Archiv für den Monat: November 2019

Osteoporose-Update 2019: Neuigkeiten, Entwicklungen, Aussichten

Beim DVO Kongress 2019 in Frankfurt stellte Dr. Friederike Thomasius, Frankfurt, die Arbeiten an der neuen Osteoporose-Leitlinie vor.

Der Focus der Leitlinien liegt zum einen bei Hochrisikopatienten und dem Auftreten einer osteoporotischen Erstfraktur, zum anderen in der Neubewertung von Risikofaktoren. Aus diesem Grund wurden alle schon bekannten Risikofaktoren in Bezug auf ihr relatives Frakturrisiko neu bewertet und um weitere Risikofaktoren wie kardiovaskuläre Erkrankungen (z. B. Bluthochdruck, Vorhofflimmern, ischämische Kardiomyopathie, Aortenkalzifikation, Pulsrate), Medikamente (z. B. Statine, Antikoagulantien, Kontrazeptiva, Harnsäuremedikamente), Operationen (z. B. Bariatrische Chirurgie) und diätetische Besonderheiten, wie einer veganen Ernährung, sehr umfangreich erweitert.

Die Einteilung der Risikofaktoren soll zukünftig in verschiedenen Priorisierungskategorien erfolgen und mit weiteren Messgrößen wie DXA oder Trabekulärer BoneScore (TBS) abgeglichen werden. Wegen des erheblich komplexeren Risikomodells wird die Risikobewertung in Zukunft digital gestützt erfolgen müssen. Hier wird derzeit intensiv an möglichen Applikationen gearbeitet.

Die diesjährigen Kongresspräsidenten, Prof. Andreas Kurth und Prof. Peymann Hadji, wiesen in ihren Vorträgen auf die Bedeutung der ersten Fraktur hin, da diese mit einer deutlichen Risikosteigerung für Folgefrakturen einhergeht. So traten im ersten Jahr nach diagnostizierter Erstfraktur der Wirbelsäule ca. 15% (RR: 1,95) Folgefrakturen auf. Bei den primären hüftgelenksnahen Frakturen wurden ca. 12% (RR: 1,65) mit Folgefrakturen diagnostiziert. (Abb. 1)

GBA-Beschluss Teriparatid (Forsteo®)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat mit Beschluss vom 17.01.2019 (Inkrafttreten 06.04.2019) den Therapiehinweis zu Teriparatid (Forsteo®) aufgehoben.

Grund dafür ist im Wesentlichen die VERO-Studie, eine multizentrische Studie, die Kendler DL et al. in The Lancet (2018):391: 230–40 publizierten. Sie untersuchten den Effekt von Teriparatid und Risedronat auf das Neuauftreten von Frakturen bei Patientinnen mit schwerer postmenopausaler Osteoporose. Sie konnten zeigen, dass das kumulative Risiko für eine neue Fraktur bei Teriparatid um 50% unter dem von Risedronat lag (Abb. 2). Die Autoren kommen somit zu dem Ergebnis, dass Teriparatid bei der Behandlung schwerer Osteoporosen und Hochrisikopatienten einen Vorteil gegenüber Risedronat hat.

Die Erkenntnis der VERO-Studie nahm Einfluss auf den neu vorgestellten Konsens der DVO LL-Kommission für die Definition eines „Hochrisikopatienten“:

„Bei Osteoporose-PatientInnen mit dokumentiert deutlich erhöhtem Frakturrisiko, z. B. bei Vorliegen von vertebralen Frakturen, Schenkelhalsfraktur, verringert Teriparatid das Auftreten von Wirbelfrakturen stärker als orale Bisphosphonate. Solchen Fällen ist einer osteoanabolen Therapie mit Teriparatid gegenüber einer oralen Bisphosphonate der Vorzug zu geben. Gleiches gilt bei erhöhtem Frakturrisiko unter geplanter oder laufender GC Therapie >7,5mg Prednisolon/Tag, >3 Monate.“

Aus dieser neuen Definition erhofft man sich eine bessere Versorgung für dieses schwerkranke Patientenklientel. Hoffen wir nur, dass die Prüfgremien dies genauso
interpretieren!

Sequenztherapie

Die Schweizer Arbeitsgruppe um Prof. Christian Meier, Basel, und Prof. Serge Ferrrari, Genf, veröffentlichte einen Positionsartikel der Schweizerischen Vereinigung gegen die Osteoporose (SVGO) zur Sequenztherapie (Meier C. et al, Swiss Med Wkly. 2017 Aug 16;147:w14484.). Sie unterschieden die postmenopausalen Patientinnen in zwei
Gruppen: Die eine Gruppe mit Vortherapie durch ein Medikament mit langanhaltendem Effekt am Knochen, wie die Bisphosphante (BP). Die andere Gruppe mit Präparaten, die nur einen temporären Effekt am Knochen aufwiesen, wie SERMs, Testosteron, Teriparatid, Denosumab und Romosozumab.

