Alle Beiträge von Janosch Kuno

Maßnahmen zur Verhinderung von Cyberangriffen

Allgemeine Empfehlungen

Cybersecurity-Experten empfehlen einen mehrschichtigen Ansatz zur Prävention [1]:

  • Beseitigung technischer und organisatorischer Schwachstellen: Regelmäßige Updates und Patches, Härtung der Systeme, Deaktivierung nicht benötigter Dienste.
  • Starke Zugangskontrollen: Einsatz von Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA), strikte Rechtevergabe nach dem Need-to-know-Prinzip.
  • Schulung und Sensibilisierung: Regelmäßige Trainings für alle Mitarbeitenden, um Phishing und Social Engineering zu erkennen.
  • Backup-Strategien: Umsetzung der 3-2-1-Regel (drei Kopien, zwei verschiedene Medien, eine Kopie extern), regelmäßige Tests der Wiederherstellbarkeit.
  • Incident-Response-Plan: Entwicklung und regelmäßige Überprüfung eines Notfallplans für Cyberangriffe.

Spezifische Maßnahmen für das deutsche Gesundheitswesen

Die KBV-Sicherheitsrichtlinie 2025 konkretisiert die Anforderungen zur IT-Sicherheit für Praxen und medizinische Einrichtungen [2, 3, 4, 5, 6]:

Für alle Praxen:

  • Personalmanagement: Einarbeitung neuer Mitarbeitender in IT-Sicherheitsregeln, regelmäßige Schulungen, Entzug von Zugriffsrechten beim Ausscheiden.
  • Netzwerksicherheit: Einsatz von Firewalls, Dokumentation und regelmäßige Aktualisierung des Netzplans, Segmentierung sensibler Daten (d.h. Abschottung in eigenem Netzwerkstrang).
  • Endgerätesicherheit: Aktuelle Virenschutzprogramme, regelmäßige Datensicherungen, Sperrung oder Abmeldung von Geräten nach Nutzung oder bei Entfernung vom Gerät.
  • E-Mail-Sicherheit: Sichere Konfiguration der E-Mail-Server, Transportverschlüsselung (TLS-Verschlüsselung), Schulung im Umgang mit Spam.
  • Patch-Management: Zeitnahe Installation von Updates, Ausmusterung nicht mehr unterstützter Systeme.
  • Mobile Geräte: Komplexe Sperrcodes, Nutzung nur geprüfter Apps, Anbindung an Mobile Device Management (MDM).

Für mittlere Praxen (6–20 Mitarbeitende):

  • Zentrale Protokollierung: Automatische Protokollierung sicherheitsrelevanter Ereignisse (z. B. unautorisierte Zugriffe, Malware-Erkennung).
  • Restriktive Rechtevergabe: Zugriffsrechte nach dem Need-to-know-Prinzip, regelmäßige Überprüfung der Berechtigungen.
  • Mobile Geräte: Verbindliche Richtlinien für die Nutzung, Deaktivierung von Sprachassistenten, klare Regeln für Wechseldatenträger.

Für große Praxen (ab 21 Mitarbeitende):

  • Netzwerksegmentierung: Trennung von Gesundheitsdaten und weniger kritischen Daten durch Firewalls, VLANs oder SDN.
  • Zentrale Verwaltung mobiler Geräte: MDM-Systeme, Remote Wipe, Verwaltung von Berechtigungen und Zertifikaten.
  • Schulungscontrolling: Messung und Auswertung des Lernerfolgs bei IT-Sicherheitsschulungen.

Für medizinische Großgeräte:

  • Zugriffsmanagement: Nur autorisierte Personen dürfen auf Konfigurations- und Wartungsschnittstellen zugreifen, Standardpasswörter müssen geändert werden.
  • Sichere Protokolle: Nutzung verschlüsselter und authentisierter Protokolle für Wartung und Konfiguration.
  • Netzwerkisolation: Großgeräte sollten von anderen IT-Systemen getrennt werden, um die Angriffsfläche zu minimieren.

Pflichten zur IT-Sicherheit ab 4. Quartal 2025

Zum 1. Oktober fordert die KBV die sichere Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen. Bitte prüfen Sie, ob diese Anforderungen auch in Ihrer Praxis erfüllt sind.

  • Einweisung, Sensibilisierung und regelmäßige Schulung des Personals in IT-Anwendung, IT-Sicherheit und Datenschutz
  • Die Erkennung und der Umgang mit Spam-E-Mails muß für alle Mitarbeiter eindeutig geregelt sein.
  • Sofortige Änderung von Passwörtern und Zugangsberechtigungen ausscheidender Mitarbeiter
  • Externe IT-Dienstleister sind schriftlich zu verpflichten, Gesetze, Vorschriften und interne Regelungen (z.B. die interne Datenschutzrichtlinie) einzuhalten

 

Bereits seit 2021 bestehen folgende Pflichten zur IT-Sicherheit in Praxen:

  • Einsatz aktueller Antivirusprogramme und Firewalls für Internetanwendungen
  • Mobilgeräte verwenden ausschließlich offizielle Apps und Sperrcodes
  • Sensible (Patienten-)Daten werden nicht über Apps wie Whatsapp versendet
  • Netzplan und Backups sind dokumentiert und laufen regelmäßig
  • Telematikinfrastruktur wird eingesetzt und regelmäßig Updates installiert

Zur Dokumentation finden Sie auf den Webseiten der KBV eine Reihe von Musterdokumenten. Zum Nachweis von Schulungsmaßnahmen heften Sie die Teilnahmezertifikate Ihrer Mitarbeiter im Datenschutz- oder QM-Handbuch Ihrer Praxis ab.

Praxistipp

Der BVOU bietet für Ihre Praxismitarbeiter E-Learning-Kurse zu verschiedenen sicherheitsrelevanten Themen in Praxis und Klinik an:

Für die erfolgreiche Teilnahme an diesen Kursen erhalten Ihre Mitarbeiter Teilnahmezertifikate und Fortbildungspunkte.

