeit. Der Arztbrief entsteht per Spracherkennung, der Befund geht in die elektronische Patientenakte, die Abrechnung an die KV. Eine einzige Behandlung und Ihre Patientin hat eine Datenspur durch sechs oder sieben Systeme gezogen.

Diese Datenspur ist der rote Faden unserer Newsletter-Serie. In den kommenden Ausgaben folgen wir ihr einmal komplett durch die Praxis, von der Terminbuchung bis zur KI-gestützten Dokumentation. Heute beginnen wir mit einem rechtlichen Überblick: Was sagt das Gesetz, was ist neu, und wo sollte Ihre Umsetzung am besten anfangen?

Die Verantwortung liegt bei Ihnen

Für jedes System, das Patientendaten verarbeitet, tragen Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die datenschutzrechtliche Verantwortung und können sich nicht “blind” auf den Softwarehersteller, die KV oder den IT-Dienstleister verlassen. Das mag zunächst nach einer Last klingen, es bedeutet aber auch, dass Sie nicht abwarten müssen, was andere tun. Sie können die rechtliche Konformität in Ihrer Praxis selbst herstellen.

Was die DSGVO an jeder Station verlangt

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Daten. Schon der Besuchsgrund im Online-Buchungsformular zählt dazu, ebenso das Röntgenbild mit Name und Geburtsdatum im Dateikopf. Daraus folgen vier Grundregeln, die an jeder Station der Patientenreise wiederkehren.

  1. Erheben Sie nur, was für den jeweiligen Zweck nötig ist.
  2. Sichern Sie die Verarbeitung nach dem Stand der Technik ab, von der Verschlüsselung bis zum Rechtekonzept im Team.
  3. Binden Sie externe Dienstleister nur mit Auftragsverarbeitungsvertrag ein.
  4. Und dokumentieren Sie, was Sie tun, denn im Zweifel müssen Sie es nachweisen können.

Über allem steht natürlich die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB, die unabhängig von jeder Technik gilt.

Wichtig zu wissen: Die DSGVO ist technologieneutral. Sie gilt für den Karteikasten genauso wie für das modernste KI-Werkzeug. Es gibt keinen KI-Rabatt und keine KI-Ausnahme.

Was der EU AI Act neu hinzufügt

Der AI Act ergänzt die DSGVO, er ersetzt sie nicht. Seine Pflichten sind nach dem Risiko gestaffelt, welches durch KI-Systeme entstehen kann. Seit Februar 2025 muss jedes Team, das KI einsetzt, im Umgang damit geschult sein, nachweisbar. Und seit dem 2. August 2026, also seit wenigen Wochen, muss erkennbar sein, wenn eine KI kommuniziert, etwa ein Telefonassistent am Empfang oder ein Chatbot auf der Praxiswebsite. Die strengen Pflichten für Hochrisiko-KI folgen gestaffelt: für eigenständige Systeme ab Dezember 2027, für KI in Medizinprodukten, und dazu zählt diagnostische Bild-KI, ab August 2028. Diese Fristen sind kein Grund zum Zurücklehnen, sondern sollten bewusst als Vorbereitungszeit genutzt werden.

Warum das gerade O&U betrifft

Kaum ein Fach ist so datenintensiv wie Orthopädie und Unfallchirurgie: hoher Patientendurchsatz, eigenes Röntgen, externe MRTs, Zuweiserkommunikation. Und kaum ein Fach ist so nah an der KI. Software zur Frakturerkennung gehörte zu den ersten zugelassenen KI-Medizinprodukten, Spracherkennung und automatische Arztbriefe verbreiten sich schnell. Dazu kommt eine Lücke, über die wir in dieser Newsletter-Serie noch ausführlich sprechen: Offiziell nutzen 15 Prozent der Ärztinnen und Ärzte in Praxen KI. Anonym befragt, gibt etwa die Hälfte an, private KI-Tools auch beruflich zu verwenden. Die tatsächliche Datenlandschaft vieler Praxen ist größer, als ihre Dokumentation es abbildet.

Der beste erste Schritt: eine ehrliche Inventur

Konformität beginnt nicht mit Paragrafen, sondern mit drei Fragen. Welche Systeme verarbeiten bei uns Patientendaten? Wo liegen diese Daten, auf dem Praxisserver, in einer deutschen Cloud oder außerhalb der EU? Und wer greift darauf zu? Wer diese drei Fragen schriftlich beantworten kann, hat das Fundament gelegt, auf dem alles Weitere aufbaut. Genau dabei begleiten wir Sie in den kommenden Ausgaben, Station für Station: von der Terminbuchung über PVS, ePA und Bildarchiv bis zu klinischer und generativer KI. Den Höhepunkt bildet unser Webinar am 14. Oktober 2026, das wir mit Ihren Fragen aus dieser Serie gestalten.

Praxis-Check:

  1. Können Sie alle Systeme mit Zugriff auf Patientendaten nennen?
  2. Wissen Sie bei jedem System, wo die Daten gespeichert werden?
  3. Falls Ihr Team bereits KI einsetzt: Ist die Schulung dazu dokumentiert?

Damit unser Webinar am 14. Oktober genau Ihre Themen trifft, bitten wir Sie um zwei Minuten für drei kurze Fragen.

Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quelle: Dieter – Datenschutz

Landarztquote – Brauchen wir eine Chirurgiequote?

Der Mangel an ärztlichem Nachwuchs gehört zu den größten Herausforderungen des deutschen Gesundheitswesens. Deutschland verfügt im internationalen Vergleich zwar über eine hohe Dichte an ärztlichem Personal, dennoch bestehen erhebliche regionale und fachspezifische Versorgungsunterschiede. Insbesondere ländliche Regionen kämpfen seit Jahren mit Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung hausärztlicher Praxen, während Ballungszentren weiterhin eine hohe Attraktivität für junge Mediziner:innen besitzen. Diese Entwicklung führte beim Masterplan Medizinstudium 2020 zur Einführung der Landarztquote – einem Instrument, das den Zugang zum Medizinstudium gezielt an eine spätere, vertraglich festgelegte hausärztliche Tätigkeit in unterversorgten Regionen koppelt. Inzwischen haben elf Bundesländer eine entsprechende Regelung geschaffen.

Befürworter sehen darin ein innovatives Instrument, um Versorgungslücken langfristig zu schließen. Kritiker hingegen verweisen auf die lange Bindungsdauer mit der Konsequenz bereits im jungen Alter eine langfristig verbindliche Entscheidung über den beruflichen Werdegang zu treffen. Ob die Landarztquote ihr zentrales Ziel – die nachhaltige Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten Regionen – tatsächlich erreicht, lässt sich gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilen. Die ersten Ärzt:innen, die über die Landarztquote ihr Studium aufgenommen haben, werden voraussichtlich erst ab 2030/2031 ihre hausärztliche Tätigkeit aufnehmen.

