Alle Beiträge von Janosch Kuno

Der Einfluss sozialer Medien auf die Wahrnehmung von O&U bei Medizinstudierenden

Für viele Medizinstudierende beginnt der erste Kontakt mit der Orthopädie und Unfallchirurgie (O&U) heute nicht im Hörsaal, nicht im OP und nicht während einer Famulatur, sondern bereits auf dem Smartphone. Ärztinnen und Ärzte in O&U sind dargestellt als grobe Handwerker, ausgestattet mit Hammer, Meißel oder Bohrmaschine, begleitet von lauter Musik, Muskelposen oder sportlichen Anspielungen.

Soziale Medien und soziale Netzwerke beeinflussen zunehmend das Gesundheitswesen und kommen auch in Orthopädie und Unfallchirurgie vermehrt zum Einsatz bspw. als Informationsplattform, für Fortbildungsinhalte oder auch Patientenmarketing [1]. Eine aktuelle Umfrage aus den USA konnte einen hohen Nutzungsgrad von 82% der orthopädisch-unfallchirurgischen Chirurginnen und Chirurgen nachweisen. Deutlich höher sind die Zahlen unter den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung mit jeweils 98% Nutzungsgrad [2]. Die weltweit größten Plattformen sind Facebook, YouTube und Instagram. Die Plattform Instagram setzt den Fokus auf visuellen Darstellungen wie Fotos und Videos. Kurzvideoformate (sog. Reels) und bearbeitete, humoristische Fotos (sog. Memes) gewinnen zunehmend an Bedeutung. Diese Formate sind vereinfacht und leicht verständlich und werden millionenfach verbreitet. Dadurch können Meinungen, Einstellungen und Stereotype transportiert und verstärkt werden. Eine aktuelle Studie aus den USA, durchgeführt am Ohio State University College of Medicine, zeigt, dass 88% der befragten Studierenden bereits Darstellungen zu O&U in sozialen Medien gesehen haben. Die dargestellten Inhalte vermittelten bei der Mehrheit der Studierenden (56%) einen negativen Eindruck des Fachbereiches. Die von den Studierenden am häufigsten genannten Stereotypen waren „frauenunfreundlich und männerdominiert“ (47%) „Ortho-Bro“ (45%), „fitnessfokussiert“ (43%) sowie „dumm“ und „keine internistischen Kenntnisse“ (27%). Bemerkenswert ist, dass 67% der Studierenden angaben, diese Stereotype erstmals nicht durch eigene Erfahrung, sondern durch Erzählungen oder mediale Inhalte kennengelernt zu haben [4]. Soziale Medien fungieren damit nicht nur als Verstärker, sondern als primäre Quelle der Stereotypbildung. Häufig erscheint O&U als nahezu ausschließlich operatives Fach, dessen ärztliche Kompetenz auf mechanische Probleme des Bewegungsapparates reduziert wird. Es wird suggeriert, dass Ärztinnen und Ärzte in O&U internistische Zusammenhänge nicht einordnen können und mit Erkrankungen wie Diabetes, kardiovaskulären Risiken oder Infektionen überfordert seien. Diese Darstellung reduziert das Fach auf eine rein technische Tätigkeit und blendet die Realität der perioperativen Medizin, der internistischen Mitbehandlung multimorbider Patientinnen und Patienten sowie der interdisziplinären Zusammenarbeit vollständig aus.

Trotz der mehrheitlichen Anzahl von Studentinnen in der Medizin (ca. 65% im Jahr 2024), wird für die Orthopädie und Unfallchirurgie in den sozialen Medien weiterhin ein maskulines Berufsbild vermittelt [3]. Das ärztliche Personal wird überwiegend als männlich, jung, athletisch und körperlich stark dargestellt. Dies findet Ausdruck in der stereotypisierenden Bezeichnung „Ortho-Bro“. Weibliche Ärztinnen, diverse Lebensentwürfe oder nicht dem Stereotyp entsprechende Persönlichkeiten sind in diesen Darstellungen deutlich unterrepräsentiert oder fehlen vollständig. Durch die ständige Wiederholung dieser Motive entsteht ein normatives Bild von O&U, das implizit vermittelt, welche Eigenschaften für eine Zugehörigkeit zum Fach erforderlich seien.

Effekte stereotyper Darstellungen

Doch wie können sich diese Stereotypen auswirken und welche Probleme können solche Bilder mit sich bringen? Die Wirkung zeigt sich insbesondere auf psychosozialer Ebene, etwa im Erleben von Zugehörigkeit oder Ausgrenzung.

Das Konzept des “sense of belonging” beschreibt das subjektive Empfinden, in einer Gruppe akzeptiert und wertgeschätzt zu sein. In Bezug auf O&U zeigen qualitative Untersuchungen, dass das Gefühl, nicht dazuzugehören – etwa aufgrund von Geschlecht, körperlicher Statur oder kultureller Zugehörigkeit – die berufliche Identifikation mit dem Fach sowie die Facharztpräferenzen beeinflussen kann. Studierende, die O&U als wenig divers und inklusiv wahrnehmen, zeigen weniger Interesse am Fach, auch wenn sie objektiv kompetent wären [5]. Medizinstudierende berichten, dass verbreitete Vorstellungen von O&U als „körperlich besonders anspruchsvoll“ und „männlich dominiert“ ihre Wahrnehmung des Fachs prägen, selbst wenn diese Zuschreibungen nicht zwingend die tatsächlichen Anforderungen oder die inhaltliche Vielfalt der Tätigkeiten widerspiegeln [6].

Möglicherweise hat die einseitige stereotype Darstellung des „männlichen, starken, athletischen Orthopäden“ eine abschreckende Wirkung auf Studierende, die sich mit diesem Bild nicht identifizieren können.