Literatur

  1. Sophos Ransomware Report 2025: https://www.sophos.com/en-us/content/state-of-ransomware
  2. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025: https://www.kbv.de/praxis/digitalisierung/it-sicherheit
  3. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025, Anlage 1: https://www.kbv.de/Externe-Verlinkungen/Praxis/Digitalisierung/IT-Sicherheit/Anlage-1
  4. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025, Anlage 2: https://www.kbv.de/Externe-Verlinkungen/Praxis/Digitalisierung/IT-Sicherheit/Anlage-2
  5. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025, Anlage 3: https://www.kbv.de/Externe-Verlinkungen/Praxis/Digitalisierung/IT-Sicherheit/Anlage-3
  6. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025, Anlage 4: https://www.kbv.de/Externe-Verlinkungen/Praxis/Digitalisierung/IT-Sicherheit/Anlage-4
  7. Sophos-Leitfaden für die Erstellung eines Incident-Response-Plans: https://www.sophos.com/de-de/whitepaper/incident-response-guide

 

Neue EBM-Leistung – Fraktursonographie bei Kindern

Mit der Sonographie steht Orthopäden und Unfallchirurgen ein noch recht neues Verfahren zur schnellen Diagnostik von Frakturen bei Kindern ohne Strahlenexposition zur Verfügung. Sie gilt gegenüber dem bisherigen Röntgenverfahren bei Frakturen der Oberarm- und Unterarmknochen als gleich verlässlich. Zum 1. Oktober 2025 erhält die „Fraktursonographie bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten“ die neue GOP 33053 im EBM. Dies hat der Bewertungsausschuss in seiner 798. Sitzung beschlossen, wie die KBV mitteilt.

Die Leistung kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Die Bewertung mit 103 Punkten entspricht 12,77€ und läuft zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Gebührenordnungsposition 33053 ist am selben Behandlungstag nicht nach der Durchführung von Röntgenbildern der Extremitäten (EBM 34233) berechnungsfähig. Sofern die Leistungen 33053 und 34233 am selben Behandlungstag durchgeführt werden, sind die jeweiligen Uhrzeiten anzugeben. Auch ist die 33053 für eine sonographische Stellungskontrolle nach einer konservativ behandelten Fraktur nicht berechnungsfähig. Weitere Abrechnungsausschlüsse betreffen die EBM-Positionen 01205, 01207, 33050 und 33081, am selben Behandlungstag auch die GOP 31630-31637, 31682-31689 und 31695-31702, im Behandlungsfall auch die 26330. In der Plausibilitätsprüfung kann die Leistung in Tages- und Quartalsprofilen mit einer Prüfzeit von 6 Minuten geprüft werden. Neben Orthopäden und Unfallchirurgen kann die neue GOP auch von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin, Radiologie, Kinder- und Jugendmedizin sowie anderen chirurgischen Disziplinen genutzt werden. Die Diagnostik dieser Frakturen ist somit künftig theoretisch auch in Notfallambulanzen oder Facharztpraxen möglich, die nicht über ein eigenes Röntgengerät verfügen.

Im Oktober 2024 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss diese Fraktursonographie bei Kindern als anerkannte Untersuchungsmethode in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-Richtlinie[1]) aufgenommen. Die Anlage 1 mit den anerkannten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden wurde um eine Nummer 43 „Fraktursonographie bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten“ ergänzt. Der Beschluss ist bereits am 21. Januar 2025 in Kraft getreten. Der Bewertungsausschuss hat nun die entsprechende Leistungsbewertung vorgenommen.

Wichtig zu wissen: Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Ultraschalldiagnostik[2] der Kassenärztlichen Vereinigungen muss noch an diese neue EBM-Leistung angepasst werden. Einstweilen gibt es jedoch eine Übergangslösung, nach der Ärztinnen und Ärzte die neue GOP trotzdem bereits abrechnen dürfen, sofern die KV eine Übergangsgenehmigung unter Bezugnahme auf die bereits beschlossene Erweiterung der MVV-Richtlinie erteilt. Diese erteilten Genehmigungen werden bis zum Inkrafttreten der neuen QS-Vereinbarung befristet sein. Wichtig hierbei ist noch, dass die MVV-Richtlinie keine apparativen Mindestanforderungen nennt. Somit sind Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet speziellen Geräteanforderungen nachzukommen, lediglich die fachliche Qualifikation ist erforderlich.

Denken Sie ggf. daran, frühzeitig die Übergangsgenehmigung und später dann die endgültige Genehmigung zur Abrechnung bei Ihrer KV zu beantragen.

Eine von der DEGUM als federführender Fachgesellschaft herausgegebene S2e Leitlinie der AWMF zur Fraktursonographie gibt es bereits[3]. Die DEGUM hatte die Aufnahme der sonographischen Frakturdiagnostik als Kassenleistung als „bedeutenden Meilenstein“ und „Gewinn für Patientensicherheit und den medizinischen Fortschritt“ bezeichnet. Kurse zur Fraktursonographie werden vom BVOU, auf edoucate.de, von der DEGUM, dem Hartmannbund, dem BDC, der DGUV und anderen Anbietern angeboten.

Leopold Braun, Tübingen

[1] https://www.g-ba.de/richtlinien/7/

[2] https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/anlage-03-qualitaetssicherung/qs-vereinbarung-ultraschalldiagnostik.pdf

[3] https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/085-003

Virchowbund: Mindestens 7 Prozent mehr Geld für die Arztpraxen nötig

Im Vorfeld der Finanzierungsverhandlungen zwischen Krankenkassen und Praxisärzten fordert der Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands (Virchowbund) mindestens 7 Prozent mehr Geld für die ambulante Versorgung von Patienten. 

Die jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes belegen, dass die Kosten der Arztpraxen weit stärker steigen als die Einnahmen. So erhöhten sich die Aufwendungen für Arztpraxen um 5,79 Prozent, die Einnahmen jedoch nur um 1 Prozent. Dazu kommt, dass bei den Aufwendungen noch gar nicht alle Kosten berücksichtigt sind, die ein Praxisinhaber stemmen muss.

Die Gehälter der Medizinischen Fachangestellten stiegen zuletzt um 6 Prozent; die Oberarztgehälter, Referenz für den kalkulatorischen Arztlohn, stiegen durch die Tarifabschlüsse in den Kliniken um 6 Prozent. Weitere Tariferhöhungen sind bereits beschlossen. Die Inflationsrate betrug zuletzt 2,2 (2024) bzw. 5,9 Prozent (2023).

„Hausarzt- und Facharztpraxen zählen zur kritischen Infrastruktur. Wer auch 2040 noch niedergelassene Ärzte haben möchte, muss für die Praxen eine nachhaltige Finanzierung bereitstellen. Fehlt diese, wird die Versorgung für alle deutlich schlechter“, mahnt Dr. Dirk Heinrich, der Bundesvorsitzende des Virchowbundes.

Die rund 100.000 Haus- und Facharztpraxen sind nicht die Kostentreiber im Gesundheitswesen. Im Gegenteil: Für ein Bruchteil der Mittel, die in den stationären Sektor fließen, schultern die Praxisärztinnen und -ärzte 578 Millionen Behandlungsfälle und über 1 Milliarde Arzt-Patienten-Kontakte pro Jahr (stationär: 17,2 Millionen Behandlungsfälle). „An der ambulanten Versorgung zu sparen, wäre daher der falsche Ansatz“, stellt Dr. Heinrich klar.