Bereits jetzt zeigt sich eine konstant hohe Anzahl an Bewerbungen für diese Studienplätze. Bisher bleibt jedoch unklar, ob die vertragliche Verpflichtung tatsächlich der entscheidende Grund für die spätere Berufswahl sein wird oder ob schon bereits vorhandene Präferenzen lediglich kanalisiert werden.

Parallel dazu verschärfen sich jedoch auch in den chirurgischen Disziplinen die Nachwuchsprobleme. Insbesondere Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung im ländlichen Raum berichten zunehmend über unbesetzte Weiterbildungs- und Facharztstellen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Frage naheliegend: Wenn sich durch die Landarztquote der hausärztliche Nachwuchs langfristig steuern lässt – wäre dann eine vergleichbare „Chirurgiequote“ geeignet, den Personalmangel in Fachrichtungen wie Orthopädie und Unfallchirurgie zu beheben?

Die Ursachen für unbesetzte chirurgische Stellen liegen häufig nicht in einer unzureichenden regionalen Verteilung, sondern in tiefgreifenden strukturellen Veränderungen des Fachgebiets selbst. Ein genereller Mangel an Chirurg:innen besteht auf den ersten Blick nicht. Dennoch berichten zahlreiche Krankenhäuser seit Jahren über zunehmende Schwierigkeiten bei der Besetzung ärztlicher Stellen. Vakante Weiterbildungsstellen, verlängerte Ausschreibungsverfahren und eine zunehmende Rekrutierung von Honorarärzten oder international rekrutierten Ärzt:innen sind vielerorts längst Teil des klinischen Alltags. Hinzu kommt, dass sich die Erwartungen der jüngeren Ärzt:innengeneration an ihren Beruf grundlegend verändert haben. Während frühere Generationen lange Arbeitszeiten und eine ausgeprägte Dienstbelastung häufig als selbstverständlichen Bestandteil der chirurgischen Weiterbildung akzeptierten, rücken heute Aspekte wie planbare Arbeitszeiten, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, strukturierte Weiterbildung sowie transparente Karriereperspektiven zunehmend in den Vordergrund. Diese Entwicklung betrifft keineswegs ausschließlich die Chirurgie, trifft hier jedoch auf ein Fachgebiet, dessen Identität traditionell eng mit hoher persönlicher Einsatzbereitschaft und einer erheblichen zeitlichen Belastung verbunden war.

Vor diesem Hintergrund wäre eine Chirurgiequote zwar grundsätzlich denkbar und gesundheitspolitisch umsetzbar. Es ist jedoch fraglich, ob sie den eigentlichen Ursachen des Nachwuchsmangels gerecht würde. Eine Quote kann den Zugang zu einem Fachgebiet steuern – sie kann dessen Attraktivität jedoch nicht ersetzen. Sie würde junge Ärzt:innen langfristig an ein Fach binden, ohne gleichzeitig diejenigen Rahmenbedingungen zu verändern, die viele von einer chirurgischen Karriere abhalten. Die Gefahr bestünde darin, ein strukturelles Problem mit einem regulatorischen Instrument lösen zu wollen.

Nachhaltiger erscheint daher ein anderer Ansatz: Wer den chirurgischen Nachwuchs langfristig sichern möchte, muss die Chirurgie als Beruf attraktiver machen. Dazu gehören eine qualitativ hochwertige und verlässlich strukturierte operative Weiterbildung, ausreichende personelle Ressourcen, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit modernen Arbeitszeitmodellen sowie eine frühzeitige Begeisterung für das Fach bereits im Medizinstudium durch gute Lehre. Ebenso wichtig ist eine Ausbildungskultur, die operative Eigenverantwortung fördert, Mentoring etabliert und jungen Kolleg:innen Entwicklungsperspektiven eröffnet.

Die nachhaltigste Investition in die chirurgische Versorgung ist daher nicht eine Quote, sondern ein Fach, für das sich junge Ärzt:innen aus Überzeugung entscheiden – denn die Entscheidung für ein chirurgisches Fach kann die beste Wahl fürs Leben sein.

Lilly-Charlotte Albertsen
LMU München
Junges Forum O&U

 

GKV-Spargesetz: Was Sie zu Regelungen und Fristen wissen müssen

Am 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (das sogenannte „Spargesetz“) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht im ambulanten Bereich Einsparungen von rund drei Milliarden Euro im Jahr 2027 und rund fünf Milliarden Euro jährlich ab 2030 vor. Einige Regelungen gelten bereits, viele folgen zum 1. Januar 2027; weitere bedürfen noch der Konkretisierung durch den Bewertungsausschuss (BA) oder den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die nachfolgende Übersicht fasst die zentralen Fristen für Ihre Praxen zusammen.

Zentrale Fristen im Überblick (Stand 19.08.2026)

Frist / Zeitpunkt

Was gilt

30.07.2026

Inkrafttreten des Gesetzes

30.07.2026

Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die Vergütung der ePA-Befüllung
Ob die GOP 01648 noch bis 31.12.2026 berechnungsfähig bleibt, ist derzeit strittig: Mehrere KVen gehen von einem Redaktionsversehen aus und erwarten eine Klarstellung durch Bewertungsausschuss (BA) bzw. Gesetzgeber.

30.07.2026

Wegfall der Rechtsgrundlage für bundesweite Praxisbesonderheiten
Neue Vereinbarungen sind nicht mehr möglich. Es gilt Bestandsschutz für bereits vereinbarte Praxisbesonderheiten – sie gelten nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes als Bestandteil der jeweiligen Erstattungsbetragsvereinbarung bis zum Eintritt eines Beendigungstatbestandes (z. B. Patentablauf, neue Vereinbarung) fort; insoweit bleibt der Schutz vor Regressen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung bestehen. Die Regelung läuft damit schrittweise aus, ein festes Enddatum gibt es nicht. Bei neuen Verordnungen empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der individuellen Begründung.

30.07.2026

Streichung von Homöopathika und Anthroposophika sowie Cannabisblüten aus dem GKV-Leistungskatalog
Eine Erstattung durch die Kassen ist noch bis 31.12.2026 möglich. Neue Cannabis-Therapien setzen künftig einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel voraus, bevor Extrakte oder Rezepturen verordnet werden können. Rabattverträge für fünf Gruppen (JAK-Inhibitoren, CGRP-Antagonisten, PARP-Inhibitoren, PCSK9-Inhibitoren, und PD-1/PD-L1-Inhibitoren) patentgeschützter Arzneimittel sind möglich.

