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Kontrahierungspflicht für HZV nur noch mit angeschlossenen Facharztverträgen

Wenn es nach dem Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) geht, sollen Hausarztzentrierte Versorgungsverträge von den Krankenkassen nur noch abgeschlossen werden müssen, wenn diese auch mit Facharztverträgen verknüpft sind. Der SpiFa weist auf die positiven Erfahrungen für die Patientenversorgung aus Baden-Württemberg hin, wo die HZV seit Jahren um fachärztliche Vollversorgungsverträge ergänzt wird. Hierzu hat der SpiFa mit seinen Mitgliedsverbänden ein Positionspapier veröffentlicht.

In der vom GKV-Spitzenverband und verschiedenen Krankenkassen angestoßen Debatte um den Fortbestand der Kontrahierungspflicht der Krankenkassen zum Abschluss von HZV-Verträgen stellt sich der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa) vor den bestehenden Kontrahierungszwang, jedoch nicht uneingeschränkt.

In seinem aktuell veröffentlichten Positionspapier „Stärkung der Selektivverträge für eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in einem primärärztlichen System“, das der fachärztliche Dachverband zusammen mit seinen Mitgliedsverbänden erarbeitet hat, plädiert der SpiFa für einen bundesweit einheitlichen Basisvertrag, der HZV und fachärztliche Versorgung kombiniert und regionale Besonderheiten flexibel ergänzt. Die Teilnahme soll für die Ärztinnen und Ärzte freiwillig, unbürokratisch und digitalisiert möglich sein – auf Grundlage einer unbudgetierten, betriebswirtschaftlich fundierten Vergütung.

Hierzu SpiFa-Vorstandsmitglied Dr. Norbert Smetak: „Selektivverträge sind ein Innovationsmotor. Auch die Hausarztzentrierte Versorgung hat gerade in der Kombination mit fachärztlichen Vollversorgungsverträgen ihren Mehrwert für die Patientenversorgung in Baden-Württemberg beweisen können.“ Es zeige sich eindrücklich, dass die Verknüpfung der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) mit fachärztlichen Vollversorgungsverträgen die Versorgungsqualität deutlich steigere. Besonders chronisch Erkrankte profitierten nachweislich von engeren Behandlungsstrukturen.

„Dieses Kombinations-Modell hat sich bewährt. Es darf nicht länger regional begrenzt bleiben, sondern sollte stattdessen bundesweit eingeführt werden. Es gilt jetzt den nächsten Schritt zu gehen und diese Blaupause aus Baden-Württemberg bundesweit auszurollen. Für die Krankenkassen braucht es aber einen klaren Systemauftrag für dieses innovative Kombinations-Modell,“ so Smetak.

Das SpiFa-Positionspapier „Stärkung der Selektivverträge für eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in einem primärärztlichen System“ finden Sie im Anhang. Es steht zudem unter https://spifa.de/positionen/#positionspapiere zur Ansicht und zum Download bereit.

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Ärzteverbände warnen vor Kahlschlag-Vorstoß der Krankenkassen

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (SpiFa), der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ), MEDI GENO Deutschland e. V. und der Hausärztinnen- und Hausärzteverband weisen die Forderungen des GKV-Spitzenverbandes nach massiven Kürzungen in der ambulanten Versorgung scharf zurück. Die Verbände warnen vor drastischen Folgen für die Patientenversorgung, sollte die Bundesregierung den Vorschlägen des GKV-Spitzenverbandes folgen.

Der GKV-Spitzenverband hatte in einem Papier die Bundesregierung aufgefordert, massive Einsparungen im ambulanten Bereich durchzusetzen. Dazu zählt, die Honorare der Vertragsärztinnen und -ärzte zusammenzukürzen, obwohl die Realität in den Praxen längst in eine andere Richtung weist: steigende Kosten, zunehmender Ärztemangel, eine älter und kränker werdende Gesellschaft sowie ein wachsender Bedarf an sozialmedizinischer Versorgung. Der GKV-Spitzenverband fordert unter anderem, bereits beschlossene Maßnahmen, wie die vollständige Bezahlung aller Leistungen der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie der Hausärztinnen und Hausärzte, wieder zurückzunehmen.

„Mit diesen Vorschlägen legt der GKV-Spitzenverband die Axt an die Versorgung der Patientinnen und Patienten in den Praxen. Konkret würde das bedeuten, dass die Praxen beispielsweise die zu Recht steigenden Gehälter ihrer Praxisteams nicht mehr finanzieren könnten. Gleichzeitig würden sie auf den Kosten für neue Versorgungsleistungen sitzen bleiben. Statt mutwillig den Rotstift bei Versorgung in den Praxen anzusetzen, braucht es endlich entschlossene Strukturreformen in den Bereichen, die seit vielen Jahren immer höhere Kosten verursachen – und das sind mit Sicherheit nicht die Praxen“, sagten die Bundesvorsitzenden des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Beier.

