Alle Beiträge von Janosch Kuno

IQTIG: Aufruf zur Teilnahme am Standard-Pretest der Patientenbefragung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 31. Januar 2024 einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Patientinnen und Patienten mit Knie- und Hüftendoprothesen eingeleitet: Er beauftragte die Entwicklung einer Patientenbefragung, die sowohl die Prozess- als auch die Ergebnisqualität dieser Eingriffe aus Sicht der Betroffenen erfasst. Ziel ist es, durch die Einbindung der Patientenerfahrungen ein umfassenderes Bild der tatsächlichen Versorgungsqualität zu gewinnen und zukünftige Behandlungsabläufe gezielt weiterzuentwickeln.

Die vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) entwickelten Fragebögen stehen nun vor ihrer praktischen Erprobung: Bevor sie flächendeckend im Qualitätssicherungsverfahren eingesetzt werden, sollen sie im Rahmen einer Pilotstudie auf ihre Praxistauglichkeit und Aussagekraft hin geprüft werden. Nur wenn die Rückmeldungen der betroffenen Patientinnen und Patienten sowie der beteiligten Einrichtungen positiv ausfallen, können die Fragebögen als Standardinstrumente empfohlen werden.

Für die erfolgreiche Durchführung dieses Pilotprojekts ist das IQTIQ auf die Mithilfe und das Engagement zahlreicher Akteure im Gesundheitswesen angewiesen: Stationäre Einrichtungen, medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie niedergelassene und ambulant tätige Fachärztinnen und Fachärzte werden gebeten, aktiv zur Gewinnung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern beizutragen. Ihre Unterstützung ist ein entscheidender Baustein, um die Perspektive der Patientinnen und Patienten angemessen abzubilden und die Versorgungsqualität nachhaltig zu verbessern. Die Fragebögen finden Sie hier:

Die Institutionen werden bis zum 17.9.25 gebeten, aktiv zur Gewinnung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern beizutragen. Ihre Unterstützung ist ein entscheidender Baustein, um die Perspektive der Patientinnen und Patienten angemessen abzubilden und die Versorgungsqualität nachhaltig zu verbessern.

Wir freuen uns sehr über Ihre Bereitschaft, dieses wichtige Vorhaben zu unterstützen!

Quelle: IQTIQ

Arztpraxen 2023: Geringes Plus bei Einnahmen, starker Anstieg der Aufwendungen

Die Arztpraxen in Deutschland erzielten im Jahr 2023 durchschnittliche Einnahmen von 804 000 Euro je Praxis.  Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ergibt sich daraus ein Anstieg der Einnahmen gegenüber dem Vorjahr um 1,0 % (2022: 796 000 Euro). Im gleichen Zeitraum verzeichneten Arztpraxen im Durchschnitt einen Anstieg der Aufwendungen je Praxis von 5,8 % (2022: 466 000 Euro, 2023: 493 000 Euro). Im Jahr 2023 hatten sich die Verbraucherpreise in vergleichbarer Größenordnung um 5,9 % gegenüber dem Vorjahr erhöht. Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen werden getrennt ausgewiesen.

Der durchschnittliche Reinertrag je Arztpraxis sank 2023 um 6,3 % auf 310 000 Euro (2022: 331 000 Euro). Die genannten Durchschnittswerte sind jedoch stark von Praxen mit hohen Einnahmen, Aufwendungen und Reinerträgen beeinflusst: Gemessen am Median verzeichnete die Hälfte aller Arztpraxen einen Reinertrag von höchstens 219 000 Euro.

Der Reinertrag ist nicht mit dem Gewinn beziehungsweise dem Einkommen der Ärztinnen und Ärzte gleichzusetzen. Er stellt das Ergebnis des Geschäftsjahres der gesamten Praxis dar, berücksichtigt aber zum Beispiel nicht die Aufwendungen für Praxisübernahmen oder für die Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung der Praxisinhaberinnen und -inhaber.

Deutliches Plus bei Einnahmen, Aufwendungen und Reinerträgen in Zahnarztpraxen

Zahnarztpraxen erzielten 2023 einen deutlichen Anstieg der durchschnittlichen Einnahmen je Praxis um 13,2 % auf 894 000 Euro. Gleichzeitig hatten zahnärztliche Praxen deutlich gestiegene Aufwendungen (+11,7 %). Der durchschnittliche Reinertrag je Praxis erhöhte sich um 16,9 % auf 284 000 Euro im Jahr 2023.

Rückläufige Einnahmen, Aufwendungen und Reinerträge in psychotherapeutischen Praxen

Psychotherapeutische Praxen erzielten 2023 durchschnittlich Einnahmen von 121 000 Euro je Praxis (-5,5 % im Vergleich zum Vorjahr). Ihre Aufwendungen sanken im Schnitt um 12,5 % auf 35 000 Euro, woraus sich ein um 2,3 % geringerer Reinertrag von 86 000 Euro je Praxis ergab.

Weniger Beschäftigte je Praxis im Vergleich zum Vorjahr

Die personelle Ausstattung einschließlich der Inhaber und Inhaberinnen in Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutischen Praxen hat sich in unterschiedlicher Weise entwickelt. 2023 waren in psychotherapeutischen Praxen im Durchschnitt 1,7 Personen beschäftigt; 2022 waren es noch 1,9 Personen. Auch die Zahl der durchschnittlich in Arztpraxen tätigen Personen hat sich leicht verringert, und zwar von 9,9 auf 9,7. Lediglich in Zahnarztpraxen stieg die durchschnittliche Anzahl tätiger Personen 2023 auf 10,1 Personen leicht an; 2022 waren es 10,0 Personen gewesen.