01.01.2027

Überführung der extrabudgetären Leistungen (u.a. ambulante Operationen, Früherkennung, Psychotherapie) in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) mit Mengenbegrenzung
Ausnahmen sind nichtärztliche Dialyse, kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen, Substitutionsbehandlung und neue Leistungen (2 Jahre). Für 2026 begonnene Behandlungen sieht ein Entschließungsantrag von CDU/CSU und SPD eine extrabudgetäre Fortführung bis 2027 vor; die Umsetzung ist offen.

spätestens 01.01.2027

Abschaffung der TSVG-Vergütungsregelungen (Terminfälle über die 116117, Hausarztvermittlungsfall, offene Sprechstunde)

01.01.2027

Veränderte Berechnung der Kinderarzt-MGV und verringerte Ausgleichszahlungen; Streichung der Hygienezuschläge; der Kurzzeittherapie-Zuschläge und der Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende

01.01.2027

Wegfall des Konsiliarberichts bei Psychotherapie auf Überweisung oder Krankenhausempfehlung; ab diesem Datum Homöopathika auch nicht mehr als Satzungsleistung möglich

2027–2029

Begrenzung der Vergütungszuwächse auf die Grundlohnrate; die Obergrenze der Steigerungsrate wird zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt

31.03.2027

Frist für den BA: Festlegung der Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM (Nuklearmedizin, Radiologie, Strahlentherapie) sowie der Bewertung der Katarakt-OP

01.04.2027

Inkrafttreten des verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens
Die konkreten Eingriffe legt der G-BA fest: ab 2028 jährlich zwei planbare Eingriffe statt bisher einem – 2028 Hüft-Endoprothesen und Wirbelsäuleneingriffe, 2029 Cholezystektomie und Hysterektomie, 2030 Tonsillektomie und Schultereingriffe

01.07.2027

Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM

31.12.2027

Frist für den G-BA: Überprüfung und ggf. Weiterentwicklung von Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening (Änderungen frühestens ab 01.01.2028)

01.01.2028

Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit

ab 2028

Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser zum 01.01.2028 (InEK-Konzept bis März 2027, Vereinbarung der Selbstverwaltung bis 30.04.2027)
Sie sollen die Überzahlung von Hybrid-DRG-Fällen korrigieren; die KBV erwartet, dass die Hybrid-DRG damit nicht weiterentwickelt werden.

Der Hartmannbund hat das Gesetzgebungsverfahren eng begleitet und sich zur Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages kritisch geäußert. Statt kleinteiliger Kostendämpfung plädiert der Hartmannbund für Strukturreformen im Dialog mit den Ärztinnen und Ärzte aus der Praxis. Aus Sicht des Verbandes dürfen die nötigen gesundheitspolitischen Reformen, insbesondere Notfallreform, Primärversorgung und Ambulantisierung, durch die Sparmaßnahmen nicht gefährdet werden. Diese Konzepte können ihre Wirkung nur entfalten, wenn die niedergelassenen Praxen als Fundament der wohnortnahen Versorgung gestärkt werden.

Zur nachhaltigen Stabilisierung der GKV-Finanzen setzt sich der Verband nach wie vor für eine verlässliche Trennung von Beiträgen und Steuerzuschüssen ein: Versicherungsfremde Leistungen, etwa die Krankenversicherungsbeiträge für Grundsicherungsbeziehende, müssen vollständig und dauerhaft aus dem Bundeshaushalt finanziert werden.

Über die weitere Konkretisierung der Regelungen durch Bewertungsausschuss und G-BA informieren wir fortlaufend. Nutzen Sie auch unsere Mitgliederberatung! Unser Expertenteam steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Hartmannbund

 

„Das ist kein Sparprogramm – das ist eine Kostenexplosion mit Ansage“

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz  führt nicht zu Einsparungen, sondern zu einer massiven Kostenverschiebung und -explosion, die letztlich von Beitragszahlern und Patienten getragen wird. Der BVOU fordert ein sofortiges politisches Umsteuern, um das Gesundheitssystem zu sichern. Warum, erklärt Dr. Jörg Ansorg, BVOU-Geschäftsführer, anhand einer simplen Rechnung.

Herr Dr. Ansorg, Sie haben das Beispiel eines Dachdeckers mit Meniskusriss durchgerechnet. Wie führt das Spargesetz dazu, dass die Krankenkasse am Ende das Sechsfache zahlt?
Dr. Jörg Ansorg:
Das klingt zunächst unglaublich, ist aber leider Realität, wenn das Spargesetz umgesetzt wird. Eine ambulante Meniskusoperation kostet die Kasse rund 1.000 Euro – inklusive Anästhesie, Material und Nachsorge. Normalerweise ist der Patient nach sechs Wochen wieder arbeitsfähig. Doch durch das Spargesetz werden ambulante Operationen budgetiert, also künstlich begrenzt. Die OP wird nicht abgesagt, sondern verschoben – zum Beispiel um vier Wochen. In dieser Zeit kann der Patient nicht arbeiten, und ab der siebten Woche zahlt die Kasse Krankengeld. So entstehen durch die politisch verordnete Verzögerung Kosten, die ein Vielfaches der eigentlichen Behandlung ausmachen.

Eine Modellrechnung aus Rostock spricht von Krankengeldkosten, die das Vier- bis Sechsfache der Behandlungskosten betragen. Wie belastbar sind diese Zahlen?
Dr. Ansorg: Diese Zahlen sind sehr belastbar und stammen aus einer fundierten gesundheitsökonomischen Modellrechnung. Herzlichen Dank an dieser Stelle an unsere Kollegen Dr. med. Christoph Piontke, Dr. med. Heike Suhren und Claudia Darsow vom Ambulanten OP-Zentrum in Rostock, die uns dieses Beispiel geschickt haben. Wie viele andere Kolleginnen und Kollegen haben sie in den vergangenen Jahren viel investiert, um das Ambulante Operieren regional zu stärken. Ganz im Vertrauen auf die erklärten Ziele der bisherigen Gesundheitspolitik, für die „ambulant vor stationär“ ein klares Leitmotiv war. Wenn man das Krankengeld für die zusätzliche Ausfallzeit berechnet, landet man schnell beim Vier- bis Sechsfachen der ursprünglichen Behandlungskosten. Und das ist noch der günstige Fall – nämlich wenn die ambulante OP überhaupt noch stattfindet, nur eben später. Die Kasse spart scheinbar 1.000 Euro, zahlt aber am Ende ein Vielfaches davon an Krankengeld. Das ist keine Spekulation, sondern einfache Mathematik.

Was passiert, wenn die ambulante Operation gar nicht mehr möglich ist und der Patient ins Krankenhaus muss?
Dr. Ansorg: Dann wird es richtig teuer. Ist das ambulante Budget erschöpft, bleibt nur noch die stationäre Behandlung. Im Krankenhaus gibt es keine Budgetdeckelung, und dieselbe Meniskusoperation kostet dort das Drei- bis Vierfache – also 3.000 bis 4.000 Euro. Hinzu kommt das Krankengeld für die längere Ausfallzeit. Der Staat budgetiert also die günstige Versorgung und treibt die Patienten in die teure. Die Kasse spart kurzfristig 1.000 Euro, zahlt aber am Ende 3.000 Euro oder mehr. Das ist keine Kostenreduktion, sondern eine Kostenverschiebung mit anschließender Kostenexplosion.