Empirische Befunde legen nahe, dass insbesondere Studierende ohne unmittelbare Erfahrung in O&U ihre Wahrnehmung des Fachs stärker an medial vermittelten Bildern orientieren und dieses häufiger negativ bewerten. Demgegenüber berichten Studierende mit praktischen Erfahrungen in O&U häufig über eine positivere Einstellung zum Fach. Dies deutet darauf hin, dass reale Einblicke stereotype Vorstellungen relativieren können, während fehlende Erfahrung die Wirkung vereinfachter und potenziell exkludierender Darstellungen verstärkt.

Dies steht im Einklang mit dem Konzept der „stereotype threat“, einem psychosozialen Mechanismus, der beschreibt, wie aus der Angst davor  negative Stereotype über die eigene soziale Gruppe zu verstärken, eine verminderte Leistungsfähigkeit sowie Selbstzweifel entstehen können. In der Konsequenz könnte auch dies dazu beitragen, dass bestimmte Fachrichtungen frühzeitig gemieden werden. Insbesondere Frauen berichten über höhere Barrieren, die durch stereotype Bilder erzeugt werden, sowohl im Studium als auch bei der Wahl chirurgischer Disziplinen. [4]

Chancen sozialer Medien

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass soziale Medien nicht per se als problematisch zu betrachten sind, sondern vielmehr von der Art der dargestellten Inhalte abhängen. Damit stellt sich die Frage, ob soziale Medien vom Teil des Problems zu einem Instrument positiver Veränderung werden können. Sie bieten durchaus das Potential, stereotype Narrative zu hinterfragen und differenzierte, realitätsnahe Bilder von O&U sichtbar zu machen. Insbesondere für Studierende ohne frühzeitigen klinischen Kontakt zu O&U könnten die sozialen Medien niedrigschwellige, reale Einblicke zeigen und als Mentoringplattform dienen. Vielfältige Darstellungen von ärztlichen Tätigkeiten mit unterschiedlichen Karriere- und Lebensmodellen können dazu beitragen, den Nachwuchs zu unterstützen und Studierende von der Vielfältigkeit des Faches begeistern. Eine bewusste Nutzung der digitalen Plattformen kann somit nicht nur reproduktiv und stereotypverstärkend, sondern transformativ zur Öffnung von O&U und zu einer diverseren Nachwuchsförderung beitragen.

Alste Schroeder (Freiburg)
Medizinstudentin, AG Berufspolitik YOUngsters

Marvin Berger (Universität Würzburg)
Arzt, AG Berufspolitik YOUngsters

Amtsniederlegung Dr. Burkhard Lembeck

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Dr. Burkhard Lembeck hat entschieden, sein Amt als Präsident des BVOU niederzulegen. Der geschäftsführende Vorstand bedauert diesen Schritt sehr, respektiert jedoch seine persönliche Entscheidung.

Wir danken Dr. Burkhard Lembeck ausdrücklich für seinen langjährigen und außergewöhnlichen Einsatz für unseren Berufsverband. Über viele Jahre hinweg hat er sich mit großem persönlichem Engagement für die Interessen der Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für die Weiterentwicklung des BVOU eingesetzt.

Bis zur Wahl einer neuen Präsidentin bzw. eines neuen Präsidenten im Rahmen der Mitgliederversammlung beim DKOU im Oktober 2026 wird der geschäftsführende Vorstand die Führung des Verbandes kollegial übernehmen. Primäre Ansprechpartner sind die Vizepräsidenten Dr. Anna‑Katharina Doepfer, Dr. Helmut Weinhart und Prof. Dr. Tobias Renkawitz.

Alle laufenden Projekte des Verbandes werden unverändert fortgeführt. Auch Dr. Lembeck wird weiterhin in die Projektarbeit eingebunden bleiben und auch sein Amt als Landesvorsitzender Württemberg ausfüllen.

In der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands am 7. März 2026 wurde zudem die Referatestruktur weiter gestärkt und Verantwortlichkeiten festgelegt. Für projektbezogene Fragestellungen stehen Ihnen die jeweiligen Referatsleiterinnen und Referatsleiter als Ansprechpartner zur Verfügung und für landesspezifische Angelegenheiten die Landesvorsitzenden oder deren Vertreter/innen.

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und Ihr Vertrauen in die Arbeit unseres Berufsverbandes.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Der geschäftsführende Vorstand des BVOU

Beinlängendifferenz nach Hüft-TEP – Rechtslage

Beinlängendifferenzen („leg length discrepancy“ [LLD]) zählen zu den häufigsten Ursachen für Unzufriedenheit nach Hüft-TEP. Dies führt nicht selten zu Schadenersatzansprüchen seitens des Patienten.

Ziel dieses Artikels besteht darin, die wichtigsten von der Rechtsprechung betrachteten haftungsbegründenden Aspekte hervorzuheben. Insbesondere Themen wie Aufklärung und Dokumentation spielen eine wichtige Rolle neben Anamnese und Planung/Vorbereitung des Eingriffes.

Rechtslage

Anamnese – Aufklärung – Dokumentation

Laut Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 13. Februar 2025 (Az.: 12 U 68/24 –, juris) gibt es keine einheitliche Grenze, ab wie viel Millimeter Abweichung zur Gegenseite nach einer Hüft-TEP von einer Beinlängendifferenz gesprochen werden kann. Jedenfalls sind Beinlängendifferenzen von bis zu 1,5 cm oder sogar inklusive Messungenauigkeiten bis zu 2 cm als normal und nicht als Behandlungsfehler zu bezeichnen. Beinlängendifferenzen bis zu 1 cm werden von Erwachsenen subjektiv kaum bemerkt und bis zu 2 cm durchaus toleriert.

Eine Aufklärung ist nicht unzutreffend oder verharmlosend, wenn eine tatsächlich zu erwartende Vergrößerung einer postoperativen Beinlängendifferenz lediglich als „Risiko“, also nur als möglich dargestellt wird.

Eine individualisierte Aufklärung des Patienten ist unentbehrlich. Die Individualisierung – in Form handschriftlicher Eintragungen, Markierungen o.ä. in den Standardaufklärungsbögen – setzt eine ausführliche Patientenanamnese und Ihre Dokumentation voraus.

