Alle Beiträge von Janosch Kuno

Wichtige Neuerungen in der UV-GOÄ

Im Rahmen der Neuerungen weisen wir freundlich auf unser Webinar Änderungen UV-GOÄ ab dem 01. Juli 2026 hin. Melden Sie sich schnell an, die Plätze sind begehrt! Und es gibt Rabatt für BDC und BVOU-Mitglieder: Die Teilnahmegebühr beträgt für sie nur 30 statt 50 Euro. Termin: 3.6.26 um 18.00 Uhr.

 

1. Verbesserungen bei der Abrechnung von Grundleistungen im D-Arzt-Verfahren ab 1.7.2026

Die Gebührenkommission von KBV und DGUV/SVFLG hat weitreichende Verbesserungen bei der Abrechnung von Grundleistungen beschlossen, die zum 1.7.2026 in Kraft treten. Für die Abrechnung der neuen Gebühren und Leistungen ist der Tag der Leistungserbringung entscheidend. Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt mit dem 1. Juli formal ein neuer Behandlungsfall, weil sich die Systematik ändert. Daher empfehlen wir eine Zwischenrechnung für alle BG-lichen Leistungen bis zum 30.6.2026.

Untersuchungen und Beratungen können ab 1.7.2026 neben Sonderleistungen abgerechnet werden

Vom BDC und vom BVOU wurde stets die sachfremde Regelung kritisiert, nach der entsprechend den allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B die Nr. 1 für die Untersuchung und Beratung nur einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen der Kapitel C bis O angesetzt werden konnte. Diese Regelung findet sich auch in der (alten und noch gültigen) GOÄ, hatte in der UV-GOÄ aber noch stärker kostendämpfende Auswirkungen, weil der Behandlungsfall hier über 3 Monate läuft.

Der Wegfall dieses Ausschlusses ermöglicht es, dass in der Weiterbehandlung regelmäßig die Untersuchung und Beratung nach der Nr. 1 oder bis zu 3-mal die ausführliche Untersuchung nach Nr. 2 (Nr. 6 alt) neben Wundbehandlungen, Verbänden, Schienen oder Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen angesetzt werden kann.

Diese neue Regelung wird einen erheblichen Honorarzuwachs insbesondere bei länger dauernden Verläufen zur Folge haben und somit vor allem die durchgangsärztliche Grundversorgung fördern.

Darüber hinaus wurde das Kapitel B komplett überarbeitet, gestrafft und vereinfacht. Wie bisher gibt es zwei Basis-Leistungen.

Die bisherige Nr. 6 wird ab dem 1.7.2026 zur neuen Nr. 2

Neben der einfachen Untersuchung und Beratung nach Nr. 1 kann die umfassende Untersuchung mit besonderem differenzialdiagnostischem Aufwand nach der neuen Nr. 2 (bisher die Nr. 6), bis zu 3-mal im Behandlungsfall (3 Monate) abgerechnet werden. Der Leistungsinhalt der neuen Nr. 2 entspricht der alten Nr. 6, sodass diese auch bei Kindern bis zum 6. Geburtstag angesetzt werden kann.

Neuer Unzeit-Zuschlag nach der Nr. 3

Zahlreiche alte Gebührenpositionen für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (bisherige Nrn. 2, 3, 4, 7, 8, 9) fallen zukünftig weg, so dass es nur noch die beiden Untersuchungsziffern 1 und 2 sowie einen einheitlichen Zuschlag nach der Nr. 3 in Höhe von 7,58 € in der allgemeinen und 9,42 € in der Besonderen Heilbehandlung für die Erbringung dieser Leistungen außerhalb der Sprechstunde gibt. Dafür wurde die „Unzeit“ einheitlich für den Zeitraum zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen definiert. Das vereinfacht die Abrechnung, weil es nur noch diese 3 Ziffern für die Grundleistungen gibt. Die Bewertung ist der Durchschnitt aller bisherigen Zuschlagsziffern.

Neue Nr. 4 als Zuschlag bei Ablehnung/Abbruch des BG-lichen Heilverfahrens durch den D-Arzt

Die neue Nr. 4 in Höhe von 10,00 € kann als Zuschlag zu den Nrn. 1 und 2 zusätzlich abgerechnet werden, wenn dem Versicherten die Entscheidung des Durchgangsarztes, keine Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers einzuleiten oder diese abzubrechen, erklärt werden muss. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung vonseiten des UV-Trägers beendet wird, denn dann ist dieser in der Erklärungspflicht.

Neue Nr. 5 als Zuschlag für Beratung bei Kommunikationsstörung

Die neue Nr. 5 stellt einen Zuschlag in Höhe von 10,00 € für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2 dar. Wie diese Kommunikationsstörung vonseiten der DGUV zu interpretieren ist, wird demnächst in den Arbeitshinweisen (LINK) näher erläutert. Aus unserer Sicht ist dies umfassend zu interpretieren, zumal der Ansatz der Leistung auf zweimal im Behandlungsfall (also für 3 Monate) begrenzt ist. Wir empfehlen aber, diesen Zuschlag besonders verantwortungsbewusst anzusetzen, zumal die Häufigkeit dieser Leistung unter kritischer Beobachtung steht. Da für Kinder bis zum 6. Geburtstag die Nr.2 (alte Nr. 6) abgerechnet werden kann, ist die Nr. 5 für diese Kleinkinder grundsätzlich nicht ansetzbar.

Einen Überblick über die Neuordnung der Untersuchungs- und Beratungsleistungen ab den 1.7.2026 bietet die Tabelle 1.

Tab. 1: Neue Systematik der Untersuchungs- und Beratungsleistungen (nach Hoffmann, DGUV)

Neue Leistung für ausführlichen ärztlichen Entlassbericht: Nr. 119 UV-GOÄ

Die Nr. 119 dient als Gesamtgebühr für F 2152 (BGSW-Aufnahmebericht), F 2156 (BGSW- Kurzbericht und F 2160 (BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht, einschließlich Schreibgebühren). Die Gebühr wird fällig mit der Erstattung des ausführlichen Entlassungsberichtes. Sie beträgt in der Allgemeinen und in der Besonderen Heilbehandlung 26,72 €. Diese Leistung der Krankenhaus-D-Ärzte konnte bisher nicht gesondert abgerechnet werden.

Entschlackung und Vereinfachung der weiteren Grundleistungen

Die weiteren Änderungen im Kapitel B der UV-GOÄ dienen vor allem der Vereinfachung und Schärfung der Leistungslegenden, um sowohl für die Rechnungserstellung als auch für die Rechnungsprüfung den Einsatz von KI zu ermöglichen. Diese werden im Gegensatz zu den oben genannten Verbesserungen keinen wesentlichen Einfluss auf das Gesamt-Honorar haben und werden daher hier nur kursorisch erwähnt.

Visiten nach Nr. 45

Visiten werden in Zukunft nicht mehr nach Erst- und Zweit-Visite getrennt, sondern es kann nur einmal am Tag die Nr. 45 angesetzt werden. Die Bewertung mit 10,00 € in der allgemeinen und 12,00 € in der besonderen Heilbehandlung ist der Durchschnitt der bisherigen 2 möglichen Visiten.

Neue Regelung für das Wegegeld bei Besuchen nach Nr. 71

Die sieben Gebührennummern beim Wegegeld und die fünf Gebührennummern bei der Reiseentschädigung wurden zu einer neuen Gebühr (Nr. 71) zusammengefasst. Die Gebühr sieht eine Pauschale in Höhe von 12,10 € für Besuche bis zu 25 km Entfernung vor. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Eine weitere Vereinfachung: Bei dem Wegegeld und der Reiseentschädigung entfallen die Zeitangaben komplett.

Neuordnung der Schreibgebühren (Nr. 166, vormals Nr. 190)

Das Honorar für Schreibgebühren für Berichte wurden in die Arztvordrucke nach den Nrn. 117 bis 119 eingepreist und braucht daneben nicht mehr gesondert abgerechnet werden. Schreibgebühren für Formular-Gutachten nach den Nrn. 146 bis 154, 155 (ausgenommen audiologischer Befundbogen), und für freie Gutachten nach den Nrn. 160, 161, 165 können weiterhin je Seite in Höhe von 5,15 € nach der Nr. 166 abgerechnet werden.

Versand von Auszügen aus der Behandlungsdokumentation nach Nr. 193 (10,35 €)

Die Leistungslegende der Nr. 193 wurde wie folgt präzisiert und umfassender formuliert: >>Zusammenstellen und Übersenden von Auszügen aus der Behandlungsdokumentation   und/oder bildgebendem Material in analoger oder digitaler Form auf Anforderung des UV-Trägers. Die Richtigkeit ist vom absendenden Arzt zu bescheinigen<<.
Die Leistung nach der bisherigen Nr. 195 ist in der neuen leistungslegende der Nr. 193 enthalten und konnte daher gestrichen werden. Die Nrn. 194 und 196 wurden in die entsprechenden Fachkapitel verlagert.

