Berlin, 28. Mai 2026 – Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) äußert sich besorgt über die geplante Apothekenreform. Diese sieht vor, präventive, diagnostische und therapeutische Aufgaben, die bislang in ärztlicher Hand lagen, verstärkt in Apotheken zu verlagern.
Der BVOU stellt klar: Dies ist ein Schritt in die falsche Richtung. Die Reform gefährdet die Patientensicherheit, erhöht das Risiko für Fehlbehandlungen und schwächt die bereits stark belasteten ärztlichen Praxen.
„Die geplanten Maßnahmen sind ein klarer Systembruch. Sie gefährden nicht nur die Qualität der Versorgung, sondern schaffen ineffiziente Strukturen, die am Ende weder den Patientinnen und Patienten noch den Ärztinnen und Ärzten helfen“, mahnt Dr. Helmut Weinhart, Vizepräsident des BVOU und Vorstandssprecher.
Ärztliche Verantwortung darf nicht verwässert werden
Die zentrale Rolle der ärztlichen Verantwortung in Diagnostik und Therapie ist unersetzlich. Die geplante Lockerung der Vorschriften – etwa bei der Durchführung von Impfungen, Blutentnahmen oder der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verordnung – stellt eine klare Gefährdung der Patientensicherheit dar.
Die medizinische Versorgung erfordert eine umfassende Anamnese, eine differenzierte Diagnostik und die Erfahrung, mögliche Risiken zu beurteilen. Diese komplexen Aufgaben können nicht einfach an Apothekenpersonal delegiert werden.
„Orthopädisch-unfallchirurgische Diagnosen und Therapien erfordern Fachwissen und Erfahrung. Die Vorstellung, dass solche Aufgaben ohne ärztliche Beteiligung ausgeführt werden können, ist schlicht unverantwortlich“, sagt Dr. Anna-Katharina Doepfer, Vizepräsidentin des BVOU.
Patientensicherheit in Gefahr: Fehlbehandlungen vorprogrammiert
Die Reform wirft zahlreiche Fragen hinsichtlich der Patientensicherheit auf. Besonders in der Orthopädie und Unfallchirurgie können scheinbar harmlose Symptome auf schwerwiegende Erkrankungen hinweisen. Ohne die fachärztliche Kompetenz drohen Fehldiagnosen und Behandlungsfehler.
„Die Sicherheit der Patientinnen und Patienten hat oberste Priorität. Diese Reform setzt genau diese Sicherheit aufs Spiel, und das können wir nicht akzeptieren“, stellt Dr. Weinhart klar.
Praxen stärken statt Parallelstrukturen schaffen
Anstatt den bestehenden ambulanten Sektor zu stützen, schafft die Reform ineffiziente Parallelstrukturen. Die geplante Verlagerung ärztlicher Aufgaben auf Apotheken führt nicht nur zu erhöhtem Abstimmungsbedarf zwischen Apotheken und Praxen, sondern auch zu zusätzlicher Belastung der Ärzteschaft.
„Die vermeintliche Entlastung durch die Reform ist eine Illusion. Unklare Befunde und Rückfragen landen am Ende doch wieder bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten – auf Kosten der Patientenversorgung“, ergänzt Dr. Doepfer.
Reform stoppen und Praxen stärken
Orthopädisch-unfallchirurgische Praxen sind ein zentraler Bestandteil der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ihre Schwächung durch die Auslagerung ärztlicher Aufgaben gefährdet die flächendeckende Versorgung und geht zulasten der Patientinnen und Patienten.
Der BVOU fordert die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen auf, die geplanten Regelungen zur Apothekenreform zu überdenken und zurückzunehmen. „Wir brauchen klare Verantwortlichkeiten und eine Stärkung der ärztlichen Versorgung – keine Verschiebung von Aufgaben in unklare Strukturen“, fasst Dr. Weinhart zusammen. Statt ärztliche Aufgaben auf nicht-ärztliches Personal zu übertragen, sollten gezielte Maßnahmen ergriffen werden, die die ambulante Versorgung stärken. Dazu gehören:
Abbau von Bürokratie
Faire Vergütung der ärztlichen Leistungen
Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Praxen
Über den BVOU:
Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.
Pressekontakt BVOU:
Janosch Kuno
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin
presse@bvou.net
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) hat in einer Pressekonferenz eine Resolution zu den geplanten Regelungen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt.
Unterstützt wird sie von einer Vielzahl an sächsischen ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsverbänden sowie der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. Der Vorstand der KV Sachsen, Dr. med. Stefan Windau und Dr. med. Manuela Sipli, warnte bei der Pressekonferenz vor den Folgen weiterer Einschnitte im ambulanten Bereich.
Der Appell richtet sich ganz konkret an die Verantwortung der Politik:Die bundesweit ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten bewältigen mit lediglich 16 Prozent der Gesamtausgaben im deutschen Gesundheitswesen rund 97 Prozent aller Fälle. Hier Sparmaßnahmen anzusetzen, gefährdet die Gesundheitsversorgung massiv und steht in klarem Widerspruch zu einer verantwortungsvollen Gesundheitspolitik.
Die Resolution benennt die konkreten Folgen, sollte das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wie aktuell vorliegend umgesetzt werden:
Weniger Termine für Patienten
Verzögerte Diagnostik in den Praxen
Überfüllte Notaufnahmen
Flucht in den Ruhestand von Ärzten und Psychotherapeuten
Personalabbau in den Praxen
Therapieabbau in den psychotherapeutischen Praxen
Zementierung einer Zweiklassenmedizin
Nach Einschätzung der KV Sachsen und der sächsischen ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsverbände sind die vorgesehenen Maßnahmen eine Gefahr für die ambulante Versorgung. Sie verschärfen den Fachkräftemangel und führen zu längeren Wartezeiten für Patienten. Weniger verfügbare Termine bedeuten, dass Krankheiten später behandelt werden, Präventionsmaßnahmen eingeschränkt sind und notwendige Behandlungen nicht zeitnah erfolgen können – was letztlich zu höheren Kosten führt.
Die KV Sachsen und die unterzeichnenden Verbände kritisieren insbesondere die geplante Begrenzung ambulanter Ausgaben sowie erneut zusätzliche Honorarkürzungen im psychotherapeutischen Bereich. Statt nachhaltiger Strukturreformen droht eine weitere Schwächung eines Systems, das bereits heute vielerorts unter erheblichem Druck steht.
Dr. med. Stefan Windau, Vorstandsvorsitzender der KV Sachsen: „Die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten in Sachsen haben über Jahrzehnte unter schwierigen Bedingungen eine flächendeckende Versorgung aufrechterhalten – oft weit über das Vergütete hinaus. Diese Bereitschaft ist keine politisch beliebig abrufbare Ressource. Wer Ärzte und Psychotherapeuten erneut mit Honorarkürzungen bestraft, treibt sie früher aus der ambulanten Versorgung. Die Verantwortlichen in Berlin werden die Folgen dieses Gesetzes nicht unmittelbar spüren, die Patienten in Sachsen sehr wohl.“
Dr. Manuela Sipli, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen: „Die Politik verlagert Kosten, statt die strukturellen Probleme im Gesundheitswesen zu lösen. Leidtragende sind am Ende die Patienten, die immer schwerer Zugang zu notwendiger Behandlung erhalten. Was wir fordern, ist keine Blockade. Wir wollen einen echten Dialog – mit angemessener Frist, mit einer Folgenabschätzung, die diesen Namen verdient, und mit dem klaren Grundsatz: Strukturreformen vor Sparmaßnahmen, nicht umgekehrt! Und wir erwarten, dass der ambulante Sektor endlich die politische Anerkennung erhält, die seiner tatsächlichen Bedeutung entspricht. Denn er ist das Rückgrat der Patientenversorgung.“
Die gemeinsame Resolution der KV Sachsen mit den sächsischen ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsverbänden und der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer finden Sie im Wortlaut unten.