Wie jedes Jahr verhandeln Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen einerseits und der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte andererseits darüber, wie viel Geld für die Behandlung der Patientinnen und Patienten bereitgestellt wird. 

Der Virchowbund 

BVOU Jahresbericht: Wandel als Chance – Rückblick und Ausblick 2024/2025

Das vergangene Jahr war für unseren Verband ein Jahr des Wandels. Die Ampelregierung konnte ihre Ziele nicht erreichen und hinterlässt Herausforderungen sowohl im wirtschaftlichen Bereich als auch im Gesundheitssystem. Unausgereifte Reformen erfordern ständige Anpassungen, Korrekturen und Neudefinitionen. Dies stellt das Gegenteil von verantwortungsbewusster und nachhaltiger Politik dar.

Der BVOU hat sich in der letzten Legislaturperiode aktiv an politischen Diskussionen beteiligt, unter anderem bei Hybrid-DRGs und Notfallversorgung sowie Krankenhausreform und Patientensteuerung. Leider fanden unsere Vorschläge keinen ausreichenden Anklang. Diese Reformvorhaben bleiben jedoch auf der Agenda. Ihre Umsetzung erfordert sorgfältige Planung und ist dringend notwendig, um die Sozialsysteme zukunftsfähig zu gestalten.

Die neue Bundesregierung wird ebenfalls von Wandel und Veränderung begleitet werden. Unserer neuen Bundesgesundheitsministerin, Nina Warken, wünschen wir eine ruhige Hand und hoffen, dass ihr objektiver Blick dazu beiträgt, Missstände zu adressieren und Veränderungen pragmatisch anzugehen, statt einer ideologischen Agenda zu folgen. Wir sind gespannt auf Gespräche mit ihr und ihren Staatssekretären und stehen bereit, alle Fragen konstruktiv zu diskutieren.

Ein kritisches Thema ist das geplante Primärarztsystem. Während eine effiziente und abgestimmte Patientenkoordination zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung beitragen kann, muss die Versorgung akuter Verletzungen und chronisch Kranker weiterhin direkt durch unsere Fachkräfte möglich sein.

Die Integration von Künstlicher Intelligenz und digitalen Technologien wird unsere Arbeitsweise sowohl in Klinik und Praxis als auch in der Verbandsarbeit maßgeblich verändern. Der BVOU adaptiert diese Technologien und hat innovative digitale Tools entwickelt, die den Alltag unserer Mitglieder erleichtern und die Vernetzung fördern.

Haben Sie sich schon mit OrthoChat vertraut gemacht? Empfehlen Sie es Ihren Patienten, wenn Fragen zur Diagnostik und Therapie offen geblieben sind oder eine Sprachbarriere das Verständnis erschwert. OrthoChat spricht 50 Sprachen und ist mit vom BVOU kuratierten Inhalten zu Gesundheit und Krankheit des Bewegungsapparates trainiert.

Ein Highlight dieses Jahres ist die Baumpflanzaktion, die wir ins Leben gerufen haben, um einen aktiven Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz zu leisten. Für jedes neue Mitglied pflanzen wir einen Baum in Deutschland und setzen damit ein Zeichen für Nachhaltigkeit. Mit Optimismus und Zuversicht blicken wir in die Zukunft und nehmen das Andrybäumchen in unserem Logo symbolisch: Geradeaus und nach oben soll es gehen.

Ein erfreulicher Aspekt ist die Zunahme unserer Mitgliederzahl. Über 7.500 Fachkolleginnen und -kollegen haben sich unserem Verband mittlerweile angeschlossen, was den Zusammenhalt und die Stärke unseres Fachs zeigt. Für unsere Mitglieder geben wir täglich unser Bestes.

In diesem Jahresheft geben wir einen Überblick über die Ereignisse des letzten Jahres und einen Ausblick auf die kommenden Monate. Gemeinsam sind wir stark – auf allen Ebenen des Verbands. Lassen Sie uns die Weichen für eine positive Entwicklung im Gesundheitswesen stellen. Packen wir es an!

Dr. Jörg Ansorg (Geschäftsführer) und Dr. Burkhard Lembeck (Präsident)

 

Perspektive DVT – „Die SCS Bildgebung ist ein integraler Teil meiner 3D-Diagnostik“

Die Praxis ORTHO4SPORT in Köln, gegründet von Herrn Prof. Dr. Oliver Tobolski, setzt konsequent auf moderne, patientenorientierte Diagnostik. Bereits zur Eröffnung 2024 wurde die Praxis mit dem SCS MedSeries® H22 ausgestattet – eine Technologie, mit welcher der Arzt schon seit vielen Jahren arbeitet.

In einem Interview spricht er über den Einsatz des hochwertigen DVT-Systems. Lassen Sie sich im nachfolgenden YouTube-Video inspirieren:

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Weitere Informationen

Sie haben Fragen zur innovativen SCS Bildgebung?

Wir begleiten Sie von Anfang an und unterstützen Ihre Transformation von der 2-D- auf die moderne 3-D-Diagnostik. Ihnen steht jederzeit ein persönlicher Ansprechpartner für alle Fragen zum technischen, wirtschaftlichen und medizinischen Betrieb zur Verfügung. Lassen Sie sich in einem ersten, etwa 15-minütigen Telefonat beraten. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten dieser hochmodernen Lösung auf.

Umstellung des elektronischen Arztausweises (eHBA) zum Jahreswechsel 2025/26

Zum Jahreswechsel 2025/26 kommt es zu einer wichtigen Umstellung beim elektronischen Arztausweis (eHBA): Die bisher verbreiteten Karten der Generation 2.0 müssen ausgetauscht werden. Hintergrund ist die Ablösung veralteter Verschlüsselungsstandards (RSA) durch moderne ECC-Verschlüsselung.

Vergleich der eHBA-Generationen:

  • Generation 2.0: RSA-Verschlüsselung – wird bis 31.12.2025 abgeschaltet.
  • Generation 2.1: ECC-Verschlüsselung – bleibt gültig, wenn ‘G2.1’ auf Rückseite vermerkt ist.
  • Betroffene Karten: v. a. D-Trust/Bundesdruckerei, medisign (teilweise auch SHC).
  • T-Systems-Karten: teilweise schon G2.1.

Zeitplan & Austauschpflicht

  • Ab Mitte/Ende 2025: Kartenanbieter kontaktieren betroffene Ärztinnen und Ärzte.
  • Bis 31.12.2025: eHBA Generation 2.0 nicht mehr nutzbar (u. a. für eRezept, eAU).
  • Spätestens bis 30.06.2026: SHC-Ausweise mit unsicheren Chips austauschen.