Die Ursachen für eine Beinlängendifferenz nach einer Hüft-TEP müssen nachvollziehbar sein.

Anamnestische erhobene Auffälligkeiten – wie ausgeprägte Hüftdysplasie, starke Beinverkürzung oder -verlängerung vor der Operation, Coxa Profunda u.a. – müssen dokumentiert werden,

Die unterlassene Dokumentation kann zu einem ungünstigen Ergebnis nach Klageverfahren führen.

Beispiel:

Desweiteren liegt, so der Sachverständige, eine deutliche Beinlängendifferenz vor, die einen asymmetrischen Beckenstand zu Ungunsten der linken Seite zur Folge hat. Da sich der Behandlungsdokumentation nicht entnehmen lässt, dass eine Beinlängendifferenz vor der Operation am 26.09.2006 vorgelegen hat, ist auch diese auf die Operation oder die nachfolgenden Operationen zurückzuführen. (OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2018 – I-5 U 104/15 –, Rn. 40, juris)

Eine sorgfältige Anamnese erlaubt, die Risiken zu identifizieren, welche einer gesonderten Aufklärung bedürfen.

Vor einer Hüft-TEP muss die Patientin nicht nur auf die Risiken „Verletzung von Nerven, Gefäßen, Prothesenlockerung, Knochenbruch, Beinlängendifferenz, dauerhafte Nervschädigung“, sondern auch auf erhöhte Risiken hingewiesen werden, etwa dass es aufgrund der vorbestehenden Dysplasie postoperativ zu vermehrten Beschwerden, Problemen beim Einwachsen der Pfanne, Beinlängendifferenzen und nicht unerheblichen muskulären Problemen kommen kann (OLG Hamm v. 20.12.2022 – 26 U 46/21, NJW 2023, 1226 Rz. 51, 54).

(Martis/​Winkhart in: Martis/​Winkhart, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage 2025, Aufklärung, Rn. A 1975d)

Empfehlungen aufgrund der Rechtslage

  • Dokumentation Anamnese (Beinlängendifferenz präoperativ, vorbestehende Dysplasie u.a.)
  • Dokumentation des individualisierten Aufklärungsgespräches (handschriftliche Ergänzungen zum Risiko der Beinlängendifferenz)
  • Handschriftliche Ergänzung des Aufklärungsbogens bei vorhandener Dysplasie

Maßnahmen zur Risikominimierung

  • Präoperative Messung (Dokumentieren)
  • Intraoperative Messung (Dokumentieren)

Fazit

Das Thema „Beinlängendifferenz nach Hüft-TEP“ bedarf einer multidimensionalen Betrachtung. Dazu gehören klinische, radiologische, biomechanische und rechtliche Aspekte. Eine effektive präoperative und intraoperative Strategie ist – zusammen mit einer ausführlichen und lückenlosen Dokumentation und Kommunikation –unentbehrlich, um das Risiko einer Beinlängendifferenz und der daraus folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den Patienten zu minimieren und haftungsrechtliche Ansprüche zu vermeiden.

 Sossio Compagnone, Funk-Gruppe

Infobrief 1 26 mit Schwerpunktthema Notfallversorgung

Der BVOU-Infobrief 1/2026 steht ganz im Zeichen eines Themas, das unser Fachgebiet im Kern betrifft und in den kommenden Jahren entscheidend prägen wird: die Reform der Notfallversorgung. Kaum ein anderer Bereich macht die strukturellen Herausforderungen unseres Gesundheitssystems so sichtbar wie die tägliche Realität in Notaufnahmen, Bereitschaftsdiensten und Praxen – insbesondere für die Orthopädie und Unfallchirurgie, die einen erheblichen Anteil der ambulanten und stationären Notfallversorgung tragen.

Der thematische Schwerpunkt dieses Heftes beleuchtet die Notfallversorgung aus unterschiedlichen, sich ergänzenden Perspektiven: Prof. Dr. Christian Kleber und sein Leipziger Autorenteam analysieren eindrücklich die Situation in Zentralen Notaufnahmen, zeigen Fehlsteuerungen, Überlastungen und strukturelle Verschiebungen zulasten der Kliniken auf und machen deutlich, dass die Notfallmedizin ohne eine starke fachliche Präsenz der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht zukunftsfähig ist.

Dr. Dominik von Stillfried legt den Fokus auf die Patientensteuerung und zeigt auf, welches Potenzial in einer konsequent genutzten Ersteinschätzung, der Vernetzung über die 116117 und der Einbindung niedergelassener O&U-Praxen liegt. Aus Sicht der Kassen liefert Boris von Maydell realistische Zahlen bezüglich der Patientensteuerung und wer diese benötigt und wer nicht. Ein praxisnahes Best-Practice-Beispiel liefert Matthias Träger mit dem Blick auf die Reform des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes in Mecklenburg-Vorpommern, das zeigt, dass strukturierte Zusammenarbeit und digitale Instrumente Entlastung schaffen können.

Der Referentenentwurf zur Notfallreform vom November 2025 adressiert zentrale Schwachstellen – etwa durch integrierte Notfallzentren, standardisierte Ersteinschätzung, Akutleitstellen, Telemedizin und Vorhaltefinanzierung. Dies ist ein wichtiger Schritt. Entscheidend wird jedoch die konkrete Umsetzung: Nur mit verbindlicher Steuerung, konsequenter Einbindung der vertragsärztlichen Versorgung – insbesondere der orthopädisch-unfallchirurgischen Praxen – und einer angemessenen Finanzierung der Vorhaltekosten kann echte Entlastung entstehen. Andernfalls drohen neue Doppelstrukturen.“

Die Reform bietet die einmalige Chance für einen echten Strukturwandel – vorausgesetzt, sie berücksichtigt die gewachsenen Versorgungsstrukturen und bindet die Expertise der Berufsverbände und Fachgesellschaften konsequent ein.

 

Beinlängendifferenz nach Hüft-TEP – Rechtslage

Beinlängendifferenzen („leg length discrepancy“ [LLD]) zählen zu den häufigsten Ursachen für Unzufriedenheit nach Hüft-TEP. Dies führt nicht selten zu Schadenersatzansprüchen seitens des Patienten.