Sie sprechen von einer „Kostenverschiebung mit Ansage“. Wer zahlt am Ende wirklich die Rechnung – und was bedeutet das für das Gesundheitssystem?
Dr. Ansorg: Am Ende zahlen die Beitragszahler und die Patienten. Die Beitragszahler, weil die Gesamtkosten steigen und damit auch die Beiträge. Die Patienten, weil sie länger mit Schmerzen zu Hause sitzen, obwohl sie längst hätten operiert werden können. Systemisch ist das fatal: Wenn die ambulante Versorgung unter Budgetdruck steht, investieren Praxen nicht mehr in neue Kapazitäten. Das führt zu einem schleichenden Rückbau der ambulanten Versorgung, und das Krankenhaus wird zum teuren Auffangbecken. Man kann ein Gesundheitssystem nicht gesünder sparen – das ist ein ökonomisches Gesetz.

Ihr Appell richtet sich direkt an Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann. Was fordern Sie konkret – und wie dringend ist die Lage?
Dr. Ansorg: Die Lage ist sehr dringend. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, werden Fakten geschaffen, die sich nicht einfach rückgängig machen lassen. Praxen, die schließen, bleiben oft dauerhaft geschlossen. Deshalb mein klarer Appell an Herrn Linnemann: Stoppen Sie diese Fehlentwicklung, bevor sie Realität wird. Die Zahlen liegen auf dem Tisch, wir brauchen jetzt politischen Mut zur Korrektur. Die ambulante fachärztliche Versorgung ist das Rückgrat einer effizienten Gesundheitsversorgung. Sie zu budgetieren, während der stationäre Sektor ungedeckelt bleibt, ist ein systemischer Widerspruch, der die Versicherten krank und die Kassen arm macht. Jetzt ist die Zeit zu handeln.

Herr Dr. Ansorg, vielen Dank für das Gespräch!

Das Interview führte Janosch Kuno. 

Neue GOÄ: Nachverhandlungen zeigen Wirkung

Der neue GOÄ-Entwurf von Juli 2026 enthält gegenüber der Fassung von 2025 eine Reihe relevanter Verbesserungen für Orthopädie und Unfallchirurgie. Die intensive Arbeit des Berufsverbandes und der Fachgesellschaft hat sich ausgezahlt. Dennoch bleiben Bewertungswidersprüche und weiterer Nachbesserungsbedarf. Und vor allem: Eine neue GOÄ ist damit noch nicht beschlossen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Reform der Gebührenordnung für Ärzte beschäftigt uns seit vielen Jahren. Nach den intensiven Diskussionen um den im vergangenen Jahr vorgelegten Entwurf haben Bundesärztekammer (BÄK) und PKV-Verband nun einen überarbeiteten Vorschlag vorgelegt. Der aktuelle Entwurf trägt den Stand 15. Juli 2026.

Für Orthopädie und Unfallchirurgie können wir feststellen: Unsere intensive Beschäftigung mit dem Entwurf und die zahlreichen Nachverhandlungen haben sich gelohnt.

Die erreichten Veränderungen sind nicht von allein entstanden. Ihnen gingen zahlreiche persönliche Gespräche in Berlin, Telefonate und Videokonferenzen, detaillierte Analysen einzelner Gebührenpositionen und intensive Abstimmungen mit der Bundesärztekammer voraus. Dadurch konnten Bewertungen gegenüber dem Entwurf von 2025 verbessert und teilweise auch strukturelle Probleme korrigiert werden.

Dennoch müssen wir feststellen, dass die Bewertungen bei vielen Gebührenpositionen weiterhin unter den ursprünglich von der Ärzteschaft selbst erarbeiteten Ansätzen liegen. Der jetzt vorliegende Entwurf ist ein Kompromiss zwischen Bundesärztekammer und PKV – und entsprechend müssen wir ihn auch bewerten.

Dank an die beteiligten Kolleginnen und Kollegen.

An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich den zahlreichen Kolleginnen und Kollegen danken, die den BVOU und die Fachgesellschaften mit ihrer fachlichen Expertise bei den GOÄ-Verhandlungen unterstützt haben.

Ich kann leider nicht alle nennen. Besonders danken möchte ich Prof. Karl Heller, Prof. Bernd Kladny, PD Dr. Müller-Rath, Dr. Helmut Weinhart, Prof. Matthias Pumberger, Dr. Jörn Dohle und Prof. Sascha Flohé, stellvertretend für viele weitere Kolleginnen und Kollegen, die einzelne Kapitel analysiert, Fehlbewertungen identifiziert, konkrete Änderungsvorschläge erarbeitet und zum Teil auch direkt mit der Bundesärztekammer verhandelt haben.

Ohne diese detaillierte fachliche Arbeit wären viele der jetzt erreichten Verbesserungen nicht möglich gewesen.

Ein unmittelbarer Vergleich der Entwürfe von 2025 und 2026 ist allerdings nicht immer einfach. Gebührennummern wurden verändert, Leistungslegenden überarbeitet und Leistungen teilweise neu strukturiert. Unsere detaillierte Analyse ist deshalb noch nicht abgeschlossen. Insbesondere die hand- und fußchirurgischen Leistungen bedürfen noch einer vertieften Auswertung. Hier sind wir für Hinweise und Bewertungen unserer Kolleginnen und Kollegen aus den jeweiligen Sektionen sehr dankbar.

Konservative Orthopädie: insgesamt wenig verändert

Bei den klassischen konservativen orthopädischen Leistungen sind gegenüber der Fassung von 2025 insgesamt keine grundlegenden Veränderungen erkennbar.

Eine wichtige Ausnahme ist die Knochendichtemessung. Hier konnten relevante Verbesserungen erreicht werden. Das ist für uns von besonderer Bedeutung: Osteoporosediagnostik und -therapie sind wesentliche Bestandteile der konservativen Orthopädie. Eine moderne GOÄ muss sowohl den ärztlichen als auch den apparativen Aufwand der Osteodensitometrie angemessen berücksichtigen.

Ebenfalls sehr erfreulich ist die Aufnahme einer eigenen Leistung für die Fraktursonographie. Gerade bei Kindern gewinnt die sonographische Frakturdiagnostik zunehmend an Bedeutung. Die eigenständige Abbildung in der GOÄ unterstützt eine moderne, leitlinienorientierte und strahlensparende Diagnostik.

Dies zeigt exemplarisch, was eine neue GOÄ leisten muss: Sie darf nicht lediglich alte Gebührenpositionen neu bewerten, sondern muss auch den medizinischen Fortschritt angemessen abbilden.

Endoprothetik: Nachverhandlungen mit deutlichem Erfolg

Besonders erfreulich ist die Entwicklung in der Endoprothetik.

Die ursprünglich vorgesehene Systematik der Revisionszuschläge war aus unserer Sicht nicht überzeugend. Es war deshalb sinnvoll, diese Zuschläge zu streichen und die dadurch verfügbaren Mittel gezielt auf die eigentlichen operativen Leistungen umzuverteilen. Gerade bei Eingriffen, die bereits in ihrer Leistungsbeschreibung als Wechsel- oder Revisionseingriff definiert sind, wären zusätzliche Revisionszuschläge systematisch problematisch gewesen.