Methodische Hinweise:

Die Angaben beruhen auf den Ergebnissen der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich, einer repräsentativen Stichprobenerhebung. Die Erhebung wird bundesweit bei höchstens 7 % der Praxen durchgeführt und das Ergebnis auf die Gesamtheit aller Praxen hochgerechnet. Jährlich wird eine neue Stichprobe gezogen.

Zu den Arztpraxen zählen Einzelpraxen, fachgleiche sowie fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften (BAG/Gemeinschaftspraxen) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ).

Die hier genannten Ergebnisse der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich beziehen sich auf sogenannte Rechtliche Einheiten. Eine Rechtliche Einheit wird in der amtlichen Statistik als kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert, die aus handels- beziehungsweise steuerrechtlichen Gründen Bücher führt. Hierzu zählt auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.

Die Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich ist seit dem Berichtsjahr 2021 auf eine jährliche Periodizität umgestellt. Dies ermöglichte für die Berichtsjahre 2022 und 2023 erstmals direkte Vorjahresvergleiche.

Weitere Informationen:

Detaillierte Ergebnisse bietet der Statistische Bericht “Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich“. Ergebnisse in kompakter Form finden Sie in den Tabellen zu den Kostenstrukturdaten im medizinischen Bereich auf der Themenseite “Dienstleistungen“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. Weitere Informationen zur Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich enthalten die Erläuterungen zur Statistik und der Qualitätsbericht.

Quelle:DESTATIS

Neuer Wundleitfaden mindert Regressbedrohung

Moderne Wundverbandmittel sind teuer. Regresse nach Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Prüfungseinrichtungen können schnell in den fünf- und sechsstelligen Eurobereich gehen. Diese Existenzbedrohung besteht gerade auch für orthopädisch-chirurgische Praxen, die sich engagiert um die intensiv behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten mit chronischen Wunden kümmern.

In Baden-Württemberg geht die gemeinsame Selbstverwaltung seit einigen Jahren einen für die dortigen Ärztinnen und Ärzte besonders vorteilhaften Weg: Man konsentiert Therapieleitfäden in Abstimmung zwischen Krankenkassenverbänden und Kassenärztlicher Vereinigung. Diese werden dann auf der Homepage der Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen[1] veröffentlicht. Die Leitfäden geben der Ärzteschaft Behandlungsalgorithmen zur wirtschaftlichen und rationalen Pharmakotherapie spezifischer Krankheitsbilder an die Hand, im orthopädischen Bereich beispielsweise für die Behandlung der Osteoporose[2]. Arzneimitteltherapien, die den darin enthaltenen Behandlungskriterien entsprechen und deren Wirkstoffauswahl, Indikationsstellung und Therapiedauer patientenbezogen durch ausreichende Dokumentation nachgewiesen werden, gelten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Regel als wirtschaftlich, wenn die geprüfte Praxis hierauf im Prüfverfahren in ihrer Stellungnahme Bezug nimmt. Die betroffene Praxis wird so maßgeblich entlastet. Die Therapiefreiheit soll hierdurch nicht eingeschränkt werden. Empfehlenswert ist es aber in den Fällen, in denen von den Empfehlungen der Leitfäden aus medizinischen Gründen abgewichen werden muss, nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere bei kostenintensiven Therapien.

Diese Therapieleitfäden existieren bisher nur im Zusammenhang mit medikamentöser Behandlung. Nach jahrelangen und schwierigen Bemühungen ist in Baden-Württemberg nun der große Durchbruch gelungen und wurde erstmals ein konsentierter Therapieleitfaden zur Behandlung chronischer Wunden veröffentlicht[3].

Das informative 44-seitige Werk von Dr. Stephan Eder (Villingen-Schwenningen) und Dr. Wolf-Rüdiger Klare (Konstanz) definiert chronische Wunden, informiert über Prinzipien der Wundbehandlung, beschreibt ausführlich verschiedene Verfahren der lokalen Wundbehandlung und geht auf die Besonderheiten bei der Behandlung von Wunden bei speziellen Krankheitsbildern (Ulcus cruris venosum, Ulcus cruris arteriosum, pAVK, diabetischem Fußsyndrom, Dekubitus) ein. In den Abschnitten zu verschiedenen Verfahren werden nicht nur die Klassiker wie Wundreinigung und Wundspülung, sondern auch moderne Verfahren mit Hydrogelen, Alginaten, Hydrofasern, Distanzgittern, Absorberkompressen, Schaumstoffen, Superabsorbern, silber-, ibuprofen-, polyhexamethylenbiguanid- oder kollagenhaltigen Wundauflagen dargestellt und auf die Vakuumtherapie eingegangen. Es gibt Ratschläge zur Behandlungsdokumentation und stellt einen entsprechenden Dokumentationsbogen zur Verfügung. Im Anhang finden sich gängige Klassifikationen, praktische Anleitungen und Tipps zur Kompressionstherapie sowie die Leitlinien der Fachgesellschaften. Der Wundleitfaden ist fachlich insofern auch für Kolleginnen und Kollegen außerhalb von Baden-Württemberg hochinteressant.

Leopold Braun, Tübingen

[1] https://www.gpe-bw.de/facharztgruppen

[2] https://www.gpe-bw.de/facharztgruppen/orthopaeden/osteoporose-1

[3] https://www.gpe-bw.de/fileadmin/user_upload/Fachaerztegruppen/Wundleitfaden/20250807_V04_Wundleitfaden.pdf

Ohne klare Strukturen bleibt eine Patientensteuerung in der Notfallversorgung Stückwerk

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) bekräftigt seine Forderungen nach Anpassungen in der geplanten Notfallreform. Konkret bezieht er sich auf eine fehlende Regelung, die ausschließt, dass Krankenhäuser nach Inkrafttreten der Reform ihre Notaufnahmen weiterhin ohne ein vorgeschaltetes Integriertes Notfallzentrum (INZ) betreiben dürfen.