Empfehlungen für Arztpraxen

  1. Rückseite des eHBA prüfen: Nur Karten mit ‘G2.1’-Kennzeichnung sind weiterhin gültig. Bei bestimmten Karten ist jedoch auf der Rückseite keine ‘G2.1’-Kennzeichnung, hier ist im Portal des Kartenanbieters nachzuschauen. 
  2. Auf Anschreiben Ihres Kartenanbieters achten und rechtzeitig reagieren.
  3. Beantragung und Identifikationsverfahren (z. B. PostIdent) einplanen – Dauer ca. 8 Wochen.
  4. Frühzeitig handeln, um Unterbrechungen bei Nutzung von TI-Anwendungen zu vermeiden.

Fazit

  • Der elektronische Arztausweis muss bis spätestens Ende 2025 auf die Generation 2.1 umgestellt werden.
  • Das Format bleibt gleich (Scheckkarte mit Chip), es ändert sich nur die Verschlüsselungstechnik.
  • Ärztinnen und Ärzte sollten jetzt ihren eHBA prüfen und bei Bedarf rechtzeitig Ersatz beantragen.

Assistenzberufe stärken: Neues Referat im BVOU setzt sich ein

Die Zukunft der Orthopädie und Unfallchirurgie hängt maßgeblich von starken und gut ausgebildeten Assistenzberufen ab. Mit klaren Perspektiven, gezielter Förderung und echter Wertschätzung schaffen wir ein innovatives und leistungsfähiges Team für die Patientenversorgung von morgen, meint der Referatsleitet des neu gegründeten Referats Dr. Bodo Kretschmann.

Welche Ziele verfolgen Sie als Referatsleiter für die zukünftige Rolle von Assistenzberufen in der Orthopädie und Unfallchirurgie, insbesondere im Hinblick auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Berufsalltag?
Dr. Bodo Kretschmann:
Seit dem Jahr 2020 ist die Rolle des Physician Assistant (PA) in Deutschland gesetzlich festgeschrieben. In den Kliniken ist die Rolle des PA bis heute sehr heterogen umgesetzt. Zwischen einer echten eigenen „Rolle“ im Klinikalltag bis zu einem Mix aus OP-Assistenz und OTA ist alles vertreten. Hier sehe ich eine Chance zur Verbesserung unserer Klinikabläufe, zur Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen in der Weiterbildung, aber auch zur Implementierung eines gut funktionierenden kollegialen Systems mit klar definierten Rollen. Es gilt, auch die Öffnung der Praxen für PAs voranzutreiben und die Rolle der „Arztassistentin/des Arztassistenten“ bekannter zu machen, sodass sie auch Akzeptanz bei unseren Patientinnen und Patienten erlangt. Die/Der MFA in der täglichen Patientenversorgung ist von unschätzbarem Wert. Unsere Mitarbeitenden unterstützen uns in der Praxisorganisation, in der Sprechstunde und in der Bewältigung der überbordenden Bürokratie. Die Übernahme von mehr Verantwortung in der Patientenversorgung gelingt schon durch gute Qualifizierungsmaßnahmen, wie z. B. die EFA-Fortbildungen oder die Kurse zur osteologisch fortgebildeten Assistenz. Diese Programme sollten weiter beworben und einer breiten Anzahl von Mitarbeitenden in den Praxen, aber auch in den Kliniken nähergebracht werden.

Welche Herausforderungen sehen Sie aktuell bei der Ausbildung und Integration von MFA und anderen Assistenzberufen in unserem Fachgebiet, und wie möchten Sie diese angehen?
Dr. Bodo Kretschmann: 
Die MFA sind eine tragende Säule unserer ambulanten Patientenversorgung. Zunehmend werden sie auch in den Kliniken eingesetzt und kompensieren dort unter anderem den Fachkräftemangel in den Pflegeberufen. Natürlich gilt es, möglichst viele junge Leute zu einer Ausbildung zur/zum MFA zu motivieren. Dies wird vor allem dann gelingen, wenn die MFA in einer Praxis oder Klinik eine zunehmende Eigenverantwortlichkeit erlangen und man in einem solchen Beruf auch Entwicklungsmöglichkeiten bekommt. Für die PAs mit einem abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudium muss ein gut strukturiertes Arbeiten im Team umgesetzt werden. Die Rollen sollten klar beschrieben sein. Hindernisse, die auf Basis alter gesetzlicher Vorgaben auftreten, sollten identifiziert und weiterentwickelt werden. Hier gibt es noch viel zu tun. Allerdings können wir ja aus Ländern wie den USA lernen, wie jahrzehntelange Kooperation zwischen Ärztinnen und Ärzten, PAs und Pflegepersonal hocheffizient funktioniert.

Wie möchten Sie die Attraktivität und das Berufsbild der Assistenzberufe in der Orthopädie und Unfallchirurgie für junge Menschen stärken und weiterentwickeln?Dr. Bodo Kretschmann: Bei den PAs geht es zunächst darum, den Bekanntheitsgrad auch bei Abiturientinnen und Abiturienten zu steigern. Das Berufsbild ist für Leute, die im Bereich der Medizin arbeiten wollen, hoch attraktiv. Durch Kooperation mit dem PA-Berufsverband erhoffe ich mir konstruktive gemeinsame Projekte. Die Integration in Kongresse wie den DKOU in Berlin und den VSOU in Baden-Baden kann Hemmschwellen und Berührungsängste abbauen und die Akzeptanz in der Ärzteschaft verbessern.Die MFA müssen in ihrem Selbstverständnis gestärkt werden. Dies gelingt durch Angebote von Schulungen zur Kommunikation mit Patientinnen und Patienten, Telefoncoaching und andere vielfältige Fortbildungsmöglichkeiten. Der Kontakt an der Rezeption ist ein Aushängeschild für unsere Praxen und Ambulanzen in den Kliniken. Ein professioneller Umgang mit den Hilfesuchenden, aber auch eine Stärkung des Selbstbewusstseins im Umgang mit unseren Patientinnen und Patienten, steigert die Professionalität.Aber auch das stetige Einfordern von Unterstützung aus der Politik ist ein wichtiger Ansatz. Wir brauchen die rechtlichen Grundlagen, unsere Mitarbeitenden entsprechend ihrer Qualifikationen einsetzen zu können. Die Not müsste mittlerweile groß genug sein, um Bewegung in ein starres Medizinsystem zu bringen.

Wie sehen Sie die Rolle des BVOU bei der Wertschätzung und Förderung von Medizinischen Fachangestellten (MFA) in orthopädisch-unfallchirurgischen Praxen, insbesondere im Rahmen der “Thank You MFA”-Kampagne?
Dr. Bodo Kretschmann: 
Die „Thank You MFA“-Kampagne ist eine wunderbar aufgemachte Initiative des BVOU, um Danke zu sagen. Ich glaube, dass hier auch noch der Bekanntheitsgrad gesteigert werden kann. Inwieweit die Angebote, die durchaus spannend sind, angenommen werden, sollte immer wieder evaluiert und ggf. nachgebessert werden. Aber als Signal der Wertschätzung zum Anfassen sollte jede Praxisinhaberin und jeder Praxisinhaber dieses Angebot kennen und an die Mitarbeitenden kommunizieren. Ein Wort des Dankes und der Wertschätzung kann nie zu viel sein.