„Die Entbudgetierung in der Kinder- und Jugendmedizin wurde eingeführt, um dem Ärztemangel entgegenzuwirken – und jetzt soll dieser Fortschritt wieder zunichte gemacht werden? Mindestens genauso absurd ist, dass selbst Kostensteigerungen für gesetzlich vorgeschriebene Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nach Vorstellung des GKV-Spitzenverbands nicht mehr finanziert werden sollen. Wie wir in unserem Pakt für Kindergesundheit klar machen, braucht es mehr Prävention, stattdessen bedeutet der Kahlschlag der Kassen: weniger U-Untersuchungen, weniger Beratung der Eltern, Krankheiten würden zu spät erkannt – mit Folgen fürs ganze Leben. Und wenn Impfungen zurückgehen, drohen vermeidbare gesundheitliche Schäden bei Kindern“, warnt Dr. Michael Hubmann, Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ).

„Die Forderungen des GKV-Spitzenverbandes sind absurd und planlos. Schon heute werden Millionen Patientenbehandlungen der Facharztpraxen von den Krankenkassen nicht bezahlt. Die Budgetierung der fachärztlichen Versorgung trägt heute schon zu Millionen vermeidbaren und teuren Krankenhausfällen bei. Wer die niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzte jetzt noch weiter einschnürt, schädigt die Patientinnen und Patienten und wird eine Kostenexplosion bei den Krankenhäusern ernten. Wir brauchen den umgekehrten Weg und damit endlich auch die Entbudgetierung der fachärztlichen Versorgung“, so der Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbandes Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands, Dr. Dirk Heinrich.

Dr. Norbert Smetak, Vorsitzender von MEDI GENO Deutschland e. V.: „Dieser Entwurf ist ein Generalangriff auf die ambulante Versorgung und die niedergelassene Ärzteschaft. Die künftigen Kosten sollen nahezu vollständig auf uns abgewälzt werden, und selbst die erreichte Entbudgetierung droht wieder einkassiert zu werden. Anstatt immer wieder mit denselben Plattitüden zu argumentieren, sollten die Kassen versuchen, gemeinsam mit uns innovative Versorgungsformen weiterzuentwickeln. Stattdessen erklingt erneut nur die Begleitmusik zu den aktuellen Honorarverhandlungen.“

Quelle: Hausärztinnen und Hausärzteverband, Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa), Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ), MEDI GENO Deutschland e. V.

KHAG: Facharztkompetenzen O&U schärfen – Versorgung sichern

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) begrüßt die Intention des Bundesministeriums für Gesundheit, Anpassungen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vorzunehmen.

Leistungsgruppen (LG) definieren im Gesetz und auch im aktuellen Referentenentwurf die zukünftige medizinische Versorgungslandschaft in der Bundesrepublik. Für die Orthopädie und Unfallchirurgie ist dabei die Leistungsgruppe 14 „Allgemeine Chirurgie“ von besonderer Bedeutung.

Einerseits stellt diese Leistungsgruppe eine assoziierte Voraussetzung für die Erbringung fachtypischer Leistungsgruppen wie „Endoprothetik“, „Revisionsendoprothetik“, „Wirbelsäulenchirurgie“ und „Spezielle Traumatologie“ dar. Aber auch Kinder- und Jugendorthopädie, Schulter-, Hand- und Ellenbogenchirurgie, Tumororthopädie und -traumatologie, gelenkerhaltende Eingriffe am gesamten Achsskelett, Weichteileingriffe, sportorthopädische Verfahren, Fuß- und Sprunggelenkschirurgie, nicht-operative muskuloskelettale stationäre Behandlungen, komplexe Schmerztherapie, orthopädische Rheumatologie und Frührehabilitation sollen allesamt innerhalb dieser Leistungsgruppe erbracht werden.

Kritik am aktuellen Gesetzesentwurf: Risiken für die Versorgungssicherheit

Der nunmehr vorgelegte Gesetzesänderungsvorschlag sieht vor, dass in der LG 14 drei „Fachärzte für Allgemeinchirurgie“ vorgehalten werden sollen. Alternativ könne – der Referentenentwurf spricht von einer „2-zu-1-Regel“ – ein Facharzt für Allgemeinchirurgie durch zwei Fachärzte mit anderer Weiterbildung, konkret ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen mit einem Facharzt für Viszeralchirurgie, ersetzt werden. „Eine derartige Regelung würde die Versorgungssicherheit für Menschen mit muskuloskelettalen Erkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland zukünftig gefährden“, warnt der Vizepräsident des BVOU, Universitätsprofessor Dr. Tobias Renkawitz. „Der Facharzt für Allgemeinchirurgie hat grundsätzlich andere medizinische Schwerpunkte und Weiterbildungsinhalte als der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“, führt er aus. Durch die zunehmende Spezialisierung in allen chirurgischen Disziplinen hat die Bedeutung des ehemaligen chirurgischen „Allrounders“ ohnehin stark abgenommen. Facharztprüfungen in diesem Bereich sind seit Jahren rückläufig und liegen nach Auskunft der Bundesärztekammer im Bereich der Allgemeinchirurgie aktuell bei unter 150 pro Jahr. Von den mehr als 41.400 chirurgisch tätigen Ärzten in der Bundesrepublik führen aktuell weniger als 1.400 Ärzte den Facharzttitel für Allgemeinchirurgie. Demgegenüber stehen über 15.200 Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Differenzierter Facharztzuordnung und realitätsnahe Planung

Der BVOU unterstützt die von der Regierung beabsichtigte qualitätsbasierte personelle Ausstattung in Abhängigkeit von den Leistungsgruppen, so Renkawitz weiter. Bei der geforderten personellen Ausstattung der weit gefassten Leistungsgruppe 14 „Allgemeine Chirurgie“ müsse jedoch im KHAG das Gepräge der Abteilung berücksichtigt werden – also die Frage, ob es sich im Schwerpunkt eher um muskuloskelettale Versorgungen oder um einen allgemeinchirurgisch-viszeralchirurgischen Versorgungsauftrag im Krankenhaus handelt.