Verlagerung fachspezifischer Leistungen in die Fachkapitel

In der aktuellen UV-GOÄ befinden sich unter den Nrn. 1 bis 195 insgesamt 15 fachspezifische Leistungen (Hauterkrankungen, Mastdarm- und Prostatauntersuchung, Chemotherapie, Beratung bei Chronischen Erkrankungen, humangenetische Beratung, Beratung Schwangere, Schulung Diabetes). Diese Leistungen werden in die jeweiligen fachspezifischen Abschnitte der UV-GOÄ verlagert und damit das Kapitel B gestrafft.

Insgesamt führen die Änderungen zu einer Vereinfachung und zu einem Honorarzuwachs, sodass es die Mühe wert ist, die Änderungen umzusetzen. Die PVS-Hersteller wurden zeitnah über die Änderungen informiert und sollten die neuen Gebühren bis zum 1.7.2026 programmiert haben. Der BDC bietet am 3. Juni 2026 um 18.00 Uhr ein Schulungs-Webinar zu den umfassenden Änderungen der UV-GOÄ auch im neuen Abschnitt zur Arthroskopie an. Sie können sich dazu über die Homepage der BDC-Akademie anmelden. Das Webinar wird bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal wiederholt.

 

2. Ein neuer Abschnitt und deutliche Verbesserungen für die Abrechnung arthroskopischer Operationen in der UV-GOÄ ab 1.7.2026

Ziel der Reform des alten arthroskopischen Teils der UV-GOÄ war es, die sehr „knielastige“ und nicht mehr zeitgemäße Gebührenordnung zu reformieren, um möglichst alle aktuellen arthroskopischen Prozeduren in der neuen Leistungslegende abzubilden.

Gleichwohl sollte der neue Abschnitt der Gebührenordnung in die UV-GOÄ Systematik passen. Deswegen konnte sie auch kein Spiegelbild der neuen Leistungslegenden in der Reform-GOÄ sein. Zudem sollte und konnte es auch keine Kopie des EBM sein, da hier eine andere Systematik verfolgt wurde.

Weitere Ziele waren der Abbau von Bürokratie und von Abrechnungsunklarheiten auf allen Seiten, sowie eine einheitliche Systematik für alle Gelenke, die den aktuellen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand der Arthroskopie adressiert sowie eine IT und KI-taugliche Struktur. Zudem sollte eine verbesserte Vergütung den deutlich gestiegenen Kosten seitens der Leistungserbringer Rechnung tragen.

Nach aufwendigen und langen Beratungen in der Gemeinsamen BG-Kommission unter Beteiligung der Berufsverbände BVOU, BDC und BVASK, der KBV und der DGUV wurde eine neue Systematik der Abrechnung erzielt, die jetzt alle Gelenke inkludiert.

Folgende Kategorien werden jetzt abgebildet

BezeichnungNeue Nr. UV-GOÄMaterial–ZuschlagAOP-

 

Zuschlag

Bemerkungen
Diagnostische ASK34003401443 
Resezierende ASK34103411445 
Rekonstruktive ASK34203421445Plus Implantate
Komplexe rekonstruktive ASK34303431445Plus Implantate
Vorbereitende ASK34403441445 

Tab. 1: Übersicht über die neuen Kategorien für die Arthroskopie in der UV-GOÄ (ab 1.7.2026)

In alle diese Leistungskomplexe werden viele bisher zusätzlich abrechenbare regelmäßig anfallenden Nebenleistungen eingepreist. Im Einzelnen bezieht sich dies auf Kapselnähte, Lokalanästhesie der Portale und intraartikuläre Lokalanästhesie, Infiltrationsanästhesien, Verbände mit Ausnahme von Gipsverbänden, Schienen- oder Orthesen-Anlage, Probeexzisionen und die Entnahme von Gewebe, Anlage von Redondrainagen, Bewegungsübungen, intraoperative Untersuchungen, Narkose-Mobilisationen, Kühlungen, Aufklärungen und Beratungen am Op.-Tag sowie konsiliarische Erläuterungen und die Erstellung des Op.- Berichtes. Dies beinhaltet auch die diagnostische Arthroskopie, die bei den Kategorien 3410 bis 3440 inkludiert und nicht gesondert abrechenbar ist.

OperationNr. UV

 

GOÄ

HonorarBesondere

 

Kosten

Zuschlag

 

AOP

Material-

 

Zuschlag

Gesamt
       
Arthroskopie (ASK)3400105,02 €154,83 €80,62 €35,00 €375,47 €
Resezierende ASK3410314,75 €136,22 €236,46 €50,00 €737,43 €
Rekonstruktive ASK3420490,38 €150,72 €236,46 €150,00 €1.027,56 €
Rekonstruktive ASK mit Sehnennaht etc.3430944,93 €150,72 €236,46 €200,00 €1.532,11 €
Vorbereitende ASK Op.3440522,71 €150,72 €236,46 €150,00 €1.059,89 €

Tab. 2: Systematik und Bepreisung der arthroskopischen Operationen in der UV-GOÄ ab 1.7.2026

Die am höchsten bewertete erbrachte Leistung wird abgerechnet (Tab. 2). Operative Zusatzleistungen sind klar definiert und nur bei den Kategorien 3420 bis 3440 abrechenbar (Tab. 3). Bei der rekonstruktiven Kategorie 3420 handelt es sich hierbei um die Gebührenziffer 3422 (maximal einmal abrechenbar) und bei der höher bewerteten Kategorie 3430 für komplexe Eingriffe um die Ziffer 3433 mit maximal bis zu 3 weiteren arthroskopischen Eingriffen, die am selben Gelenk abgerechnet werden können.

Zusätzlich kann bei den komplexen rekonstruktiven Engriffen mit der UV GOÄ Ziffer Nr. 3432 die Entnahme körpereigener Sehnen abgerechnet werden (z.B. für die VKB-, HKB- Ersatzplastik oder für die Stabilisierung einer chronischen AC- Gelenksinstabilität). Dies einmal, unabhängig von der Anzahl der entnommenen Sehnen.

Daneben wurde eine neue Ziffer 3440 für die vorbereitende arthroskopische Operation für eine später geplante rekonstruktive Arthroskopie eingeführt. Diese neue Leistungsziffer adressiert Revisionseingriffe, wie beispielsweise die notwendige Materialentfernung, z. B. von Interferenzschrauben, und ggf. auch die Bohrkanalauffüllung für eine geplante VKB- oder HKB- Revisionsersatzplastik oder vor einer geplanten Knorpeltransplantation bei traumatischen Knorpelschäden. Für diese Leistungsziffer gibt es ebenfalls Zuschlagsziffern mit der Nr. 3443 für die Verwendung von autogenem Material inkl. Spongiosa-Transplantation und mit der Nr. 3444 für die Knorpelentnahme bei geplanter Knorpeltransplantation (ACT und MACT). Diese Eingriffe waren in der bis zum 30.6.2026 gültigen UV-GOÄ gar nicht abgebildet. Ebenso fehlten bisher die gesamte arthroskopische Schulterchirurgie und die Ellenbogen-, Handgelenks– und Sprunggelenksarthroskopie. Diese Arthroskopien konnten bisher nur analog zugeordnet werden mit den daraus resultierenden erheblichen Abrechnungsproblemen. Im neuen Kapitel Arthroskopie in der UV-GOÄ ist nunmehr die moderne arthroskopische Chirurgie als Legendierung der Gebührenordnungsziffern aufgenommen und dargestellt. Zusätzlich werden später auch noch die Arbeitshinweise der DGUV für die Rechnungsprüfung überarbeitet, um eine eindeutige Zuordnung der üblichen Eingriffe zu den neuen Gebührenpositionen zu klären.