Die Notfallreform soll eigentlich Patientinnen und Patienten schon beim Erstkontakt zielgerichtet in die passende Versorgungsebene leiten – etwa die Haus- oder Facharztpraxis, die Notaufnahme oder eine spezialisierte Klinik.

Aus Sicht des SpiFa wird diese Art der Steuerung nur funktionieren, wenn Patientinnen und Patienten verstehen, dass dies der einzig gangbare Weg in einem medizinischen Notfall ist. Denn bleibt der direkte Zugang zu Notaufnahmen ohne vorgeschaltetes INZ bestehen, entstehen unkontrollierte Patientenströme, eine fortbestehende unnötige Belastung der Notaufnahmen mit nicht-dringlichen Fällen, längere Wartezeiten für echte Notfälle und insgesamt Mehrkosten für das Gesundheitssystem durch ineffiziente Behandlungswege.

Der SpiFa fordert daher, dass der Betrieb von Notaufnahmen in der Notfallreform zwingend an das Vorhalten eines integrierten Notfallzentrums gekoppelt wird. Nur so ließen sich Kapazitäten schützen, Wartezeiten reduzieren und die Versorgung echter Notfälle sichern.

Hierzu Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa: „Eine Notaufnahme ohne vorgeschaltetes INZ ist wie ein Flughafen ohne Sicherheitskontrolle – jeder kann rein, egal ob er dort hingehört oder nicht. Eine effektive Steuerung von Patientinnen und Patienten braucht geschlossene, klare Zugangswege und sie kann nur wirken, wenn sie für alle gilt – auch für Kliniken, die bisher ohne INZ arbeiten. Ohne eine entsprechende Regelung in der Notfallreform bleibt diese nur Stückwerk.“

www.spifa.de

Seminar: Evidenzbasierte Medizin in Orthopädie und Unfallchirurgie

Im medizinischen Alltag stehen Entscheidungssituationen und die Auswahl der bestmöglichen Behandlungsoption für Patientinnen und Patienten im Mittelpunkt. Wissenschaftliche Kongresse und Fachliteratur sind wichtige Informationsquellen, doch bleibt die Frage, welche Forschungsergebnisse tatsächlich geeignet sind, Therapieentscheidungen zu beeinflussen. Die evidenzbasierte Medizin (EbM) bildet die Grundlage für die Zuverlässigkeit medizinischer Aussagen, die in die gute Praxis einfließen sollen. Sie bietet Methoden, um Studienergebnisse hinsichtlich des Nutzens für Patientinnen und Patienten zu beschreiben, zu berechnen und zu bewerten. Im zweitägigen Kurs „Evidenzbasierte Medizin in Orthopädie und Unfallchirurgie“ werden zentrale Inhalte und Methoden vermittelt, die für die tägliche Entscheidungspraxis in diesen Fachbereichen relevant sind. Es wird aufgezeigt, unter welchen speziellen Gesichtspunkten Studien und wissenschaftliche Ergebnisse in Orthopädie und Unfallchirurgie nach evidenzbasierten Kriterien bewertet werden und welche systematischen Verzerrungen Studienergebnisse insbesondere in diesen Fächern beeinflussen können. Das Curriculum richtet sich besonders an wissenschaftlich interessierte Kolleginnen und Kollegen aus Klinik und Praxis. Der Kurs vermittelt zudem die notwendige Basisqualifikation, um künftig als EbM-Kommentator der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) auf dem Deutschen Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) tätig zu werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der praxisnahen Erlernung einer strukturierten Abstract-Analyse. Dank des Patronats und der Förderung durch die DGOU profitieren die Teilnehmenden von attraktiven Konditionen.

Termin:

25.09. – 26.09.25
Hörsaal der Klinik für Orthopädie,
Universität Regensburg
Bad Abbach

Veranstalter

Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU)
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin

Organisator

Akademie für Orthopädie und Unfallchirurgie (AOUC)
Gemeinsames Referat der DGOU e.V. und des BVOU e.V.
Straße des 17. Juni 106–108
10623 Berlin

Neue Abrechenbarkeit der DVT-Diagnostik in der D-Arzt-Praxis

Hintergrund und bisherige Situation

Die Digitale Volumentomographie (DVT), auch als Cone Beam Computertomographie (cbCT) bekannt, ist ein modernes, dreidimensionales Bildgebungsverfahren, das insbesondere für die hochauflösende Darstellung knöcherner Strukturen eingesetzt wird.

In der Vergangenheit war der Einsatz der DVT in der D-Arzt-Praxis bei unfallbedingten Verletzungen außerhalb des Kopfbereichs (also an den Extremitäten) nur in Ausnahmefällen möglich. Für die Kostenübernahme musste in jedem Einzelfall vorab das Einverständnis des zuständigen Unfallversicherungsträgers (UV-Träger) eingeholt werden. Zudem fehlten bislang allgemein anerkannte Leitlinien und eine klare Indikationsliste, was die routinemäßige Anwendung und Abrechnung erschwerte.

Neue Regelung zur Abrechenbarkeit ab 01.07.2025

Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine neue Regelung in Kraft, die die Abrechenbarkeit der DVT-Diagnostik in der D-Arzt-Praxis deutlich vereinfacht und erweitert. Nach Beratung mit den ärztlichen Berufsverbänden und den Gremien der DGUV wurden neue, klar definierte Anwendungsfälle für die DVT an den Extremitäten festgelegt. Für diese Indikationen ist nun keine vorherige Kostenübernahme durch den UV-Träger mehr erforderlich. Die Abrechnung erfolgt über die UV-GOÄ-Nummer 5370a (aktuell 159,48 €), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese neue Regelung gilt zunächst für ein Jahr im Rahmen einer Testphase. Während dieser Zeit werden die Abrechnungszahlen und die Kostenauswirkungen evaluiert, um eine fundierte Entscheidung über die dauerhafte Einführung und mögliche Anpassungen treffen zu können. Parallel dazu haben die ärztlichen Berufsverbände zugesagt, die Entwicklung von Leitlinien für den DVT-Einsatz weiter voranzutreiben.

Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten der DVT-Diagnostik bei BG-Patienten

Die DVT-Diagnostik ist künftig in folgenden, allgemein anerkannten und indikationsbezogenen Fällen bei BG-Patienten abrechenbar:

  • Knöcherne Verletzungen mit Gelenkbeteiligung:
    DVT kann eingesetzt werden, wenn eine detaillierte Beurteilung der Gelenkstrukturen bei komplexen Frakturen erforderlich ist.
  • Konsolidierung der Knochenbruchheilung:
    Die DVT eignet sich zur Beurteilung des Heilungsverlaufs von Frakturen, insbesondere wenn konventionelle Röntgenaufnahmen keine ausreichende Aussagekraft bieten.
  • Materiallage und Stellungskontrolle nach operativer Versorgung:
    Nach operativer Frakturversorgung kann die DVT zur Kontrolle der Lage von Osteosynthesematerial (z. B. Schrauben, Platten) und der korrekten Stellung der Knochenfragmente genutzt werden.

Wichtige Hinweise zur Anwendung:

Die konventionelle Röntgenaufnahme bleibt weiterhin die Grundlage der Primärdiagnostik. Die DVT ist als mögliche Alternative zur CT zu verstehen, nicht als Ersatz für das Röntgen.

Bei Kindern soll zur Reduktion der Strahlenbelastung weiterhin vorrangig die Fraktursonographie eingesetzt werden; die DVT kommt nur zum Einsatz, wenn die Sonographie nicht ausreicht.

Die Bildgebung und der Befund müssen dem Patienten zur Weitergabe an den weiterbehandelnden Arzt oder das Krankenhaus mitgegeben werden. Die Befundmitteilung ist Bestandteil der Vergütung.

Bedeutung und Ausblick

Mit der neuen Regelung wird die DVT-Diagnostik erstmals flächendeckend und ohne vorherige Einzelgenehmigung für definierte Indikationen in der D-Arzt-Praxis abrechenbar. Dies stellt einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität und zur Vereinheitlichung der Diagnostik bei BG-Patienten dar. Im Gegensatz zur CT-Diagnostik kann ein DVT-Gerät in der D-Arzt-Praxis betrieben werden, was die Diagnostik und Therapieeinleitung für BG-Patienten im ambulanten Setting erheblich beschleunigt und damit die Versorgungsqualität verbessert.

Die Testphase ermöglicht es, die tatsächliche Inanspruchnahme, eine regelrechte Indikationsstellung und die Kostenentwicklung zu beobachten und die Anwendungspraxis weiter zu optimieren. Die Entwicklung verbindlicher Leitlinien wird die indikationsbezogene und wirtschaftliche Nutzung der DVT weiter stärken.

Die DVT-Diagnostik ist ab 01.07.2025 für bestimmte, klar definierte Indikationen an den Extremitäten bei BG-Patienten in der D-Arzt-Praxis ohne vorherige Genehmigung abrechenbar. Die neue Regelung fördert eine allgemein anerkannte, indikationsbezogene Anwendung und trägt zur Verbesserung der unfallmedizinischen Versorgung bei.

Literatur

Rundschreiben der BG zur Abrechnung von DVT-Leistungen:
https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/rundschreiben/lv2_nordwest/archiv_d2025/lv2_d08_2025-2.pdf

Autor

Dr. Jörg Ansorg, Geschäftsführer
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU)
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin
Telefon: 030 797 444 44
E-Mail: ansorg@bvou.net

 

Stellungnahme des BVOU zur Kritik an IGeL-Leistungen in der Orthopädie und Unfallchirurgie

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. nimmt die Veröffentlichung des IGeL-Monitors zum Anlass, die dort aufgestellten Behauptungen auf ihre wissenschaftliche Richtigkeit hin zu überprüfen und klarzustellen. So kann von einem erhöhten Risiko von Nebenwirkungen bei der Injektion von Hyaluronsäure keine Rede sein. (1)

Wissenschaftliche Grundlage

Der IGeL-Monitor gibt die oft komplexe und heterogene Studienlage zur Injektion von Hyaluronsäure verkürzt und einseitig wieder. So behauptet der Medizinische Dienst (MD), es gebe nur erhebliche Nebenwirkungen und keinen Nutzen. In der aktuellen S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) zeigt sich kein Unterschied in der Häufigkeit von Nebenwirkungen nach intraartikulärer Injektion von Hyaluronsäure im Vergleich zu Placebo. (2)

Weiterhin behauptet der MD, es gebe keinen Nachweis eines Nutzens.

Aufgrund eben dieses positiven Nutzennachweises gibt die aktuelle Leitlinie der OARSI (Osteoarthritis Research Society International) eine (bedingte) Empfehlung ab und empfiehlt sie als gegenüber der Injektion von Glucocorticoiden als die zu bevorzugende Alternative.

The use of intra-articular corticosteroids (IACS) and hyaluronan (IAHA) were conditionally recommended in individuals with knee OA in all groups. A Good Clinical Practice Statement applying to intra-articular (IA) treatments for all comorbidity subgroups was added, noting that intra-articular corticosteroid (IACS) may provide short term pain relief, whereas Intra-articular hyaluronic acid (IAHA) may have beneficial effects on pain at and beyond 12 weeks of treatment and a more favorable long-term safety profile than repeated IACS. (3)

Eine positive Empfehlung existiert auch für die Injektion von Glucocorticoiden in der S3-Leitlinie der DGOU, ebenso für die Injektion von plättchenreichem Plasma (PRP) (auch Selbstzahlerleistung).