„Die Frage, ob es sich um eine orthopädisch-unfallchirurgische oder viszeralchirurgische Abteilung handelt, lässt sich aus den Daten der Krankenhausplanungsbehörden der Länder und Auswertungen der Kostenträger einfach herauslesen“, betont Dr. Burkhard Lembeck, Präsident des BVOU. Die vom BVOU vorgeschlagene Zuteilung der Leistungsgruppe 14 in Abhängigkeit vom Schwerpunkt der Abteilung entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, Versorgungsqualität und Patientensicherheit durch Spezialisierung zu stärken. „Eine Abteilung, die nahezu ausschließlich Versorgungen aus dem Fachbereich für Orthopädie und Unfallchirurgie erbringt, benötigt nicht drei Fachärzte für Allgemeinchirurgie, sondern drei Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie“, so Lembeck. Ein Realitätscheck für die benötigten Facharztkompetenzen zusammen mit den Bundesländern sei somit dringend geboten. Zudem müsse in diesem Zuge der Gedankenfehler im Referentenentwurf des KHAG aufgelöst werden, dass Fachärzte in dieser sogenannten „allgemeinen Leistungsgruppe“ nicht auch in den jeweiligen „spezialisierten Leistungsgruppen“ wie Endoprothetik oder Revisionsendprothetik angerechnet werden können. Orthopädische Chirurgen erbringen in der Mehrheit mit einem hohen Grad an Spezialisierung an einzelnen Gelenken das gesamte konservative und operative Spektrum. Gelenkexperten versorgen im Tagesablauf routinemäßig sowohl gelenkerhaltend als auch gelenkersetzend. In der Leistungsgruppensystematik des Gesetzes erbringt derselbe Arzt damit zukünftig Leistungen sowohl aus einer allgemeinen Leistungsgruppe als auch aus einer spezialisierten Leistungsgruppe. Eine Vorgabe von zusätzlichen Fachärzten für diese etablierte Versorgungsstruktur in O&U würde das Personalbudget der Kliniken übermäßig belasten und widerspräche der Intention des Gesetzes, die Wirtschaftlichkeit deutscher Krankenhäuser zu verbessern.

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) ist überzeugt, dass es der Regierung in enger Abstimmung mit den Ländern gelingt, das Krankenhausversorgungsstrukturgesetz (KHVVG) im Sinne des vorgelegten Anpassungsgesetzes positiv zu überarbeiten. Der derzeitige Entwurf zeichnet in der Leistungsgruppe 14 für einen wichtigen Teil des orthopädisch-unfallchirurgischen Versorgungsauftrags in der Bundesrepublik kein realistisches Bild der benötigten Facharztkompetenzen und birgt somit ein hohes Risiko für die Versorgungssicherheit von Menschen mit muskuloskelettalen Erkrankungen und Verletzungen. Die sich daraus ergebende Versorgungslücke würde insbesondere Kinder, ältere Menschen, Menschen mit onkologischen Erkrankungen und Patienten mit unfallbedingten Folgezuständen an Gelenken und Weichteilen treffen. Eine Anpassung der Facharztschwerpunkte in der Leistungsgruppe 14 ist aus Sicht des BVOU deshalb dringend notwendig.

Über die Personen:

Dr. Burkhard Lembeck
Präsident des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V.
Berlin

Univ.-Prof. Dr. med. habil. Tobias Renkawitz
Vizepräsident des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V.
Ärztlicher Direktor und Ordinarius
Klinik für Orthopädie der Universität Regensburg
Asklepios Klinikum Bad Abbach

Über den BVOU:
Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

Pressekontakt:
Janosch Kuno
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin
presse@bvou.net

IQTIG: Aufruf zur Teilnahme am Standard-Pretest der Patientenbefragung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 31. Januar 2024 einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Patientinnen und Patienten mit Knie- und Hüftendoprothesen eingeleitet: Er beauftragte die Entwicklung einer Patientenbefragung, die sowohl die Prozess- als auch die Ergebnisqualität dieser Eingriffe aus Sicht der Betroffenen erfasst. Ziel ist es, durch die Einbindung der Patientenerfahrungen ein umfassenderes Bild der tatsächlichen Versorgungsqualität zu gewinnen und zukünftige Behandlungsabläufe gezielt weiterzuentwickeln.

Die vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) entwickelten Fragebögen stehen nun vor ihrer praktischen Erprobung: Bevor sie flächendeckend im Qualitätssicherungsverfahren eingesetzt werden, sollen sie im Rahmen einer Pilotstudie auf ihre Praxistauglichkeit und Aussagekraft hin geprüft werden. Nur wenn die Rückmeldungen der betroffenen Patientinnen und Patienten sowie der beteiligten Einrichtungen positiv ausfallen, können die Fragebögen als Standardinstrumente empfohlen werden.