Zuschlag für weitere operative Eingriffe im Rahmen einer ASKNr. UV-

 

GOÄ

HonorarBesondere

 

Kosten

Zuschlag

 

AOP

Material-

 

Zuschlag

      
Zu 3420 für weiteren Reko-Eingriff in derselben Op.3422150,51 €
Zu 3430 für Sehnenentnahme3432144,01 €23,33 €
Zu 3430 für einen weiteren Eingriff (max. 3-mal)3433150,00 €
Zu 3430 bei Verwendung von allogenem oder alloplastischem Material/Gewebe343434,75 €
Zu 3430 für Verwendung von autogenem Material incl. der Spongiosa-Transplantation3435171,42 €
Zu 3440 bei Verwendung von allogenem oder alloplastischem Material/Gewebe344234,75 €
Zu 3440 für Verwendung von autogenem Material incl. der Spongiosa-Transplantation3443128,30 €15,66 €
Zu 3440 für die Entnahme von autologem Knorpel zur Anzüchtung3444130,00 €23,30 €

Tab. 3: Systematik der Operations-Zuschläge in der UV-GOÄ ab 1.7.2026

Daneben gibt es für alle genannten Leistungskategorien zusätzlich feste Materialzuschläge (Tab. 4) für die verwendeten Verbrauchsmaterialien (Op-Abdecksets, Op-Personalkittel, Handschuhe, Spülflüssigkeit, Spülleitungen, Kamerabezüge usw.), die gestaffelt je nach Aufwand entsprechend der oben genannten Leistungskategorien pauschal in Höhe von 35,00 € -bis 200,00 € vergütet werden. Hierdurch wird eine erhebliche Vereinfachung der Abrechnung sowohl für die Leistungserbringer, aber auch für die Sachbearbeiter der Kostenträger erzielt. Da für diese Materialzuschläge kein Einzelkostennachweis vorgelegt werden muss, bedeutet dies auch einen echten Bürokratieabbau.

Material-Zuschlag zu Nr.Nr. UV-GOÄHonorar
   
3400 (Arthroskopie/ASK)340135,00 €
3410 (Resezierende ASK)341150,00 €
3420 (Rekonstruktive ASK)3421150,00 €
3430 (Rekonstruktive ASK mit Sehnennaht etc).3431200,00 €
3440 (Vorbereitende ASK Op.)3441150,00 €

Tab. 4: Systematik der neuen Material-Zuschläge im der UV-GOÄ ab 1.7.2026

Bei allen neuen Leistungskomplexen werden die AOP-Zuschläge in voller bisheriger Höhe erhalten. Alle Arthroskopieleistungen werden nach den Sätzen der Besonderen Heilbehandlung vergütet, weil davon ausgegangen wird, dass diese Leistungen in der Regel nur von Durchgangsärztinnen und -ärzten erbracht werden. Dazu sind jeweils die „Besonderen Kosten“ der jeweiligen Leistung abzurechnen, mit denen Sachmittel refinanziert werden, die nicht in den oben genannten Materialzuschlägen enthalten sind.

Offene operative Leistungen, wie z. B. eine Innen- oder Außenbandnaht am Knie können in Kombination mit einer arthroskopischen vorderen Kreuzbandersatzplastik unter Beachtung der Ausschlüsse bei den allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt III der offenen Gelenkchirurgie zusätzlich abgerechnet werden.

Besonders soll betont werden, dass das Sach– und Implantat-Kosten-Thema jetzt klar geregelt ist. Somit werden weiterhin alle notwendigen Selbstkosten für die arthroskopischen Implantate- und sonstigen Fixationsmethoden (Anker, Schrauben, Meniskus-Refixationsnaht- und -ankersysteme, Hochfestigkeitsnähte) sowie für die arthroskopischen Anwendungssysteme, insbesondere zum Einmalgebrauch mit Kostennachweis (Shaver, Elektrosonden, HF-Sonden, arthroskopische Spezialkanülen, Einmalspezialbohrer, Lasso) 1 zu 1 seitens der Kostenträger erstattet. Diese sehr variablen Kosten wurden bewusst nicht pauschalisiert. (Tab. 5).

Nr. in

 

Teil B

KurzbezeichnungBemerkung
   
1VideoaufzeichnungNicht zum Leistungsnachweis
2Shaver EinsatzAnteilig bei Wiederverwendung
3Mikro-Skalpell 
4Implantate, Spezialnahtmaterial, spezielles Fadenmaterial 
5SpezialbohrerBei Einmalverwendung
6Meniskus-Fixationssysteme, z. B. Anker o. ä.Bilddokumentation erforderlich
7Einmal-Elektrosonde, sofern notwendigBei Wiederverwendbarkeit anteilig

 

Tab. 5: Übersicht der gesondert zu Selbstkosten abrechenbaren Geräte und Materialien im Rahmen der arthroskopischen Operationen (ab 1.7.2026)

Das Honorar für die operativen Leistungen wurde den gestiegenen Kosten angepasst, vor allem bei den aufwendigeren rekonstruktiven Eingriffen. Dafür wurde eine geringe Minderung der Vergütung bei resezierenden Eingriffen akzeptiert, die aber kompensiert wird durch die mögliche Mehrfachansetzung der Ziffer 1, die dann immer zusätzlich bei den postoperativen Konsultationen abgerechnet werden kann. Das heißt, dass auch bei diesen resezierenden Arthroskopien das Gesamtpaket stimmt.

Als Beispiel wird in der Tabelle 6 die Abrechnung einer VKB-Ersatzplastik mit begleitender Innenmeniskus-Naht aufgeführt:

Arthroskopische OperationGO.-Nr. neuHonorarBesondere KostenGesamt
Ersatzplastik vorderes Kreuzband, z. B. mit Semitendinosus-Sehne3430944,93 €150,72 € 
Sehnenentnahme (autolog)3432144,01 €23,33 € 
Zuschlag für Arthroskopische Meniskus-Refixation mit Refixationssystem3433150,00 € 
Zuschlag ambulante Operation445236,46 €  
Materialzuschlag (neu)3431200,00 €  
Summe 1.675,40 €174,05 € 
Gesamt   1.849,45 €

Tab. 6: Beispiel für die Abrechnung einer ambulant durchgeführten arthroskopischen Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands unter Verwendung einer autolog entnommenen Semitendinosus-Sehne und gleichzeitiger Refixation des Innenmeniskus ab 1.7.2026 (Cave: VAV-Eingriff!)

Zusammenfassend wird durch die Teilreform der UV-GOÄ zum 1.7.2026 überwiegend eine Erhöhung der Vergütung bei den arthroskopischen Leistungen resultieren. Die Legendierung der arthroskopischen Leistungen bildet jetzt alle Gelenke und auch die modernen Prozeduren inklusive der Revisionschirurgie ab. Durch die Einpreisung vieler Nebenleistungen bei den arthroskopischen Leistungskomplexen sowie die auskömmlichen gestaffelten Materialzuschläge kommt es zu einer erheblichen Vereinfachung und echten Entbürokratisierung der Abrechnung.

Die vollständige Kostenerstattung von Implantaten und arthroskopischen Anwendungstools, wie z. B Shaverblades, HF-Sonden und arthroskopischen Kanülen gegen Einzelkostennachweis ist ein weiterer Garant dafür, dass die D-Ärzte auch wirtschaftlich arbeiten können.

Bei der Vorbereitung der komplexen Änderungen hat sich die konstruktive Zusammenarbeit der beteiligten Berufsverbände mit der DGUV/SVLFG und der KBV in einer Arbeitsgruppe der Gemeinsamen BG-Kommission bewährt.

Die Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ) ab dem 1. Juli 2026 finden Sie auf den Seiten der KBV.

Dr. med. Peter Kalbe, Vizepräsident des BDC

Dr. med. Gerd Rauch, BVOU-Landesvorsitzender Hessen, Stellv. Bezirksvorsitzender Kassel

Blankoverordnung unter Beschuss

Orthopäden und Unfallchirurgen verordnen viele Heilmittel, insbesondere Physiotherapie. Seit November 2024 existiert für Ärzte die Möglichkeit, eine sogenannte Blankoverordnung auszustellen. Mit dieser können Physiotherapeuten bei Diagnosen im Bereich der Schulter selbst über die Auswahl der konkreten Behandlungsmethode entscheiden. Im März 2026 übte der AOK-Bundesverband angesichts steigender Kosten öffentlich Kritik an der Wirtschaftlichkeit dieser Verordnungsform aus. Auch die Finanzkommission Gesundheit und der Gesetzentwurf für ein GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz haben im April dieses Thema in ihren Empfehlungen aufgegriffen.

Unter die Heilmittel-Richtlinie fallen neben der Podologie, Ernährungs-, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie auch die von Orthopäden und Unfallchirurgen häufiger verordnete Ergotherapie und Physiotherapie. Der Vertrag zur erweiterten Versorgungsverantwortung (§125a SGB V) ermöglicht es Ärzten seit 2024 nach Diagnosestellung auf die Festlegung einer konkreten Therapieform, deren Häufigkeit und Frequenz zu verzichten und diese Entscheidung über Ausstellung einer Blankoverordnung Therapeuten selbst zu überlassen. Im Bereich der Physiotherapie ist dies bei bestimmten Diagnosen im Bereich der Schulter möglich. Physiotherapeuten sind an die Bestimmungen der Heilmittelrichtlinie gebunden. 16 Wochen lang ist die Verordnung ab dem Ausstellungsdatum gültig. Bei Überschreiten statistisch durchschnittlicher Verordnungsmengen erfolgt ein Vergütungsabschlag von 9%. Kritiker führen an, dass die Leistungserbringung trotzdem noch attraktiv sein kann und daher Mengenausweitungen nicht zuverlässig ausgeschlossen werden können. Der große Vorteil für den verordnenden Arzt ist, dass die wirtschaftliche Verantwortung für die Blankoverordnung nicht mehr beim Arzt liegt und Regressbedrohungen sinken.