Im Rahmen der Neuerungen weisen wir freundlich auf unser Webinar Änderungen UV-GOÄ ab dem 01. Juli 2026 hin. Melden Sie sich schnell an, die Plätze sind begehrt! Und es gibt Rabatt für BDC und BVOU-Mitglieder: Die Teilnahmegebühr beträgt für sie nur 30 statt 50 Euro. Termin: 3.6.26 um 18.00 Uhr.
1. Verbesserungen bei der Abrechnung von Grundleistungen im D-Arzt-Verfahren ab 1.7.2026
Die Gebührenkommission von KBV und DGUV/SVFLG hat weitreichende Verbesserungen bei der Abrechnung von Grundleistungen beschlossen, die zum 1.7.2026 in Kraft treten. Für die Abrechnung der neuen Gebühren und Leistungen ist der Tag der Leistungserbringung entscheidend. Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt mit dem 1. Juli formal ein neuer Behandlungsfall, weil sich die Systematik ändert. Daher empfehlen wir eine Zwischenrechnung für alle BG-lichen Leistungen bis zum 30.6.2026.
Untersuchungen und Beratungen können ab 1.7.2026 neben Sonderleistungen abgerechnet werden
Vom BDC und vom BVOU wurde stets die sachfremde Regelung kritisiert, nach der entsprechend den allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B die Nr. 1 für die Untersuchung und Beratung nur einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen der Kapitel C bis O angesetzt werden konnte. Diese Regelung findet sich auch in der (alten und noch gültigen) GOÄ, hatte in der UV-GOÄ aber noch stärker kostendämpfende Auswirkungen, weil der Behandlungsfall hier über 3 Monate läuft.
Der Wegfall dieses Ausschlusses ermöglicht es, dass in der Weiterbehandlung regelmäßig die Untersuchung und Beratung nach der Nr. 1 oder bis zu 3-mal die ausführliche Untersuchung nach Nr. 2 (Nr. 6 alt) neben Wundbehandlungen, Verbänden, Schienen oder Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen angesetzt werden kann.
Diese neue Regelung wird einen erheblichen Honorarzuwachs insbesondere bei länger dauernden Verläufen zur Folge haben und somit vor allem die durchgangsärztliche Grundversorgung fördern.
Darüber hinaus wurde das Kapitel B komplett überarbeitet, gestrafft und vereinfacht. Wie bisher gibt es zwei Basis-Leistungen.
Die bisherige Nr. 6 wird ab dem 1.7.2026 zur neuen Nr. 2
Neben der einfachen Untersuchung und Beratung nach Nr. 1 kann die umfassende Untersuchung mit besonderem differenzialdiagnostischem Aufwand nach der neuen Nr. 2 (bisher die Nr. 6), bis zu 3-mal im Behandlungsfall (3 Monate) abgerechnet werden. Der Leistungsinhalt der neuen Nr. 2 entspricht der alten Nr. 6, sodass diese auch bei Kindern bis zum 6. Geburtstag angesetzt werden kann.
Neuer Unzeit-Zuschlag nach der Nr. 3
Zahlreiche alte Gebührenpositionen für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (bisherige Nrn. 2, 3, 4, 7, 8, 9) fallen zukünftig weg, so dass es nur noch die beiden Untersuchungsziffern 1 und 2 sowie einen einheitlichen Zuschlag nach der Nr. 3 in Höhe von 7,58 € in der allgemeinen und 9,42 € in der Besonderen Heilbehandlung für die Erbringung dieser Leistungen außerhalb der Sprechstunde gibt. Dafür wurde die „Unzeit“ einheitlich für den Zeitraum zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen definiert. Das vereinfacht die Abrechnung, weil es nur noch diese 3 Ziffern für die Grundleistungen gibt. Die Bewertung ist der Durchschnitt aller bisherigen Zuschlagsziffern.
Neue Nr. 4 als Zuschlag bei Ablehnung/Abbruch des BG-lichen Heilverfahrens durch den D-Arzt
Die neue Nr. 4 in Höhe von 10,00 € kann als Zuschlag zu den Nrn. 1 und 2 zusätzlich abgerechnet werden, wenn dem Versicherten die Entscheidung des Durchgangsarztes, keine Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers einzuleiten oder diese abzubrechen, erklärt werden muss. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung vonseiten des UV-Trägers beendet wird, denn dann ist dieser in der Erklärungspflicht.
Neue Nr. 5 als Zuschlag für Beratung bei Kommunikationsstörung
Die neue Nr. 5 stellt einen Zuschlag in Höhe von 10,00 € für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2 dar. Wie diese Kommunikationsstörung vonseiten der DGUV zu interpretieren ist, wird demnächst in den Arbeitshinweisen (LINK) näher erläutert. Aus unserer Sicht ist dies umfassend zu interpretieren, zumal der Ansatz der Leistung auf zweimal im Behandlungsfall (also für 3 Monate) begrenzt ist. Wir empfehlen aber, diesen Zuschlag besonders verantwortungsbewusst anzusetzen, zumal die Häufigkeit dieser Leistung unter kritischer Beobachtung steht. Da für Kinder bis zum 6. Geburtstag die Nr.2 (alte Nr. 6) abgerechnet werden kann, ist die Nr. 5 für diese Kleinkinder grundsätzlich nicht ansetzbar.
Einen Überblick über die Neuordnung der Untersuchungs- und Beratungsleistungen ab den 1.7.2026 bietet die Tabelle 1.
Tab. 1: Neue Systematik der Untersuchungs- und Beratungsleistungen (nach Hoffmann, DGUV)
Neue Leistung für ausführlichen ärztlichen Entlassbericht: Nr. 119 UV-GOÄ
Die Nr. 119 dient als Gesamtgebühr für F 2152 (BGSW-Aufnahmebericht), F 2156 (BGSW- Kurzbericht und F 2160 (BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht, einschließlich Schreibgebühren). Die Gebühr wird fällig mit der Erstattung des ausführlichen Entlassungsberichtes. Sie beträgt in der Allgemeinen und in der Besonderen Heilbehandlung 26,72 €. Diese Leistung der Krankenhaus-D-Ärzte konnte bisher nicht gesondert abgerechnet werden.
Entschlackung und Vereinfachung der weiteren Grundleistungen
Die weiteren Änderungen im Kapitel B der UV-GOÄ dienen vor allem der Vereinfachung und Schärfung der Leistungslegenden, um sowohl für die Rechnungserstellung als auch für die Rechnungsprüfung den Einsatz von KI zu ermöglichen. Diese werden im Gegensatz zu den oben genannten Verbesserungen keinen wesentlichen Einfluss auf das Gesamt-Honorar haben und werden daher hier nur kursorisch erwähnt.
Visiten nach Nr. 45
Visiten werden in Zukunft nicht mehr nach Erst- und Zweit-Visite getrennt, sondern es kann nur einmal am Tag die Nr. 45 angesetzt werden. Die Bewertung mit 10,00 € in der allgemeinen und 12,00 € in der besonderen Heilbehandlung ist der Durchschnitt der bisherigen 2 möglichen Visiten.
Neue Regelung für das Wegegeld bei Besuchen nach Nr. 71
Die sieben Gebührennummern beim Wegegeld und die fünf Gebührennummern bei der Reiseentschädigung wurden zu einer neuen Gebühr (Nr. 71) zusammengefasst. Die Gebühr sieht eine Pauschale in Höhe von 12,10 € für Besuche bis zu 25 km Entfernung vor. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Eine weitere Vereinfachung: Bei dem Wegegeld und der Reiseentschädigung entfallen die Zeitangaben komplett.
Neuordnung der Schreibgebühren (Nr. 166, vormals Nr. 190)
Das Honorar für Schreibgebühren für Berichte wurden in die Arztvordrucke nach den Nrn. 117 bis 119 eingepreist und braucht daneben nicht mehr gesondert abgerechnet werden. Schreibgebühren für Formular-Gutachten nach den Nrn. 146 bis 154, 155 (ausgenommen audiologischer Befundbogen), und für freie Gutachten nach den Nrn. 160, 161, 165 können weiterhin je Seite in Höhe von 5,15 € nach der Nr. 166 abgerechnet werden.