Für die erfolgreiche Durchführung dieses Pilotprojekts ist das IQTIQ auf die Mithilfe und das Engagement zahlreicher Akteure im Gesundheitswesen angewiesen: Stationäre Einrichtungen, medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie niedergelassene und ambulant tätige Fachärztinnen und Fachärzte werden gebeten, aktiv zur Gewinnung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern beizutragen. Ihre Unterstützung ist ein entscheidender Baustein, um die Perspektive der Patientinnen und Patienten angemessen abzubilden und die Versorgungsqualität nachhaltig zu verbessern. Die Fragebögen finden Sie hier:

Die Institutionen werden bis zum 17.9.25 gebeten, aktiv zur Gewinnung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern beizutragen. Ihre Unterstützung ist ein entscheidender Baustein, um die Perspektive der Patientinnen und Patienten angemessen abzubilden und die Versorgungsqualität nachhaltig zu verbessern.

Wir freuen uns sehr über Ihre Bereitschaft, dieses wichtige Vorhaben zu unterstützen!

Quelle: IQTIQ

Arztpraxen 2023: Geringes Plus bei Einnahmen, starker Anstieg der Aufwendungen

Die Arztpraxen in Deutschland erzielten im Jahr 2023 durchschnittliche Einnahmen von 804 000 Euro je Praxis.  Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ergibt sich daraus ein Anstieg der Einnahmen gegenüber dem Vorjahr um 1,0 % (2022: 796 000 Euro). Im gleichen Zeitraum verzeichneten Arztpraxen im Durchschnitt einen Anstieg der Aufwendungen je Praxis von 5,8 % (2022: 466 000 Euro, 2023: 493 000 Euro). Im Jahr 2023 hatten sich die Verbraucherpreise in vergleichbarer Größenordnung um 5,9 % gegenüber dem Vorjahr erhöht. Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen werden getrennt ausgewiesen.

Der durchschnittliche Reinertrag je Arztpraxis sank 2023 um 6,3 % auf 310 000 Euro (2022: 331 000 Euro). Die genannten Durchschnittswerte sind jedoch stark von Praxen mit hohen Einnahmen, Aufwendungen und Reinerträgen beeinflusst: Gemessen am Median verzeichnete die Hälfte aller Arztpraxen einen Reinertrag von höchstens 219 000 Euro.

Der Reinertrag ist nicht mit dem Gewinn beziehungsweise dem Einkommen der Ärztinnen und Ärzte gleichzusetzen. Er stellt das Ergebnis des Geschäftsjahres der gesamten Praxis dar, berücksichtigt aber zum Beispiel nicht die Aufwendungen für Praxisübernahmen oder für die Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung der Praxisinhaberinnen und -inhaber.

Deutliches Plus bei Einnahmen, Aufwendungen und Reinerträgen in Zahnarztpraxen

Zahnarztpraxen erzielten 2023 einen deutlichen Anstieg der durchschnittlichen Einnahmen je Praxis um 13,2 % auf 894 000 Euro. Gleichzeitig hatten zahnärztliche Praxen deutlich gestiegene Aufwendungen (+11,7 %). Der durchschnittliche Reinertrag je Praxis erhöhte sich um 16,9 % auf 284 000 Euro im Jahr 2023.

Rückläufige Einnahmen, Aufwendungen und Reinerträge in psychotherapeutischen Praxen

Psychotherapeutische Praxen erzielten 2023 durchschnittlich Einnahmen von 121 000 Euro je Praxis (-5,5 % im Vergleich zum Vorjahr). Ihre Aufwendungen sanken im Schnitt um 12,5 % auf 35 000 Euro, woraus sich ein um 2,3 % geringerer Reinertrag von 86 000 Euro je Praxis ergab.

Weniger Beschäftigte je Praxis im Vergleich zum Vorjahr

Die personelle Ausstattung einschließlich der Inhaber und Inhaberinnen in Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutischen Praxen hat sich in unterschiedlicher Weise entwickelt. 2023 waren in psychotherapeutischen Praxen im Durchschnitt 1,7 Personen beschäftigt; 2022 waren es noch 1,9 Personen. Auch die Zahl der durchschnittlich in Arztpraxen tätigen Personen hat sich leicht verringert, und zwar von 9,9 auf 9,7. Lediglich in Zahnarztpraxen stieg die durchschnittliche Anzahl tätiger Personen 2023 auf 10,1 Personen leicht an; 2022 waren es 10,0 Personen gewesen.

Methodische Hinweise:

Die Angaben beruhen auf den Ergebnissen der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich, einer repräsentativen Stichprobenerhebung. Die Erhebung wird bundesweit bei höchstens 7 % der Praxen durchgeführt und das Ergebnis auf die Gesamtheit aller Praxen hochgerechnet. Jährlich wird eine neue Stichprobe gezogen.

Zu den Arztpraxen zählen Einzelpraxen, fachgleiche sowie fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften (BAG/Gemeinschaftspraxen) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ).

Die hier genannten Ergebnisse der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich beziehen sich auf sogenannte Rechtliche Einheiten. Eine Rechtliche Einheit wird in der amtlichen Statistik als kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert, die aus handels- beziehungsweise steuerrechtlichen Gründen Bücher führt. Hierzu zählt auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.

Die Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich ist seit dem Berichtsjahr 2021 auf eine jährliche Periodizität umgestellt. Dies ermöglichte für die Berichtsjahre 2022 und 2023 erstmals direkte Vorjahresvergleiche.