Ungefähr 14,7 Mrd. € gab die GKV im Jahr 2025 für Heilmittel aus, wobei die Physiotherapie für mehr als die Hälfte der Ausgaben verantwortlich ist. Die Ausgaben für Heilmittel haben sich dabei in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht und wuchsen seit 2017 jährlich durchschnittlich mehr als 10%, damit auch schneller als die GKV-Gesamtausgaben. Nicht zuletzt deshalb wird in jüngster Zeit vermehrt Augenmerk darauf gelegt, wie man in diesem Bereich einsparen könnte.

Auswertungen der AOK zeigen seit der Einführung der Blankoverordnung im Bereich der Physiotherapie bei Behandlungen der Schulter einen Kostenanstieg von fast 100% bei gleichzeitiger Zunahme der abgerechneten Behandlungszahlen um 73%. AOK-Bundesverbandschefin Dr. Carola Reimann hat angesichts dieser Tatsache eine Eingrenzung der Regelung gefordert, da trotz der steigenden Kosten bislang kein Qualitätsgewinn in der Versorgung zu sehen sei. Unter anderem habe sich der Anteil der kostenintensiveren manuellen Therapie im Vergleich zur Krankengymnastik verdreifacht. 8.000€ konnten aus der teuersten Blankoverordnung in der Physiotherapie erwirtschaftet werden, getoppt von 14.000€ in der Ergotherapie. Nicht zuletzt deshalb unterstellte Reimann den Physiotherapeuten als Leistungserbringern, dass die Blankoverordnung als Tool zur Einnahmeoptimierung missverstanden werde. Ähnliche Zahlen wurden von Jürgen Graf, Unternehmensbereichsleiter Versorgungsgestaltung bei der AOK Baden-Württemberg auch auf der Messe therapro in Stuttgart Anfang 2026 präsentiert. So sank der Anteil der Ausgaben für vergleichsweise kostengünstige KG von 75% vor der Einführung der Blankoverordnung 2024 auf nur noch 27% danach; Kosten für teure Manuelle Therapie hingegen zeigten einen Anstieg von 16% auf 38%, teure KGG einen Anstieg von 3% auf 13%.

Im Ende März veröffentlichten ersten Bericht der Finanzkommission Gesundheit werden neben vielen weiteren Themen auch die Heilmittel mit Blick auf die Blankoverordnung aufgegriffen. Neben einem einjährigen Preismoratorium für Heilmittel (Nr. 24) findet sich unter Nr. 25 auch der Ratschlag zur „Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschalen je Blankoverordnung in der Physio- und Ergotherapie sowie der Pauschale für Bedarfsdiagnostik in der Physiotherapie“. Neben der grundsätzlich gleichen Vergütung von therapeutischen Leistungen im Rahmen der Blankoverordnung gegenüber der Regelversorgung können nämlich beispielsweise in der Physiotherapie pro ausgestellter Blankoverordnung 58,63€ als versorgungsbezogene Pauschale abgerechnet werden, um erhöhten Aufwand bei Befunderhebung, Behandlungskoordination und Dokumentation auszugleichen. Weiterhin gibt es eine Pauschale zur Bedarfsdiagnostik (27,46€) und zur physiotherapeutischen Diagnostik (36,61€). Insgesamt können die GKV durch die zusätzlichen Pauschalen bis zu 122,70€ Nettokosten je Blankoverordnung in der Physiotherapie belasten.

In dem im April erschienenen Entwurf zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz greift der Gesetzgeber auch für Heilmittelerbringer eine Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung minus 1% für 2027-2029 und eine Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschale bei der Blankoverordnung aus den Empfehlungen der FKG auf. Ebenso soll eine Zuzahlungserhöhung für Versicherte erfolgen. Heilmittelverbände führen an, dass die ihnen angelasteten Vergütungssteigerungen der letzten Jahre notwendige Nachholeffekte jahrzehntelanger Unterfinanzierung waren. Eine Evaluation der Blankoverordnung sei 2028 vorgesehen, eine vorzeitige Einschränkung greife zu früh, entwerte die erweiterte therapeutische Verantwortung und lasse mögliche Effizienzgewinne unberücksichtigt.

Auch im praktischen Alltag in der Versorgung wird über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Blankoverordnung von beiden Seiten berichtet. Zuweilen wird berichtet, dass einzelne Physiotherapiepraxen sogar die Aufnahme von Patienten an die Ausstellung einer Blankoverordnung koppeln. Andere lehnen die Annahme von Blankoverordnungen ab, da diese nicht in die übliche physiotherapeutische Zeittaktung passen.

Zusammenfassend muss die Entwicklung angesichts steigender Heilmittelkosten in den letzten Jahren kritisch beobachtet werden. Einerseits liegt die Verantwortung für steigende Heilmittelpreise klar bei den Krankenkassen durch entsprechende Vergütungsvereinbarungen mit den Verbänden der Heilmittelerbringer. Die Finanzkommission hatte in ihrem Bericht die starke Ausgabenentwicklung als maßgeblich von der Preisentwicklung geprägt dargestellt.

Der BVOU hatte sich aus fachlichen Gesichtspunkten schon immer eher kritisch gegenüber der Blankoverordnung positioniert. Bei der Ärzteschaft insgesamt wird die Blankoverordnung jedoch gut angenommen, der Anteil der Blankoverordnungen bei blankofähigen Diagnosen tendiert dem Vernehmen nach über 90%. Ebenso soll der Anteil der Aufmerksamkeit erregenden Hochkostenfälle gering sein, Krankenkassen dürften sich dabei mit Blick auf Physiotherapeuten bald geeignete Maßnahmen überlegen. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dürften die Entwicklungen weiter im Blick behalten. Denn andererseits kann jeder Euro nur einmal ausgegeben werden. Eine vollständige Abschaffung der Blankoverordnung ist aber aus ärztlicher Sicht sicher nicht sinnvollerweise zu fordern, da diese ein wertvolles Instrument zur Vermeidung von Budgetkontrolle und Regressbedrohungen darstellt. Geradezu absurd wäre es, wenn die Ärzteschaft selbst durch die Forderung der Abschaffung der Blankoverordnung auch die damit verbundene Rückkehr zu einer budgetierten Verordnungsmöglichkeit quasi „zum Wohle“ der Krankenkassen fordern würde. Auch damit verbundener Bürokratieabbau, Zeitersparnis und Flexibilitätsgewinn sind angenehme Effekte der Blankoverordnung.

Ein Fazit kann man aber sicher ziehen: Die Kostenentwicklung bei der Blankoverordnung legt nahe, dass ein auch bei der aktuellen Regierung zur Diskussion stehender Direktzugang zu Physiotherapeuten ohne vorangehende ärztliche Verordnung eine weitere Explosion der Heilmittelkosten mit sich brächte. Auch daher ist er in Zeiten einer extrem angespannten GKV-Finanzlage abzulehnen. Echte wirtschaftliche Langzeitvorteile von Blankoverordnung oder gar direct-access wären zuvor erst zu beweisen.

Bildquelle: Hrsg. FinanzKommission Gesundheit: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit, Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027, Stand 30.3.2026, www.finanzkommission-gesundheit.de

Digitale Ersteinschätzung braucht medizinischen Kompass statt Kassenlogik

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzten Deutschlands e.V. (SpiFa) bewertet die im Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vorgesehene digitale Ersteinschätzung grundsätzlich positiv. Sie kann Patientinnen und Patienten schneller und gezielter in die richtige Versorgungsebene leiten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie verpflichtend, praxisgerecht und einzig unter ärztlicher Verantwortung ausgestaltet wird.

Aus Sicht des SpiFa ist ein solches Instrument zwingend erforderlich, wenn ein künftiges Primärversorgungssystem nicht zu zusätzlicher Bürokratie, längeren Wartezeiten und noch stärker belasteten Praxen führen soll. Ohne digitale Ersteinschätzung drohen unnötige Präsenzkontakte, blockierte Kapazitäten und eine weitere Verknappung ärztlicher Zeit dort, wo sie medizinisch am dringendsten gebraucht wird.