Für die intraartikuläre Hyaluronsäure-Injektion kam deshalb keine Empfehlung zustande, da die Evidenzlage in den Studien zu widersprüchlich ist, um eine eindeutige Empfehlung abzuleiten. Diese – zugegeben komplexen – wissenschaftlichen Grundlagen bei der intraartikulären Therapie der Gonarthrose werden vom IGeL-Monitor nicht oder nur verzerrt bzw. falsch wiedergegeben.

Einsatz von Therapien und ihre Evidenz

Die wissenschaftlichen Empfehlungen der Fachgesellschaften bilden die Basis der Behandlung in Orthopädie und Unfallchirurgie. Diese als Leitlinien bezeichneten Empfehlungen stützen sich auf die Auswertung von Studien und Expertenmeinungen. Die Empfehlungsgrade variieren je nach Studienlage zwischen „stark empfohlen“ und „nicht empfohlen“.

Bei vielen gängigen konservativen Therapien (z.B. physikalische Therapien) fehlen oft die Studien bzw. sind diese zu heterogen, um eine Empfehlung überhaupt auszusprechen oder die Empfehlungsgrade sind schwach bis neutral. Einige dieser Therapien, die von den Kassen erstattet werden, sind, anders als die intraartikulären Injektionen, sogar mit einem negativen Empfehlungsgrad versehen (Orthesen, Tapes, transkutane elektrische Nervenstimulation – TENS, Ultraschalltherapie, Lasertherapie).

So stehen in vielen Fällen die Ärztinnen und Ärzte vor dem Dilemma, dass neben Beratung und Patientenedukation vor der Operation nicht allzu viele Therapieoptionen bereitstehen, für die es eine uneingeschränkte Empfehlung auf Basis der Studienlage gibt.
Dagegen erwarten Patientinnen und Patienten zu Recht von ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten, dass sie vieles vor der Operation ausschöpfen, auch wenn die Evidenz für diese konservativen Therapien schwach ist.

Dies gilt insbesondere bei chronischen Beschwerden wie Arthrose oder Sehnenreizungen, wenn Standardtherapien ausgeschöpft sind. Wir halten dieses Vorgehen für gerechtfertigt, da es nach unserer Erfahrung zu besseren Ergebnissen und einer höheren Zufriedenheit unserer Patientinnen und Patienten führt.

Differenzierte Bewertung von Selbstzahlerleistungen

Es fällt in der aktuellen Diskussion auf, dass ärztliche Leistungen, sobald sie als Selbstzahlerleistungen angeboten werden, häufig pauschal als kommerziell motivierte Überversorgung oder „unseriöse Zusatzleistung“ eingeordnet werden, während dieselbe Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als „anerkannte medizinische Therapie“ gilt.
Dabei existieren für viele Therapien und Verordnungen, die die Kassen ganz oder zumindest teilweise erstatten, keine gesicherten Studien und damit kein Nachweis von Wirksamkeit. Dies gilt für einige Hilfsmittel und physikalische Therapien, aber auch für Physiotherapie bei bestimmten Krankheitsfällen. In all diesen Fällen gibt es keinen überzeugenden Evidenznachweis.

Erinnert sei auch an homöopathische Leistungen, die von vielen Krankenkassen übernommen werden, die aber jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehren. Einige Therapien, wie z. B. die Stoßwellentherapie (ESWT) bei Plantarfasziitis, waren einst als IGeL gebrandmarkt, sind jetzt aber in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen aufgenommen worden.

Fazit:
Patientinnen und Patienten sollten sich bei der Auswahl ihrer Therapien auf die Leitlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und die Empfehlungen der Ärztinnen und Ärzte verlassen, aber nicht auf die Erstattungspraxis der Kassen und die Publikationen des Medizinischen Dienstes – beide genügen wissenschaftlichen Kriterien nicht.
Der IGeL-Monitor gibt sich den Anstrich einer wissenschaftlichen Analyse zu medizinischen Therapien. In Wahrheit handelt es sich hier um einen Beitrag zum „Ärzte-Bashing“. Eine differenzierte und für die Versicherten hilfreiche Bewertung von Therapien findet hier nicht statt. Der BVOU fordert eine Klarstellung.

Über den BVOU:
Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.500 in Praxis und Klinik tätige Kolleginnen und Kollegen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

Pressekontakt:
Janosch Kuno
Straße des 17. Juni 106-108
10623 Berlin
presse@bvou.net

1 https://www.igel-monitor.de/presse/pressemitteilungen/2025-08-19-igel-koennen-mehr-schaden-als-nuetzen-aufklaerung-ueber-schadensrisiko-unzureichend.html

2 https://register.awmf.org/assets/guidelines/187-050l_S3_Gonarthrose_2025-05.pdf, Seite 108

3 https://www.oarsijournal.com/article/S1063-4584(19)31116-1/fulltext, Seite 1583

 

Zwischen Hightech und Risiko: Cyberrisiken für O&U erkennen und absichern

Die fortschreitende Digitalisierung der Medizin durch Röntgen-PACS-Systeme, elektronische Patientenakten und OP-Planungssoftware revolutioniert Behandlungsabläufe – bringt jedoch gleichzeitig neue Cyberrisiken mit sich. Ein kompletter Ausfall der IT-Infrastruktur kann den Betrieb orthopädischer Praxen und unfallchirurgischer Ambulanzen zum Stillstand bringen und sowohl die Patientenversorgung als auch die wirtschaftliche Existenz gefährden.

Cybergefahren für Orthopäden und Unfallchirurgen

Orthopädische Praxen und unfallchirurgische Ambulanzen verfügen über umfangreiche Datenbestände aus bildgebenden Verfahren, komplexe OP-Planungssoftware und detaillierte Prothesen-Datenbanken mit hochsensiblen Patienteninformationen. Hinzu kommen oft jahrelange Behandlungsverläufe, Röntgenbilder, MRT-Aufnahmen und detaillierte Operationsberichte. Da diese medizinischen Daten auf dem Schwarzmarkt einen außergewöhnlich hohen wirtschaftlichen Wert haben, sind sie ein beliebtes Angriffsziel für Cyberkriminelle.