Weitere Informationen:

Detaillierte Ergebnisse bietet der Statistische Bericht “Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich“. Ergebnisse in kompakter Form finden Sie in den Tabellen zu den Kostenstrukturdaten im medizinischen Bereich auf der Themenseite “Dienstleistungen“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. Weitere Informationen zur Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich enthalten die Erläuterungen zur Statistik und der Qualitätsbericht.

Quelle:DESTATIS

Neuer Wundleitfaden mindert Regressbedrohung

Moderne Wundverbandmittel sind teuer. Regresse nach Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Prüfungseinrichtungen können schnell in den fünf- und sechsstelligen Eurobereich gehen. Diese Existenzbedrohung besteht gerade auch für orthopädisch-chirurgische Praxen, die sich engagiert um die intensiv behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten mit chronischen Wunden kümmern.

In Baden-Württemberg geht die gemeinsame Selbstverwaltung seit einigen Jahren einen für die dortigen Ärztinnen und Ärzte besonders vorteilhaften Weg: Man konsentiert Therapieleitfäden in Abstimmung zwischen Krankenkassenverbänden und Kassenärztlicher Vereinigung. Diese werden dann auf der Homepage der Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen[1] veröffentlicht. Die Leitfäden geben der Ärzteschaft Behandlungsalgorithmen zur wirtschaftlichen und rationalen Pharmakotherapie spezifischer Krankheitsbilder an die Hand, im orthopädischen Bereich beispielsweise für die Behandlung der Osteoporose[2]. Arzneimitteltherapien, die den darin enthaltenen Behandlungskriterien entsprechen und deren Wirkstoffauswahl, Indikationsstellung und Therapiedauer patientenbezogen durch ausreichende Dokumentation nachgewiesen werden, gelten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Regel als wirtschaftlich, wenn die geprüfte Praxis hierauf im Prüfverfahren in ihrer Stellungnahme Bezug nimmt. Die betroffene Praxis wird so maßgeblich entlastet. Die Therapiefreiheit soll hierdurch nicht eingeschränkt werden. Empfehlenswert ist es aber in den Fällen, in denen von den Empfehlungen der Leitfäden aus medizinischen Gründen abgewichen werden muss, nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere bei kostenintensiven Therapien.

Diese Therapieleitfäden existieren bisher nur im Zusammenhang mit medikamentöser Behandlung. Nach jahrelangen und schwierigen Bemühungen ist in Baden-Württemberg nun der große Durchbruch gelungen und wurde erstmals ein konsentierter Therapieleitfaden zur Behandlung chronischer Wunden veröffentlicht[3].

Das informative 44-seitige Werk von Dr. Stephan Eder (Villingen-Schwenningen) und Dr. Wolf-Rüdiger Klare (Konstanz) definiert chronische Wunden, informiert über Prinzipien der Wundbehandlung, beschreibt ausführlich verschiedene Verfahren der lokalen Wundbehandlung und geht auf die Besonderheiten bei der Behandlung von Wunden bei speziellen Krankheitsbildern (Ulcus cruris venosum, Ulcus cruris arteriosum, pAVK, diabetischem Fußsyndrom, Dekubitus) ein. In den Abschnitten zu verschiedenen Verfahren werden nicht nur die Klassiker wie Wundreinigung und Wundspülung, sondern auch moderne Verfahren mit Hydrogelen, Alginaten, Hydrofasern, Distanzgittern, Absorberkompressen, Schaumstoffen, Superabsorbern, silber-, ibuprofen-, polyhexamethylenbiguanid- oder kollagenhaltigen Wundauflagen dargestellt und auf die Vakuumtherapie eingegangen. Es gibt Ratschläge zur Behandlungsdokumentation und stellt einen entsprechenden Dokumentationsbogen zur Verfügung. Im Anhang finden sich gängige Klassifikationen, praktische Anleitungen und Tipps zur Kompressionstherapie sowie die Leitlinien der Fachgesellschaften. Der Wundleitfaden ist fachlich insofern auch für Kolleginnen und Kollegen außerhalb von Baden-Württemberg hochinteressant.

Leopold Braun, Tübingen

[1] https://www.gpe-bw.de/facharztgruppen

[2] https://www.gpe-bw.de/facharztgruppen/orthopaeden/osteoporose-1

[3] https://www.gpe-bw.de/fileadmin/user_upload/Fachaerztegruppen/Wundleitfaden/20250807_V04_Wundleitfaden.pdf

Ohne klare Strukturen bleibt eine Patientensteuerung in der Notfallversorgung Stückwerk

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) bekräftigt seine Forderungen nach Anpassungen in der geplanten Notfallreform. Konkret bezieht er sich auf eine fehlende Regelung, die ausschließt, dass Krankenhäuser nach Inkrafttreten der Reform ihre Notaufnahmen weiterhin ohne ein vorgeschaltetes Integriertes Notfallzentrum (INZ) betreiben dürfen.

Die Notfallreform soll eigentlich Patientinnen und Patienten schon beim Erstkontakt zielgerichtet in die passende Versorgungsebene leiten – etwa die Haus- oder Facharztpraxis, die Notaufnahme oder eine spezialisierte Klinik.