Der GeDIG-Referentenentwurf erkennt zwar an, dass eine digitale Bedarfseinschätzung Beschwerden standardisiert erfassen, Notwendigkeit und Dringlichkeit bewerten und Patientinnen und Patienten in die geeignete Versorgungsebene leiten soll. Umso problematischer ist, dass die Ausgestaltung dieses zentralen Steuerungsinstruments gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband erfolgen soll. Damit droht die digitale Ersteinschätzung zu einem Einfallstor für kostenträgergeprägte Zugangssteuerung zu werden. Maßstab für Dringlichkeit und Versorgungsbedarf müssen allein medizinische Kriterien, fachliche Evidenz und die reale Versorgungssituation sein, nicht die Steuerungsinteressen der Kostenträger.

Dazu erklärt der Vorstandsvorsitzende des SpiFa, Dr. med. Dirk Heinrich:
„In einem Gesundheitssystem mit Millionen Patientenkontakten pro Woche ist es schlicht unrealistisch, alle Zugänge rein analog zu organisieren. Ohne digitale, ärztlich entwickelte Triage verlieren wir Zeit, Ressourcen und letztlich Versorgungsqualität.“
Eine digitale Ersteinschätzung muss den tatsächlichen Behandlungsbedarf und die medizinische Dringlichkeit vor dem ersten Arztkontakt prüfen. Sie muss zwischen Routineanliegen, Vorsorge, neuen Beschwerden und dringlichem Behandlungsbedarf unterscheiden, die passende Versorgungsebene bestimmen und innerhalb der ambulanten Versorgung die zuständige Fachgruppe sowie die Dringlichkeit festlegen.
Der SpiFa stellt klar: Eine solche Ersteinschätzung muss leitliniengerecht, evidenzbasiert, transparent und regelmäßig evaluiert sein. Sie darf nicht versicherungs- oder kostenträgergesteuerten Logiken folgen. Entwicklung und Steuerung müssen deshalb in enger Abstimmung mit der Ärzteschaft und unter Verantwortung der ärztlichen Selbstverwaltung erfolgen. Alles andere wäre keine medizinische Steuerung, sondern administrative Vorselektion.

„Digitale Ersteinschätzung kann Versorgung verbessern, wenn sie medizinisch denkt und nicht administrativ. Sie muss Ärztinnen und Ärzte entlasten, Patientinnen und Patienten Orientierung geben und unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden“, so Dr. med. Norbert Smetak, Mitglied des Vorstandes des SpiFa.

Zugleich muss das Verfahren barrierefrei sein und auch telefonisch genutzt werden können. Patientinnen und Patienten mit dauerhaftem fachärztlichem Behandlungsbedarf dürfen nicht immer wieder neu durch ein digitales Ersteinschätzungsverfahren geleitet werden. Für sie muss ein direkter fachärztlicher Zugang möglich bleiben. Ein digitales Primärversorgungssystem darf aus Versorgungssteuerung keine Zugangshürde machen.
Eine digitale Ersteinschätzung kann zudem nur wirksam sein, wenn sie mit elektronischer Überweisung und Terminvermittlung sinnvoll verknüpft wird. Wenn dadurch medizinischer Bedarf festgestellt wird, müssen die daraus folgenden fachärztlichen Leistungen vollständig entbudgetiert werden. Andernfalls droht ein System, das Bedarf zwar erkennt, Versorgung aber weiter künstlich begrenzt. Das wäre digitale Steuerung ohne Versorgungsversprechen.

Der SpiFa appelliert daher an die Gesundheitspolitik, ein Primärversorgungssystem nur mit einer verpflichtenden, praxisgerechten und ärztlich gesteuerten digitalen Ersteinschätzung als zentralem Element umzusetzen.

Quelle:SpiFa

GeDIG-Anhörung: Ärzteverbände warnen vor zentralen Eingriffen – Digitalverbände und Kassen sehen Fortschritte

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) begrüßt die Fortschritte des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG), warnt jedoch in einer aktuellen Pressemitteilung eindringlich vor zentralen Eingriffen in die Praxisabläufe.

Besonders kritisch sieht der Verband die geplanten Regelungen zur zentralen Terminvergabe und den erweiterten Zugriff der Krankenkassen auf Praxisdaten. Diese Bedenken spiegeln sich auch in den Stellungnahmen anderer Ärzteverbände wider, während Digitalverbände und Krankenkassen den Entwurf überwiegend positiv bewerten.

Ärztliche Verbände: Schutz der Freiberuflichkeit und des Arzt-Patienten-Verhältnisses

KZBV und BZÄK: Kritik an Zeitdruck und zentraler Steuerung

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) kritisieren den engen Zeitrahmen für die Stellungnahmen und lehnen zentrale Steuerungsmechanismen ab. Besonders die Möglichkeit, Leistungserbringer aus Forschungsdaten zu re-identifizieren, sowie die verpflichtende Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen werden als unverhältnismäßig und bürokratisch bewertet. Die geplante Ausweitung der Gematik-Kompetenzen sehen sie als Gefahr für die Selbstverwaltung und warnen vor einer Entwicklung hin zur „digitalen Staatsmedizin“.

BVKJ: „Gefährlicher Paradigmenwechsel“

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) spricht von einer „grandiosen Überschätzung realer digitaler Möglichkeiten“. Die geplante digitale Bedarfseinschätzung sei realitätsfern, und der Zugriff der Krankenkassen auf ePA-Daten gefährde das Arzt-Patienten-Vertrauen. Der BVKJ fordert, die Steuerung von Patienten müsse bei den Haus- und Kinderärzten bleiben, und lehnt die exklusive Einrichtung von Reallaboren durch Krankenkassen ab.

Bundesärztekammer (BÄK): Schutz des Vertrauensverhältnisses

Die Bundesärztekammer (BÄK) warnt vor Regelungen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt:innen und Patient:innen beeinträchtigen könnten. Besonders kritisch sieht sie den Zugriff der Krankenkassen auf ePA-Daten und die geplanten Reallabore. Die Identifikation von Gesundheitsrisiken müsse ärztlich bleiben und dürfe nicht von den Kassen übernommen werden.

Digitalverbände: Fortschritt ja, aber mit Nachbesserungsbedarf

BVMed: Mehr Tempo bei Innovationen

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) begrüßt die Regelungen zur Datennutzung, fordert jedoch mehr Tempo bei der Umsetzung von Innovationen wie KI-Anwendungen und Telemonitoring. Das Zieljahr 2030 für die elektronische Hilfsmittelverordnung sei zu spät, und Zugriffsrechte für Fachkräfte der Hilfsmittelversorgung fehlten.

SVDGV: Klare Definitionen für Telemonitoring

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) sieht in der Stärkung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) einen Fortschritt, fordert jedoch eine klare gesetzliche Definition des Versorgungsmodells für Telemonitoring, um Benachteiligungen zu vermeiden.

bvitg: Europäische Anschlussfähigkeit, aber Kritik an Gematik

Der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) lobt die europäische Anschlussfähigkeit des GeDIG, kritisiert jedoch die geplante Ausweitung der Gematik-Kompetenzen. Diese könne bestehende Marktlösungen entwerten und Innovationsanreize schwächen.

Krankenkassen: Positive Grundhaltung mit Forderungen

AOK-Bundesverband: Innovative Ansätze, aber offene Fragen

Der AOK-Bundesverband begrüßt die Stoßrichtung des GeDIG, mahnt jedoch Konkretisierungen an. Besonders die digitale Bedarfseinschätzung lasse viele Fragen offen, und die geplante Ausweitung der Gematik-Aufgaben sei kritisch zu sehen.

BKK Dachverband: Stärkung der Prävention

Der BKK Dachverband sieht im GeDIG einen bedeutenden Schritt hin zu einer modernen, digitalen Gesundheitsversorgung. Besonders die Erweiterung der datengestützten Risikoerkennung und die Weiterentwicklung der ePA werden positiv hervorgehoben.

Fazit: Breiter Korrekturbedarf

Die Anhörung zum GeDIG zeigt: Während Ärzteverbände vor zentralen Eingriffen und einer Schwächung der Freiberuflichkeit warnen, sehen Digitalverbände und Krankenkassen Fortschritte, fordern jedoch Nachbesserungen. Der BVOU und andere ärztliche Organisationen betonen, dass Digitalisierung nicht auf Kosten der ärztlichen Autonomie und des Vertrauensverhältnisses zum Patienten gehen darf.

Neu: Special-Webinar des BVOU — Digitalisierung in der O&U-Praxis

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Digitalisierung verändert die orthopädische und unfallchirurgische Praxis schneller als jede berufspolitische Diskussion: KI-gestützte Anamnese, KI-gestützte Sprechstundendokumentation, neue PVS-Generationen, Online-Terminmanagement und die Frage, welche Lösungen wirklich zu unserer Fachgruppe passen, prägen unseren Alltag immer stärker.