Versand von Auszügen aus der Behandlungsdokumentation nach Nr. 193 (10,35 €)
Die Leistungslegende der Nr. 193 wurde wie folgt präzisiert und umfassender formuliert:>>Zusammenstellen und Übersenden von Auszügen aus der Behandlungsdokumentation und/oder bildgebendem Material in analoger oder digitaler Form auf Anforderung des UV-Trägers. Die Richtigkeit ist vom absendenden Arzt zu bescheinigen<<. Die Leistung nach der bisherigen Nr. 195 ist in der neuen leistungslegende der Nr. 193 enthalten und konnte daher gestrichen werden. Die Nrn. 194 und 196 wurden in die entsprechenden Fachkapitel verlagert.
Verlagerung fachspezifischer Leistungen in die Fachkapitel
In der aktuellen UV-GOÄ befinden sich unter den Nrn. 1 bis 195 insgesamt 15 fachspezifische Leistungen (Hauterkrankungen, Mastdarm- und Prostatauntersuchung, Chemotherapie, Beratung bei Chronischen Erkrankungen, humangenetische Beratung, Beratung Schwangere, Schulung Diabetes). Diese Leistungen werden in die jeweiligen fachspezifischen Abschnitte der UV-GOÄ verlagert und damit das Kapitel B gestrafft.
Insgesamt führen die Änderungen zu einer Vereinfachung und zu einem Honorarzuwachs, sodass es die Mühe wert ist, die Änderungen umzusetzen. Die PVS-Hersteller wurden zeitnah über die Änderungen informiert und sollten die neuen Gebühren bis zum 1.7.2026 programmiert haben. Der BDC bietet am 3. Juni 2026 um 18.00 Uhr einSchulungs-Webinarzu den umfassenden Änderungen der UV-GOÄ auch im neuen Abschnitt zur Arthroskopie an. Sie können sich dazu über die Homepage der BDC-Akademie anmelden. Das Webinar wird bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal wiederholt.
2. Ein neuer Abschnitt und deutliche Verbesserungen für die Abrechnung arthroskopischer Operationen in der UV-GOÄ ab 1.7.2026
Ziel der Reform des alten arthroskopischen Teils der UV-GOÄ war es, die sehr „knielastige“ und nicht mehr zeitgemäße Gebührenordnung zu reformieren, um möglichst alle aktuellen arthroskopischen Prozeduren in der neuen Leistungslegende abzubilden.
Gleichwohl sollte der neue Abschnitt der Gebührenordnung in die UV-GOÄ Systematik passen. Deswegen konnte sie auch kein Spiegelbild der neuen Leistungslegenden in der Reform-GOÄ sein. Zudem sollte und konnte es auch keine Kopie des EBM sein, da hier eine andere Systematik verfolgt wurde.
Weitere Ziele waren der Abbau von Bürokratie und von Abrechnungsunklarheiten auf allen Seiten, sowie eine einheitliche Systematik für alle Gelenke, die den aktuellen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand der Arthroskopie adressiert sowie eine IT und KI-taugliche Struktur. Zudem sollte eine verbesserte Vergütung den deutlich gestiegenen Kosten seitens der Leistungserbringer Rechnung tragen.
Nach aufwendigen und langen Beratungen in der Gemeinsamen BG-Kommission unter Beteiligung der Berufsverbände BVOU, BDC und BVASK, der KBV und der DGUV wurde eine neue Systematik der Abrechnung erzielt, die jetzt alle Gelenke inkludiert.
Folgende Kategorien werden jetzt abgebildet
Bezeichnung
Neue Nr. UV-GOÄ
Material–Zuschlag
AOP-
Zuschlag
Bemerkungen
Diagnostische ASK
3400
3401
443
Resezierende ASK
3410
3411
445
Rekonstruktive ASK
3420
3421
445
Plus Implantate
Komplexe rekonstruktive ASK
3430
3431
445
Plus Implantate
Vorbereitende ASK
3440
3441
445
Tab. 1: Übersicht über die neuen Kategorien für die Arthroskopie in der UV-GOÄ (ab 1.7.2026)
In alle diese Leistungskomplexe werden viele bisher zusätzlich abrechenbare regelmäßig anfallenden Nebenleistungen eingepreist. Im Einzelnen bezieht sich dies auf Kapselnähte, Lokalanästhesie der Portale und intraartikuläre Lokalanästhesie, Infiltrationsanästhesien, Verbände mit Ausnahme von Gipsverbänden, Schienen- oder Orthesen-Anlage, Probeexzisionen und die Entnahme von Gewebe, Anlage von Redondrainagen, Bewegungsübungen, intraoperative Untersuchungen, Narkose-Mobilisationen, Kühlungen, Aufklärungen und Beratungen am Op.-Tag sowie konsiliarische Erläuterungen und die Erstellung des Op.- Berichtes. Dies beinhaltet auch die diagnostische Arthroskopie, die bei den Kategorien 3410 bis 3440 inkludiert und nicht gesondert abrechenbar ist.
Operation
Nr. UV
GOÄ
Honorar
Besondere
Kosten
Zuschlag
AOP
Material-
Zuschlag
Gesamt
Arthroskopie (ASK)
3400
105,02 €
154,83 €
80,62 €
35,00 €
375,47 €
Resezierende ASK
3410
314,75 €
136,22 €
236,46 €
50,00 €
737,43 €
Rekonstruktive ASK
3420
490,38 €
150,72 €
236,46 €
150,00 €
1.027,56 €
Rekonstruktive ASK mit Sehnennaht etc.
3430
944,93 €
150,72 €
236,46 €
200,00 €
1.532,11 €
Vorbereitende ASK Op.
3440
522,71 €
150,72 €
236,46 €
150,00 €
1.059,89 €
Tab. 2: Systematik und Bepreisung der arthroskopischen Operationen in der UV-GOÄ ab 1.7.2026
Die am höchsten bewertete erbrachte Leistung wird abgerechnet (Tab. 2). Operative Zusatzleistungen sind klar definiert und nur bei den Kategorien 3420 bis 3440 abrechenbar (Tab. 3). Bei der rekonstruktiven Kategorie 3420 handelt es sich hierbei um die Gebührenziffer 3422 (maximal einmal abrechenbar) und bei der höher bewerteten Kategorie 3430 für komplexe Eingriffe um die Ziffer 3433 mit maximal bis zu 3 weiteren arthroskopischen Eingriffen, die am selben Gelenk abgerechnet werden können.
Zusätzlich kann bei den komplexen rekonstruktiven Engriffen mit der UV GOÄ Ziffer Nr. 3432 die Entnahme körpereigener Sehnen abgerechnet werden (z.B. für die VKB-, HKB- Ersatzplastik oder für die Stabilisierung einer chronischen AC- Gelenksinstabilität). Dies einmal, unabhängig von der Anzahl der entnommenen Sehnen.