Aus Sicht des SpiFa wird diese Art der Steuerung nur funktionieren, wenn Patientinnen und Patienten verstehen, dass dies der einzig gangbare Weg in einem medizinischen Notfall ist. Denn bleibt der direkte Zugang zu Notaufnahmen ohne vorgeschaltetes INZ bestehen, entstehen unkontrollierte Patientenströme, eine fortbestehende unnötige Belastung der Notaufnahmen mit nicht-dringlichen Fällen, längere Wartezeiten für echte Notfälle und insgesamt Mehrkosten für das Gesundheitssystem durch ineffiziente Behandlungswege.

Der SpiFa fordert daher, dass der Betrieb von Notaufnahmen in der Notfallreform zwingend an das Vorhalten eines integrierten Notfallzentrums gekoppelt wird. Nur so ließen sich Kapazitäten schützen, Wartezeiten reduzieren und die Versorgung echter Notfälle sichern.

Hierzu Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa: „Eine Notaufnahme ohne vorgeschaltetes INZ ist wie ein Flughafen ohne Sicherheitskontrolle – jeder kann rein, egal ob er dort hingehört oder nicht. Eine effektive Steuerung von Patientinnen und Patienten braucht geschlossene, klare Zugangswege und sie kann nur wirken, wenn sie für alle gilt – auch für Kliniken, die bisher ohne INZ arbeiten. Ohne eine entsprechende Regelung in der Notfallreform bleibt diese nur Stückwerk.“

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Seminar: Evidenzbasierte Medizin in Orthopädie und Unfallchirurgie

Im medizinischen Alltag stehen Entscheidungssituationen und die Auswahl der bestmöglichen Behandlungsoption für Patientinnen und Patienten im Mittelpunkt. Wissenschaftliche Kongresse und Fachliteratur sind wichtige Informationsquellen, doch bleibt die Frage, welche Forschungsergebnisse tatsächlich geeignet sind, Therapieentscheidungen zu beeinflussen. Die evidenzbasierte Medizin (EbM) bildet die Grundlage für die Zuverlässigkeit medizinischer Aussagen, die in die gute Praxis einfließen sollen. Sie bietet Methoden, um Studienergebnisse hinsichtlich des Nutzens für Patientinnen und Patienten zu beschreiben, zu berechnen und zu bewerten. Im zweitägigen Kurs „Evidenzbasierte Medizin in Orthopädie und Unfallchirurgie“ werden zentrale Inhalte und Methoden vermittelt, die für die tägliche Entscheidungspraxis in diesen Fachbereichen relevant sind. Es wird aufgezeigt, unter welchen speziellen Gesichtspunkten Studien und wissenschaftliche Ergebnisse in Orthopädie und Unfallchirurgie nach evidenzbasierten Kriterien bewertet werden und welche systematischen Verzerrungen Studienergebnisse insbesondere in diesen Fächern beeinflussen können. Das Curriculum richtet sich besonders an wissenschaftlich interessierte Kolleginnen und Kollegen aus Klinik und Praxis. Der Kurs vermittelt zudem die notwendige Basisqualifikation, um künftig als EbM-Kommentator der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) auf dem Deutschen Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) tätig zu werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der praxisnahen Erlernung einer strukturierten Abstract-Analyse. Dank des Patronats und der Förderung durch die DGOU profitieren die Teilnehmenden von attraktiven Konditionen.

Termin:

25.09. – 26.09.25
Hörsaal der Klinik für Orthopädie,
Universität Regensburg
Bad Abbach

Veranstalter

Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU)
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin

Organisator

Akademie für Orthopädie und Unfallchirurgie (AOUC)
Gemeinsames Referat der DGOU e.V. und des BVOU e.V.
Straße des 17. Juni 106–108
10623 Berlin

Neue Abrechenbarkeit der DVT-Diagnostik in der D-Arzt-Praxis

Hintergrund und bisherige Situation

Die Digitale Volumentomographie (DVT), auch als Cone Beam Computertomographie (cbCT) bekannt, ist ein modernes, dreidimensionales Bildgebungsverfahren, das insbesondere für die hochauflösende Darstellung knöcherner Strukturen eingesetzt wird.

In der Vergangenheit war der Einsatz der DVT in der D-Arzt-Praxis bei unfallbedingten Verletzungen außerhalb des Kopfbereichs (also an den Extremitäten) nur in Ausnahmefällen möglich. Für die Kostenübernahme musste in jedem Einzelfall vorab das Einverständnis des zuständigen Unfallversicherungsträgers (UV-Träger) eingeholt werden. Zudem fehlten bislang allgemein anerkannte Leitlinien und eine klare Indikationsliste, was die routinemäßige Anwendung und Abrechnung erschwerte.

Neue Regelung zur Abrechenbarkeit ab 01.07.2025

Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine neue Regelung in Kraft, die die Abrechenbarkeit der DVT-Diagnostik in der D-Arzt-Praxis deutlich vereinfacht und erweitert. Nach Beratung mit den ärztlichen Berufsverbänden und den Gremien der DGUV wurden neue, klar definierte Anwendungsfälle für die DVT an den Extremitäten festgelegt. Für diese Indikationen ist nun keine vorherige Kostenübernahme durch den UV-Träger mehr erforderlich. Die Abrechnung erfolgt über die UV-GOÄ-Nummer 5370a (aktuell 159,48 €), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese neue Regelung gilt zunächst für ein Jahr im Rahmen einer Testphase. Während dieser Zeit werden die Abrechnungszahlen und die Kostenauswirkungen evaluiert, um eine fundierte Entscheidung über die dauerhafte Einführung und mögliche Anpassungen treffen zu können. Parallel dazu haben die ärztlichen Berufsverbände zugesagt, die Entwicklung von Leitlinien für den DVT-Einsatz weiter voranzutreiben.

Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten der DVT-Diagnostik bei BG-Patienten

Die DVT-Diagnostik ist künftig in folgenden, allgemein anerkannten und indikationsbezogenen Fällen bei BG-Patienten abrechenbar:

  • Knöcherne Verletzungen mit Gelenkbeteiligung:
    DVT kann eingesetzt werden, wenn eine detaillierte Beurteilung der Gelenkstrukturen bei komplexen Frakturen erforderlich ist.
  • Konsolidierung der Knochenbruchheilung:
    Die DVT eignet sich zur Beurteilung des Heilungsverlaufs von Frakturen, insbesondere wenn konventionelle Röntgenaufnahmen keine ausreichende Aussagekraft bieten.
  • Materiallage und Stellungskontrolle nach operativer Versorgung:
    Nach operativer Frakturversorgung kann die DVT zur Kontrolle der Lage von Osteosynthesematerial (z. B. Schrauben, Platten) und der korrekten Stellung der Knochenfragmente genutzt werden.

Wichtige Hinweise zur Anwendung:

Die konventionelle Röntgenaufnahme bleibt weiterhin die Grundlage der Primärdiagnostik. Die DVT ist als mögliche Alternative zur CT zu verstehen, nicht als Ersatz für das Röntgen.

Bei Kindern soll zur Reduktion der Strahlenbelastung weiterhin vorrangig die Fraktursonographie eingesetzt werden; die DVT kommt nur zum Einsatz, wenn die Sonographie nicht ausreicht.

Die Bildgebung und der Befund müssen dem Patienten zur Weitergabe an den weiterbehandelnden Arzt oder das Krankenhaus mitgegeben werden. Die Befundmitteilung ist Bestandteil der Vergütung.

Bedeutung und Ausblick

Mit der neuen Regelung wird die DVT-Diagnostik erstmals flächendeckend und ohne vorherige Einzelgenehmigung für definierte Indikationen in der D-Arzt-Praxis abrechenbar. Dies stellt einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität und zur Vereinheitlichung der Diagnostik bei BG-Patienten dar. Im Gegensatz zur CT-Diagnostik kann ein DVT-Gerät in der D-Arzt-Praxis betrieben werden, was die Diagnostik und Therapieeinleitung für BG-Patienten im ambulanten Setting erheblich beschleunigt und damit die Versorgungsqualität verbessert.

Die Testphase ermöglicht es, die tatsächliche Inanspruchnahme, eine regelrechte Indikationsstellung und die Kostenentwicklung zu beobachten und die Anwendungspraxis weiter zu optimieren. Die Entwicklung verbindlicher Leitlinien wird die indikationsbezogene und wirtschaftliche Nutzung der DVT weiter stärken.

Die DVT-Diagnostik ist ab 01.07.2025 für bestimmte, klar definierte Indikationen an den Extremitäten bei BG-Patienten in der D-Arzt-Praxis ohne vorherige Genehmigung abrechenbar. Die neue Regelung fördert eine allgemein anerkannte, indikationsbezogene Anwendung und trägt zur Verbesserung der unfallmedizinischen Versorgung bei.

Literatur

Rundschreiben der BG zur Abrechnung von DVT-Leistungen:
https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/rundschreiben/lv2_nordwest/archiv_d2025/lv2_d08_2025-2.pdf

Autor

Dr. Jörg Ansorg, Geschäftsführer
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU)
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin
Telefon: 030 797 444 44
E-Mail: ansorg@bvou.net

 

Stellungnahme des BVOU zur Kritik an IGeL-Leistungen in der Orthopädie und Unfallchirurgie

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. nimmt die Veröffentlichung des IGeL-Monitors zum Anlass, die dort aufgestellten Behauptungen auf ihre wissenschaftliche Richtigkeit hin zu überprüfen und klarzustellen. So kann von einem erhöhten Risiko von Nebenwirkungen bei der Injektion von Hyaluronsäure keine Rede sein. (1)

Wissenschaftliche Grundlage

Der IGeL-Monitor gibt die oft komplexe und heterogene Studienlage zur Injektion von Hyaluronsäure verkürzt und einseitig wieder. So behauptet der Medizinische Dienst (MD), es gebe nur erhebliche Nebenwirkungen und keinen Nutzen. In der aktuellen S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) zeigt sich kein Unterschied in der Häufigkeit von Nebenwirkungen nach intraartikulärer Injektion von Hyaluronsäure im Vergleich zu Placebo. (2)

Weiterhin behauptet der MD, es gebe keinen Nachweis eines Nutzens.

Aufgrund eben dieses positiven Nutzennachweises gibt die aktuelle Leitlinie der OARSI (Osteoarthritis Research Society International) eine (bedingte) Empfehlung ab und empfiehlt sie als gegenüber der Injektion von Glucocorticoiden als die zu bevorzugende Alternative.