Die Neuverteilung hat zu einer deutlichen Verbesserung insbesondere komplexerer endoprothetischer Leistungen geführt. Nach unserer vergleichenden Auswertung steigt die Bewertung des Kapitels Endoprothetik. Besonders profitieren Wechsel- und Revisionseingriffe. Auch die unikondyläre Knieendoprothese wurde angehoben.

Das ist medizinisch und versorgungspolitisch wichtig. Die Indikation für ein etabliertes Operationsverfahren darf nicht dadurch infrage gestellt werden, dass dieses gegenüber anderen Verfahren wirtschaftlich unangemessen bewertet wird.

Entscheidend ist: Die Gesamtsumme des Kapitels wurde nicht einfach ausgeweitet. Die vorhandenen Mittel wurden innerhalb des Kapitels medizinisch sinnvoller verteilt.

Wirbelsäulenchirurgie: strukturell deutlich verbessert

Auch in der Wirbelsäulenchirurgie hat sich viel bewegt.

Der Abschnitt wurde umfangreich überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurden die Bewertungen der Revisions- und Rezidivzuschläge deutlich angehoben. Osteotomien werden differenzierter abgebildet; insbesondere findet sich nun eine eigenständige Bewertung der aufwendigeren Pedikelsubtraktions- bzw. Verkürzungsosteotomie.

Auch moderne operative Technologien finden zunehmend Berücksichtigung. Für den Einsatz eines Wirbelsäulenroboters wurde eine eigene Position aufgenommen, zugleich wurden die Regelungen zur Navigation auf Robotiksysteme erweitert.

Damit nähert sich der Entwurf an mehreren Stellen der tatsächlichen Komplexität moderner Wirbelsäulenchirurgie an.

Arthroskopie: Gewinner und Verlierer

Weniger einheitlich fällt das Bild bei den Arthroskopien aus.

Hier findet im Wesentlichen eine Umverteilung von proximalen zu distalen Gelenken statt. Arthroskopische Eingriffe an Finger, Hand und Sprunggelenk werden teilweise deutlich besser bewertet. Demgegenüber sinken einzelne Bewertungen von Schulter- und Hüftarthroskopien.

Dies zeigt beispielhaft, warum es wenig sinnvoll ist, lediglich die Gesamtentwicklung eines Kapitels zu betrachten. Für den einzelnen Kollegen ist entscheidend, welche Leistungen er tatsächlich erbringt und wie genau diese Leistungen künftig bewertet werden.

Insgesamt wurde die Situation der Arthroskopien bereits in der vorherigen Fassung von uns als weitgehend zufriedenstellend beurteilt, jetzt muss weiter analysiert und nachverhandelt werden.

Operative Orthopädie und Traumatologie: Verbesserungen – aber weiterhin Widersprüche

Im Bereich der operativen Orthopädie und Traumatologie fallen die Veränderungen insgesamt kleiner aus. Positiv ist, dass mehrere bislang unzureichend bewertete Leistungen angehoben wurden.

Allerdings finden sich weiterhin Bewertungsrelationen, die medizinisch schwer nachvollziehbar sind.

Ein besonders anschauliches Beispiel ist die Plattenosteosynthese: Die Gebührenposition 7586 für die Osteosynthese mit konventioneller Platte wird mit 337,08 Euro bewertet, während die Osteosynthese mit winkelstabiler Platte nach Nummer 7587 lediglich 284,02 Euro erreicht.

Diese Relation ist aus unserer Sicht nicht plausibel. Eine winkelstabile Osteosynthese bedeutet keineswegs einen geringeren operativen Aufwand. Abhängig von der Fraktursituation erfordert sie eine präzise Reposition, exakte Implantatpositionierung und anspruchsvolle Schraubenplatzierung.

Hier sehen wir weiteren Nachverhandlungsbedarf.

DVT erstmals eigenständig abgebildet – wichtiger Erfolg mit Wermutstropfen

Ein wichtiger Fortschritt ist die Aufnahme eigenständiger Gebührenpositionen für die digitale Volumentomographie (DVT).

Der neue Entwurf enthält Positionen für Ganzkörper-DVT, Wirbelsäule, Schulter- und Beckenregion, Extremitäten sowie Hand und Fuß. Zusätzlich ist ein Zuschlag für Funktions- bzw. axiale Belastungsaufnahmen unter dem eigenen Körpergewicht vorgesehen.

Damit wird eine für O&U zunehmend relevante diagnostische Methode erstmals ausdrücklich im Gebührenverzeichnis abgebildet.

Allerdings bleibt die Bewertung problematisch. Nach unserer Analyse liegen die neuen DVT-Positionen systematisch nur bei etwa 65 Prozent der korrespondierenden CT-Leistungen.

Das überzeugt uns nicht. Moderne DVT-Systeme bedeuten für die Praxen erhebliche Investitionen. Unser Ziel in den Verhandlungen war deshalb eine gleichberechtigte Abbildung von DVT und CT.

Der wichtige erste Schritt ist dennoch gelungen: Die DVT ist nun überhaupt Bestandteil des Gebührenverzeichnisses, und auch die Belastungsaufnahme erhält eine eigenständige zusätzliche Bewertung. An der Höhe der Vergütung müssen wir jedoch weiterarbeiten.

Bildgesteuerte Wirbelsäuleninterventionen: Bewertung weiterhin nicht überzeugend

Weiteren Gesprächsbedarf sehen wir auch bei den bildgesteuerten Interventionen an der Wirbelsäule.

Es ist aus unserer Sicht schwer nachvollziehbar, wenn eine bildwandlergesteuerte Intervention deutlich niedriger bewertet wird als eine CT-gesteuerte Intervention, obwohl Indikationsstellung, ärztliche Durchführung, interventionelles Risiko und wesentliche Teile des ärztlichen Aufwandes vergleichbar sein können.

Die Bewertung einer ärztlichen Intervention sollte nicht allein davon abhängen, welches bildgebende Gerät eingesetzt wird. Entscheidend müssen ärztlicher Aufwand, Schwierigkeit, Risiko und Ressourcenverbrauch der Gesamtleistung sein.

Auch hierzu werden weitere Gespräche notwendig sein.

Analogabrechnung: eine wichtige Änderung

Eine Änderung im Paragraphenteil verdient besondere Aufmerksamkeit.

Im Entwurf von 2025 war die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 ausdrücklich auf selbstständige ärztliche Leistungen begrenzt, die erst nach dem 1. Januar 2018 erstmals im Geltungsbereich der GOÄ angewandt wurden.

Diese zeitliche Einschränkung findet sich im Entwurf vom Juli 2026 nicht mehr. Nach dem Wortlaut des aktuellen Entwurfs können selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden.

Das wäre eine wichtige Verbesserung. Die Analogabrechnung wäre damit nach dem derzeitigen Entwurf nicht mehr auf erst nach 2018 neu eingeführte Verfahren beschränkt.

Gerade angesichts der langen Lebensdauer einer Gebührenordnung wäre eine solche Öffnung notwendig. Medizinischer Fortschritt lässt sich nicht für Jahrzehnte abschließend in einem Gebührenverzeichnis festschreiben.