Daneben wurde eine neue Ziffer 3440 für die vorbereitende arthroskopische Operation für eine später geplante rekonstruktive Arthroskopie eingeführt. Diese neue Leistungsziffer adressiert Revisionseingriffe, wie beispielsweise die notwendige Materialentfernung, z. B. von Interferenzschrauben, und ggf. auch die Bohrkanalauffüllung für eine geplante VKB- oder HKB- Revisionsersatzplastik oder vor einer geplanten Knorpeltransplantation bei traumatischen Knorpelschäden. Für diese Leistungsziffer gibt es ebenfalls Zuschlagsziffern mit der Nr. 3443 für die Verwendung von autogenem Material inkl. Spongiosa-Transplantation und mit der Nr. 3444 für die Knorpelentnahme bei geplanter Knorpeltransplantation (ACT und MACT). Diese Eingriffe waren in der bis zum 30.6.2026 gültigen UV-GOÄ gar nicht abgebildet. Ebenso fehlten bisher die gesamte arthroskopische Schulterchirurgie und die Ellenbogen-, Handgelenks– und Sprunggelenksarthroskopie. Diese Arthroskopien konnten bisher nur analog zugeordnet werden mit den daraus resultierenden erheblichen Abrechnungsproblemen. Im neuen Kapitel Arthroskopie in der UV-GOÄ ist nunmehr die moderne arthroskopische Chirurgie als Legendierung der Gebührenordnungsziffern aufgenommen und dargestellt. Zusätzlich werden später auch noch die Arbeitshinweise der DGUV für die Rechnungsprüfung überarbeitet, um eine eindeutige Zuordnung der üblichen Eingriffe zu den neuen Gebührenpositionen zu klären.
Zuschlag für weitere operative Eingriffe im Rahmen einer ASK
Nr. UV-
GOÄ
Honorar
Besondere
Kosten
Zuschlag
AOP
Material-
Zuschlag
Zu 3420 für weiteren Reko-Eingriff in derselben Op.
3422
150,51 €
—
—
—
Zu 3430 für Sehnenentnahme
3432
144,01 €
23,33 €
—
—
Zu 3430 für einen weiteren Eingriff (max. 3-mal)
3433
150,00 €
—
—
—
Zu 3430 bei Verwendung von allogenem oder alloplastischem Material/Gewebe
3434
34,75 €
—
—
—
Zu 3430 für Verwendung von autogenem Material incl. der Spongiosa-Transplantation
3435
171,42 €
—
—
—
Zu 3440 bei Verwendung von allogenem oder alloplastischem Material/Gewebe
3442
34,75 €
—
—
—
Zu 3440 für Verwendung von autogenem Material incl. der Spongiosa-Transplantation
3443
128,30 €
15,66 €
—
—
Zu 3440 für die Entnahme von autologem Knorpel zur Anzüchtung
3444
130,00 €
23,30 €
—
—
Tab. 3: Systematik der Operations-Zuschläge in der UV-GOÄ ab 1.7.2026
Daneben gibt es für alle genannten Leistungskategorien zusätzlich feste Materialzuschläge (Tab. 4) für die verwendeten Verbrauchsmaterialien (Op-Abdecksets, Op-Personalkittel, Handschuhe, Spülflüssigkeit, Spülleitungen, Kamerabezüge usw.), die gestaffelt je nach Aufwand entsprechend der oben genannten Leistungskategorien pauschal in Höhe von 35,00 € -bis 200,00 € vergütet werden. Hierdurch wird eine erhebliche Vereinfachung der Abrechnung sowohl für die Leistungserbringer, aber auch für die Sachbearbeiter der Kostenträger erzielt. Da für diese Materialzuschläge kein Einzelkostennachweis vorgelegt werden muss, bedeutet dies auch einen echten Bürokratieabbau.
Material-Zuschlag zu Nr.
Nr. UV-GOÄ
Honorar
3400 (Arthroskopie/ASK)
3401
35,00 €
3410 (Resezierende ASK)
3411
50,00 €
3420 (Rekonstruktive ASK)
3421
150,00 €
3430 (Rekonstruktive ASK mit Sehnennaht etc).
3431
200,00 €
3440 (Vorbereitende ASK Op.)
3441
150,00 €
Tab. 4: Systematik der neuen Material-Zuschläge im der UV-GOÄ ab 1.7.2026
Bei allen neuen Leistungskomplexen werden die AOP-Zuschläge in voller bisheriger Höhe erhalten. Alle Arthroskopieleistungen werden nach den Sätzen der Besonderen Heilbehandlung vergütet, weil davon ausgegangen wird, dass diese Leistungen in der Regel nur von Durchgangsärztinnen und -ärzten erbracht werden. Dazu sind jeweils die „Besonderen Kosten“ der jeweiligen Leistung abzurechnen, mit denen Sachmittel refinanziert werden, die nicht in den oben genannten Materialzuschlägen enthalten sind.
Offene operative Leistungen, wie z. B. eine Innen- oder Außenbandnaht am Knie können in Kombination mit einer arthroskopischen vorderen Kreuzbandersatzplastik unter Beachtung der Ausschlüsse bei den allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt III der offenen Gelenkchirurgie zusätzlich abgerechnet werden.
Besonders soll betont werden, dass das Sach– und Implantat-Kosten-Thema jetzt klar geregelt ist. Somit werden weiterhin alle notwendigen Selbstkosten für die arthroskopischen Implantate- und sonstigen Fixationsmethoden (Anker, Schrauben, Meniskus-Refixationsnaht- und -ankersysteme, Hochfestigkeitsnähte) sowie für die arthroskopischen Anwendungssysteme, insbesondere zum Einmalgebrauch mit Kostennachweis (Shaver, Elektrosonden, HF-Sonden, arthroskopische Spezialkanülen, Einmalspezialbohrer, Lasso) 1 zu 1 seitens der Kostenträger erstattet. Diese sehr variablen Kosten wurden bewusst nicht pauschalisiert. (Tab. 5).
Tab. 5: Übersicht der gesondert zu Selbstkosten abrechenbaren Geräte und Materialien im Rahmen der arthroskopischen Operationen (ab 1.7.2026)
Das Honorar für die operativen Leistungen wurde den gestiegenen Kosten angepasst, vor allem bei den aufwendigeren rekonstruktiven Eingriffen. Dafür wurde eine geringe Minderung der Vergütung bei resezierenden Eingriffen akzeptiert, die aber kompensiert wird durch die mögliche Mehrfachansetzung der Ziffer 1, die dann immer zusätzlich bei den postoperativen Konsultationen abgerechnet werden kann. Das heißt, dass auch bei diesen resezierenden Arthroskopien das Gesamtpaket stimmt.
Als Beispiel wird in der Tabelle 6 die Abrechnung einer VKB-Ersatzplastik mit begleitender Innenmeniskus-Naht aufgeführt:
Arthroskopische Operation
GO.-Nr. neu
Honorar
Besondere Kosten
Gesamt
Ersatzplastik vorderes Kreuzband, z. B. mit Semitendinosus-Sehne
3430
944,93 €
150,72 €
Sehnenentnahme (autolog)
3432
144,01 €
23,33 €
Zuschlag für Arthroskopische Meniskus-Refixation mit Refixationssystem
3433
150,00 €
€
Zuschlag ambulante Operation
445
236,46 €
Materialzuschlag (neu)
3431
200,00 €
Summe
1.675,40 €
174,05 €
Gesamt
1.849,45 €
Tab. 6: Beispiel für die Abrechnung einer ambulant durchgeführten arthroskopischen Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands unter Verwendung einer autolog entnommenen Semitendinosus-Sehne und gleichzeitiger Refixation des Innenmeniskus ab 1.7.2026 (Cave: VAV-Eingriff!)
Zusammenfassend wird durch die Teilreform der UV-GOÄ zum 1.7.2026 überwiegend eine Erhöhung der Vergütung bei den arthroskopischen Leistungen resultieren. Die Legendierung der arthroskopischen Leistungen bildet jetzt alle Gelenke und auch die modernen Prozeduren inklusive der Revisionschirurgie ab. Durch die Einpreisung vieler Nebenleistungen bei den arthroskopischen Leistungskomplexen sowie die auskömmlichen gestaffelten Materialzuschläge kommt es zu einer erheblichen Vereinfachung und echten Entbürokratisierung der Abrechnung.
Die vollständige Kostenerstattung von Implantaten und arthroskopischen Anwendungstools, wie z. B Shaverblades, HF-Sonden und arthroskopischen Kanülen gegen Einzelkostennachweis ist ein weiterer Garant dafür, dass die D-Ärzte auch wirtschaftlich arbeiten können.