Als BVOU sehen wir uns in der Verantwortung, unseren Mitgliedern Orientierung in diesem schnell wachsenden Markt zu geben. Deshalb starten wir gemeinsam mit unserem Partner MediMeets eine neue Webinar-Initiative — und der erste BVOU-Schwerpunkt-Termin findet bereits am Mittwoch, dem 27. Mai 2026 um 17:00 Uhr statt.

Vier ausgewählte Anbieter aus den Bereichen Online-Terminbuchung, digitale Anamnese, Sprechstunden-KI und Praxisverwaltung präsentieren ihre Lösungen in kompakten Pitches — anschließend gibt es Raum für Ihre Fragen und einen offenen fachlichen Austausch. Mit dabei sind Eudaria, Doctolib, Idana und Zollsoft.

Moderiert wird das Webinar von Sebastian Alsleben (MediMeets). BVOU-Geschäftsführer Jörg Ansorg wird als Co-Host die berufspolitische Perspektive der Fachgruppe einbringen und das Format mit einer kurzen Einordnung eröffnen.

Exklusiv für unsere Mitglieder: Alle Teilnehmenden des Webinars erhalten im Anschluss exklusive Sonderkonditionen der vier vorgestellten Anbieter.

Auf einen Blick:

  • Termin: Mittwoch, 27. Mai 2026, 17:00–18:00 Uhr
  • Host: Sebastian Alsleben & Jörg Ansorg
  • Format: Live-Webinar, 60 Minuten inkl. Q&A
  • Kosten: kostenfrei für BVOU-Mitglieder
  • Aufzeichnung: im Anschluss über die MediMeets-Webseite verfügbar
  • Exklusive Partner-Konditionen für Teilnehmende

Hier geht es zur Anmeldung: https://medimeets.de/webinare

Wir freuen uns auf eine praxisnahe Diskussion mit Ihnen.

Digitalisierung im Gesundheitswesen: BVOU begrüßt Fortschritte, warnt aber vor zentralen Eingriffen in Praxisabläufe

Berlin, 13. Mai 2026 – Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) begrüßt die Digitalisierungsfortschritte des GeDIG, warnt jedoch eindringlich vor massiven Eingriffen in die ärztliche Berufsfreiheit und Praxisautonomie durch die geplanten Regelungen zu zentraler Terminvergabe und Krankenkassenzugriff auf Praxisabläufe und Patientendaten. Die Kombination aus §370c und §345a SGB V gefährdet die freie ärztliche Berufsausübung und die Qualität der Versorgung – insbesondere in der Orthopädie und Unfallchirurgie.

Während der Verband die zahlreichen positiven Ansätze des Gesetzes ausdrücklich anerkennt, sieht er in den geplanten Regelungen zur zentralen Terminvergabe und Krankenkassenzugriff auf Praxisabläufe und Patientendaten erhebliche Risiken für die ärztliche Berufsfreiheit, die Praxisautonomie und die Versorgungsqualität. „Wir begrüßen die Chancen der Digitalisierung für unsere Patientinnen und Patienten. Aber die Hoheit über die Terminvergabe und die Organisation unserer Praxen ist unverzichtbar für eine hochwertige, sichere und individuelle Versorgung – gerade in der Orthopädie und Unfallchirurgie. Zentralistische Eingriffe und der Zugriff der Krankenkassen auf unsere Abläufe und Patientendaten gefährden die freie ärztliche Berufsausübung und das Vertrauensverhältnis zum Patienten. Das GeDIG muss an diesen Punkten dringend nachgebessert werden“, stellt Dr. Helmut Weinhart, Vorstandssprecher des BVOU klar.

Fortschrittliche Digitalisierungsmaßnahmen: Chancen für Orthopädie und Unfallchirurgie

Der BVOU begrüßt ausdrücklich die im GeDIG vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung des Gesundheitswesens. Dazu zählen:

  • Erweiterte Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für Forschung und KI-Anwendungen: Dies eröffnet neue Möglichkeiten für die Versorgungsforschung, die Entwicklung innovativer Behandlungsmethoden und die datenbasierte Patientenversorgung in der Orthopädie und Unfallchirurgie.
  • Förderung der Telemedizin: Insbesondere für die Nachsorge, Verlaufskontrolle und Rehabilitation bietet die Telemedizin erhebliche Vorteile für Patientinnen und Patienten.
  • Förderung der digitalen Kommunikation zwischen ambulanter und stationärer Versorgung: KIM und TI-Messengern lösen Fax und Post endgültig ab.
  • Verpflichtende Einführung von E-Rezept, E-Überweisung und eAU: Diese Maßnahmen vereinfachen die Verordnung und Kommunikation und entlasten die Praxen im Alltag.
  • Digitale Ersteinschätzung als Steuerungsinstrument: Damit wird eine bessere Steuerung nach Dringlichkeit ermöglicht, die Patienten schneller an die für sie passenden Versorgungsebene vermittelt.
  • Verbindliche Interoperabilitätsstandards: Sie erleichtern die Integration digitaler Anwendungen in die Praxisabläufe und fördern Innovationen.

„Digitale Innovationen verändern Orthopädie und Unfallchirurgie nachhaltig. Versorgungsqualität und Patientensicherheit müssen bei diesen Entwicklungen an erster Stelle stehen. Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie begleitet diesen Wandel aktiv mit Expertise in einem eigenen Referat, um digitale Innovationen praxisnah, sicher und zum Nutzen von Patientinnen und Patienten in den medizinischen Alltag zu integrieren. Das ist Patientenorientierung im besten Sinne“, so Professor Tobias Renkawitz, BVOU-Vizepräsident und Referatsleiter Digitalisierung im Berufsverband.

Zentrale Kritikpunkte: §370c und §345a SGB V gefährden Praxisautonomie und ärztliche Schweigepflicht

  • 370c SGB V – Regulierung von Online-Terminplattformen

Der Entwurf sieht vor, dass die Bundesmantelvertragspartner (KBV und GKV-Spitzenverband) eine zentrale digitale Terminplattform aufbauen und betreiben. Alle Anbieter von Online-Terminbuchungsplattformen müssen sich zertifizieren lassen und ihre Systeme an diese Plattform anbinden.

Der BVOU kritisiert:

  • Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit und Praxisautonomie (Art. 12 GG): Die Terminvergabe ist integraler Bestandteil medizinischer Prozesse und Praxisorganisation. Zentrale Vorgaben und technische Regulierungen bedeuten einen tiefen Eingriff in die freie Berufsausübung und führen zu einem Autonomieverlust der Praxen.
  • Bürokratische Belastung: Neue Dokumentations- und Nachweispflichten binden knappe Ressourcen und verschärfen den Personal- und Kostendruck zulasten der Behandlungszeit.
  • Digitalisierungsbremse und Funktionsverlust: Die tiefgreifende Regulierung gefährdet die Integration entlastender Funktionen wie Erinnerungen, Wartelisten, Anamnese- und Dokumentenaustausch sowie die Nutzerfreundlichkeit und Innovationsdynamik.
  • 345a SGB V – Versorgungseinstieg über die ePA

Versicherte sollen künftig über die ePA-App ihrer Krankenkasse direkt in die ambulante Versorgung einsteigen können. Krankenkassen erhalten damit potenziell direkten Zugriff auf die Terminvergabe in den Praxen und können ePA-Daten zur gezielten Patientensteuerung nutzen.

Der BVOU warnt:

  • Direkter Eingriff in die Praxisautonomie: Die Steuerung der Versorgung durch Krankenkassen untergräbt die Unabhängigkeit der Praxen.
  • Gefahr einer „kassengesteuerten Medizin“: Krankenkassen erhalten direkten Einfluss auf die Terminvergabe – ein Einstieg in eine staatlich verwaltete Versorgungssteuerung.
  • Gefährdung der ärztlichen Schweigepflicht: Die erweiterten Zugriffsrechte der Kassen auf bislang geschützte Patientendaten bedrohen die Vertraulichkeit der Arzt-Patienten-Beziehung.

Spezifische Herausforderungen für Orthopädie und Unfallchirurgie

Gerade in der Orthopädie und Unfallchirurgie ist das Terminmanagement besonders komplex: Akute Traumaversorgung, postoperative Nachsorge, diagnostische Verfahren, Rehabilitationskontrolle und elektive Sprechstunden erfordern jeweils unterschiedliche personelle, technische und zeitliche Ressourcen. Eine zentrale, fremdgesteuerte Terminvergabe ist hier nicht nur organisatorisch problematisch, sondern birgt auch klinische Risiken für die Patientensicherheit.