Ziel dieses Artikels besteht darin, die wichtigsten von der Rechtsprechung betrachteten haftungsbegründenden Aspekte hervorzuheben. Insbesondere Themen wie Aufklärung und Dokumentation spielen eine wichtige Rolle neben Anamnese und Planung/Vorbereitung des Eingriffes.

Rechtslage

Anamnese – Aufklärung – Dokumentation

Laut Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 13. Februar 2025 (Az.: 12 U 68/24 –, juris) gibt es keine einheitliche Grenze, ab wie viel Millimeter Abweichung zur Gegenseite nach einer Hüft-TEP von einer Beinlängendifferenz gesprochen werden kann. Jedenfalls sind Beinlängendifferenzen von bis zu 1,5 cm oder sogar inklusive Messungenauigkeiten bis zu 2 cm als normal und nicht als Behandlungsfehler zu bezeichnen. Beinlängendifferenzen bis zu 1 cm werden von Erwachsenen subjektiv kaum bemerkt und bis zu 2 cm durchaus toleriert.

Eine Aufklärung ist nicht unzutreffend oder verharmlosend, wenn eine tatsächlich zu erwartende Vergrößerung einer postoperativen Beinlängendifferenz lediglich als „Risiko“, also nur als möglich dargestellt wird.

Eine individualisierte Aufklärung des Patienten ist unentbehrlich. Die Individualisierung – in Form handschriftlicher Eintragungen, Markierungen o.ä. in den Standardaufklärungsbögen – setzt eine ausführliche Patientenanamnese und Ihre Dokumentation voraus.

Die Ursachen für eine Beinlängendifferenz nach einer Hüft-TEP müssen nachvollziehbar sein.

Anamnestische erhobene Auffälligkeiten – wie ausgeprägte Hüftdysplasie, starke Beinverkürzung oder -verlängerung vor der Operation, Coxa Profunda u.a. – müssen dokumentiert werden,

Die unterlassene Dokumentation kann zu einem ungünstigen Ergebnis nach Klageverfahren führen.

Beispiel:

Desweiteren liegt, so der Sachverständige, eine deutliche Beinlängendifferenz vor, die einen asymmetrischen Beckenstand zu Ungunsten der linken Seite zur Folge hat. Da sich der Behandlungsdokumentation nicht entnehmen lässt, dass eine Beinlängendifferenz vor der Operation am 26.09.2006 vorgelegen hat, ist auch diese auf die Operation oder die nachfolgenden Operationen zurückzuführen. (OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2018 – I-5 U 104/15 –, Rn. 40, juris)

Eine sorgfältige Anamnese erlaubt, die Risiken zu identifizieren, welche einer gesonderten Aufklärung bedürfen.

Vor einer Hüft-TEP muss die Patientin nicht nur auf die Risiken „Verletzung von Nerven, Gefäßen, Prothesenlockerung, Knochenbruch, Beinlängendifferenz, dauerhafte Nervschädigung“, sondern auch auf erhöhte Risiken hingewiesen werden, etwa dass es aufgrund der vorbestehenden Dysplasie postoperativ zu vermehrten Beschwerden, Problemen beim Einwachsen der Pfanne, Beinlängendifferenzen und nicht unerheblichen muskulären Problemen kommen kann (OLG Hamm v. 20.12.2022 – 26 U 46/21, NJW 2023, 1226 Rz. 51, 54).

(Martis/​Winkhart in: Martis/​Winkhart, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage 2025, Aufklärung, Rn. A 1975d)

Empfehlungen aufgrund der Rechtslage

  • Dokumentation Anamnese (Beinlängendifferenz präoperativ, vorbestehende Dysplasie u.a.)
  • Dokumentation des individualisierten Aufklärungsgespräches (handschriftliche Ergänzungen zum Risiko der Beinlängendifferenz)
  • Handschriftliche Ergänzung des Aufklärungsbogens bei vorhandener Dysplasie

Maßnahmen zur Risikominimierung

  • Präoperative Messung (Dokumentieren)
  • Intraoperative Messung (Dokumentieren)

Fazit

Das Thema „Beinlängendifferenz nach Hüft-TEP“ bedarf einer multidimensionalen Betrachtung. Dazu gehören klinische, radiologische, biomechanische und rechtliche Aspekte. Eine effektive präoperative und intraoperative Strategie ist – zusammen mit einer ausführlichen und lückenlosen Dokumentation und Kommunikation –unentbehrlich, um das Risiko einer Beinlängendifferenz und der daraus folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den Patienten zu minimieren und haftungsrechtliche Ansprüche zu vermeiden.

 Sossio Compagnone, Funk-Gruppe

Hybrid-DRGs 2026: Vergütungsregelung, wirtschaftliche Herausforderungen und Verteilungskonflikte

Die Regelung zur Vergütung von Hybrid-DRGs 2026 legt eindeutig fest, welche Leistungen durch Hybrid-DRG abgegolten werden. Der Leistungsumfang beginnt mit dem Abschluss der Indikationsstellung und reicht bis zur postoperativen Nachsorge in der Einrichtung, in der der Eingriff durchgeführt wurde. Damit umfasst die Hybrid-DRG sämtliche Bestandteile der operativen Versorgung über den gesamten Behandlungsverlauf hinweg.

Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, in welcher Weise Sach- und Materialkosten in die Berechnung der Hybrid-DRG-Vergütung einbezogen werden. Kosten für den Sprechstundenbedarf sind nicht Bestandteil der Fallpauschale und können gesondert abgerechnet werden. Andere Sachkosten sowie Implantatkosten sind hingegen bereits in der Vergütung enthalten. Gerade an dieser Stelle entstehen erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen, da Implantate häufig einen wesentlichen Anteil an den Gesamtkosten eines operativen Eingriffs ausmachen.