Bei der Vorbereitung der komplexen Änderungen hat sich die konstruktive Zusammenarbeit der beteiligten Berufsverbände mit der DGUV/SVLFG und der KBV in einer Arbeitsgruppe der Gemeinsamen BG-Kommission bewährt.
Die Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ) ab dem 1. Juli 2026 finden Sie auf denSeiten der KBV.
Dr. med. Peter Kalbe, Vizepräsident des BDC
Dr. med. Gerd Rauch, BVOU-Landesvorsitzender Hessen, Stellv. Bezirksvorsitzender Kassel
Orthopäden und Unfallchirurgen verordnen viele Heilmittel, insbesondere Physiotherapie. Seit November 2024 existiert für Ärzte die Möglichkeit, eine sogenannte Blankoverordnung auszustellen. Mit dieser können Physiotherapeuten bei Diagnosen im Bereich der Schulter selbst über die Auswahl der konkreten Behandlungsmethode entscheiden. Im März 2026 übte der AOK-Bundesverband angesichts steigender Kosten öffentlich Kritik an der Wirtschaftlichkeit dieser Verordnungsform aus. Auch die Finanzkommission Gesundheit und der Gesetzentwurf für ein GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz haben im April dieses Thema in ihren Empfehlungen aufgegriffen.
Unter die Heilmittel-Richtlinie fallen neben der Podologie, Ernährungs-, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie auch die von Orthopäden und Unfallchirurgen häufiger verordnete Ergotherapie und Physiotherapie. Der Vertrag zur erweiterten Versorgungsverantwortung (§125a SGB V) ermöglicht es Ärzten seit 2024 nach Diagnosestellung auf die Festlegung einer konkreten Therapieform, deren Häufigkeit und Frequenz zu verzichten und diese Entscheidung über Ausstellung einer Blankoverordnung Therapeuten selbst zu überlassen. Im Bereich der Physiotherapie ist dies bei bestimmten Diagnosen im Bereich der Schulter möglich. Physiotherapeuten sind an die Bestimmungen der Heilmittelrichtlinie gebunden. 16 Wochen lang ist die Verordnung ab dem Ausstellungsdatum gültig. Bei Überschreiten statistisch durchschnittlicher Verordnungsmengen erfolgt ein Vergütungsabschlag von 9%. Kritiker führen an, dass die Leistungserbringung trotzdem noch attraktiv sein kann und daher Mengenausweitungen nicht zuverlässig ausgeschlossen werden können. Der große Vorteil für den verordnenden Arzt ist, dass die wirtschaftliche Verantwortung für die Blankoverordnung nicht mehr beim Arzt liegt und Regressbedrohungen sinken.
Ungefähr 14,7 Mrd. € gab die GKV im Jahr 2025 für Heilmittel aus, wobei die Physiotherapie für mehr als die Hälfte der Ausgaben verantwortlich ist. Die Ausgaben für Heilmittel haben sich dabei in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht und wuchsen seit 2017 jährlich durchschnittlich mehr als 10%, damit auch schneller als die GKV-Gesamtausgaben. Nicht zuletzt deshalb wird in jüngster Zeit vermehrt Augenmerk darauf gelegt, wie man in diesem Bereich einsparen könnte.
Auswertungen der AOK zeigen seit der Einführung der Blankoverordnung im Bereich der Physiotherapie bei Behandlungen der Schulter einen Kostenanstieg von fast 100% bei gleichzeitiger Zunahme der abgerechneten Behandlungszahlen um 73%. AOK-Bundesverbandschefin Dr. Carola Reimann hat angesichts dieser Tatsache eine Eingrenzung der Regelung gefordert, da trotz der steigenden Kosten bislang kein Qualitätsgewinn in der Versorgung zu sehen sei. Unter anderem habe sich der Anteil der kostenintensiveren manuellen Therapie im Vergleich zur Krankengymnastik verdreifacht. 8.000€ konnten aus der teuersten Blankoverordnung in der Physiotherapie erwirtschaftet werden, getoppt von 14.000€ in der Ergotherapie. Nicht zuletzt deshalb unterstellte Reimann den Physiotherapeuten als Leistungserbringern, dass die Blankoverordnung als Tool zur Einnahmeoptimierung missverstanden werde. Ähnliche Zahlen wurden von Jürgen Graf, Unternehmensbereichsleiter Versorgungsgestaltung bei der AOK Baden-Württemberg auch auf der Messe therapro in Stuttgart Anfang 2026 präsentiert. So sank der Anteil der Ausgaben für vergleichsweise kostengünstige KG von 75% vor der Einführung der Blankoverordnung 2024 auf nur noch 27% danach; Kosten für teure Manuelle Therapie hingegen zeigten einen Anstieg von 16% auf 38%, teure KGG einen Anstieg von 3% auf 13%.
Im Ende März veröffentlichten ersten Bericht der Finanzkommission Gesundheit werden neben vielen weiteren Themen auch die Heilmittel mit Blick auf die Blankoverordnung aufgegriffen. Neben einem einjährigen Preismoratorium für Heilmittel (Nr. 24) findet sich unter Nr. 25 auch der Ratschlag zur „Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschalen je Blankoverordnung in der Physio- und Ergotherapie sowie der Pauschale für Bedarfsdiagnostik in der Physiotherapie“. Neben der grundsätzlich gleichen Vergütung von therapeutischen Leistungen im Rahmen der Blankoverordnung gegenüber der Regelversorgung können nämlich beispielsweise in der Physiotherapie pro ausgestellter Blankoverordnung 58,63€ als versorgungsbezogene Pauschale abgerechnet werden, um erhöhten Aufwand bei Befunderhebung, Behandlungskoordination und Dokumentation auszugleichen. Weiterhin gibt es eine Pauschale zur Bedarfsdiagnostik (27,46€) und zur physiotherapeutischen Diagnostik (36,61€). Insgesamt können die GKV durch die zusätzlichen Pauschalen bis zu 122,70€ Nettokosten je Blankoverordnung in der Physiotherapie belasten.
In dem im April erschienenen Entwurf zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz greift der Gesetzgeber auch für Heilmittelerbringer eine Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung minus 1% für 2027-2029 und eine Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschale bei der Blankoverordnung aus den Empfehlungen der FKG auf. Ebenso soll eine Zuzahlungserhöhung für Versicherte erfolgen. Heilmittelverbände führen an, dass die ihnen angelasteten Vergütungssteigerungen der letzten Jahre notwendige Nachholeffekte jahrzehntelanger Unterfinanzierung waren. Eine Evaluation der Blankoverordnung sei 2028 vorgesehen, eine vorzeitige Einschränkung greife zu früh, entwerte die erweiterte therapeutische Verantwortung und lasse mögliche Effizienzgewinne unberücksichtigt.
Auch im praktischen Alltag in der Versorgung wird über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Blankoverordnung von beiden Seiten berichtet. Zuweilen wird berichtet, dass einzelne Physiotherapiepraxen sogar die Aufnahme von Patienten an die Ausstellung einer Blankoverordnung koppeln. Andere lehnen die Annahme von Blankoverordnungen ab, da diese nicht in die übliche physiotherapeutische Zeittaktung passen.
Zusammenfassend muss die Entwicklung angesichts steigender Heilmittelkosten in den letzten Jahren kritisch beobachtet werden. Einerseits liegt die Verantwortung für steigende Heilmittelpreise klar bei den Krankenkassen durch entsprechende Vergütungsvereinbarungen mit den Verbänden der Heilmittelerbringer. Die Finanzkommission hatte in ihrem Bericht die starke Ausgabenentwicklung als maßgeblich von der Preisentwicklung geprägt dargestellt.