Bei den mit BPs vorbehandelten Patienten (oral über fünf Jahre, i. V. über drei Jahre) empfehlen sie bei geringem Risiko ein „drug holiday“ unter Beibehaltung der Basistherapie. Eine klinische Reevaluation sollte nach ein bis zwei Jahren erfolgen. Eine DXA -Messung sollte in diesen Fällen alle zwei bis drei Jahre durchgeführt werden. Die Wiederaufnahme der Behandlung soll erfolgen, wenn die Knochendichte fällt, es wieder zu Frakturen kommt oder gegebenenfalls bei Anstieg der Knochenabbauparameter. Bei  Hochrisikopatienten rät die Schweizer Arbeitsgruppe zum Fortführen der Therapie oder zum Wechsel auf Denosumab oder Teriparatid. Als Hochrisikopatienten definieren sie einen Patienten mit einem T-Score am Femurhals von T ≤-2.5 SD, manifeste Osteoporosen unter BP-Therapie oder sekundäre Osteoporosen, insbesondere die glukokortikoid-induzierte Osteoporose (GIOP).

Bei einer Vorbehandlung mit Denosumab über vier bis fünf Jahre wird bei niedrigem Risiko zu einem Wechsel auf BPs geraten. Patienten mit hohem Risiko oder dem Vorliegen von Kontraindikationen gegenüber BPs, ist das Fortführen der Denosumab-Therapie bis zu zehn Jahren oder ein Wechsel auf Teriparatid indiziert. Kontrollen in ein bis zwei Jahresabständen seien empfehlenswert.

Unter der Vorbehandlung mit Teriparatid über zwei Jahre ist eine Anschlusstherapie mit BPs oder Denosumab erforderlich. Hier wir ein Follow-up alle zwei Jahre geraten. (Abb. 3)

Rückschlag in der osteoanabolen Therapie

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat erneut ein vielversprechendes osteoanaboles Präparat für den europäischen Markt nicht zugelassen*.

Nach Abaloteriparatid wurde auch Romosozumab, ein monoklonaler Antikörper gegen Sklerostin, nicht von der EMA für den Markt zugelassen. Beide Präparate konnten in klinischen Studien eine Verbesserung der Knochendichte und Frakturreduktion bei postmenopausaler Osteoporose zeigen.

Weiter zeigte Romosozumab in einer Head-to-headStudie gegenüber der Standardtherapie mit Alendronat eine zusätzliche 50%ige Frakturreduktion ohne signifikante Auffälligkeiten bezüglich der kardialen Nebenwirkungen (Saag KG, et al. N Engl J Med. 2017, 377(15):1417-1427). Trotz dieser Studienlage argumentierte die EMA gegen eine Zulassung auf Grund des kardialen Risikoprofils älterer Patienten. Ähnliche Bedenken schien die amerikanische Zulassungsbehörde (FDA) sowie die in Japan und anderen außereuropäischen Ländern nicht zu teilen. Dies ist ein herber Rückschlag für die Weiterentwicklung einer suffizienten Osteoporosetherapie in Deutschland.

Verschleppte Probleme führten zur aktuellen Krise vieler Krankenhäuser

Düsseldorf – Es wäre beschönigend, die Stimmung vieler Teilnehmer aus dem Krankenhausmanagement bei der heutigen Eröffnung der Medica und des 42. Deutschen Krankenhaustags in Düsseldorf als verärgert zu bezeichnen. Es herrscht Empörung – Empörung über die jüngsten Entscheidungen der Regierungskoalition zum Krankenhausbereich. Das MDK-Reformgesetzt – im Entwurf noch eine wirksame Reaktion auf die Geldschneiderei der Krankenkassen – war kurz vor der Abstimmung im Bundestag in sein Gegenteil verkehrt worden. Das hat das Fass des Erträglichen bei vielen zum Überlaufen gebracht. „Es reicht!“ heißt es auf einem großen Plakat des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD).

Das brachte auch VKD-Präsident Dr. Josef Düllings in der Eröffnungsveranstaltung sowie in der Pressekonferenz der Gesellschaft Deutscher Krankenhaustag zum Ausdruck. Warum, so fragte er, müssten aktuell so viele Krankenhäuser Insolvenz anmelden? Warum gebe es inzwischen einen geradezu extremen Pflegekräftemangel, den der Gesetzgeber doch eigentlich abstellen wollte? Warum gehe es mit der Digitalisierung nicht voran, obwohl sie doch seit vielen Jahren immer wieder von der Politik als ein wesentlicher Zukunftsbaustein thematisiert werde? Und warum würden viele der von der Politik erwarteten positiven Folgen von Gesetzen und Regelungen der letzten Jahre nicht eintreten?“
„Die wesentlichen Probleme wurden nie gelöst, sondern über die Jahre immer weiter mitgeschleppt und damit verschärft“, so seine Antwort.