Danke, Herr Dr. Kretschmann für das Gespräch.

Das Interview führte Janosch Kuno.

Anpassung der Gutachtenvergütung nach JVEG

Seit dem 1. Juni 2025 sind Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Kraft getreten, die insbesondere für Sachverständige von Bedeutung sind. Diese Anpassungen betreffen die Vergütungssätze und sollen den gestiegenen Anforderungen und Kosten Rechnung tragen. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen erläutert.

Hintergrund der Gesetzesänderung

Die Änderungen wurden im Rahmen des sogenannten Kosten- und Betreuungsvergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025) beschlossen, das am 10. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Ziel ist es, die Vergütungssätze für Sachverständige, Dolmetscher und andere im Justizwesen tätige Personen an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere die Vergütung ärztlicher Sachverständiger, die häufig im Bereich des Sozialrechts tätig sind. Die Vergütungssätze sind in verschiedenen Kategorien geregelt, die sich nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang der erbrachten Leistungen richten. Diese Kategorien umfassen eine Vielzahl von Fachgebieten, von technischen Gutachten bis hin zu medizinischen Expertisen.

Neue Vergütungssätze für Sachverständige

Die Vergütungssätze für ärztliche Sachverständige werden gültig ab Beauftragung seit dem 1. Juni 2025 wie folgt angepasst:

  • M 1 (einfache gutachterliche Beurteilung): bisher 80,00 €, neu 87,00 €
  • M 2 (Begutachtung mit durchschnittlichem Schwierigkeits-grad): bisher 90,00 €, neu 98,00 €
  • M 3 (Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad): bisher 120,00 €, neu 131,00 €

Diese Erhöhung entspricht einer Anpassung von etwa 9 % und soll die gestiegenen Kosten für Sachverständige berücksichtigen.

Vergütungsmodalitäten und Abrechnungsdetails

Die Vergütung richtet sich nach der objektiv erforderlichen Zeit, dem geltenden Stundensatz sowie dem Umfang und der Anzahl der erbrachten Leistungen. Die erforderliche Zeit wird dabei wie folgt definiert:

  • Aktenstudium und Vorbereitung: 1 Stunde pro 80 Blatt Akten (landesabhängig)
  • Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchungen: Zeitaufwand je nach Komplexität
  • Abfassung der Beurteilung: ca. 1,5 Seiten pro Stunde
  • Diktat und Durchsicht des Gutachtens: ca. 5–6 Seiten pro Stunde

Zusätzlich können besondere Leistungen, wie technische Untersuchungen (z. B. Sonografie oder Röntgen), nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Schreibauslagen und Porto werden ebenfalls gesondert vergütet, z. B. 0,90 € pro 1.000 Anschläge für die Reinschrift.

Bedeutung der Anpassung

Die Erhöhung der Vergütungssätze ist angesichts der all-gemeinen Teuerung und der steigenden Anforderungen an Sachverständige als notwendig und angemessen zu betrachten. Neben der intellektuellen Leistung fallen für Sachverständige auch zahlreiche Nebenkosten an, wie z. B. Raummiete, Versicherungen, Assistenzkräfte und technische Ausstattung. Die Anpassung soll sicherstellen, dass die Qualität der Gutachten weiterhin gewährleistet bleibt und die Tätigkeit für Sachverständige wirtschaftlich tragfähig bleibt. Mit diesen Änderungen wird die Arbeit von Sachverständigen im Justizwesen besser honoriert, was nicht nur den Experten selbst, sondern auch der Qualität der Gutachten zugutekommt.

Dr. Stefan Middeldorf
Bad Staffelstein

Umgang mit einwilligungsunfähigen Patienten aus rechtlicher Sicht

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick aus juristischer Sicht über die Anforderungen von Aufklärung und Einwilligung zu einer ärztlichen Maßnahme bei einwilligungsunfähigen Patienten (1) geben.

1. Einwilligungsfähigkeit/-unfähigkeit; Grundsätze für Aufklärung und Einwilligung

Einwilligungsfähigkeit darf nicht gleichgesetzt werden mit Geschäftsfähigkeit.

Einwilligungsfähig ist, wer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, um Art, Notwendigkeit, Bedeutung, Folgen und Risiken der medizinischen Maßnahme zu verstehen und die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken (2). Der Patient muss also nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Tragweite der Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach ausrichten können. Besitzt ein Patient zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung vor Durchführung der Maßnahme nicht diese natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist er einwilligungsunfähig.

Die Frage, ob ein Patient einwilligungsfähig oder einwilligungsunfähig ist, ist somit stets und ausschließlich aus medizinischer Sicht im konkreten Einzelfall durch den behandelnden Arzt zu entscheiden. Das Alter der Patienten spielt zwar eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle (3).

Bei medizinischen Maßnahmen gegenüber einwilligungsunfähigen Patienten ist nach § 630 d Abs. 1 S. 2 BGB die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht der Patient selbst noch im einwilligungsfähigen Zustand durch eine wirksame und einschlägige Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht die Maßnahme gestattet oder untersagt hat. In diesem Fall muss der Patient aber noch im einwilligungsfähigen Zustand über die Maßnahme aufgeklärt worden sein, damit durch die Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht wirksam die Einwilligung erteilt bzw. abgelehnt werden kann (4).

Als Berechtigte kommen der gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Vormund des Minderjährigen, bestellter Betreuer bei Volljährigen, Ehegatte/eingetragener Lebenspartner im Falle des Ehegattennotvertretungsrechts) oder der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte (z. B. Vorsorgebevollmächtigter) in Betracht.

Im Fall eines gerichtlich bestellten Vormunds (bei Minderjährigen), Betreuers (bei Erwachsenen) oder eines Vorsorgebevollmächtigten muss sich der Arzt vorab vergewissern, ob diesem die Gesundheitssorge als Teil seines Aufgabenkreises übertragen wurde, da nur dann zum einen die Zuständigkeit für die Einwilligung gegeben ist und zum anderen im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht die Offenbarung gegenüber diesen Personen zulässig ist.

Dementsprechend bestimmt § 630e Abs. 4 BGB, dass im Falle eines einwilligungsunfähigen Patienten die Aufklärung auch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten zu erfolgen hat. Jedoch ist gemäß § 630e Abs. 5 BGB zusätzlich der einwilligungsunfähige Patient grundsätzlich über die wesentlichen Umstände der Maßnahme entsprechend seinem Verständnis zu informieren, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterungen aufzunehmen und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Bei Patienten im Koma oder bei Säuglingen kann demnach offenkundig von einer Erläuterung abgesehen werden (5).