The use of intra-articular corticosteroids (IACS) and hyaluronan (IAHA) were conditionally recommended in individuals with knee OA in all groups. A Good Clinical Practice Statement applying to intra-articular (IA) treatments for all comorbidity subgroups was added, noting that intra-articular corticosteroid (IACS) may provide short term pain relief, whereas Intra-articular hyaluronic acid (IAHA) may have beneficial effects on pain at and beyond 12 weeks of treatment and a more favorable long-term safety profile than repeated IACS. (3)

Eine positive Empfehlung existiert auch für die Injektion von Glucocorticoiden in der S3-Leitlinie der DGOU, ebenso für die Injektion von plättchenreichem Plasma (PRP) (auch Selbstzahlerleistung).

Für die intraartikuläre Hyaluronsäure-Injektion kam deshalb keine Empfehlung zustande, da die Evidenzlage in den Studien zu widersprüchlich ist, um eine eindeutige Empfehlung abzuleiten. Diese – zugegeben komplexen – wissenschaftlichen Grundlagen bei der intraartikulären Therapie der Gonarthrose werden vom IGeL-Monitor nicht oder nur verzerrt bzw. falsch wiedergegeben.

Einsatz von Therapien und ihre Evidenz

Die wissenschaftlichen Empfehlungen der Fachgesellschaften bilden die Basis der Behandlung in Orthopädie und Unfallchirurgie. Diese als Leitlinien bezeichneten Empfehlungen stützen sich auf die Auswertung von Studien und Expertenmeinungen. Die Empfehlungsgrade variieren je nach Studienlage zwischen „stark empfohlen“ und „nicht empfohlen“.

Bei vielen gängigen konservativen Therapien (z.B. physikalische Therapien) fehlen oft die Studien bzw. sind diese zu heterogen, um eine Empfehlung überhaupt auszusprechen oder die Empfehlungsgrade sind schwach bis neutral. Einige dieser Therapien, die von den Kassen erstattet werden, sind, anders als die intraartikulären Injektionen, sogar mit einem negativen Empfehlungsgrad versehen (Orthesen, Tapes, transkutane elektrische Nervenstimulation – TENS, Ultraschalltherapie, Lasertherapie).

So stehen in vielen Fällen die Ärztinnen und Ärzte vor dem Dilemma, dass neben Beratung und Patientenedukation vor der Operation nicht allzu viele Therapieoptionen bereitstehen, für die es eine uneingeschränkte Empfehlung auf Basis der Studienlage gibt.
Dagegen erwarten Patientinnen und Patienten zu Recht von ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten, dass sie vieles vor der Operation ausschöpfen, auch wenn die Evidenz für diese konservativen Therapien schwach ist.

Dies gilt insbesondere bei chronischen Beschwerden wie Arthrose oder Sehnenreizungen, wenn Standardtherapien ausgeschöpft sind. Wir halten dieses Vorgehen für gerechtfertigt, da es nach unserer Erfahrung zu besseren Ergebnissen und einer höheren Zufriedenheit unserer Patientinnen und Patienten führt.

Differenzierte Bewertung von Selbstzahlerleistungen

Es fällt in der aktuellen Diskussion auf, dass ärztliche Leistungen, sobald sie als Selbstzahlerleistungen angeboten werden, häufig pauschal als kommerziell motivierte Überversorgung oder „unseriöse Zusatzleistung“ eingeordnet werden, während dieselbe Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als „anerkannte medizinische Therapie“ gilt.
Dabei existieren für viele Therapien und Verordnungen, die die Kassen ganz oder zumindest teilweise erstatten, keine gesicherten Studien und damit kein Nachweis von Wirksamkeit. Dies gilt für einige Hilfsmittel und physikalische Therapien, aber auch für Physiotherapie bei bestimmten Krankheitsfällen. In all diesen Fällen gibt es keinen überzeugenden Evidenznachweis.

Erinnert sei auch an homöopathische Leistungen, die von vielen Krankenkassen übernommen werden, die aber jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehren. Einige Therapien, wie z. B. die Stoßwellentherapie (ESWT) bei Plantarfasziitis, waren einst als IGeL gebrandmarkt, sind jetzt aber in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen aufgenommen worden.

Fazit:
Patientinnen und Patienten sollten sich bei der Auswahl ihrer Therapien auf die Leitlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und die Empfehlungen der Ärztinnen und Ärzte verlassen, aber nicht auf die Erstattungspraxis der Kassen und die Publikationen des Medizinischen Dienstes – beide genügen wissenschaftlichen Kriterien nicht.
Der IGeL-Monitor gibt sich den Anstrich einer wissenschaftlichen Analyse zu medizinischen Therapien. In Wahrheit handelt es sich hier um einen Beitrag zum „Ärzte-Bashing“. Eine differenzierte und für die Versicherten hilfreiche Bewertung von Therapien findet hier nicht statt. Der BVOU fordert eine Klarstellung.

Über den BVOU:
Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

Pressekontakt:
Janosch Kuno
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin
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1 https://www.igel-monitor.de/presse/pressemitteilungen/2025-08-19-igel-koennen-mehr-schaden-als-nuetzen-aufklaerung-ueber-schadensrisiko-unzureichend.html

2 https://register.awmf.org/assets/guidelines/187-050l_S3_Gonarthrose_2025-05.pdf, Seite 108

3 https://www.oarsijournal.com/article/S1063-4584(19)31116-1/fulltext, Seite 1583