Bei den Ländern sei die gesetzliche Förderpflicht zur Förderflucht geworden. Die Förderquote der Krankenhäuser, Anfang der neunziger Jahre noch bei neun Prozent, sei bis heute auf unter drei Prozent reduziert worden. „Die meisten unserer Anlagegüter sind abgeschrieben, ohne jede Zukunftsperspektive“, so Dr. Düllings. Krankenkassen hätten sich zu Sparkassen entwickelt. Ihre Rücklagen seien – auch, weil sie den Krankenhäusern permanent erhebliche Mittel entzögen – weit über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserve angestiegen. Dieses Geld gehöre in die Patientenversorgung. So verstehe der VKD den Sinn einer solidarischen Versicherung. Kassenärzte und Kassenärztliche Vereinigungen würden sich auf Kosten der Krankenhäuser entlasten. „In der ambulanten Notfallversorgung verzeichnen wir seit Jahren einen millionenfachen Anstieg der Fallzahlen mit einer bundesweiten Unterfinanzierung von einer Milliarde Euro.“

Hinzu komme, so der VKD-Präsident, dass in den letzten Jahren das Finanzierungssystem der Kliniken über Fallpauschalen an eine Grenze gekommen sei. Fehlende Leistungsgerechtigkeit und Überkomplexität des Systems schadeten vielen Krankenhäusern. „So, wie es heute gilt, ist es inzwischen zu einer Gefahr für die Krankenhausversorgung geworden.“

Aus vielen kleinen und größeren ungelösten Krisen sei über die Jahre nun eine Krise des Gesamtsystems geworden, so sein Fazit. Davon seien die Krankenhäuser als Anker dieses Systems ganz besonders betroffen, weil sie zahlreiche Funktionen und Aufgaben am Patienten orientiert mitübernehmen müssten, die andere Versorger nicht leisten könnten. Dr. Düllings: „Unser Gesundheitssystem ist an einem kritischen Punkt angelangt, an dem die sichere und gewohnt gute Versorgung für die Bevölkerung auf der Kippe steht.“

Der VKD fordere angesichts dessen erneut, dass die Länder endlich ihre gesetzlichePflicht zur Investitionsförderung erfüllen und – unterstützt vom Bund – damit den notwendigen Strukturwandel ermöglichen. Hier gehe es um eine wichtige Infrastruktur für die Bevölkerung, die nicht durch Insolvenzen, sondern geplant und sinnvoll erfolgen müsse. Unabdingbar sei in diesem Zusammenhang auch ein staatliches Sonderprogramm Digitalisierung.

Die Krankenhausplanung der Länder müsse zu einer Versorgungsplanung werden, die alle Versorgungssektoren einbeziehe und auch flexible Reaktionen auf Bedingungen und Veränderungen in den jeweiligen Regionen ermögliche. Die aktuelle Bundesgesetzgebung trage dazu bei, dass Versorgungskapazitäten reduziert würden – zu Lasten aller Sektoren. Als aktuelles Beispiel nannte Dr. Düllings die zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretenen Pflegepersonal-Untergrenzen in vier sensitiven Bereichen, die zur Schließung von Betten und ganzen Stationen geführt haben. Dennoch würden sie im nächsten Jahr auf weitere Bereiche erweitert.

Der VKD sieht die Notwendigkeit sinnvoller, proaktiver Strukturveränderungen, stellt aber klar, dass diese nicht zum Nulltarif erfolgen können, sondern dass dafür hinreichende Fördermittel notwendig sind. Die Krankenkassen müssten sich darauf besinnen, dass sie Partner und nicht Gegner der Krankenhäuser sein sollen. Die Vergütung von Leistungen zu verweigern, die im Sinne der Patienten erbracht würden und damit auch vielfach Lücken in der ambulanten Versorgung kompensierten, entspreche nicht dem gemeinsamen Auftrag.

