Archiv für den Monat: August 2026

Die letzte Hochburg der analogen Medizin

Man fragt sich bei gewissen Erfindungen, warum Deutschland nicht sofort einen Digitalgipfel einberuft, mehrere Förderprogramme aufsetzt und anschließend 10 Jahre über Datenschutz diskutiert. Die “Notfalldose” gehört zweifellos dazu. Diese wird aktuell von Landkreisen, Kommunen und Hilfsorganisationen beworben und teilweise sogar kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Ein simples wie auch revolutionäres Prinzip: Wichtige Gesundheitsdaten werden auf Papier geschrieben und dieses in eine Dose gesteckt, welche im Kühlschrank gelagert wird. Rettungsdienst und Notarzt wissen Bescheid, finden die Dose zwischen Senfglas und Gewürzgurken und erhalten sofort Informationen über Medikamenteneinnahme, Allergien und Notfallkontakte.

Zusammengefasst: Die Notfalldose macht nahezu alles, was die elektronische Patientenakte irgendwann mal können sollte. Und zwar sofort.

Die Idee ist fundamental deutsch. Während in Deutschland gerade erst mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) elementare Grundlagen für die überfällige Digitalisierung im Gesundheitswesen gelegt werden, investieren andere Länder schon Milliarden in Cloudlösungen, wir greifen zur Blechdose. Auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz schaltet sich vermutlich demnächst ein und empfiehlt das Modell “Krisenresilienz beginnt im Gemüsefach”.

Zugegebenermaßen besitzt die Konstruktion auch Charme. Die Notfalldose ruft Erinnerungen an jene robusten, stoßfesten und feldtauglichen metallischen Essensbehälter aus alten Soldatenfilmen hervor. Man sieht wahrlich den Sanitäter im Sturmschritt durch das Treppenhaus rennen und rufen: “Schnell, wo ist die Dose?”. Früher bekannt als Marschverpflegung, heute Gesundheitsvorsorge.

Der entscheidende Vorteil gegenüber der bisher wenig akzeptierten ePA liegt ohnehin auf der Hand, denn die Dose kann nicht gehackt werden. Allerdings kann sie gestohlen werden, aber dazu müsste ein Krimineller erstmal in die Wohnung einbrechen, den Kühlschrank öffnen und zielstrebig zwischen Leberwurst und Frischkäse wühlen. Nur die leuchtend rote Farbe erleichtert das Auffinden. Angesichts des Aufwands lohnt sich ein Datenleck im Gesundheitswesen dann doch mehr. Anders als bei der ePA bestehen bei ihr auch keine begründeten Ängste vor dem gläsernen Patienten oder der gläsernen Praxis, denn ihr Material ist undurchsichtig.

Auch in puncto Registrierung ist die Notfalldose erfreulich unkompliziert. Keine ePA-App, kein Postident-Verfahren, keine Sicherheitscodes oder SMS-TAN und auch kein Passwort mit Sonderzeichenpflicht. Lediglich Kugelschreiber und eine funktionierende Hand werden benötigt.

Sogar in technischer Hinsicht ist die Dose, man glaubt es kaum, der Digitalisierung teilweise überlegen. Sie bleibt funktionsfähig bei Stromausfall, Hochwasser und auch dann noch, wenn der WLAN-Router blinkt und der Netzbetreiber eine “regional begrenzte Störung” meldet. Bei sparsamer Befüllung dürfte sie auch nicht so viel wiegen, dass sie bei Flutkatastrophen nicht schwimmfähig wäre.

Nichtsdestotrotz hat auch die Notfalldose ihre Grenzen. Volltextsuche gibt es nicht. Stellen Sie sich vor, Oma Hilde liegt mit Verdacht auf Schenkelhalsfraktur in ihrer Wohnung und muss in die nächste orthopädisch-unfallchirurgische Klinik verbracht werden. Wenn der begleitende Notarzt wissen will, ob Mutti 2017 nicht doch schon eine Hüft-TEP implantiert bekommen hat, die jetzt luxiert ist, ist er tatsächlich ans Lesen gebunden. Für moderne Gesundheitsmanager wirkt das ähnlich antik wie Feuermachen mit Steinen.

Vielleicht ist aber genau das auch die Zukunft. Die Notfalldose ist autonom vom Patienten geführt, datensparsam und kompatibel mit jedem Kühlschrankmodell. Updates, Cloud und Hotline sind nicht erforderlich.

Das deutsche Gesundheitssystem bereitet sich auf Krisenresilienz und neuerdings sogar den Verteidigungsfall vor. Eventuell könnte dabei ausgerechnet die kleine Blechdose zum Symbolbild nationaler Vorsorge werden. Bestimmt wird sie für jeden Bürger eine Pflichtvorhaltung im angekündigten Gesundheitssicherstellungsgesetz (GeSIG) der Bundesregierung.

Hochkomplexe IT-Systeme wären auch im Verteidigungsfall eventuell nicht funktionstüchtig, doch im Kühlschrank steht bereits die Notfalldose, direkt neben dem Kümmerling.