So greifen Cyberkriminelle medizinische Einrichtungen an

Moderne Cyberattacken nutzen immer ausgefeiltere Techniken. Zu den derzeit häufigsten Angriffsmethoden zählen:

Phishing: Authentisch wirkende E-Mails von vermeintlichen Medizintechnik-Herstellern oder Praxissoftware-Anbietern leiten auf Fake-Webseiten weiter, auf denen Zugangsdaten unrechtmäßig erlangt werden.

Schadcode-Infizierung: Kriminelle schleusen Malware über verschiedene Wege in die Praxissysteme ein. Dies geschieht beispielsweise durch gezielte Hackerangriffe auf die Netzwerkinfrastruktur, infizierte E-Mail-Anhänge oder durch USB-Sticks mit Schadcodebefall, die unbedacht an Praxiscomputer angeschlossen werden.

Ransomware: Kriminelle verschlüsseln das gesamte IT-System der Praxis und fordern Lösegeld für die Freigabe der Daten.

Beim Cyberschutz nicht außer Acht zu lassen sind allerdings auch die eigenen internen menschlichen Fehlerquellen: Oftmals sind es unbeabsichtigte Handlungen des Praxispersonals, die Sicherheitslücken schaffen: etwa das Öffnen verdächtiger E-Mail-Anhänge, die Verwendung unsicherer Passwörter oder das unachtsame Surfen im Internet. Diese Schwachstellen unterstreichen die Notwendigkeit regelmäßiger Cyber-Sicherheitsschulungen für das gesamte Praxisteam.

Cyberangriff in der Praxis – ein realistisches Szenario

Montagmorgen, 7:45 Uhr. Die ersten Patientinnen und Patienten sind schon da, das Praxisteam startet die Systeme. Doch statt des gewohnten Login-Bildschirms erscheint nur eine kryptische Erpressungsnachricht: Ihre gesamte IT wurde verschlüsselt. Röntgenbilder, OP-Planungen, die digitale Patientenakte – alles blockiert. Ein Zugriff ist nicht mehr möglich.

Im Wartezimmer stauen sich die Patienten, geplante Eingriffe müssen abgesagt werden. OP-Termine in der Tagesklinik werden verschoben. Die Telefone stehen nicht still. Während die Patienten informiert werden, beginnt die aufwendige Schadensanalyse durch externe IT-Forensiker. Zeitgleich laufen rechtliche Abstimmungen an: Datenschutzbehörden müssen benachrichtigt werden, Patienten erhalten Informationsschreiben, eine spezialisierte Anwaltskanzlei wird eingeschaltet.

Dann die Frage: Zahlen, oder nicht? Die Erpresser fordern einen fünfstelligen Betrag in Kryptowährung. Parallel entstehen erste Gerüchte in der Presse – die Praxis wird mit Datenschutzversagen in Verbindung gebracht.

Was ein Cyberangriff kosten kann:

  • IT-Dienstleistungen: Ermittlung der Schadenursache und Schließung der Sicherheitslücke: einzelfallabhängig, aber zumeist mindestens 5.000 Euro
  • Lösegeld: Von Tätern regelmäßig in 4- bis 5-stelliger Höhe gefordert
  • Informationskosten: Benachrichtigung von Behörden und Patienten: ca. 5.000 Euro
  • Rechtsanwaltskosten: anwaltliche Unterstützung bei Informationsverpflichtungen und Vertretung gegenüber Behörden
  • Ertragsausfall: Vorübergehende Praxisschließung: höherer 5-stelliger Betrag
  • Schadensersatz: 82 EU-DSGVO – Kosten in 4- bis 5-stelliger Höhe
  • PR-Maßnahmen: Gegendarstellungen bei negativer Berichterstattung: ca. 2.000 Euro

Die finanziellen Belastungen addieren sich schnell auf ein existenzbedrohendes Niveau. Zudem möchte man in dieser Situation nicht allein dastehen, sondern professionelle Hilfe von spezialisierten Dienstleistern erhalten.

Funk EXPERTS Cyberversicherung – umfassender Cyberschutz für Mediziner

Als anerkannter Partner von mehr als 12.000 Ärztinnen und Ärzten bundesweit hat der Versicherungsmakler Funk diesen Bedarf erkannt und bietet über das Funk EXPERTS Onlineportal gezielte Cyberversicherungslösungen für medizinische Fachgruppen an.

Als BVOU-Mitglied profitieren Sie bei Funk EXPERTS von exklusiven Sonderkonditionen. Die Versicherung können Sie unkompliziert in wenigen Schritten auf Ihre Bedürfnisse anpassen und online abschließen. Sie erhalten dabei eine transparente Beitragsberechnung sowie Versicherungsschutz ab dem Folgetag.

Informieren Sie sich jetzt unter www.funk-experts.de/bvou-cyber  über Ihre Möglichkeiten und schließen Sie Ihre Cyberversicherung direkt online ab.

Kontakt für Beratung:
Sabine Stock
Telefon: +49 40 35914-504
E-Mail: s.stock@funk-gruppe.de

Die Leistungen der Funk Cyberversicherung im Überblick

Eigenschäden – umfassender Kostenschutz:

  • IT-Dienstleistungen und Forensik: Vollständige Kostenübernahme für spezialisierte IT-Dienstleister zur Ermittlung der Schadenursache und Schließung von Sicherheitslücken.
  • Datenwiederherstellung: Rekonstruktion verloren gegangener oder beschädigter Daten, einschließlich digitaler Patientenakten und medizinischer Bildgebung.
  • Betriebsunterbrechung: Für jeden Ausfalltag erhalten Sie pauschal 40 % Ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes aus dem Vorjahr – mindestens 250 €. Ist Ihr tatsächlicher Schaden höher, kann dieser zusätzlich nachgewiesen werden.
  • Cyber-Erpressung: Professionelle Unterstützung bei Lösegeldforderungen.
  • Krisenmanagement: Übernahme von PR-Maßnahmen bei negativer Berichterstattung.