Wichtig: Der Entwurf ist noch keine neue GOÄ

Bei aller Freude über die erreichten Verbesserungen müssen wir eines sehr deutlich sagen:

Die vorliegende Fassung ist noch keine rechtsverbindliche neue GOÄ.

Es handelt sich um einen zwischen Bundesärztekammer und PKV-Verband ausgehandelten Vorschlag. Für die Umsetzung einer neuen GOÄ ist ein formelles Rechtssetzungsverfahren erforderlich. Wann dieses abgeschlossen sein wird und welche Änderungen auf dem weiteren politischen Weg noch vorgenommen werden, ist derzeit offen.

Deshalb sollten wir auch mit Aussagen über einen konkreten Einführungstermin vorsichtig sein. Mit einer neuen GOÄ ist nach heutigem Stand nicht kurzfristig zu rechnen. Ob und in welcher Form der aktuelle Entwurf letztlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Fazit: Viel erreicht – aber noch nicht am Ziel

Der neue Entwurf zeigt, dass sich fachlich fundierte berufspolitische Arbeit lohnt.

In der Endoprothetik und Wirbelsäulenchirurgie konnten substanzielle Verbesserungen erreicht werden. Die DVT ist erstmals eigenständig abgebildet, die Fraktursonographie wurde aufgenommen und bei der Knochendichtemessung konnten Verbesserungen erzielt werden. Auch die Änderung bei der Analogabrechnung ist positiv zu bewerten.

Gleichzeitig bleiben Fehlbewertungen und Widersprüche bestehen. Dazu gehören insbesondere die unterschiedliche Bewertung konventioneller und winkelstabiler Plattenosteosynthesen, die aus unserer Sicht zu niedrige Bewertung der DVT gegenüber der CT sowie die nicht überzeugende Relation zwischen bildwandler- und CT-gesteuerten Wirbelsäuleninterventionen und die ASK Bewertung. Auch die handchirurgischen und fußchirurgischen Interventionen müssen wir noch prüfen.

Wir werden deshalb weiter nachverhandeln und die Entwicklung kritisch und konstruktiv begleiten.

Eine neue GOÄ muss moderne Medizin sachgerecht abbilden. Sie muss ärztliche Leistung, Zeitaufwand, Schwierigkeit und Verantwortung ebenso berücksichtigen wie den personellen und apparativen Aufwand und die erheblich gestiegenen Kosten unserer Praxen und Kliniken. Gleichzeitig muss sie offen genug sein, um medizinischen und technischen Fortschritt auch in Zukunft abzubilden.

Die vergangenen Monate haben gezeigt: Die intensive Mitarbeit der Berufsverbände und Fachgesellschaften lohnt sich. Nicht alle unsere Forderungen wurden umgesetzt. Aber der Entwurf vom Juli 2026 ist für Orthopädie und Unfallchirurgie in wichtigen Bereichen besser als die Fassung des vergangenen Jahres.

Diesen Weg werden wir konsequent weitergehen.

Mit freundlichem Gruß

Ihr

Johannes Flechtenmacher
BVOU-Schatzmeister

 

Die letzte Hochburg der analogen Medizin

Man fragt sich bei gewissen Erfindungen, warum Deutschland nicht sofort einen Digitalgipfel einberuft, mehrere Förderprogramme aufsetzt und anschließend 10 Jahre über Datenschutz diskutiert. Die “Notfalldose” gehört zweifellos dazu. Diese wird aktuell von Landkreisen, Kommunen und Hilfsorganisationen beworben und teilweise sogar kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Ein simples wie auch revolutionäres Prinzip: Wichtige Gesundheitsdaten werden auf Papier geschrieben und dieses in eine Dose gesteckt, welche im Kühlschrank gelagert wird. Rettungsdienst und Notarzt wissen Bescheid, finden die Dose zwischen Senfglas und Gewürzgurken und erhalten sofort Informationen über Medikamenteneinnahme, Allergien und Notfallkontakte.

Zusammengefasst: Die Notfalldose macht nahezu alles, was die elektronische Patientenakte irgendwann mal können sollte. Und zwar sofort.

Die Idee ist fundamental deutsch. Während in Deutschland gerade erst mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) elementare Grundlagen für die überfällige Digitalisierung im Gesundheitswesen gelegt werden, investieren andere Länder schon Milliarden in Cloudlösungen, wir greifen zur Blechdose. Auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz schaltet sich vermutlich demnächst ein und empfiehlt das Modell “Krisenresilienz beginnt im Gemüsefach”.

Zugegebenermaßen besitzt die Konstruktion auch Charme. Die Notfalldose ruft Erinnerungen an jene robusten, stoßfesten und feldtauglichen metallischen Essensbehälter aus alten Soldatenfilmen hervor. Man sieht wahrlich den Sanitäter im Sturmschritt durch das Treppenhaus rennen und rufen: “Schnell, wo ist die Dose?”. Früher bekannt als Marschverpflegung, heute Gesundheitsvorsorge.

Der entscheidende Vorteil gegenüber der bisher wenig akzeptierten ePA liegt ohnehin auf der Hand, denn die Dose kann nicht gehackt werden. Allerdings kann sie gestohlen werden, aber dazu müsste ein Krimineller erstmal in die Wohnung einbrechen, den Kühlschrank öffnen und zielstrebig zwischen Leberwurst und Frischkäse wühlen. Nur die leuchtend rote Farbe erleichtert das Auffinden. Angesichts des Aufwands lohnt sich ein Datenleck im Gesundheitswesen dann doch mehr. Anders als bei der ePA bestehen bei ihr auch keine begründeten Ängste vor dem gläsernen Patienten oder der gläsernen Praxis, denn ihr Material ist undurchsichtig.

Auch in puncto Registrierung ist die Notfalldose erfreulich unkompliziert. Keine ePA-App, kein Postident-Verfahren, keine Sicherheitscodes oder SMS-TAN und auch kein Passwort mit Sonderzeichenpflicht. Lediglich Kugelschreiber und eine funktionierende Hand werden benötigt.

Sogar in technischer Hinsicht ist die Dose, man glaubt es kaum, der Digitalisierung teilweise überlegen. Sie bleibt funktionsfähig bei Stromausfall, Hochwasser und auch dann noch, wenn der WLAN-Router blinkt und der Netzbetreiber eine “regional begrenzte Störung” meldet. Bei sparsamer Befüllung dürfte sie auch nicht so viel wiegen, dass sie bei Flutkatastrophen nicht schwimmfähig wäre.

Nichtsdestotrotz hat auch die Notfalldose ihre Grenzen. Volltextsuche gibt es nicht. Stellen Sie sich vor, Oma Hilde liegt mit Verdacht auf Schenkelhalsfraktur in ihrer Wohnung und muss in die nächste orthopädisch-unfallchirurgische Klinik verbracht werden. Wenn der begleitende Notarzt wissen will, ob Mutti 2017 nicht doch schon eine Hüft-TEP implantiert bekommen hat, die jetzt luxiert ist, ist er tatsächlich ans Lesen gebunden. Für moderne Gesundheitsmanager wirkt das ähnlich antik wie Feuermachen mit Steinen.