Leopold Braun, Tübingen

Die größten Abmahnfallen bei Orthopädie-Websites

Die Website einer orthopädischen Praxis ist längst mehr als eine digitale Visitenkarte. Patienten erwarten heute umfangreiche Online-Services – von der Terminvereinbarung über Kontaktmöglichkeiten bis hin zu Informationen zu Behandlungen und Spezialisierungen. Entsprechend investieren viele Praxen erhebliche Ressourcen in Design, Benutzerfreundlichkeit und technische Funktionen. Die rechtlichen Anforderungen geraten dabei jedoch häufig in den Hintergrund.

Gerade dies kann erhebliche Folgen haben. Praxis-Websites können Angriffspunkte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und datenschutzrechtliche Beanstandungen sein. Der Grund liegt auf der Hand: Die Inhalte sind öffentlich einsehbar und damit leicht überprüfbar. Gleichzeitig werden im medizinischen Bereich regelmäßig sensible personenbezogene Daten verarbeitet, für die besonders strenge gesetzliche Vorgaben gelten.

Orthopädische Praxen arbeiten auf ihren Websites häufig mit digitalen Formularen, Online-Terminvergaben oder spezialisierten Kommunikationslösungen, bei denen Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Bereits kleine Fehler können hier zu erheblichen rechtlichen Risiken führen.

 Gesundheitsdaten auf Praxis-Websites: Risiken werden häufig unterschätz

Viele Praxisinhaber/innen gehen davon aus, dass Gesundheitsdaten erst dann verarbeitet werden, wenn Patienten medizinische Unterlagen hochladen oder konkrete Diagnosen übermitteln. Tatsächlich beginnt die Verarbeitung sensibler Daten jedoch oft deutlich früher.

Bereits bei einer Online-Terminbuchung können Patienten Angaben zu Beschwerden machen – etwa zu Rückenproblemen, Gelenkschmerzen, Sportverletzungen oder orthopädischen Behandlungen. Auch Kontaktformulare, Rückrufbitten oder digitale Anamnesebögen erfassen regelmäßig Informationen mit Gesundheitsbezug.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung gelten solche Angaben als besonders schutzwürdig. Für ihre Verarbeitung gelten deutlich strengere Anforderungen als bei gewöhnlichen personenbezogenen Daten. Genau dieses erhöhte Schutzniveau wird im Praxisalltag jedoch häufig unterschätzt.

Problematisch ist insbesondere, dass viele eingesetzte Systeme ursprünglich nicht für den medizinischen Bereich entwickelt wurden. Tools, die in anderen Branchen datenschutzrechtlich unproblematisch erscheinen, können im Gesundheitswesen schnell unzulässig sein.

Fehler im Impressum: Häufige Angriffsfläche für Abmahnungen

Das Impressum gehört seit Jahren zu den klassischen Schwachstellen vieler Praxis-Websites. Gerade im medizinischen Bereich bestehen besondere Informationspflichten, die häufig nicht vollständig umgesetzt werden.

Neben den allgemeinen Pflichtangaben müssen Orthopäden insbesondere ihre korrekte Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung, die zuständige Ärztekammer beziehungsweise Aufsichtsbehörde sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen angeben.

Häufig finden sich jedoch veraltete Daten, unvollständige Angaben oder ungeprüfte Standardvorlagen. Auch pauschale Haftungsausschlüsse für externe Links werden vielfach übernommen, obwohl sie rechtlich meist keinen nennenswerten Nutzen bieten und teilweise sogar zusätzliche Risiken schaffen können.

Besonders problematisch wird es bei steuerlichen Angaben. Verfügt die Praxis über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, muss diese korrekt angegeben werden. Nicht selten wird versehentlich die reguläre Steuernummer veröffentlicht. Dies kann nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern eröffnet zugleich Missbrauchsmöglichkeiten durch Dritte.

Externe Anbieter und Online-Dienste: Datenschutzrechtliche Stolperfallen

Viele Funktionen moderner Praxis-Websites basieren auf externen Dienstleistern. Dazu gehören etwa Terminbuchungssysteme, digitale Rezeptanfragen, Patientenformulare oder Kartendienste zur Standortanzeige.

Nicht selten werden hier sensible Angaben verarbeitet. Bereits die Auswahl einer bestimmten Terminart – etwa für Wirbelsäulenbeschwerden, Sportmedizin oder operative Eingriffe – kann Rückschlüsse auf gesundheitliche Einschränkungen zulassen. Der Einsatz solcher Dienste setzt daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung voraus. Entscheidend ist insbesondere, ob die Datenübertragung ausreichend abgesichert ist, wo die Daten gespeichert werden und ob Datenübermittlungen in Drittstaaten stattfinden.