Der BVOU hatte sich aus fachlichen Gesichtspunkten schon immer eher kritisch gegenüber der Blankoverordnung positioniert. Bei der Ärzteschaft insgesamt wird die Blankoverordnung jedoch gut angenommen, der Anteil der Blankoverordnungen bei blankofähigen Diagnosen tendiert dem Vernehmen nach über 90%. Ebenso soll der Anteil der Aufmerksamkeit erregenden Hochkostenfälle gering sein, Krankenkassen dürften sich dabei mit Blick auf Physiotherapeuten bald geeignete Maßnahmen überlegen. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dürften die Entwicklungen weiter im Blick behalten. Denn andererseits kann jeder Euro nur einmal ausgegeben werden. Eine vollständige Abschaffung der Blankoverordnung ist aber aus ärztlicher Sicht sicher nicht sinnvollerweise zu fordern, da diese ein wertvolles Instrument zur Vermeidung von Budgetkontrolle und Regressbedrohungen darstellt. Geradezu absurd wäre es, wenn die Ärzteschaft selbst durch die Forderung der Abschaffung der Blankoverordnung auch die damit verbundene Rückkehr zu einer budgetierten Verordnungsmöglichkeit quasi „zum Wohle“ der Krankenkassen fordern würde. Auch damit verbundener Bürokratieabbau, Zeitersparnis und Flexibilitätsgewinn sind angenehme Effekte der Blankoverordnung.
Ein Fazit kann man aber sicher ziehen: Die Kostenentwicklung bei der Blankoverordnung legt nahe, dass ein auch bei der aktuellen Regierung zur Diskussion stehender Direktzugang zu Physiotherapeuten ohne vorangehende ärztliche Verordnung eine weitere Explosion der Heilmittelkosten mit sich brächte. Auch daher ist er in Zeiten einer extrem angespannten GKV-Finanzlage abzulehnen. Echte wirtschaftliche Langzeitvorteile von Blankoverordnung oder gar direct-access wären zuvor erst zu beweisen.
Bildquelle: Hrsg. FinanzKommission Gesundheit: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit, Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027, Stand 30.3.2026, www.finanzkommission-gesundheit.de
Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzten Deutschlands e.V. (SpiFa) bewertet die im Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vorgesehene digitale Ersteinschätzung grundsätzlich positiv. Sie kann Patientinnen und Patienten schneller und gezielter in die richtige Versorgungsebene leiten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie verpflichtend, praxisgerecht und einzig unter ärztlicher Verantwortung ausgestaltet wird.
Aus Sicht des SpiFa ist ein solches Instrument zwingend erforderlich, wenn ein künftiges Primärversorgungssystem nicht zu zusätzlicher Bürokratie, längeren Wartezeiten und noch stärker belasteten Praxen führen soll. Ohne digitale Ersteinschätzung drohen unnötige Präsenzkontakte, blockierte Kapazitäten und eine weitere Verknappung ärztlicher Zeit dort, wo sie medizinisch am dringendsten gebraucht wird.
Der GeDIG-Referentenentwurf erkennt zwar an, dass eine digitale Bedarfseinschätzung Beschwerden standardisiert erfassen, Notwendigkeit und Dringlichkeit bewerten und Patientinnen und Patienten in die geeignete Versorgungsebene leiten soll. Umso problematischer ist, dass die Ausgestaltung dieses zentralen Steuerungsinstruments gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband erfolgen soll. Damit droht die digitale Ersteinschätzung zu einem Einfallstor für kostenträgergeprägte Zugangssteuerung zu werden. Maßstab für Dringlichkeit und Versorgungsbedarf müssen allein medizinische Kriterien, fachliche Evidenz und die reale Versorgungssituation sein, nicht die Steuerungsinteressen der Kostenträger.
Dazu erklärt der Vorstandsvorsitzende des SpiFa, Dr. med. Dirk Heinrich:
„In einem Gesundheitssystem mit Millionen Patientenkontakten pro Woche ist es schlicht unrealistisch, alle Zugänge rein analog zu organisieren. Ohne digitale, ärztlich entwickelte Triage verlieren wir Zeit, Ressourcen und letztlich Versorgungsqualität.“
Eine digitale Ersteinschätzung muss den tatsächlichen Behandlungsbedarf und die medizinische Dringlichkeit vor dem ersten Arztkontakt prüfen. Sie muss zwischen Routineanliegen, Vorsorge, neuen Beschwerden und dringlichem Behandlungsbedarf unterscheiden, die passende Versorgungsebene bestimmen und innerhalb der ambulanten Versorgung die zuständige Fachgruppe sowie die Dringlichkeit festlegen.
Der SpiFa stellt klar: Eine solche Ersteinschätzung muss leitliniengerecht, evidenzbasiert, transparent und regelmäßig evaluiert sein. Sie darf nicht versicherungs- oder kostenträgergesteuerten Logiken folgen. Entwicklung und Steuerung müssen deshalb in enger Abstimmung mit der Ärzteschaft und unter Verantwortung der ärztlichen Selbstverwaltung erfolgen. Alles andere wäre keine medizinische Steuerung, sondern administrative Vorselektion.
„Digitale Ersteinschätzung kann Versorgung verbessern, wenn sie medizinisch denkt und nicht administrativ. Sie muss Ärztinnen und Ärzte entlasten, Patientinnen und Patienten Orientierung geben und unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden“, so Dr. med. Norbert Smetak, Mitglied des Vorstandes des SpiFa.
Zugleich muss das Verfahren barrierefrei sein und auch telefonisch genutzt werden können. Patientinnen und Patienten mit dauerhaftem fachärztlichem Behandlungsbedarf dürfen nicht immer wieder neu durch ein digitales Ersteinschätzungsverfahren geleitet werden. Für sie muss ein direkter fachärztlicher Zugang möglich bleiben. Ein digitales Primärversorgungssystem darf aus Versorgungssteuerung keine Zugangshürde machen.
Eine digitale Ersteinschätzung kann zudem nur wirksam sein, wenn sie mit elektronischer Überweisung und Terminvermittlung sinnvoll verknüpft wird. Wenn dadurch medizinischer Bedarf festgestellt wird, müssen die daraus folgenden fachärztlichen Leistungen vollständig entbudgetiert werden. Andernfalls droht ein System, das Bedarf zwar erkennt, Versorgung aber weiter künstlich begrenzt. Das wäre digitale Steuerung ohne Versorgungsversprechen.
Der SpiFa appelliert daher an die Gesundheitspolitik, ein Primärversorgungssystem nur mit einer verpflichtenden, praxisgerechten und ärztlich gesteuerten digitalen Ersteinschätzung als zentralem Element umzusetzen.
Im Zuge einer Raumbegehung übernehmen wir für künftige Anwender die im Vorfeld erforderliche Raumplanung sowie auf Wunsch auch die Projektleitung und -durchführung zu den ggf. erforderlichen Vorbereitungen. Die Abstimmung erfolgt stets in enger Absprache mit dem Arzt.
Die platzsparende Komplettlösung
Um ein ungefähres Bild vom Raumbedarf der SCS Bildgebung zu erhalten, haben wir ein Beispiel: Das System braucht in etwa den gleichen Platz wie eine orthopädische Liege (ohne Kopfteil). Wenn eine solche auf einer freien Fläche in der Praxis Platz findet, dann lässt sich dort auch die DVT implementieren. Nachfolgend zeigen unsere Anwender ihre Lösungen für die Implementierung der SCS Bildgebung in deren Praxen.
Beispiele 1 & 2:
Beispiele 2 & 3:
Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries® H22
SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt – als Win-Win-Win-Situation – gleichermaßen.
Der digitale Volumentomograph SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet das DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der Auflösung von bis zu 0,2 mm ist der digitale Volumentomograph auch in der Pädiatrie anwendbar. Die vom DVT ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92 % geringer.
Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit dem DVT möglich, eine 3D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.
Jetzt Beratungsangebot zum planungssicheren Einstieg in die SCS Bildgebung anfordern.
Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) begrüßt die Fortschritte des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG), warnt jedoch in einer aktuellen Pressemitteilung eindringlich vor zentralen Eingriffen in die Praxisabläufe.