Kostenzuordnung und wirtschaftliche Herausforderungen

Hinzu kommt, dass im klassischen EBM-System klar geregelt ist, welcher Anteil der Vergütung auf die Anästhesie und welcher auf den Operateur entfällt. Bei einer Operation aufgrund eines Hallux valgus liegt das Verhältnis der Erlöse zwischen Anästhesie und Operateur beispielsweise bei etwa 37 % zu 63 %. Mit zunehmender operativer Komplexität verschiebt sich diese Verteilung weiter zugunsten der operierenden Fachärzte. Die Einführung der Hybrid-DRGs verändert diese Kalkulation grundlegend: Da es sich um eine Fallpauschale handelt, die sämtliche Kosten umfasst – insbesondere auch die Honorare für Anästhesie und Operateur – kann der Einsatz von Implantaten oder kostenintensiven Sachmitteln dazu führen, dass nach Abzug aller Kosten im Vergleich zur EBM-Abrechnung ein wirtschaftliches negatives Gesamtergebnis entsteht. Das Resultat hängt dabei stark von den konkret eingesetzten Implantaten sowie von den jeweiligen landesspezifischen Rahmenbedingungen ab, da die Regelungen zur Implantaterstattung zwischen den Bundesländern variieren. Dadurch wird deutlich, dass die Hybrid-DRG zwar für mehr Transparenz sorgt, zugleich aber dazu führen kann, dass bestimmte operative Leistungen wirtschaftlich nicht mehr tragfähig und damit faktisch nicht mehr durchführbar sind.

Vergütungsverteilung zwischen Anästhesie und Operateur

Ein besonders sensibler Aspekt ist die Aufteilung der Vergütung innerhalb der Hybrid-DRG. Während im EBM die Erlösanteile von Anästhesie und Operateur fest definiert sind, eröffnet die Hybrid-DRG neue Verhandlungsspielräume. Für die interne Verteilung der Vergütung existieren keine verbindlichen Vorgaben; sie muss im Einzelfall individuell geregelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Operateur unter anderem den direkten Patientenkontakt hat, die Verantwortung für mögliche Komplikationen trägt und die fachliche Gesamtleitung innehat. Gleichzeitig ist die Bedeutung der Anästhesie für einen sicheren und qualitativ hochwertigen Operationsablauf nicht zu unterschätzen. Darüber hinaus spielt auch der Ort der Durchführung eine wichtige Rolle, etwa ob der Eingriff in einem von Anästhesisten geführten OP-Zentrum, in einem an eine Praxis angebundenen OP oder in einer anderen Struktur erfolgt. Die Frage der Verteilung der Hybrid-DRG-Vergütung hat sich bereits jetzt zu einem der zentralen Konflikt- und Abstimmungsthemen zwischen den beteiligten Fachdisziplinen entwickelt.

Zukunftsperspektiven und praktische Umsetzung

Mit der Einführung der Hybrid-DRGs sind Fachärztinnen und Fachärzte gezwungen, operative Leistungen stärker unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Ob ein Eingriff kostendeckend oder defizitär durchgeführt werden kann, hängt maßgeblich von den anfallenden Implantat- und Sachkosten ab. Der hohe Kostenanteil von Implantaten muss in diesem Zusammenhang besonders hervorgehoben werden. Der Implantatemarkt selbst wird sich durch die Hybrid-DRGs verändern: Kostenintensive Systeme werden schrittweise vom Markt verdrängt werden. Dies kann zwar zu einer Reduktion der Kosten führen, birgt jedoch zugleich potenzielle Risiken für die Versorgungsqualität.

Für die Weiterentwicklung des Hybrid-DRG-Systems im Jahr 2026 hatte die Politik klare Zielvorgaben formuliert: Künftig sollen rund eine Million Fälle – entsprechend etwa sechs Prozent aller stationären Behandlungsfälle – über Hybrid-DRGs abgerechnet werden, mit weiter steigenden Fallzahlen in den Folgejahren. Der Weiterentwicklungsprozess ist komplex und wird von unterschiedlichen Interessen und Zielsetzungen der beteiligten Akteure geprägt. Übergeordnetes Ziel sollte es sein, die Auswahl der Leistungen stärker an medizinischen Kriterien auszurichten und weniger an ökonomischen Zwängen. Darüber hinaus sollten Differenzierungen nach Schweregrad (PCCL), Zuschläge analog zum EBM sowie besondere Regelungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.

Insbesondere für niedergelassene Operateure bringt diese Entwicklung weitreichende Veränderungen mit sich. Die wirtschaftliche Planung von Praxen wird anspruchsvoller, da die Abhängigkeit von Implantatkosten zunimmt und die Verteilungsmechanismen zwischen den beteiligten Fachgruppen neu ausgehandelt werden müssen. Eine gerechte und transparente Aufteilung der Hybrid-DRG wird damit nicht nur zu einer abrechnungstechnischen Frage, sondern auch zu einem Prüfstein für die interdisziplinäre Zusammenarbeit.

Aus dieser Intension heraus entwickelt das Referat Niedergelassene Operateure und Schnittstellen unter Leitung von Dr. Alexander Rucker einen Realkostenrechner. Dieser soll als App zur Verfügung stehen und einen schnellen Überblick verschaffen, wie das wirtschaftliche Ergebnis einer Operation nach Hybrid-DRG ausschaut, unter Verwendung der spezifischen Kosten des Operateurs wie Aufteilung der Vergütung für Anästhesie, Operateur, OP-Saal und Sach- und Implantatkosten. Die Fertigstellung wird im ersten Quartal 2026 erwartet.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Hybrid-DRGs stellen einen bedeutenden Schritt in der Weiterentwicklung des Vergütungssystems dar. Sie erfordern eine ganzheitliche Betrachtung der Behandlungskette – von der Indikationsstellung bis zur postoperativen Nachsorge. Gleichzeitig gehen sie mit erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen einher. Insbesondere die Verteilung der Hybrid-DRG zwischen Operateur und Anästhesie sowie der Umgang mit Implantat- und Sachkosten sind zentrale Stellschrauben für die zukünftige Ausgestaltung. Umso wichtiger ist es, frühzeitig transparente Verteilungsmodelle zu entwickeln und die ökonomischen Auswirkungen jeder einzelnen Operation sorgfältig zu analysieren.