Drittansprüche – vollständiger Haftpflichtschutz:

  • Schadenersatzansprüche: Schutz vor Patientenansprüchen nach Art. 82 EU-DSGVO.
  • Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren: Vollständige Kostenübernahme für anwaltliche Unterstützung bei Informationsverpflichtungen und Vertretung gegenüber Behörden.
  • Vertragsstrafenentschädigung: Entschädigung von Vertragsstrafen oder Gebühren gegenüber Dritten.

Besondere Highlights:

  • Cyber-Sicherheitstraining: In den ersten sechs Monaten kostenloser Zugang zur Cyber-Plattform eines Awareness-Dienstleisters mit Trainings-Angeboten für das gesamte Personal.
  • Kein Selbstbehalt: Für wichtige Leistungen wie IT-Hilfe, Anwalt, Benachrichtigung und Krisenberatung zahlen Sie keinen Eigenanteil.
  • Frühzeitige Unterstützung: Schon bei einem Verdacht werden Kosten übernommen – auch wenn sich später kein Schaden bestätigt.

Notfallmaßnahmen im Fall eines Cyberangriffs

Allgemeine Empfehlungen

Ein effektiver Incident-Response-Plan (IRP) ist entscheidend, um im Ernstfall schnell und strukturiert zu reagieren [7]:

  • Vorbereitung: Klare Definition von Rollen und Verantwortlichkeiten, regelmäßige Schulungen und Notfallübungen, Sicherstellung von Backups und deren Wiederherstellbarkeit.
  • Erkennung und Eindämmung: Schnelle Identifikation des Vorfalls, Isolierung betroffener Systeme, Blockierung schädlicher Verbindungen.
  • Beseitigung und Wiederherstellung: Entfernung der Schadsoftware, Wiederherstellung der Systeme aus Backups, Überprüfung der Datenintegrität.
  • Kommunikation: Interne und externe Kommunikationspläne, Benennung eines Sprechers für Medienanfragen, Einhaltung rechtlicher Meldepflichten.
  • Dokumentation: Lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen, Erstellung eines Abschlussberichts und Ableitung von Verbesserungsmaßnahmen.

Spezielle Maßnahmen für das deutsche Gesundheitswesen

  • Notfallpläne und Incident-Handling: Jede Praxis muss einen dokumentierten Notfallplan vorhalten, der die Wiederherstellung kritischer Dienste und die Isolierung kompromittierter Systeme vorsieht.
  • Kommunikation: Interne Eskalationswege und sichere Kommunikationskanäle müssen definiert sein. Externe Kommunikation umfasst die Information von Patienten, Partnern und Behörden. Vorbereitete Vorlagen für Meldungen und Pressemitteilungen sind hilfreich. Hier bietet die KBV auf ihrer Webseite Unterstützung.
  • Meldepflichten: Bei Datenschutzverletzungen ist eine Meldung an die zuständigen Datenschutzbehörden (z. B. BSI, Landesdatenschutzbeauftragte) sowie an betroffene Patienten erforderlich. Die Einhaltung der DSGVO ist zwingend.
  • Zusammenarbeit mit einer ggf. vorhandenen Cybersecurity-Versicherung: Im Schadensfall sollte die Versicherung umgehend informiert werden, um Unterstützung bei der Bewältigung des Vorfalls und der Kommunikation zu erhalten.

Vorteile einer Cybersecurity-Versicherung für Praxen und Kliniken

Eine Cybersecurity-Versicherung bietet nicht nur finanzielle Absicherung im Schadensfall, sondern unterstützt Praxen und Kliniken auch präventiv und reaktiv:

  • Präventionsmaßnahmen: Viele Versicherer verlangen und fördern die Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen, wie regelmäßige Schulungen, Backups und die Einführung von Incident-Response-Plänen. Dadurch wird das allgemeine Sicherheitsniveau erhöht.
  • Unterstützung im Angriffsfall: Im Ernstfall übernimmt die Versicherung häufig die Kosten für IT-Forensik, Wiederherstellung, Rechtsberatung und Krisenkommunikation. Sie stellt Experten zur Verfügung, die bei der Bewältigung des Vorfalls helfen.
  • Kommunikation: Versicherungen unterstützen bei der Kommunikation mit Behörden, Patienten und der Öffentlichkeit, um Reputationsschäden zu minimieren und rechtliche Vorgaben einzuhalten.
  • Schnellere Wiederherstellung: Durch die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistern und klare Prozesse kann die Wiederherstellungszeit nach einem Angriff deutlich verkürzt werden.

Praxistipp

Der BVOU bietet über seinen Versicherungspartner Funk Hospital-Versicherungsmakler umfassenden Cybersecurity-Schutz für Praxen und Kliniken. Dies schließt eine Analyse der aktuell vorhandenen IT-Infrastruktur sowie Empfehlungen zur Härtung der Systeme ein. Holen Sie sich eine Zweitmeinung für Ihre IT-Infrastruktur und gehen Sie auf Nummer sicher.

Ansprechpartner:

Sabine Stock, Tel. +49 40 35914-504, E-Mail: s.stock@funk-gruppe.de

Fazit

Cyberangriffe sind für das Gesundheitswesen eine reale und wachsende Bedrohung. Die Kombination aus gezielten Präventionsmaßnahmen, klaren Notfallplänen und einer leistungsfähigen Cybersecurity-Versicherung ist der beste Schutz, um die Versorgungssicherheit und den Datenschutz in Praxen und Kliniken zu gewährleisten.

Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass Investitionen in IT-Sicherheit und organisatorische Resilienz sich auszahlen – sowohl in der Prävention als auch im Ernstfall. Der BVOU unterstützt Sie mit seinem umfassenden Schulungs- und Versicherungsservice, sich gegen die Risiken von Cyberangriffen abzusichern und im Ernstfall professionell zu reagieren.

Literatur

  1. Sophos Ransomware Report 2025: https://www.sophos.com/en-us/content/state-of-ransomware
  2. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025: https://www.kbv.de/praxis/digitalisierung/it-sicherheit
  3. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025, Anlage 1: https://www.kbv.de/Externe-Verlinkungen/Praxis/Digitalisierung/IT-Sicherheit/Anlage-1
  4. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025, Anlage 2: https://www.kbv.de/Externe-Verlinkungen/Praxis/Digitalisierung/IT-Sicherheit/Anlage-2
  5. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025, Anlage 3: https://www.kbv.de/Externe-Verlinkungen/Praxis/Digitalisierung/IT-Sicherheit/Anlage-3
  6. KBV IT-Sicherheitsrichtlinie 2025, Anlage 4: https://www.kbv.de/Externe-Verlinkungen/Praxis/Digitalisierung/IT-Sicherheit/Anlage-4
  7. Sophos-Leitfaden für die Erstellung eines Incident-Response-Plans: https://www.sophos.com/de-de/whitepaper/incident-response-guide

Die Mär der Bevorzugung von Privatversicherten: SpiFa fordert eine faktenbasierte Debatte

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) weist die pauschale Behauptung zurück, Privatversicherte würden von Ärztinnen und Ärzten bevorzugt. Richtig sei vielmehr, dass Politik und Kassen Termine für Kassenpatientinnen und -patienten absichtlich begrenzen.

„Arztpraxen in Deutschland sind wirtschaftliche Unternehmungen. Sie werden in der Regel von einem Arzt oder einer Ärztin betrieben, die unter anderem einen Vertrag mit dem System der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) haben und deshalb Vertragsärztinnen und -ärzte sind. Die Vertragsarztpraxis gehört ihren jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern und nicht den Krankenkassen oder dem Staat“, betont der Vorstandsvorsitzende des SpiFa, Dr. Dirk Heinrich.

Die Pflichten einer Vertragsarztpraxis beinhalten 25 Stunden Tätigkeit für GKV-Versicherte als Sprechzeiten, Hausbesuche eingeschlossen. Bis zu 13 Stunden Nebentätigkeit bei einem vollen Kassenarztsitz und 26 Stunden bei einem halben sind nach höchst richterlichen Entscheidungen möglich. Diese werden häufig zur Behandlung von Selbstzahlenden (z. B. Privatpatientinnen und -patienten) genutzt.

„Die Art der Nebentätigkeit ist für den Praxisarzt frei. Wenn also der Kassenvertrag erfüllt ist, können eben auch Privatpatientinnen und -patienten behandelt werden. Da es aber viel weniger davon gibt als Kassenpatientinnen und -patienten, ist es mathematisch logisch, dass Privatversicherte schneller Termine bekommen. Hinzu kommt noch, dass durch die willkürliche Budgetierung – also absichtliche Begrenzung der von Fachärzten erbrachten Leistungen durch Politik und Kassen – nochmal mögliche Termine jenseits der 25 Stunden Kassentätigkeit wegfallen. Wer also mehr Facharzttermine möchte, muss erst einmal die Budgetierung beenden,“ erklärt Heinrich weiter.

Das Bild, dass gesetzlich Versicherte systematisch benachteiligt würden, hält demnach einer differenzierten Betrachtung nicht stand. Aus medizinischer Sicht ist der Anspruch auf eine zeitgerechte und qualitativ hochwertige Behandlung für alle Patientinnen und Patienten gleich – und das ist auch gelebte Realität in den Facharztpraxen. 

Der SpiFa kritisiert in diesem Zusammenhang auch die einseitige Fokussierung auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. So würden beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich privat behandeln, nie für ihre Terminvergabepraktiken kritisiert. Auch Chefärzte in staatlichen (!) Kliniken böten Privat- oder Chefarzttermine an – ohne dass dies gesellschaftlich oder politisch hinterfragt würde. Die Ungleichbehandlungs-Debatte werde so gerade auf den Teil der Ärzteschaft verkürzt, der bereitwillig gesetzlich Versicherte in vollem Auftragsumfang behandle und verzerre das Bild der Versorgungsrealität.

„Die Vorwürfe werden reflexartig und fast ausschließlich gegen Kassenärztinnen und -ärzte erhoben – und blenden dabei auch noch bewusst aus, dass Arztpraxen außerhalb ihrer Kassenzulassung als freie Wirtschaftsbetriebe arbeiten“, erklärt Heinrich weiter. „Wie Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis außerhalb ihrer kassenärztlichen Verpflichtung führen, welches Zeitbudget sie wofür aufwenden und welche unternehmerischen Entscheidungen sie treffen, damit ihre Praxen wirtschaftlich tragfähig sind und bleiben, bleibt alleine ihnen überlassen.“

Der SpiFa fordert daher die Politik, die gesetzlichen Krankenkassen und insbesondere auch die Medien auf, die Diskussion über Wartezeiten und Terminvergabe endlich sachlich zu führen und die wahren Ursachen – wie Budgetierung, steigende Bürokratiebelastung, Fachkräftemangel und eine unzureichende Finanzierung der GKV-Versorgung – in den Fokus zu rücken.

„Diese immerwährende Neiddebatte lenkt von den dringend benötigten strukturellen Reformen ab und schadet lediglich der konstruktiven Zusammenarbeit. Mit dieser Strategie verlieren ALLE Akteure im Gesundheitswesen,“ so Heinrich.