Besonders kritisch sieht der Verband die geplanten Regelungen zur zentralen Terminvergabe und den erweiterten Zugriff der Krankenkassen auf Praxisdaten. Diese Bedenken spiegeln sich auch in den Stellungnahmen anderer Ärzteverbände wider, während Digitalverbände und Krankenkassen den Entwurf überwiegend positiv bewerten.
Ärztliche Verbände: Schutz der Freiberuflichkeit und des Arzt-Patienten-Verhältnisses
KZBV und BZÄK: Kritik an Zeitdruck und zentraler Steuerung
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) kritisieren den engen Zeitrahmen für die Stellungnahmen und lehnen zentrale Steuerungsmechanismen ab. Besonders die Möglichkeit, Leistungserbringer aus Forschungsdaten zu re-identifizieren, sowie die verpflichtende Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen werden als unverhältnismäßig und bürokratisch bewertet. Die geplante Ausweitung der Gematik-Kompetenzen sehen sie als Gefahr für die Selbstverwaltung und warnen vor einer Entwicklung hin zur „digitalen Staatsmedizin“.
BVKJ: „Gefährlicher Paradigmenwechsel“
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) spricht von einer „grandiosen Überschätzung realer digitaler Möglichkeiten“. Die geplante digitale Bedarfseinschätzung sei realitätsfern, und der Zugriff der Krankenkassen auf ePA-Daten gefährde das Arzt-Patienten-Vertrauen. Der BVKJ fordert, die Steuerung von Patienten müsse bei den Haus- und Kinderärzten bleiben, und lehnt die exklusive Einrichtung von Reallaboren durch Krankenkassen ab.
Bundesärztekammer (BÄK): Schutz des Vertrauensverhältnisses
Die Bundesärztekammer (BÄK) warnt vor Regelungen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt:innen und Patient:innen beeinträchtigen könnten. Besonders kritisch sieht sie den Zugriff der Krankenkassen auf ePA-Daten und die geplanten Reallabore. Die Identifikation von Gesundheitsrisiken müsse ärztlich bleiben und dürfe nicht von den Kassen übernommen werden.
Digitalverbände: Fortschritt ja, aber mit Nachbesserungsbedarf
BVMed: Mehr Tempo bei Innovationen
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) begrüßt die Regelungen zur Datennutzung, fordert jedoch mehr Tempo bei der Umsetzung von Innovationen wie KI-Anwendungen und Telemonitoring. Das Zieljahr 2030 für die elektronische Hilfsmittelverordnung sei zu spät, und Zugriffsrechte für Fachkräfte der Hilfsmittelversorgung fehlten.
SVDGV: Klare Definitionen für Telemonitoring
Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) sieht in der Stärkung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) einen Fortschritt, fordert jedoch eine klare gesetzliche Definition des Versorgungsmodells für Telemonitoring, um Benachteiligungen zu vermeiden.
bvitg: Europäische Anschlussfähigkeit, aber Kritik an Gematik
Der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) lobt die europäische Anschlussfähigkeit des GeDIG, kritisiert jedoch die geplante Ausweitung der Gematik-Kompetenzen. Diese könne bestehende Marktlösungen entwerten und Innovationsanreize schwächen.
Krankenkassen: Positive Grundhaltung mit Forderungen
AOK-Bundesverband: Innovative Ansätze, aber offene Fragen
Der AOK-Bundesverband begrüßt die Stoßrichtung des GeDIG, mahnt jedoch Konkretisierungen an. Besonders die digitale Bedarfseinschätzung lasse viele Fragen offen, und die geplante Ausweitung der Gematik-Aufgaben sei kritisch zu sehen.
BKK Dachverband: Stärkung der Prävention
Der BKK Dachverband sieht im GeDIG einen bedeutenden Schritt hin zu einer modernen, digitalen Gesundheitsversorgung. Besonders die Erweiterung der datengestützten Risikoerkennung und die Weiterentwicklung der ePA werden positiv hervorgehoben.
Fazit: Breiter Korrekturbedarf
Die Anhörung zum GeDIG zeigt: Während Ärzteverbände vor zentralen Eingriffen und einer Schwächung der Freiberuflichkeit warnen, sehen Digitalverbände und Krankenkassen Fortschritte, fordern jedoch Nachbesserungen. Der BVOU und andere ärztliche Organisationen betonen, dass Digitalisierung nicht auf Kosten der ärztlichen Autonomie und des Vertrauensverhältnisses zum Patienten gehen darf.
die Digitalisierung verändert die orthopädische und unfallchirurgische Praxis schneller als jede berufspolitische Diskussion: KI-gestützte Anamnese, KI-gestützte Sprechstundendokumentation, neue PVS-Generationen, Online-Terminmanagement und die Frage, welche Lösungen wirklich zu unserer Fachgruppe passen, prägen unseren Alltag immer stärker.
Als BVOU sehen wir uns in der Verantwortung, unseren Mitgliedern Orientierung in diesem schnell wachsenden Markt zu geben. Deshalb starten wir gemeinsam mit unserem PartnerMediMeetseine neue Webinar-Initiative — und der erste BVOU-Schwerpunkt-Termin findet bereits amMittwoch, dem 27. Mai 2026 um 17:00 Uhrstatt.
Vier ausgewählte Anbieter aus den Bereichen Online-Terminbuchung, digitale Anamnese, Sprechstunden-KI und Praxisverwaltung präsentieren ihre Lösungen in kompakten Pitches — anschließend gibt es Raum für Ihre Fragen und einen offenen fachlichen Austausch. Mit dabei sindEudaria, Doctolib, Idana und Zollsoft.
Moderiert wird das Webinar von Sebastian Alsleben (MediMeets). BVOU-GeschäftsführerJörg Ansorg wird als Co-Host die berufspolitische Perspektive der Fachgruppe einbringen und das Format mit einer kurzen Einordnung eröffnen.
Exklusiv für unsere Mitglieder:Alle Teilnehmenden des Webinars erhalten im Anschluss exklusive Sonderkonditionen der vier vorgestellten Anbieter.
Auf einen Blick:
Termin: Mittwoch, 27. Mai 2026, 17:00–18:00 Uhr
Host: Sebastian Alsleben & Jörg Ansorg
Format: Live-Webinar, 60 Minuten inkl. Q&A
Kosten: kostenfrei für BVOU-Mitglieder
Aufzeichnung: im Anschluss über die MediMeets-Webseite verfügbar
„Bemerkenswerte Menschen tun bemerkenswerte Dinge. An Mitläufer erinnert man sich nur selten. Die Herdenmentalität ist der Killer der Innovation. Seien Sie mutig in Ihren Unternehmungen, wenn es angebracht ist.
Gad Saad(geb.1964)
Kanadischer Professor, Evolutionärer Verhaltenswissenschaftler und Autor
Zunächst möchte ich mich bei all unseren regelmäßigen Nutzern für die Funkstille seit unserer letzten Veröffentlichung entschuldigen, wir haben alle hart gearbeitet. OrthOracle wird derzeit umfassend erweitert und überarbeitet, was den größten Teil unserer Zeit in Anspruch genommen hat. Wir werden uns in den nächsten Monaten mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Markteinführung vorzubereiten. Im Rahmen dieses Prozesses werden Sie in den nächsten Wochen einen Survey Monkey erhalten. Das ist Ihre Chance, uns mitzuteilen, was Sie gerne sehen würden, woran wir vielleicht noch nicht gedacht haben, und was wir haben, von dem Sie gerne mehr hätten. Nehmen Sie sich also bitte ein paar Minuten Zeit, um den Fragebogen auszufüllen, wenn er ankommt.
In diesem Monat haben wir aus dem Backkatalog von Bone & Joint 360 zwei großartige Artikel ausgewählt, die sich mit dem anspruchsvollen Gebiet der Behandlung von Frakturen der oberen Gliedmaßen befassen und beide von großem praktischen Nutzen sind, um sie in den Mittelpunkt zu stellen.