Breiter Konsens in der Ärzteschaft: Kritik von KBV und Virchowbund

Der BVOU steht mit seiner Kritik nicht allein: Bereits im November 2024 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die zentralen Steuerungs- und Regulierungsansätze des GDAG-Vorgängers als massiven Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit und Praxisautonomie abgelehnt. Der Virchowbund hat am 7. Mai 2026 den GeDIG-Entwurf scharf kritisiert und mit dem Satz „Meine Praxis gehört mir, meine Termine gehören mir!“ (Dr. Dirk Heinrich) die Sorgen der niedergelassenen Ärzteschaft auf den Punkt gebracht. Am 18. Mai 2026 findet eine Anhörung der Verbände statt – jetzt ist der Zeitpunkt für eine grundlegende Korrektur.

Forderungen des BVOU

Der BVOU fordert den Gesetzgeber auf, die §§ 370c und 345a SGB V grundlegend zu überarbeiten. Notwendig sind:

  • Erhalt der Praxisautonomie bei der Terminvergabe: Keine zentrale Steuerung, sondern freiwillige, praxisnahe und anreizbasierte Lösungen.
  • Strikter Datenschutz und Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht: Kein direkter Zugriff der Krankenkassen auf individuelle Termine oder ePA-Daten zur Versorgungssteuerung.
  • Stärkung der ärztlichen Berufsfreiheit: Die Terminvergabe muss integraler Bestandteil der freien ärztlichen Berufsausübung bleiben.

Über den BVOU:

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

Pressekontakt BVOU:
Janosch Kuno
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin
presse@bvou.net

GKV-BSSG: Wegfall von mindestens 46 Millionen Facharztterminen

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) warnt eindringlich vor den dramatischen Folgen des geplanten GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes. Wird der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form beschlossen, werden im kommenden Jahr mindestens 46 Millionen Facharzttermine ersatzlos wegfallen. Leidtragende sind die gesetzlich Versicherten, die sich auf deutlich längere Wartezeiten und eine spürbar schlechtere fachärztliche Versorgung einstellen müssen.

Mit der geplanten Streichung der extrabudgetären Vergütung für offene Sprechstunden und kurzfristig vermittelte Facharzttermine entzieht die Bundesregierung den Facharztpraxen die wirtschaftliche Grundlage für zusätzliche Versorgungsangebote. Gleichzeitig sollen die Praxen weiterhin denselben Versorgungsumfang leisten. Für den SpiFa, ist klar: Das sind faktisch Leistungskürzungen für gesetzlich Versicherte durch die Hintertür.

Die Folgen treffen Patientinnen und Patienten unmittelbar. Offene Sprechstunden werden reduziert, kurzfristige Termine verschwinden und die Wartezeiten auf fachärztliche Behandlungen werden massiv ansteigen. Besonders betroffen sind chronisch Kranke, ältere Menschen und Patientinnen und Patienten mit akutem Behandlungsbedarf.
„Die Bundesregierung spart auf dem Rücken der Patientinnen und Patienten. Wenn Leistungen nicht mehr finanziert werden, können sie schlicht nicht mehr in bisherigem Umfang angeboten werden. Mindestens 46 Millionen Facharzttermine werden dadurch im kommenden Jahr ersatzlos wegfallen. Das ist ein massiver Eingriff in die medizinische Versorgung gesetzlich Versicherter, auch wenn die Bundesregierung anderes behauptet“, erklärt der Vorstandsvorsitzende des SpiFa, Dr. med. Dirk Heinrich.

Als Stimme von rund 160.000 Fachärztinnen und Fachärzten weist der SpiFa nachdrücklich darauf hin, dass bereits heute Leistungen in erheblichem Umfang ohne ausreichende Vergütung erbracht werden. Dadurch trägt die Fachärzteschaft bereits jetzt Milliardenbeträge zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung bei.
Der Verband fordert den Deutschen Bundestag daher auf, den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf grundlegend zu überarbeiten. Konkrete Vorschläge seitens der Fachärzteschaft liegen hierzu vor.

Quelle: SpiFa

KBV: Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik erfordert einnahmenorientiertes Leistungsangebot

Mit dem Spargesetz zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verfolgt
die Bundesregierung eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Die Vergütungszuwächse dürfen demnach den Anstieg der Grundlohnrate und damit der Einnahmen der  Krankenkassen nicht übersteigen. Konkret heißt das: Alle Untersuchungen und Behandlungen werden gedeckelt, auch solche, die bislang extrabudgetär und damit
ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe bezahlt werden, zum Beispiel ambulante  Operationen und Früherkennungsuntersuchungen. Außerdem sollen zahlreiche Leistungen in der ambulanten Versorgung nicht mehr vergütet werden.

Rund 2,7 Milliarden Euro weniger nur für 2027

Allein im nächsten Jahr sollen nach den Plänen des Bundesministeriums für Gesundheit rund 2,7 Milliarden Euro weniger für die ambulante Versorgung gesetzlich  krankenversicherter Patientinnen und Patienten zu Verfügung stehen, wenn das
Gesetz so kommt. Damit erhöht sich das Finanzdefizit im ambulanten Bereich noch einmal um rund fünf Prozent.

Schon heute werden viele Untersuchungen und Behandlungen nicht bezahlt. Über 40 Millionen Termine erbringen Fachärztinnen und Fachärzte ohne Vergütung.
Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeutinnen werden sich auf die neuen Kürzungen einstellen und ihre
Tätigkeit anpassen müssen, um ihre Praxen wirtschaftlich führen und langfristig erhalten zu können. Denn sie können nur das für die Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten
ausgeben, was die Krankenkassen zur Verfügung stellen.

Finanzvolumen reicht für diese Behandlungsfälle

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigung (KVen) Berechnungen zur Fallzahlentwicklung der unterschiedlichen Fachgruppen erstellt. Diese zeigen, wie viele Patientinnen und Patienten künftig maximal  versorgt werden können und wie viele Patientinnen und Patienten die Praxen mindestens versorgen müssen. Letztere Darstellung bezieht sich auf die gesetzliche und bundesmantelvertragliche Vorgabe, dass Ärzte und Psychotherapeuten mindestens 25 Sprechstunden in der Woche für GKV-Versicherte anbieten müssen.

Vergleicht man diese Werte mit der Anzahl der Patientinnen und Patienten, die in den Praxen versorgt werden, zeigt sich die leistungsbeschränkende Wirkung der geplanten gesetzlichen Regelungen: Die Anzahl der nicht bezahlten Behandlungsfälle summiert sich im kommenden Jahr auf rund 46 Millionen. Würden die Ärzte und Psychotherapeuten ihre Sprechzeiten auf 25 Wochenstunden reduzieren, fielen rund 169 Millionen Behandlungsfälle weg. Hinter jedem Behandlungsfall steht ein Patient oder eine Patientin, die in einem Quartal einen Haus- oder Facharzt ein- oder mehrmals aufsucht.

Die in dem Dokument dargestellten Fallzahlen basieren auf den Ergebnissen der KBV-Abrechnungsstatistik für das erste Quartal 2025. Eingeflossen sind die Daten von Ärzten und Psychotherapeuten mit einem vollen Versorgungsauftrag. Für die Darstellung der Fälle, für die das bereitgestellte Finanzvolumen reicht, wurden die von der Bundesregierung geplanten Kürzungen für das nächste Jahr berücksichtigt. Die aufgeführten Fallzahlen für die mindestens zu leistenden 25 Sprechstunden pro Woche sind ein bundesweiter Durchschnitt und dienen als Richtwert.

Quelle: KBV

GKV-BSSG: Die Versorgung unserer Patienten steht auf dem Spiel – handeln Sie jetzt!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

vor wenigen Tagen hat das Bundeskabinett den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BSSG) verabschiedet. Was als Entlastung der Beitragszahlenden verkauft wird, ist in Wahrheit ein tiefgreifender Systemeingriff mit weitreichenden Folgen für die gesamte ambulante fachärztliche Versorgung in Deutschland – und damit unmittelbar für die Orthopädie und Unfallchirurgie.

Das müssen wir klar benennen: Was als Beitragssatzstabilisierung verkauft wird, ist faktisch die Reduktion des für unsere Patientinnen und Patienten verfügbaren Versorgungsumfangs. Der GKV-BSSG markiert einen Paradigmenwechsel – weg von Wettbewerb, Innovation und Ambulantisierung, hin zu Budgetierung, Regulierung und Staatsmedizin.

Was dieses Gesetz für unsere Patientinnen und Patienten bedeutet

Komplette Budgetierung der fachärztlichen Versorgung

Die gesamte fachärztliche Versorgung unterliegt künftig einer kategorischen Budgetierung. Die einnahmenorientierte Ausgabenpolitik, die das Gesetz vorschreibt, erzwingt eine Ressourcen-orientierte Medizin: Nicht mehr der Bedarf der Patientinnen und Patienten bestimmt den Versorgungsumfang – sondern das verfügbare Budget. Politische Zusagen wie ein Rechtsanspruch auf Facharzttermine oder umfassende Versorgungsgarantien werden unter diesen Bedingungen faktisch inhaltslos. Ein gedeckeltes System kann kein unbegrenztes Leistungsversprechen einhalten. Wer das nicht offen kommuniziert, handelt gegenüber der Bevölkerung unehrlich.