2. Volljährige Patienten

Bei einem Volljährigen ist grundsätzlich von dessen Einwilligungsfähigkeit auszugehen. An die Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Arzt hat hierbei sämtliche Umstände wie Alter, physische und psychische Konstitution, Einfluss von Medikamenten, Grad der Verständnisfähigkeit, Bildungsgrad, Vorkenntnisse, Herkunft, kulturelle Tradition u.a. zu berücksichtigen. Bei Zweifeln muss konsiliarisch ein Neurologe und/oder Psychiater hinzugezogen werden (6).

Bei dementen, verwirrten, drogenabhängigen oder alkoholisierten Patienten, infolge eines Unfallschocks oder erheblicher Schmerzen kann – muss aber nicht zwangsläufig – eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegen. Eine angeordnete Betreuung, selbst wenn sie den Aufgabenkreis der medizinischen Versorgung umfasst, bedeutet ebenfalls nicht automatisch, dass der Patient einwilligungsunfähig ist.

Fehlt in diesen Fällen jedoch die Einwilligungsfähigkeit, so können – soweit nicht eine wirksame und einschlägige Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 S. 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt – nur ein gerichtlich bestellter Betreuer, ein Vorsorgebevollmächtigter oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Ehegattennotvertretungsrechts der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner in eine Behandlungsmaßnahme einwilligen und es sind auch diese Aufklärungsadressat (§ 630d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 i. V. m. § 1827 Abs. 2, 6, § 1358 BGB).

Bei begründeter Gefahr des Versterbens oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens erfordert die Entscheidung der vorgenannten Berechtigten grundsätzlich zusätzlich die Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1829 Abs. 1, 2 BGB). Besteht zwischen dem Berechtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber, dass die getroffene Entscheidung dem nach § 1827 BGB festgestellten Willen des Patienten entspricht, entfällt das Genehmigungserfordernis (§ 1829 Abs. 4 BGB). Aus juristischer Sicht ist die Dokumentation der diesbezüglichen Tatsachen und das Einvernehmen zwingend zu empfehlen.

Liegt Einwilligungsunfähigkeit vor, fehlt eine Patientenverfügung oder ist diese nicht einschlägig bzw. nicht eindeutig und ist kein Berechtigter vorhanden, so hat der Arzt beim Betreuungsgericht die Anordnung einer Betreuung anzuregen.

Handelt es sich in dieser Situation um einen Notfall (Vornahme ärztlicher Maßnahmen ist vital indiziert und unaufschiebbar), so sind in den Fällen, in denen die Bestellung, die Aufklärung und Einwilligung eines Berechtigten oder die entsprechende Eilentscheidung des Betreuungsgerichts nach § 1867 BGB nicht mehr rechtzeitig möglich ist, die gebotenen Maßnahmen durchzuführen. Das Handeln des Arztes kann durch die Rechtfertigungsgründe der mutmaßlichen Einwilligung gemäß § 630d Abs. 1 S. 4 BGB und/oder des Notstands gemäß § 34 StGB gedeckt werden (7). Der Arzt muss, sofern die Zeit ausreicht, zunächst den mutmaßlichen Patientenwillen durch frühere Äußerungen des Patienten, Befragungen von nahen Angehörigen oder Bezugspersonen etc. ermitteln. Fehlen entgegenstehende Anhaltspunkte, kann jedoch angenommen werden, dass der Patient wie ein verständiger Patient in der konkreten Lage handeln würde, wenn die Behandlung fehlerfrei ist (8). Kann ein entsprechender Wille des Patienten nicht ermittelt werden und bleiben erhebliche Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen eines vorherigen Willens, so gilt der Grundsatz: In dubio pro vita (9).

Seit 01.01.2023 kommt bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden einwilligungsunfähigen Patienten gemäß § 1358 BGB das sog. Ehegattennotvertretungsrecht in Betracht. Dieses greift nach Absatz 1, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Dann ist der andere Ehegatte berechtigt, für den vertretenen Ehegatten u. a. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen oder Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen. Dieses neue Vertretungsrecht sowie die in Absatz 2 geregelte Offenbarungsbefugnis gegenüber dem vertretenden Ehegatten bestehen gemäß § 1358 Abs. 3, 5 BGB jedoch nicht, wenn

  • die Ehegatten getrennt leben,
  • ein Betreuer bestellt ist bzw. ab dem Zeitpunkt der Betreuerbestellung, soweit dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheiten umfasst,
  • dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
  • a) eine Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt oder
  • b) einen Vorsorgebevollmächtigten bestellt hat, soweit diese Vollmacht diese Angelegenheiten umfasst
  • die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder
  • mehr als 6 Monate seit dem durch den Arzt festgestellten Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 spätestens eingetreten sind, vergangen sind.

Die Vorschriften des Betreuungsrechts gelten für die Wahrnehmung des Ehegattennotvertretungsrechts entsprechend (§ 1358 Abs. 6 BGB).

3. Besonderheiten bei minderjährigen Patienten

Maßgeblich ist, ob der Minderjährige einsichts- und urteilsfähig ist. Ist dies gegeben, so kommt dem minderjährigen Patienten grundsätzlich auch die alleinige Einwilligungsbefugnis zu und er ist Aufklärungsadressat. An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.

Feste Altersgrenzen oder pauschale Aussagen zur Einwilligungsfähigkeit verbieten sich. Jedoch besteht aus juristischer Sicht weitestgehend Einigkeit, dass bei unter 14-Jährigen die Einwilligungsfähigkeit grundsätzlich abzulehnen ist.

Je näher ein Patient über 14 Jahren an der Volljährigkeit ist, desto eher wird dessen Einwilligungsfähigkeit vorliegen können. Nach der Rechtsprechung dürfte in der Regel bei Vollendung des 16. Lebensjahres Einwilligungsfähigkeit anzunehmen sein, eine ernsthafte Prüfung ist jedoch gleichwohl in jedem Einzelfall erforderlich (10).

Ist ein minderjähriger Patient aber ausreichend urteilsfähig, so steht ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für seine künftige Lebensgestaltung (z. B. Querschnittlähmung) ein Vetorecht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter zu. Der BGH geht bei einem 15-jährigen Schüler regelmäßig von dessen Urteilsfähigkeit aus. Damit der minderjährige Patient von seinem Vetorecht Gebrauch machen

kann, ist er ebenfalls entsprechend aufzuklären, wobei der Arzt allerdings im Allgemeinen darauf vertrauen kann, dass die Aufklärung und Einwilligung der Eltern genügt (11).

Bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen müssen, wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, grundsätzlich auch beide Eltern aufgeklärt werden und einwilligen. Zudem ist die Erläuterungspflicht des § 630d Abs. 5 BGB bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen zu beachten. Folglich muss stets nach dem Sorgerecht gefragt werden, denn dies kann auch bei geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern gemeinsam bestehen. Die Eltern können sich aber gegenseitig die Ermächtigung erteilen, auch für den anderen Elternteil zu entscheiden.

Der BGH hat für die Pflichten des Arztes zur Feststellung der Aufklärungsadressaten und Einwilligungsbefugten im Hinblick auf einen oder beide Elternteile folgende Grundsätze aufgestellt (12):

  • Bei alltäglichen, geringfügigen Routinemaßnahmen darf der Arzt regelmäßig auf eine derartige wechselseitige Ermächtigung vertrauen, wenn ein Elternteil mit dem Kind zur Behandlung erscheint oder es anmeldet, solange ihm keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bekannt sind.
  • Bei erheblicheren Maßnahmen mit nicht unbedeutenden Risiken hat der Arzt darüber hinaus eine Fragepflicht, d. h. er muss beim erschienenen Elternteil bezüglich der Ermächtigung zur Einwilligung nachfragen und wie weit diese reicht, darf dann aber auf dessen wahrheitsgemäße Auskunft vertrauen, solange keine Anhaltspunkte dem entgegenstehen. Darüber hinaus kann es angebracht sein, auf den erschienenen Elternteil dahin einzuwirken, die vorgesehenen ärztlichen Eingriffe und deren Chancen und Risiken noch einmal mit dem anderen Elternteil zu besprechen.
  • Lediglich bei schweren Maßnahmen mit erheblichen Risiken für die Lebensführung des Kindes muss sich der Arzt die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist, sodass auch der nicht erschienene Elternteil aufgeklärt und dessen Einwilligung eingeholt werden muss.

Eine telefonische Aufklärung und Einholung einer Einwilligung eines Elternteils reicht aus Sicht des BGH nur aus bei einfach gelagerten Fällen. Sofern es sich dagegen um komplizierte Maßnahmen mit erheblichen Risiken handelt, wird eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein (13). Ob ein einfach gelagerter oder ein komplizierterer Fall vorliegt, ist letztendlich eine ausschließlich medizinisch zu beantwortende Frage. In Eil- oder Notfällen genügt jedoch grundsätzlich die Einwilligung des erreichbaren Elternteils (14).

Wurde den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise für den Bereich der Gesundheitssorge entzogen, so ist das Sorgerecht für den einwilligungsunfähigen Minderjährigen regelmäßig einem gerichtlich bestellten Vormund übertragen, der dann anstelle der Eltern als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen aufzuklären und einwilligungsbefugt ist.

Dr. jur. Jörg Heberer
Justitiar BVOU, Berlin
Fachanwalt für Medizinrecht, München

 

 

1 Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten immer für alle Geschlechter

Quellenangaben:

2 Grüneberg/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl. 2023, C. H. Beck, § 630d Rn. 3
3 OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2019 – II-12 UF 236/19
4 Grüneberg/Weidenkaff, a. a. O., § 630d Rn. 3
5 Grüneberg/Weidenkaff, a. a. O., § 630e Rn. 9
6 Biermann in: Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2020, aa) Die natürliche Einsichtsfähigkeit als Voraussetzung wirksamer Einwilligung, Rn. 435
7 Biermann, a. a. O., cc) Einwilligungsunfähige Volljährige, Rn. 453
8 Grüneberg/Weidenkaff, a. a. O., § 630d Rn. 4
9 LG Saarbrücken, Urteil vom 03.06.2024 – 4 O 308/22; Biermann, a. a. O., Rn. 453
10 OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2019 – II-12 UF 236/19
11 BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 74/05
12 BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 204/09
12 BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 204/09

14 vgl. zu Ziffer 3 insgesamt: Heberer Jörg, Rechtliche und Medizinische Aspekte der gynäkologischen Aufklärung, Frauenheilkunde up2date 2022; 16 (6): 1-18, Thieme

Perspektive DVT – „Aufnahmen unter Körperbelastung fördern präzisere Diagnosen”

In Bamberg bietet die Praxis Jasinski seit 1991 kompetente und fürsorgliche Hilfe bei allen medizinischen Notfällen – ganz besonders im Bereich der Traumatologie. Seit Oktober 2021 wird die Praxis von Herrn Markus Jasinski geführt. Der Schwerpunkt der Einrichtung liegt auf der Behandlung von Arbeits- und Schulunfällen sowie deren Folgezustände.

Mit über 2.000 Arbeitsunfällen und Notfallpatienten jährlich ist in der Praxisklinik eine schnelle und effektive Diagnostik, die die Arbeitsabläufe optimiert, unabdingbar. Daher entschied sich der Arzt im Juni 2024 das SCS MedSeries® H22 implementieren zu lassen. In einem ausführlichen Interview mit Herrn Jasinski erfahren Sie mehr über die Möglichkeit, Aufnahmen unter natürlicher Körperbelastung vorzunehmen – einer der vielen Vorteile unserer Lösung, die der Facharzt besonders schätzt.

Mehr Klarheit für den Arzt, weniger Termine für die Patienten

Eine erfolgreiche Therapie stützt sich auf eine sehr genaue Diagnose. Daher ist für viele Indikationsstellungen das 2-D-Röntgenverfahren keine zufriedenstellende Option, da die Aussagekraft der erstellten Aufnahmen begrenzt ist. Die Aufrüstung auf eine hochmoderne 3-D-Diagnostik, wie der SCS Bildgebung, bringt entscheidende Vorteile für Ihre Patientenversorgung mit und besticht das herkömmliche Röntgen in vielen Aspekten.

Für Herrn Jasinski war die Optimierung seiner Diagnosesicherheit durch ein detailliertes Verfahren ein wichtiger Schritt, um seine Praxis nachhaltig für die Zukunft zu rüsten.

„Mit der SCS Bildgebung finden wir schnell eine eindeutige Diagnose. Okkulte Frakturen können bei Verdacht im Gegensatz zum 2-D-Röntgen zuverlässig festgestellt oder auch ausgeschlossen werden.“

Er schätzt außerdem den Aspekt, dass er unsere Lösung vor Ort eigenständig betreiben kann, sodass Patienten zeitnah eine präzise Diagnose erhalten und zügig in einen gesunden Alltag gebracht werden können. Der Einsatz unseres Systems führt im Ergebnis zu einer schnelleren, zielgerichteten Therapie, von der Ihre Patienten sowohl zeitlich als auch gesundheitlich profitieren.