Radiusköpfchen-Arthroplastik: Stabilität nach 80 Jahren der Entwicklung?vonBen Olliveres‘Team am Queens Medical Centre Nottingham(veröffentlicht im Jahr 2020) gibt einen umfassenden Überblick über die Geschichte der Radiusköpfchen-Arthroplastik und konzentriert sich auf die derzeit verfügbaren Implantate.Für diejenigen, die nicht regelmäßig mit Radiusköpfchenfrakturen zu tun haben, mag es eine Überraschung sein, die Vielfalt der verfügbaren Implantate zu erfahren, darunter monopolare, bipolare, zementierte oder unzementierte, sowie die Auswahl an Implantatmaterialien.Der Artikel ist durchgängig gut referenziert, einschließlich der Ergebnisse mit einer 10-Jahres-Überlebensrate zwischen 61% und 97% und einer geringen Rückkehr zum Sport von 53% für diejenigen, die das Implantat erhalten haben, was man wissen sollte, wenn man der Operation zustimmt. Eine Übersicht über die Operationstechnik ist sinnvollerweise enthalten, aber für eine vollständige Anleitung empfehle ich den Lesern die Ergänzung durch die OrthOracle Operationstechnikvon Sam Chan,Radial head replacement using Evolve Proline Modular Radial Head System (Wright Medical).
SamsTechnik erklärt Schritt für Schritt, wie man die Freilegung sicher durchführt, wie die Prothese richtig dimensioniert und implantiert wird und wie die postoperative Behandlung aussieht. Ich würde Ihnen auch empfehlen,SamsTechnik für den Radiuskopfersatz zu lesen. Nicht nur die Freilegung und Fixierung, sondern auch die chirurgische Entscheidungsfindung wird in diesem umfassenden Lehrartikel sehr gut beschrieben.
Wie der Titel schon andeutet, bietet dieser Artikel einen konzentrierten Blick auf die Schlüsselliteratur, insbesondere„einschließlich der Studien, die in der orthopädischen Gemeinschaft für erhebliche Diskussionen gesorgt haben“.Intraartikuläre distale Humerusfrakturen können sehr schwierig zu behandeln sein, insbesondere bei älteren Menschen mit eingeschränkter Knochenqualität, und es ist nützlich, ausführlich an die RCT aus Kanada aus dem Jahr 2009 erinnert zu werden, in der die Fixierung mit einer totalen Ellenbogenarthroplastik verglichen wurde. Der Mangel an anderen großen Studien im Bereich der distalen Humerusfrakturen sowie im Bereich der Olekranonfrakturen wird hilfreich hervorgehoben, ebenso wie die prägnanten Ergebnisse der vorhandenen Arbeiten zum schnellen Nachschlagen.
Die weitaus zahlreicheren Forschungsarbeiten zu distalen Radiusfrakturen werden hier sehr ausführlich besprochen, einschließlich der DRAFFT RCT, die die K-Draht-Fixierung mit Verriegelungsplatten für distale Radiusfrakturen vergleicht. Außerdem werden eine Reihe weiterer wichtiger Studien behandelt, mit denen Chirurgen, die diese Verletzungen behandeln, vertraut sein sollten, um fundierte Entscheidungen darüber zu treffen, wohin die Evidenz in Bezug auf die chirurgische Behandlung führt.
Auf OrthOracle erläutern wir die chirurgische Behandlung von neun verschiedenen distalen Humerus- und Ellenbogenfrakturen sowie den Ersatz des Ellenbogens. Für Handgelenksfrakturen haben wir sieben verschiedene Techniken, darunter die temporäre Fixierung mit einem externen Fixateur für zusammengesetzte Frakturen, mehrere Verplattungstechniken, arthroskopisch assistierte Fixierung,Malunionskorrektur nach distaler RadiusfrakturdurchRoss Fawdingtonund Handgelenksersatz, um Sie bei diesen Operationen zu unterstützen.
„Im Leben geht es nicht darum, gute Karten zu haben, sondern darum, ein schlechtes Blatt gut zu spielen.“
Robert Louis Stevenson(1850-1894)
Schottischer Romancier, Essayist, Dichter und Reiseschriftsteller
Die Hüft- und Knieendoprothetik ist nicht nur eine der herausragenden Erfolgsgeschichtender letzten 60 Jahre in der orthopädischen Chirurgie, sondern man könnte behaupten, dass sie zu den wirkungsvollsten Eingriffen in der Chirurgie im Allgemeinen gehört. In Anbetracht dieser Tatsache und der sehr hohen Zahl von Patienten, die eine lebensverändernde Verbesserung erfahren, kann man sich leicht über die sehr niedrige Rate an chirurgischen Komplikationen bei der Endoprothetik lustig machen. Diese niedrigen Raten entsprechen jedoch einer großen Patientenkohorte, die mit der zunehmenden Lebenserwartung der Patienten und dem weit verbreiteten Einsatz der Technologie weiter wächst. An dem alten chirurgischen Sprichwort „Nichts kann Ihre Zahlen so sehr ruinieren wie die Nachsorge“ist unbestritten etwas Wahres dran. Und die Patienten, die trotz der besten Bemühungen der orthopädischen Chirurgen nicht gut abschneiden, brauchen auf ihrem längeren und komplizierteren Weg eine erneute Anstrengung des Chirurgen.
In diesem Monat freuen wir uns, unsere Leser an zwei hervorragende Artikel aus dem Archiv des Bone & Joint Journal 360 erinnern zu können, die sich mit diesem oft technisch anspruchsvollen Bereich der Revisions-Hüft- und Kniechirurgie befassen.
In der Ausgabe vom Dezember 2020 geben uns Iain McNamara und seine Kollegen vom Norfolk & Norwich University Trust, Großbritannien, in ihrem Artikel „Investigation of painful arthroplasty“einen umfassenden Überblick über das Thema . Ihr hervorragender Überblick, auf den umfassend verwiesen wird, ist ein hervorragender Ausgangspunkt für alle, die sich über die möglichen Differentialdiagnosen und die Behandlung von Erkrankungen, die bei großen Gelenkersatzstücken Schmerzen verursachen, informieren möchten. Besonders nützlich ist die logische und schrittweise Beschreibung der Untersuchung dieser Gelenke sowie die klare Bewertung des Werts und der Schwächen der verschiedenen Untersuchungsmodalitäten.
Auf OrthOracle beschreiben wir 18 verschiedene Varianten von Revisionsoperationen an Hüfte und Knie für unterschiedliche Indikationen sowie eine ähnliche Anzahl von primären Gelenkersatzoperationen. In Anbetracht der Vielzahl von Varianten der Revisionsendoprothetik, die es gibt, ergänzen viele unserer Techniken diesen Artikel gut, aber ein guter Ausgangspunkt wäre Jonathan Stevensons umfassende Beschreibung der Behandlung einer periprothetischen Femurgelenksinfektion, Revision total hip replacement: MUTARS proximale Femurendoprothese (Implantcast).
Der Artikel vonAndrew Toms und Kollegen aus der Ausgabe Oktober 2020 „Zonal fixation in knee replacement surgery – Is there any clinical or biomechanical evidence to justify it„(Zonale Fixierung in der Kniegelenkersatzchirurgie – Gibt es klinische oder biomechanische Beweise, die dies rechtfertigen) ist ebenfalls ein sehr nützlicher Leitfaden für die Revisionschirurgie am Knie. Der Schwerpunkt liegt auf dem Konzept der epiphysären, metaphysären und diaphysären Stabilität und Fixierung für die Revisionsknieendoprothetik, wie es erstmals von Rhidian Morgan-Jones und Koautoren im Bone & Joint Journal im Jahr 2015 postuliert wurde. Für jede Zone der potenziellen Fixierung enthält der Artikel eine Reihe nützlicher Referenzen. Die Diskussion über metaphysäre Hülsen und Konen ist besonders nützlich und gibt einen warnenden Hinweis auf die Auswirkungen dieser Vorrichtungen, wenn die Zeit für eine Revision gekommen ist.
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