Dr. Alexander Rucker, München

Hybrid-DRG 2026: Deutliche Ausweitung des Leistungsspektrums

Die Regelungen zur sektorengleichen Vergütung operativer Leistungen sind für das Jahr 2026 umfassend erweitert worden. Im November 2025 hat das zuständige Entscheidungsgremium festgelegt, welche Eingriffe künftig über sogenannte Hybrid-DRG abgerechnet werden können und wie hoch die jeweiligen Fallpauschalen ausfallen.

Deutliche Ausweitung des Leistungsspektrums

Kern der Neuerung ist eine deutliche Ausweitung des Leistungsspektrums. Insgesamt stehen ab Januar 69 Hybrid-DRG zur Verfügung. Der zugrunde liegende OPS-Katalog wächst auf 904 Prozeduren und ist damit erheblich umfangreicher als bislang.

Erstmals werden unter anderem die operative Entfernung des Blinddarms sowie der Gallenblase über Hybrid-DRG vergütet. Auch minimalinvasive Eingriffe an den Koronararterien und an peripheren Gefäßen wurden neu aufgenommen. Für den Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie sind Fallpauschalen für Frakturosteosynthesen an den Extremitäten hinzu gekommen.

Darüber hinaus wurden bestehende Hybrid-DRG erweitert. Zusätzliche OPS-Kodes betreffen unter anderem Hernienoperationen, arthroskopische Verfahren am Sprunggelenk und Gelenkversteifungen im Fußbereich.

Mit der Erweiterung soll ein zunehmend größerer Anteil operativer Leistungen künftig ambulant erbracht werden. Erfasst sind nun auch Eingriffe, die bislang regelmäßig einen 2-tägigen stationären Aufenthalt erforderten.

Stärkere Differenzierung nach Schweregrad

Ab 2026 erfolgt eine stärkere Differenzierung durch eine Aufteilung in weitere neue Hybrid-DRGs. Grundlage dafür soll eine stärkere Berücksichtigung des Schweregrads einer OP sein. Diese Unterteilung gilt auch für bereits bestehende Fallpauschalen und soll Kostenunterschiede besser abbilden.

Unverändert bleibt, dass Sach- und Implantatkosten in den Fallpauschalen enthalten sind. Eine gesonderte Abrechnung ist weiterhin nicht vorgesehen und erschwert somit eine individualisierte Behandlung nach Patientenbedürfnissen – es besteht weiterhin die Gefahr, dass durch hohe Implantatkosten ein wirtschaftlich negatives OP-Ergebnis entsteht. Zusatzentgelte, wie sie im stationären DRG-System vorgesehen sind, kommen im Hybrid-DRG-Modell aktuell nicht zur Anwendung. Das gilt sowohl für Krankenhäuser als auch für Vertragsärzte.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sind operative Leistungen für Kinder sowie für Menschen mit Behinderungen aus dem Hybrid-DRG-Katalog 2026 herausgenommen worden. Gerade diese Patientengruppen profitieren in vielen Fällen von einer Ambulantisierung ihrer Behandlung.

Der Entscheidungsprozess für die Regelungen 2026 war von unterschiedlichen Positionen der Beteiligten (Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Bundesvereinigung) geprägt, eine Einigung über den Katalog 2026 zwischen den Beteiligten konnte nicht erzielt werden. Aus diesem Grund wurde der Katalog 2026 nach Abwägung aller vorgelegten Argumente der einzelnen Beteiligten vom ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss gegen die Stimme der Deutschen Krankenhausgesellschaft beschlossen.

Von unserer Seite, wie auch von vielen weiteren ärztlichen Verbänden, wurde insbesondere kritisiert, dass die Datengrundlagen und die Verknüpfung mit dem stationären Vergütungssystem nur begrenzt nachvollziehbar waren. Für die anstehenden Verhandlungen zur Ausgestaltung der Hybrid-DRG ab 2027 wird eine höhere Transparenz gefordert. Zudem müssen endlich die Sach- und Implantatkosten gebührend berücksichtig werden.

Die Abrechnung von Hybrid-DRGs auf einen Blick

  • Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Abrechnung und Hybrid-DRG. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Konkret heißt das: Gibt es für einen Eingriff eine Hybrid-DRG, ist die Abrechnung des Eingriffs nach EBM nicht möglich.
  • Die Hybrid-DRG darf nur von einem am Eingriff beteiligten Arzt abgerechnet werden, zum Beispiel vom Operateur oder vom Anästhesisten. Dieser muss das Honorar mit den beteiligten Kolleginnen und Kollegen teilen.
  • Die Fallpauschale ist immer nur einmal berechnungsfähig.
  • Sie umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, inklusive der Sachkosten, die im unmittelbaren Kontext der Operation durchgeführt wurden. Das fängt bei der Operationsvorbereitung an und endet mit der postoperativen Überwachung.
  • Eine Nachsorge, die bei einem der Eingriffe erforderlich werden kann, ist grundsätzlich nicht von der Hybrid-DRG umfasst.
  • Ärztinnen und Ärzte können ihre Abrechnung jederzeit einreichen. Die Krankenkassen müssen die Rechnungen innerhalb von 21 Tagen begleichen, sofern sie an der Abrechnung nichts zu beanstanden haben.

Die Abrechnungsdaten dürfen nur elektronisch übermittelt werden. Dabei ist es egal, wie Ärztinnen und Ärzte abrechnen: ob über die KV oder direkt mit der Kasse oder über einen Dritten. Der BVOU hat für seine Mitglieder bei Abrechnung über Sanakey einen Mitgliedertarif verhandelt

Dr. Alexander Rucker, München

Gemeinsam für die Umwelt: 440 Bäume durch BVOU-Aktion 2025 gepflanzt

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. hat im letzten Jahr eine neue Aktion ins Leben gerufen und leistet einen wertvollen Beitrag zum Thema Nachhaltigkeit:

Ein gepflanzter Baum für jedes Neumitglied!