Neben der beschleunigten Behandlung profitiert auch der Workflow in der Praxis. Da zusätzliche Termine für externe Bildbesprechungen entfallen, können mehr Patienten unmittelbar versorgt werden, was insbesondere bei der hohen Anzahl von Arbeitsunfällen, die das Team behandelt, ein großer Vorteil ist.

Zuverlässige 3-D-Schnittbildergebnisse bei wenig Strahlung

Die 2-D-Diagnostik stößt aufgrund ihrer begrenzten Auflösung oftmals an Ihre Grenzen. In unübersichtlichen Bereichen reicht der Detailgrad der herkömmlichen Röntgendiagnostik nicht aus, um ossäre Veränderungen optimal darzustellen. Hier zeigt die SCS Bildgebung eine ihrer zahlreichen großen Stärken: Insbesondere bei komplexen Frakturen im Bereich der Handwurzel oder des Sprunggelenks deckt sie selbst feinste Details ohne die sonst üblichen Überlagerungen auf, wie sie beim herkömmlichen Röntgen auftreten können. Diesen Aspekt schätzt Herr Jasinski sehr:

„Das SCS MedSeries® H22 erlaubt uns eine herausragende diagnostische Detailschärfe. Selbst kleinste Verletzungen können wir mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit feststellen.“

Die Untersuchung mit dem CT, für die die Patienten zuerst in eine andere Praxis überwiesen werden müssten, ist hier aufgrund der oft hohen Strahlenbelastung keine zufriedenstellende Alternative. Mit der SCS Bildgebung schützen Sie Ihre Patienten, denn mit dem SULD (Super-Ultra-Low-Dose) Protokoll lässt sich die Strahlung wissenschaftlich nachweisbar um ein Vielfaches senken. Mit der Entwicklung unseres kommenden SULD+ Protokolls konnten wir die Dosis so weit herabsetzen, dass sie unter der des 2-D-Röntgens einzuordnen ist.

Die Vorteile des Weight-Bearing

Ein weiterer Pluspunkt der SCS Bildgebung ist die Möglichkeit, Untersuchungen unter Belastung durchzuführen. So kann beispielsweise das Sprunggelenk in einer realistischen Belastungssituation dargestellt werden. Herkömmliche CTs bieten diese Möglichkeit nicht, da sie auf Aufnahmen im Liegen beschränkt sind. Die SCS MedSeries® H22 hingegen erlaubt Untersuchungen unter natürlicher Körperbelastung, die eine noch genauere Diagnostik und zielgerichtete Behandlung ermöglichen.

Ein Fall für die 3-D-Aufnahme unter natürlicher Körperbelastung

In der Bamberger Praxis hat die Möglichkeit zur belasteten 3-D-Aufnahme bereits zu vielen Erfolgen geführt, lässt uns Herr Jasinski wissen und erzählt von einem speziellen Fall, den er mit Hilfe der SCS Bildgebung eindeutig klären konnte. Vor kurzem behandelte die Praxis einen Patienten, der seit einer schweren, ein Jahr zurückliegenden Bandverletzungsoperation am Sprunggelenk anhaltende Schmerzen am Außenknöchel verspürte.

Im Rahmen einer Aufnahme, die unter natürlicher Körperbelastung durchgeführt wurde, konnte der Facharzt feststellen, dass sich aufgrund einer Arthrose ein Knochenvorsprung an der Außenknöchelspitze gebildet hatte. Dieser stieß bei jeder Bewegung an das Sprungbein und verursachte die Schmerzen. Dank der präzisen Schnittbilder, die unsere Lösung erstellte, konnte dem Patienten eine klare Diagnose gestellt und eine gezielte Therapie eingeleitet werden.

Die vollständige Fallbeschreibung können sie hier nachlesen.

Patienten schätzen die Vorteile der SCS Technologie

Eine mit modernen Diagnostikverfahren ausgestattete Praxis optimiert den Workflow merklich. Nicht nur das Personal profitiert von vereinfachten Arbeitsabläufen, sondern auch die Patienten nehmen die Verbesserung wahr.

„Das Feedback der Patienten zur SCS Bildgebung ist durchweg positiv. Sie schätzen besonders, dass die Untersuchung vor Ort stattfinden und die Diagnose direkt mit dem behandelnden Arzt besprochen werden kann.“

Herr Jasinski betont, dass die Patienten sehr begeistert davon sind, sich die Aufnahmen in 3-D gemeinsam mit ihm am Monitor anschauen zu können. Sie schätzen es sehr, dass er ihnen die Diagnose anschaulich erläutert. Diese intensive Aufklärung ist besonders wertvoll, um eine geeignete Therapie zu finden, da mit dem Verständnis für die eigene Diagnose die Akzeptanz für die benötigte Behandlung steigt. Auch hierfür nennt der Facharzt ein Beispiel aus seiner Praxis. Es handelte sich um einen Sportler, der sich bei ihm vorstellte, nachdem er beim Zweikampf beim Fußball einen Ellebogenschlag in das Gesicht erlitt.

„Der Patient zog sich eine schwere Impressionsfraktur der Kieferhöhle zu, die sich in der 3-D-Rekonstruktion sehr gut darstellte und sich somit leicht erkennen ließ. Anhand des Modells konnte ich ihm genau erklären, warum eine Operation nötig war.“

Die SCS Bildgebung definiert die 3-D-Diagnostik neu

Mit der Implementierung der modernen SCS Bildgebung hat die Praxis Jasinski einen wichtigen Schritt in die Zukunft der sichereren bildgebenden Diagnostik gewagt. Herr Jasinski ist sich sicher, dass er die richtige Entscheidung getroffen hat:

„Die SCS Bildgebung ist das Diagnostikverfahren der Zukunft und ich denke, dass es künftig keine herkömmlichen 2-D-Röntgenbilder mehr geben wird. Wer sehen möchte, wie sich diese innovative Technologie im Praxisalltag bewährt, dem stehen unsere Türen für eine Live-Demonstration offen.“

Die SCS Bildgebung live erleben

Machen Sie sich selbst ein Bild von den Vorteilen der SCS MedSeries® H22. Gerne stellen wir für Sie einen Kontakt zu Herrn Dr. Jasinski in Bamberg her – oder zu einem anderen Anwender in Ihrer Nähe.

Praxis Jasinski
Pödeldorfer Str. 146
96050 Bamberg
www.unfallchirurgie-bamberg.de

Sie haben Fragen zur innovativen SCS Bildgebung?

Wir begleiten Sie von Anfang an und unterstützen Ihre Transformation von der 2-D- auf die moderne 3-D-Diagnostik. Ihnen steht jederzeit ein persönlicher Ansprechpartner für alle Fragen zum technischen, wirtschaftlichen und medizinischen Betrieb zur Verfügung. Lassen Sie sich in einem ersten, etwa 15-minütigen Telefonat beraten. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten dieser hochmodernen Lösung auf.