Vielleicht ist aber genau das auch die Zukunft. Die Notfalldose ist autonom vom Patienten geführt, datensparsam und kompatibel mit jedem Kühlschrankmodell. Updates, Cloud und Hotline sind nicht erforderlich.

Das deutsche Gesundheitssystem bereitet sich auf Krisenresilienz und neuerdings sogar den Verteidigungsfall vor. Eventuell könnte dabei ausgerechnet die kleine Blechdose zum Symbolbild nationaler Vorsorge werden. Bestimmt wird sie für jeden Bürger eine Pflichtvorhaltung im angekündigten Gesundheitssicherstellungsgesetz (GeSIG) der Bundesregierung.

Hochkomplexe IT-Systeme wären auch im Verteidigungsfall eventuell nicht funktionstüchtig, doch im Kühlschrank steht bereits die Notfalldose, direkt neben dem Kümmerling.

Leopold Braun, Tübingen

Die größten Abmahnfallen bei Orthopädie-Websites

Die Website einer orthopädischen Praxis ist längst mehr als eine digitale Visitenkarte. Patienten erwarten heute umfangreiche Online-Services – von der Terminvereinbarung über Kontaktmöglichkeiten bis hin zu Informationen zu Behandlungen und Spezialisierungen. Entsprechend investieren viele Praxen erhebliche Ressourcen in Design, Benutzerfreundlichkeit und technische Funktionen. Die rechtlichen Anforderungen geraten dabei jedoch häufig in den Hintergrund.

Gerade dies kann erhebliche Folgen haben. Praxis-Websites können Angriffspunkte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und datenschutzrechtliche Beanstandungen sein. Der Grund liegt auf der Hand: Die Inhalte sind öffentlich einsehbar und damit leicht überprüfbar. Gleichzeitig werden im medizinischen Bereich regelmäßig sensible personenbezogene Daten verarbeitet, für die besonders strenge gesetzliche Vorgaben gelten.

Orthopädische Praxen arbeiten auf ihren Websites häufig mit digitalen Formularen, Online-Terminvergaben oder spezialisierten Kommunikationslösungen, bei denen Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Bereits kleine Fehler können hier zu erheblichen rechtlichen Risiken führen.

 Gesundheitsdaten auf Praxis-Websites: Risiken werden häufig unterschätz

Viele Praxisinhaber/innen gehen davon aus, dass Gesundheitsdaten erst dann verarbeitet werden, wenn Patienten medizinische Unterlagen hochladen oder konkrete Diagnosen übermitteln. Tatsächlich beginnt die Verarbeitung sensibler Daten jedoch oft deutlich früher.

Bereits bei einer Online-Terminbuchung können Patienten Angaben zu Beschwerden machen – etwa zu Rückenproblemen, Gelenkschmerzen, Sportverletzungen oder orthopädischen Behandlungen. Auch Kontaktformulare, Rückrufbitten oder digitale Anamnesebögen erfassen regelmäßig Informationen mit Gesundheitsbezug.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung gelten solche Angaben als besonders schutzwürdig. Für ihre Verarbeitung gelten deutlich strengere Anforderungen als bei gewöhnlichen personenbezogenen Daten. Genau dieses erhöhte Schutzniveau wird im Praxisalltag jedoch häufig unterschätzt.

Problematisch ist insbesondere, dass viele eingesetzte Systeme ursprünglich nicht für den medizinischen Bereich entwickelt wurden. Tools, die in anderen Branchen datenschutzrechtlich unproblematisch erscheinen, können im Gesundheitswesen schnell unzulässig sein.

Fehler im Impressum: Häufige Angriffsfläche für Abmahnungen

Das Impressum gehört seit Jahren zu den klassischen Schwachstellen vieler Praxis-Websites. Gerade im medizinischen Bereich bestehen besondere Informationspflichten, die häufig nicht vollständig umgesetzt werden.

Neben den allgemeinen Pflichtangaben müssen Orthopäden insbesondere ihre korrekte Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung, die zuständige Ärztekammer beziehungsweise Aufsichtsbehörde sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen angeben.

Häufig finden sich jedoch veraltete Daten, unvollständige Angaben oder ungeprüfte Standardvorlagen. Auch pauschale Haftungsausschlüsse für externe Links werden vielfach übernommen, obwohl sie rechtlich meist keinen nennenswerten Nutzen bieten und teilweise sogar zusätzliche Risiken schaffen können.

Besonders problematisch wird es bei steuerlichen Angaben. Verfügt die Praxis über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, muss diese korrekt angegeben werden. Nicht selten wird versehentlich die reguläre Steuernummer veröffentlicht. Dies kann nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern eröffnet zugleich Missbrauchsmöglichkeiten durch Dritte.

Externe Anbieter und Online-Dienste: Datenschutzrechtliche Stolperfallen

Viele Funktionen moderner Praxis-Websites basieren auf externen Dienstleistern. Dazu gehören etwa Terminbuchungssysteme, digitale Rezeptanfragen, Patientenformulare oder Kartendienste zur Standortanzeige.

Nicht selten werden hier sensible Angaben verarbeitet. Bereits die Auswahl einer bestimmten Terminart – etwa für Wirbelsäulenbeschwerden, Sportmedizin oder operative Eingriffe – kann Rückschlüsse auf gesundheitliche Einschränkungen zulassen. Der Einsatz solcher Dienste setzt daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung voraus. Entscheidend ist insbesondere, ob die Datenübertragung ausreichend abgesichert ist, wo die Daten gespeichert werden und ob Datenübermittlungen in Drittstaaten stattfinden.

Darüber hinaus ist regelmäßig ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich. Viele Praxisinhaber verlassen sich jedoch darauf, dass eingesetzte Tools „schon DSGVO-konform“ seien, ohne dies näher zu überprüfen. Gerade bei Anbietern außerhalb des Gesundheitssektors ist dies jedoch keineswegs selbstverständlich.

Cookie-Banner und Tracking: Typische Fehlerquellen

Nahezu jede moderne Website verwendet Cookies oder vergleichbare Technologien. Entsprechend weit verbreitet sind sogenannte Consent-Tools oder Cookie-Banner. Häufig zeigt sich allerdings, dass viele dieser Lösungen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

Oft sind Einwilligungen bereits vorausgewählt, Informationen unklar formuliert oder die Ablehnung unnötig kompliziert gestaltet. Teilweise fehlt auch eine klare Trennung zwischen technisch notwendigen Diensten und einwilligungspflichtigen Tracking- oder Analysefunktionen. Eine wirksame Einwilligung setzt jedoch voraus, dass Nutzer frei und informiert entscheiden können. Dazu gehört insbesondere, dass keine Vorauswahl getroffen wird und die Ablehnung ebenso einfach möglich ist wie die Zustimmung.