Bei einem Spaziergang durch die deutschen Wälder wird es deutlich: Die großen Nadelbaumbestände leiden unter Schädlingen wie beispielsweise dem Borkenkäfer. Die Trockenheit schwächt die Bäume, fördert die Verbreitung von Schädlingen und reduziert die Widerstandskraft gegen Unwetter. Doch nicht nur die Fichten leiden; auch unsere heimischen Laubbäume stehen vor Herausforderungen. Um ein Zeichen zu setzen, hat der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie beschlossen, aktiv zu werden. Denn auch kleine Maßnahmen können große Wirkung entfalten.

Im Jahr 2025 wurden bereits 440 Bäume gepflanzt.

„Der Baum ist als Sinnbild unseres Faches bekannt und zugleich Symbol unseres Verbandes. So steht er auch für Stärke, Stabilität und Wachstum“, so Dr. Jörg Ansorg, BVOU-Geschäftsführer. „Gemeinsam pflanzen wir nicht nur Bäume, sondern auch Hoffnung auf eine bessere Zukunft.“

Wer pflanzt die Bäume?

Die Bäume werden in Zusammenarbeit mit der Firma Planet Tree gepflanzt. Es handelt sich um junge Bäume, die voraussichtlich gut mit den sich verändernden klimatischen Bedingungen zurechtkommen werden. Jeder gepflanzte Baum wird den Vornamen des neuen Mitglieds tragen, und die Standorte der Bäume können unter folgendem Link eingesehen werden: www.planet-tree.de/bvou.

Was kann ich tun?

Ganz einfach: Werden Sie Mitglied im Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie! Alle Informationen zur Mitgliedschaft und die Vorteile finden Sie hier: https://www.bvou.net/der-bvou/mitglied-werden/ . Das Anmeldeformular steht auf dieser Seite zum Ausfüllen bereit.

Mitglieder werben Mitglieder

Zusätzlich gilt die Aktion auch für bestehende Mitglieder, die neue Mitglieder werben. Das werbende Mitglied hat die Auswahl zwischen den beiden folgenden Prämien:

  • Pflanzung eines weiteren Baums mit dem eigenen Vornamen (so können Sie auch ganz leicht mehrere Bäume in Ihrem Namen pflanzen lassen)
  • 6 Monate kostenfreier Bezug einer Zeitschrift für O&U aus dem Springer Verlag

Mit der Aktion können BVOU-Mitglieder ebenso wie jedes Neumitglied zur Aufforstung unserer Wälder beitragen und gleichzeitig die Gemeinschaft stärken. Nehmen Sie sich als aktives Mitglied doch gleich zum neuen Jahr vor, ein Neumitglied zu werben und 2 Bäume zu pflanzen.

„Wenn ich wüsste, dass morgen die Welt unterginge, würde ich heute noch ein Apfelbäumchen pflanzen“, soll Martin Luther einst gesagt haben. Damals gab es zwar noch keinen Klimawandel (es sei denn, das Klima hat sich schon immer kontinuierlich gewandelt), aber genug Ereignisse, um täglich Hoffnung für die Menschen zu stiften. Und diese Gelegenheit allein sollte auch uns motivieren, ein Zeichen zu setzen. Machen Sie mit!

Rückschritt in der Osteoporose-Versorgung: Neue GOÄ gefährdet Frauengesundheit

Berlin, 17. Februar 2026 – Mehr als 800.000 osteoporosebedingte Knochenbrüche ereignen sich jährlich in Deutschland. Dennoch droht die leitliniengerechte Diagnostik künftig wirtschaftlich unmöglich zu werden. Die neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) setzt die Vergütung für die DXA-Messung (Dual-Röntgen-Absorptiometrie) inklusive Befundung und Auswertung auf lediglich 24,98 Euro fest – ein Betrag, der die tatsächlichen Kosten nicht annähernd deckt.

Die DXA-Messung gilt nach wissenschaftlichen Leitlinien als Goldstandard zur Diagnose und Therapieplanung bei Osteoporose. Ohne eine flächendeckend verfügbare DXA-Diagnostik ist eine leitliniengerechte Versorgung nicht möglich.

Dem Honorar von 24,98 Euro stehen Anschaffungskosten für ein DXA-Gerät von mindestens 40.000 Euro gegenüber – zuzüglich laufender Kosten für qualifiziertes Personal, Wartung sowie gesetzlich vorgeschriebene technische Prüfungen. Schon heute arbeiten viele Praxen im Bereich der Osteoporosediagnostik an der Wirtschaftlichkeitsgrenze. Mit Inkrafttreten der neuen GOÄ droht ein flächendeckender Rückbau der DXA-Diagnostik in niedergelassenen Praxen.

Dr. Burkhard Lembeck, Präsident des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU), warnt vor konkreten Versorgungsfolgen:

„Wenn bestehende Geräte ersetzt werden müssen, ist eine Neuanschaffung unter diesen Bedingungen wirtschaftlich nicht zu verantworten. Damit wird absehbar auch in meiner Praxis der seit über 20 Jahren bestehende osteologische Schwerpunkt enden. Viele Kolleginnen und Kollegen werden sich diese Investition nicht mehr leisten können – mit direkten Auswirkungen auf die Patientinnenversorgung.“

Wirtschaftliche Abwertung mit gravierenden Folgen

Bislang war die höhere Vergütung im privatärztlichen Bereich ein wichtiger Ausgleich für die unzureichende Vergütung der DXA-Diagnostik im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Mit der neuen GOÄ fällt die Vergütung nun sogar unter das EBM-Niveau. Damit entfällt die bisherige Möglichkeit zur Quersubventionierung – mit absehbaren strukturellen Folgen für die Versorgung.

