Schlagwort-Archive: TI

Tipps zur TI-Installation – Haftung und Haftungsbefreiung

Berlin – KBV und gematik haben im Rahmen der Diskussion um die Sicherheit des TI-Konnektors und der Haftung der Ärzte Stellung bezogen. Laut MEDI-Verbund hätten entsprechende Muster und Anleitungen zur Installation des TI-Konnektors den Praxen längst zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch wenn die Ausführungen der gematik bezüglich der Sicherheit der TI nicht nachvollzogen werden können, seien die Ausführungen der gematik zur angeblichen Haftungsbefreiung der Praxen als positiv zu bewerten. MEDI-Chef Dr. Werner Baumgärtner empfiehlt in einem Rundschreiben, die gematik beim Wort zu nehmen: “Es ist leider nach wie vor so, dass Sie unter Strafandrohung in eine technisch veraltete und unsichere TI gezwungen werden, die Sie auch nicht selbst prüfen oder prüfen lassen dürfen. Die Übernahme der Haftung durch die gematik wäre ein erster Schritt in die richtige Richtung.” Um sich abzusichern, rät der MEDI-Verbund folgendes Vorgehen:

1) Lassen Sie das von der gematik zur Verfügung gestellte Muster-Installationsprotokoll von Ihrem Dienstleister ausfüllen und unterschreiben.

2) Lassen Sie sich die weitergehende Erklärung zur umfassend korrekten Installation (Bestätigung des Dienstleisters) unterschreiben!

3) Sind die Erklärungen nach 1) und 2) von Ihrem Dienstleister unterschrieben, so schicken Sie je eine Kopie und unser Musterschreiben Haftungsbefreiung 1an die gematik. Damit kann die gematik Ihnen schriftlich versichern, dass sie die Haftung bei Angriffen übernimmt, auch wenn nicht festgestellt werden kann, über welchen Weg der Angriff in das Praxisverwaltungssystem erfolgt ist. In der Regel ist das leider so.

4) Falls Ihr Dienstleister die Erklärungen nach 1) und/oder 2) nicht unterschreibt, so das auch an die gematik gemeldet werden, unter Verwendung des Musterschreibens Haftungsbefreiung 2.

Quelle: MEDI

Telematikinfrastruktur, BVOU, Vorstand

Standpunkt des BVOU-Gesamtvorstandes zur TI-Einführung

Berlin – Der BVOU-Gesamtvorstand hat sich auf seiner Januartagung am 26.1.2019 mit der Einführung der Telematik-Infrastruktur (TI) ausführlich befasst. Vertragsärzte sind aufgrund der Regelungen im E-Health-Gesetz bis zu einem bestimmten Datum gesetzlich verpflichtet, ihre Praxis an die TI anzuschließen und als erste Anwendung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen zu können.

Diese Einführungsfrist läuft nach mehrmaliger Verlängerung durch den Gesetzgeber derzeit am 30.6.2019 ab, jedoch müssen Vertragsärzte bis spätestens 31.3.2019 die hierfür notwendige Ausstattung für den Anschluss an die TI vertraglich verbindlich bestellen und die Anschaffung gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Werden diese Verpflichtungen zum Anschluss und zur Durchführung des VSDM ab 1.7.2019 nicht erfüllt, wird Vertragsärzten das Honorar gemäß § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V pauschal um 1 Prozent gekürzt und zwar so lange, bis sie die Prüfung gemäß dem VSDM durchführen.

Nach umfangreicher Diskussion und Abwägung der aktuell verfügbaren Fakten, insbesondere in Bezug auf die Risiken beim Datenschutz und möglicher Hackerangriffe sowie in Bezug auf die mit der TI verbundenen Kosten, ist aus Sicht des BVOU-Gesamtvorstands ein Anschluss an die Telematik-Infrastruktur für seine Mitglieder zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfehlenswert. Unter den aktuell gegebenen Umständen vertritt der BVOU-Gesamtvorstand deshalb die Auffassung, dass eher die gesetzlich vorgesehene Honorarkürzung bei nicht fristgerechtem Anschluss in Kauf genommen werden könne, als die mit dem Anschluss an die TI verbundenen und derzeit noch nicht abschließend geklärten Risiken.

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Einschätzung des BVOU-Gesamtvorstands zukünftig ändern kann, sodass dieser keine Verbindlichkeit sowie keine dauerhafte Richtigkeit und Gültigkeit zukommt.

Zudem stellt diese Empfehlung lediglich eine subjektive Meinung des BVOU-Gesamtvorstandes dar, sodass ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für etwaige rechtliche Konsequenzen, die sich aus der Befolgung dieser Empfehlung für den einzelnen Vertragsarzt ergeben können, keine Haftung vom BVOU übernommen wird.

Denn jeder Kollege muss eine eigene Abwägung aufgrund der konkreten Umstände in seinem Einzelfall vornehmen, sodass es ausschließlich der freien Entscheidung jedes einzelnen Kollegen überlassen bleibt, ob er sich an die TI (fristgerecht) anschließt oder nicht.

Der Gesamtvorstand des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU)

Stand: Februar 2019