Besonders kritisch wird der Einsatz von Analyse- und Marketing-Tools ohne wirksame Einwilligung. Bereits die Übertragung von Nutzungsdaten oder IP-Adressen an externe Anbieter kann einen Datenschutzverstoß darstellen.

Hinzu kommt, dass viele Websites über Jahre hinweg erweitert wurden, ohne sämtliche eingebundenen Dienste systematisch zu dokumentieren. Nicht selten integrieren Webdesigner zusätzliche Analyse- oder Trackingfunktionen automatisch. Praxisinhaber verlieren dadurch schnell den Überblick darüber, welche Datenverarbeitungen tatsächlich stattfinden.

Gerade im medizinischen Bereich ist dies problematisch. Bereits der Besuch bestimmter Unterseiten oder die Nutzung spezieller Terminoptionen kann Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand von Patienten zulassen.

Datenschutzerklärung: Oft nicht mehr aktuell

Auch Datenschutzerklärungen zählen zu den wesentlichen Problemfeldern auf Praxis-Websites. In vielen Fällen spiegeln sie die tatsächlichen Datenverarbeitungen nicht mehr korrekt wider.

Oft wurde die Erklärung ursprünglich einmal erstellt und anschließend über Jahre hinweg nicht mehr angepasst, obwohl sich die Website technisch verändert hat. Umgekehrt enthalten manche Datenschutzerklärungen zahlreiche Standardpassagen zu Diensten, die auf der Website überhaupt nicht eingesetzt werden.

Beides ist rechtlich problematisch. Die Datenschutzerklärung muss die tatsächlichen Verarbeitungsprozesse zutreffend, vollständig und aktuell beschreiben. Andernfalls drohen sowohl datenschutzrechtliche Beanstandungen als auch wettbewerbsrechtliche Risiken.

Rechtliche Verantwortung verbleibt bei der Praxis

Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, die Verantwortung für rechtliche Fehler auf Webdesigner oder Agenturen übertragen zu können. Ein Regressanspruch mag in Einzelfällen sicherlich möglich sein, in erster Linie bleibt jedoch der Praxisinhaber selbst für die rechtmäßige Gestaltung der Website verantwortlich. Verstöße können daher unmittelbar zu Bußgeldern, Schadensersatzforderungen oder Abmahnungen gegenüber der Praxis führen.

Wie schnell selbst unscheinbare Details problematisch werden können, zeigt sich bei Online-Formularen. Noch immer verwenden viele Websites verpflichtende Auswahlfelder wie „Herr“ oder „Frau“, ohne weitere Optionen vorzusehen. Für Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität kann dies eine unzulässige Benachteiligung darstellen. Die Rechtsprechung hat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass entsprechende Gestaltungen Persönlichkeitsrechte verletzen können. Teilweise wurden sogar Entschädigungsansprüche zugesprochen.

Fazit: Praxis-Websites benötigen regelmäßige rechtliche Kontrolle

Orthopädische Praxis-Websites unterliegen komplexen rechtlichen Anforderungen. Gleichzeitig entstehen viele Risiken nicht durch offensichtliche Fehler, sondern durch technische oder organisatorische Versäumnisse.

Standardvorlagen und pauschale Lösungen reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist vielmehr eine kontinuierliche rechtliche und technische Überprüfung der eingesetzten Systeme und Inhalte.

Wer seine Website regelmäßig kontrolliert und datenschutzrechtliche Anforderungen frühzeitig berücksichtigt, reduziert nicht nur das Risiko von Abmahnungen und Bußgeldern, sondern stärkt zugleich das Vertrauen seiner Patienten in einen verantwortungsvollen Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten.

Dennis Morgenstern LL.M. MBA (Wirtschaftsjurist)                               

Rechtsanwalt Florian Decker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)

Über die Autoren:

Der Beitrag stammt von der Frame for Business GmbH in Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß. Weitere Informationen unter www.frame-for-business.de

 

 

Neu vom BVOU: Die Webinarreihe, die Ihren Praxisalltag verändert

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Sie behandeln. Sie dokumentieren. Sie telefonieren. Sie planen. Und irgendwo dazwischen fragen Sie sich: Wann war eigentlich das letzte Mal, dass ich pünktlich Feierabend gemacht habe?

Genau dort setzen wir an.

Neu: Die digitale O+U‑Praxis

Als BVOU haben wir gemeinsam mit MediMeets eine Webinarreihe entwickelt, die anders denkt. Nicht von der Technologie aus — sondern von Ihrem Alltag. Von den Momenten, die jeder kennt und über die selten jemand offen spricht.

6 Probleme, die jeder kennt. 6 Abende, die etwas ändern.

Digitalisierung ist kein Luxus mehr. Es ist der Unterschied zwischen einer Praxis, die funktioniert — und einer, die Sie auffrisst. Wir zeigen Ihnen den Weg — damit Sie im Dschungel der digitalen Lösungen nicht alleine suchen müssen, sondern direkt wissen, was Ihren Alltag wirklich erleichtert.

Die 6 Themen der Reihe

Mittwoch, 29. Juli 2026 um 19:00 Uhr
01 · „Das Telefon hört nie auf.”
Terminbuchung und Erstkontakt — automatisiert, ohne dass Patienten das merken
.

Mittwoch, 26. August 2026 um 19:00 Uhr
02 · „Der Patient sitzt drin, bevor ich weiß, warum er kommt.”
Digitaler Check‑In und strukturierte Anamnese — damit Sie vorbereitet ins Gespräch gehen.

Mittwoch, 30. September 2026 um 19:00 Uhr
03 · „Ich behandle — und schreibe dann noch eine Stunde.”
Die richtige Praxissoftware und KI‑Diktat — damit der Feierabend wieder Ihnen gehört.

Mittwoch, 28. Oktober 2026 um 19:00 Uhr
04 · „Meine Patienten rufen für Dinge an, die ich per Nachricht klären könnte.”
Videosprechstunde und digitale Kommunikation — weniger Anrufe, gleicher Kontakt.

Mittwoch, 25. November 2026 um 19:00 Uhr
05 · „Ich weiß nicht mal, ob sich meine Praxis wirklich lohnt.”
Dienstplanung und Praxisfinanzen — Klarheit, wo heute Nebel ist.

Mittwoch, 13. Januar 2027 um 19:00 Uhr
06 · „Ich merke, das war erst der Anfang.”
KI in der O+U‑Praxis — was heute schon geht und was in zwei Jahren Standard sein wird.

Was Sie in jeder Folge erwartet

Kein Frontalvortrag. Kein Produktmarathon. Sebastian Alsleben (MediMeets) und Jörg Ansorg, Geschäftsführer des BVOU, sprechen offen über das Thema der Folge — wo der echte Schmerz sitzt, welche Lösungen es gibt und was sie wirklich können. Danach zeigen zwei Unternehmen live ihre Ansätze: unterschiedliche Perspektiven auf dasselbe Problem, Sie entscheiden selbst. Am Ende: Ihre Fragen live beantwortet und drei Dinge, die Sie sofort mitnehmen können.

90 Minuten. Live. Kostenlos für BVOU‑Mitglieder.