Abschaffung der TSVG-Regelungen – kürzere Zugangswege werden gekappt

Die offene Sprechstunde und die kurzfristige Terminvermittlung für gesetzlich Versicherte im fachärztlichen Bereich haben nachweislich funktioniert: Im Durchschnitt konnten Termine beim Facharzt innerhalb von 9 Tagen angeboten werden. Mit der geplanten Streichung der TSVG-Regelungen werden genau diese Strukturen zerstört. Die Begründungen im Gesetzentwurf dafür sind sachlich nicht haltbar. Das Ergebnis sind längere Wartezeiten und ein verschlechterter Zugang zum Facharzt für akut behandlungsbedürftige Patientinnen und Patienten.

Ambulantisierung wird systematisch blockiert

Ambulant vor stationär – dieses politische Ziel ist richtig. Es erfordert jedoch zwingend mehr Ressourcen in der ambulanten fachärztlichen Versorgung, nicht weniger. Stattdessen werden ambulante Operationen durch neue Mengenbegrenzungen gedeckelt und die bisherige Regelung als extrabudgetäre Leistung konterkariert. Der Widerspruch zur politischen Zielsetzung könnte kaum größer sein: Einerseits wird mehr Ambulantisierung gefordert, andererseits werden genau die finanziellen Voraussetzungen dafür entzogen. Wer mehr Leistung verlangt und gleichzeitig die Ressourcen kürzt, handelt nicht reformorientiert, sondern widersprüchlich.

Versicherungsfremde Leistungen: Der Bund zieht sich auf Kosten der Versicherten zurück

Hier liegt eine der gravierendsten Falschaussagen des Gesetzes. Die Bundesregierung wirbt damit, die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen mit einem zusätzlichen Bundeszuschuss von 250 Millionen Euro zu stützen. Tatsächlich wird der reguläre Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds – der Ausgleich für gesamtgesellschaftliche Aufgaben der GKV wie Familienversicherung, Mutterschaft und Bürgergeldempfangende – gleichzeitig um 2 Milliarden Euro jährlich gekürzt. Das bedeutet im Klartext: Für jeden Euro, der als Unterstützung präsentiert wird, werden acht Euro entzogen. Von einer Stützung versicherungsfremder Leistungen kann keine Rede sein. Der Bund verlagert die Finanzierung staatlicher Aufgaben auf die Beitragszahlenden – und gleicht das mit Kürzungen bei den tatsächlichen Gesundheitsleistungen für Patientinnen und Patienten aus. Das ist nicht Haushaltsdisziplin, das ist eine bewusste Umverteilung zu Lasten der Versorgten.

Wer Budgets einführt, muss auch offen sagen, dass damit Leistungen begrenzt werden. Alles andere ist gegenüber unseren Patientinnen und Patienten unehrlich.

Was jetzt zu tun ist – drei Schritte, die zählen

Schritt 1: Politischen Einfluss jetzt geltend machen

Wir befinden uns im parlamentarischen Verfahren – das ist unser wichtigstes Zeitfenster. Schreiben an jeden einzelnen Bundestagsabgeordneten haben wir gemeinsam mit dem Spitzenverband der Fachärzte Deutschlands bereits auf den Weg gebracht. An der parlamentarischen Anhörung werden wir uns in Person von Helmut Weinhart aktiv beteiligen. Neben diesen zentralen Maßnahmen bitte wir alle unsere Mitglieder, auch selbst aktiv zu werden:

  • Nehmen Sie Kontakt zu Ihren regionalen Abgeordneten auf – persönlich, schriftlich, über bestehende Netzwerke
  • Konfrontieren Sie jeden politischen Kontakt konkret mit den Versorgungsfolgen des Gesetzes für unsere Patientinnen und Patienten vor Ort
  • Sprechen Sie dabei stets von der Reduktion der medizinischen Versorgung – nicht von der Vergütung. Denn das ist die Wahrheit, und sie kommt an.

Schritt 2: Patientinnen und Patienten informieren und mobilisieren

Die Bevölkerung hat ein Recht zu erfahren, was dieses Gesetz für ihre künftige medizinische Versorgung bedeutet. Das Wartezimmer muss politisiert werden.

  • Informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten über die Konsequenzen – sachlich, klar und unmissverständlich
  • Betonen Sie: Es geht nicht um Ärztehonorare – es geht um die Beschränkung der medizinischen Versorgung jedes Einzelnen
  • Ermutigen Sie Betroffene, sich mit ihren Anliegen direkt an ihre Volksvertreter zu wenden – Patientenstimmen erreichen die Politik auf eine Weise, die Verbandsschreiben nicht ersetzen können
  • Unterstützende Informationsmaterialien für Ihre Praxis erhalten Sie zeitnah durch den BVOU

Schritt 3: Versorgungsplanung auf sichere Grundlagen stellen

Sollte das Gesetz in seiner jetzigen Form verabschiedet werden, müssen wir handlungsfähig sein:

  • Flächendeckend in allen Landes-KVen muss ein einnahmenorientierter Honorarverteilungsmaßstab (Not-HVM) eingeführt werden, um den gesetzlichen Versorgungsauftrag im Rahmen der tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel planbar zu erfüllen
  • Der Umfang des gesetzlichen Versorgungsauftrags ist exakt zu definieren; Echtzeit-Informationen zur Budgetausschöpfung jeder Praxis müssen von Ihrer KV bereitgestellt werden
  • Leistungen, die über diesen Auftrag hinausgehen – auch wenn sie im EBM abgebildet sind – müssen nach Erfüllung des Versorgungsauftrags rechtssicher als private Selbstzahlerleistungen abrechenbar sein

Unsere Verantwortung ist jetzt gefordert

Die Orthopädie und Unfallchirurgie hat in der ambulanten Grundversorgung eine tragende Rolle. Wir stehen für schnelle, gezielte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparats – und wir entlasten damit täglich das stationäre System. Dieses Gesetz greift genau dort ein, wo wir am meisten leisten.

Wir haben die Pflicht, diese Zusammenhänge sichtbar zu machen – gegenüber der Politik, gegenüber unseren Patientinnen und Patienten sowie gegenüber der Öffentlichkeit.

Nutzen Sie Ihre Stimme. Sprechen Sie mit Ihren Abgeordneten. Informieren Sie Ihre Patienten. Unterstützen Sie uns in den nächsten Wochen mit Ihrem aktiven Engagement.

Die Zeit zu handeln ist jetzt.

Im Namen des BVOU-Vorstandes grüßen Sie herzlich

Dr. Helmut Weinhart (Sprecher des Vorstands )                                         

Dr. Anna-Katharina Doepfer (Vizepräsidentin)

Jetzt bewerben: Summer School O&U vom 13.-15.08.2026 in Greifswald

Liebe Studierende, liebe zukünftige Kolleginnen und Kollegen,

im Namen der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) laden wir Sie gemeinsam mit dem Jungen Forum O&U (JFOU) herzlich zur Summer School vom 13. bis 15. August 2026 nach Greifswald ein.

Die Summer School bietet Ihnen die Möglichkeit, die Orthopädie und Unfallchirurgie in ihrer gesamten Band-breite kennenzulernen – in einem praxisnahen Umfeld und in unmittelbarer Nähe zur Ostsee.

Im Rahmen verschiedener Workshops gewinnen Sie Einblicke in zentrale Bereiche des Fachs, darunter Endoprothetik, Osteosynthese, Schwerverletztenversorgung, Wirbelsäulenchirurgie, Arthroskopie, Manuelle Medizin und Orthetik. Ergänzt wird das Programm durch den Einsatz moderner Technologien wie Robotik, die Ihnen aktuelle Entwicklungen des Fachgebiets näherbringen.

Darüber hinaus haben Sie die Gelegenheit, erste praktische Erfahrungen zu sammeln und grundlegende Techniken kennenzulernen.

Auch abseits des fachlichen Programms ist Raum für Austausch und Vernetzung: Am ersten Abend erwartet Sie ein gemeinsames Abendessen in angenehmer Atmosphäre. Am zweiten Abend laden wir Sie zu einer Beach-Party in lockerer, maritimer Stimmung ein.

Die Teilnahme an der Summer School sowie Verpflegung und Unterbringung sind für Sie kostenfrei. Die Kosten für Ihre An- und Abreise können leider nicht übernommen werden.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens 01.07.2026 online über die Website des Jungen Forum O&U.