Darüber hinaus ist regelmäßig ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich. Viele Praxisinhaber verlassen sich jedoch darauf, dass eingesetzte Tools „schon DSGVO-konform“ seien, ohne dies näher zu überprüfen. Gerade bei Anbietern außerhalb des Gesundheitssektors ist dies jedoch keineswegs selbstverständlich.

Cookie-Banner und Tracking: Typische Fehlerquellen

Nahezu jede moderne Website verwendet Cookies oder vergleichbare Technologien. Entsprechend weit verbreitet sind sogenannte Consent-Tools oder Cookie-Banner. Häufig zeigt sich allerdings, dass viele dieser Lösungen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

Oft sind Einwilligungen bereits vorausgewählt, Informationen unklar formuliert oder die Ablehnung unnötig kompliziert gestaltet. Teilweise fehlt auch eine klare Trennung zwischen technisch notwendigen Diensten und einwilligungspflichtigen Tracking- oder Analysefunktionen. Eine wirksame Einwilligung setzt jedoch voraus, dass Nutzer frei und informiert entscheiden können. Dazu gehört insbesondere, dass keine Vorauswahl getroffen wird und die Ablehnung ebenso einfach möglich ist wie die Zustimmung.

Besonders kritisch wird der Einsatz von Analyse- und Marketing-Tools ohne wirksame Einwilligung. Bereits die Übertragung von Nutzungsdaten oder IP-Adressen an externe Anbieter kann einen Datenschutzverstoß darstellen.

Hinzu kommt, dass viele Websites über Jahre hinweg erweitert wurden, ohne sämtliche eingebundenen Dienste systematisch zu dokumentieren. Nicht selten integrieren Webdesigner zusätzliche Analyse- oder Trackingfunktionen automatisch. Praxisinhaber verlieren dadurch schnell den Überblick darüber, welche Datenverarbeitungen tatsächlich stattfinden.

Gerade im medizinischen Bereich ist dies problematisch. Bereits der Besuch bestimmter Unterseiten oder die Nutzung spezieller Terminoptionen kann Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand von Patienten zulassen.

Datenschutzerklärung: Oft nicht mehr aktuell

Auch Datenschutzerklärungen zählen zu den wesentlichen Problemfeldern auf Praxis-Websites. In vielen Fällen spiegeln sie die tatsächlichen Datenverarbeitungen nicht mehr korrekt wider.

Oft wurde die Erklärung ursprünglich einmal erstellt und anschließend über Jahre hinweg nicht mehr angepasst, obwohl sich die Website technisch verändert hat. Umgekehrt enthalten manche Datenschutzerklärungen zahlreiche Standardpassagen zu Diensten, die auf der Website überhaupt nicht eingesetzt werden.

Beides ist rechtlich problematisch. Die Datenschutzerklärung muss die tatsächlichen Verarbeitungsprozesse zutreffend, vollständig und aktuell beschreiben. Andernfalls drohen sowohl datenschutzrechtliche Beanstandungen als auch wettbewerbsrechtliche Risiken.

Rechtliche Verantwortung verbleibt bei der Praxis

Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, die Verantwortung für rechtliche Fehler auf Webdesigner oder Agenturen übertragen zu können. Ein Regressanspruch mag in Einzelfällen sicherlich möglich sein, in erster Linie bleibt jedoch der Praxisinhaber selbst für die rechtmäßige Gestaltung der Website verantwortlich. Verstöße können daher unmittelbar zu Bußgeldern, Schadensersatzforderungen oder Abmahnungen gegenüber der Praxis führen.

Wie schnell selbst unscheinbare Details problematisch werden können, zeigt sich bei Online-Formularen. Noch immer verwenden viele Websites verpflichtende Auswahlfelder wie „Herr“ oder „Frau“, ohne weitere Optionen vorzusehen. Für Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität kann dies eine unzulässige Benachteiligung darstellen. Die Rechtsprechung hat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass entsprechende Gestaltungen Persönlichkeitsrechte verletzen können. Teilweise wurden sogar Entschädigungsansprüche zugesprochen.

Fazit: Praxis-Websites benötigen regelmäßige rechtliche Kontrolle

Orthopädische Praxis-Websites unterliegen komplexen rechtlichen Anforderungen. Gleichzeitig entstehen viele Risiken nicht durch offensichtliche Fehler, sondern durch technische oder organisatorische Versäumnisse.

Standardvorlagen und pauschale Lösungen reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist vielmehr eine kontinuierliche rechtliche und technische Überprüfung der eingesetzten Systeme und Inhalte.

Wer seine Website regelmäßig kontrolliert und datenschutzrechtliche Anforderungen frühzeitig berücksichtigt, reduziert nicht nur das Risiko von Abmahnungen und Bußgeldern, sondern stärkt zugleich das Vertrauen seiner Patienten in einen verantwortungsvollen Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten.

Dennis Morgenstern LL.M. MBA (Wirtschaftsjurist)                               

Rechtsanwalt Florian Decker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)

Über die Autoren:

Der Beitrag stammt von der Frame for Business GmbH in Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß. Weitere Informationen unter www.frame-for-business.de