Prof. Andreas Kurth, Referatsleiter Osteoporose im BVOU, betont:

„Die frühzeitige DXA-Diagnostik ist entscheidend, um das individuelle Frakturrisiko valide zu bestimmen und eine passende Therapie einzuleiten. Ohne diese objektive Grundlage können wir nicht mehr leitliniengerecht behandeln. Wir können dann weder sicher entscheiden, ob eine medikamentöse Therapie erforderlich ist, noch welches Osteoporose-Medikament für die Patientin individuell am besten geeignet ist.“

Hinzu kommt: Die Verordnung innovativer Osteoporose-Medikamente ist bei gesetzlich Versicherten häufig mit Regressandrohungen verbunden. Ein Regress – also die Rückforderung der Arzneimittelkosten durch die Krankenkassen – kann in der Regel nur durch dokumentierte DXA-Messwerte abgewendet werden. Ohne durchgeführte Knochendichtemessung wird die Verordnung für Haus- und Fachärzte damit zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko.

Frauengesundheit besonders betroffen

Rund 80 Prozent der Osteoporose-Patienten sind Frauen, insbesondere nach der Menopause. Eine Einschränkung der DXA-Diagnostik trifft daher vor allem die Frauengesundheit – ein Bereich, dessen Stärkung politisch immer wieder betont wird.

Unbehandelte Osteoporose führt nicht selten zu Wirbelkörper- und Hüftfrakturen mit langfristigen Einschränkungen der Mobilität, Pflegebedürftigkeit und erheblichen Folgekosten für das Gesundheitssystem. Jeder verhinderte osteoporotische Bruch spart ein Vielfaches der Kosten einer DXA-Messung. Eine Unterfinanzierung der Diagnostik ist daher nicht nur medizinisch fahrlässig, sondern auch gesundheitsökonomisch kurzsichtig.

Medizinischer Rückschritt um Jahrzehnte

Sollte die Vergütung unverändert bleiben, droht ein Rückfall in eine Zeit, in der Therapieentscheidungen ohne objektive Knochendichtemessung getroffen werden mussten. Das würde das Versorgungsniveau um Jahrzehnte zurückwerfen – mit gravierenden Folgen für Patientinnen, Ärzte und das Gesundheitssystem.

Zugleich steht das Selbstverständnis der privaten Krankenversicherung auf dem Prüfstand. Sie wirbt mit einer Versorgung nach dem neuesten Stand der Medizin. Mit der geplanten Vergütung der DXA-Messung wird dieses Versprechen für viele Versicherte faktisch nicht mehr einlösbar sein.

Der BVOU fordert die Private Krankenversicherung sowie die politischen Entscheidungsträger nachdrücklich auf, die Vergütung der DXA-Diagnostik in der neuen GOÄ so anzupassen, dass eine leitliniengerechte und wirtschaftlich tragfähige Versorgung weiterhin sichergestellt bleibt.

Über den BVOU:

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

Pressekontakt BVOU:
Janosch Kuno
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Der AI-Act der EU: Handlungsbedarf für Ärzte in Klinik und Praxis

Künstliche Intelligenz ist kein Zukunftsthema mehr – sie ist der neue unsichtbare Kollege. In der Bildgebung markieren Algorithmen Auffälligkeiten, nötige Impfungen werden identifiziert und nach dem Patientengespräch schreibt die KI-Arztbriefe. Sie ist schnell, ausdauernd, aber auch fehleranfällig (“Halluzinationen”).

Aus diesem Grund hat die EU gehandelt. Mit der KI-Verordnung (AI Act) gibt es klare Vorgaben. Was viele nicht wissen: Die neuen Pflichten betreffen nicht nur Software-Entwickler, sondern ab sofort auch Sie als Anwender in der Medizin. In praktisch jeder Praxis-EDV laufen mittlerweile KI-Module und damit sind auch nahezu alle Anwender dieser Programm verpflichtet, einen entsprechenden Kurs zu absolvieren.

KI-Kompetenz ist Pflicht

Besonders relevant ist Artikel 4 der Verordnung. Seit dem 2. Februar 2025 gilt in der EU die Pflicht zur sogenannten KI-Kompetenz („AI Literacy“). Das bedeutet konkret: Kliniken, MVZ und Praxen müssen sicherstellen, dass alle Personen, die KI nutzen, über ausreichende Grundkenntnisse zum sicheren Umgang mit KI verfügen.

Der Gesetzgeber verlangt kein Informatikstudium, aber ein klinisch-kritisches Verständnis:

  • Wann ist ein KI-Output plausibel?
  • Wo liegen typische Fehlerquellen (Bias, Halluzinationen)?
  • Wie behalte ich die ärztliche bzw. pflegerische Entscheidungshoheit (“Human Oversight”)?

Wer KI nutzt, muss sie einordnen können. Wer sie nicht nutzt, obwohl sie Standard wird, muss das begründen. Haftung beim Einsatz von KI lässt sich nicht an den Algorithmus delegieren. Sie bleibt beim Arzt und dessen Mitarbeitern.

Praxisnah fortbilden: Kurs zur KI-Kompetenz – Rabatt für BVOU-Mitglieder

Für die grundlegende KI-Kompetenz gibt es jetzt ein kompaktes Fortbildungsformat mit Dr. Sven Jungmann, selbst Arzt und KI-Spezialist in der neuen “STREAMED UP Academy”. Dabei geht es um die Grundlagen der allgemeinen KI-Kompetenz und ein kompaktes, praxisnahes Verständnis von KI in der Medizin.

Nach Absolvieren dieses Kurses können Sie KI im klinischen Kontext sicher einordnen, typische Risiken von Halluzinationen bis Bias erkennen und Ergebnisse plausibilisieren.

Der CME-zertifizierte Kurs enthält 3 Module, nach deren Abschluss kann das Zertifikat zur in der KI-Verordnung geforderten KI-Kompetenz heruntergeladen werden.

Der Kurs ist zu einer regulären Teilnahmegebühr von 50,- € im Fortbildungsportal der AOUC buchbar. Für BVOU-Mitglieder gilt ein Exklusivrabatt von 25 %. Sie können eine beliebige Anzahl an Kursen für sich und Ihre Mitarbeiter direkt über den unten genannten Link buchen.