Einen Neustart benötigt das sehr komplexe Finanzierungssystem der Krankenhäuser. Hier ist aus Sicht des Krankenhausmanagement mittelfristig ein Systemwechsel notwendig, der aber zügig vorbereitet werden müsse. Dr. Düllings: „Die Krankenhäuser sind Symptomträger eines kranken Systems. In dieser Situation brauchen wir keine gesetzgeberischen Nachbesserungen. Was wir brauchen, ist ein Ende der Unterlassungspolitik und ist der Mut, sich von inzwischen untauglich gewordenen Gesetzen, Regelungen und Instrumenten zu trennen. Aus Sicht unseres Verbandes fehlt bisher ein gemeinsamer Wille, ein gemeinsames Ziel der maßgeblich Beteiligten – ein Masterplan – dafür, wie die Gesundheitsversorgung künftig gestaltet werden und was sie für die Bevölkerung leisten soll. Wir sind an einem Punkt, an dem wir einen Weg zurück zu unseren eigentlichen Aufgaben und zu einer Verminderung der Komplexität unseres Gesundheitssystems finden müssen. Das kann nur gelingen, wenn wir tatsächlich immer die Patienten in den Mittelpunkt stellen. Ein Weiter so wie bisher geht jetzt nicht mehr“, bekräftigte er.

Der 42. Deutsche Krankenhaustag findet zeitgleich im Rahmen der weltgrößten Medizinmesse Medica vom 18. bis zum 21. November in Düsseldorf statt. Rund 1600 Teilnehmer werden sich in Vorträgen, Diskussionsrunden, und Workshops des Krankenhaustags sowie in vielen individuellen Gesprächen mit allen Facetten des Hauptthemas beschäftigen: „Krankenhäuser im Reform-Marathon“.

Quelle: VKD

“Als Landesvorsitzende möchte ich mit gutem Beispiel vorangehen.”

Berlin/Potsdam – „Zeigt her Eure Füße!“: 100 Orthopäden und Unfallchirurgen aus Deutschland unterstützen anlässlich der zehnten Aktionswoche Orthofit dieses Motto und besuchten vom 10. bis 15. November Kitas, Grundschulen und Sportvereine in ganz Deutschland. Sie erklärten ca. 7000 Schülerinnen und Schüler ihre kleinen Wunderwerke aus je 26 Knochen und zeigten, was man für die eigene Fußgesundheit tun kann. An der Berliner Conrad-Grundschule sprangen und tanzten die Kinder mit Entertainer Christian Bahrmann. Er unterstützt die Aktion seit vielen Jahren. Dr. Ulrike Evemarie Fischer, seit 2017 Landesvorsitzende des BVOU-Brandenburgs und Fachärztin für Orthopädie, engagierte sich in diesem Jahr erstmalig bei der Aktion Orthofit. Warum, erläutert sie im Gespräch.

Frau Dr. Fischer, wo und wie haben Sie die Aktion Orthofit durchgeführt?

Ich habe die Grundschule am Pappelhain in Potsdam mit Unterstützung zusammen mit meiner Arzthelferin und Herrn Kuno aus der BVOU-Geschäftsstelle besucht. Insgesamt haben wir 65 Kinder der ersten Klassen spielerisch über Fußgesundheit aufgeklärt. Durch Springen, Hüpfen, Tasten, Fühlen in einem Barfußpfad und über einen Balance-Parcours haben die Schülerinnen und Schüler kindgerecht und mit viel Freude ihre Füße spüren können. Kalte und glatte Kieselsteine, weiche Wolle, piekendes Holz, krümeliger Sand und rundes Tongranulat waren für die Kinder ein interessantes Erlebnis. Und für mich war es eine neue Erfahrung, die mit großem Spaß und Kinderlachen verbunden war.

Apropos neue Erfahrung: Sie haben sich erstmalig an der Aktion beteiligt. Was hat Sie zur Teilnahme motiviert?

Meine Motivation zur Teilnahme an der diesjährigen Aktion Orthofit “Zeigt her Eure Füße” wurde durch die Kinder bestärkt. Kinder sind unsere Zukunft. Unsere Fachbezeichnung setzt sich aus den Wörtern “ortho” und “pädie” zusammen, was so viel bedeutet wie “aufrecht” und “erziehen”. Hier müssen wir also ansetzen und uns frühzeitig mit den Fehlbildungen und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates befassen. Die Prophylaxe von Krankheiten und das Erkennen von behandelbaren Störungen ist unser Anliegen in Orthopädie und Unfallchirurgie. Aufklärung gehört zur täglichen Arbeit in meiner orthopädisch-konservativen Praxis. Ich möchte als BVOU-Landesvorsitzende mit gutem Beispiel vorangehen und hoffe, dass sich so noch mehr BVOU-Mitglieder aus unserem Landesverband und darüber hinaus für die Kampagne einsetzen.

Was empfanden Sie als besonders positiv bei dem Aktionstag?

Positiv finde ich, dass wir Ärzte in O und U durch die Aktion “Orthofit – zeigt her Eure Füße” eine große Anzahl von Menschen erreichen. Die Kinder erleben die Kampagne spielerisch in der Schule, durch Info-Materialien sowie Urkunden über die Teilnahme, berichten sie zu Hause ihren Eltern über diese tollen Erfahrungen und tragen die Inhalte so weiter. Das verbessert die Aufklärung in der Bevölkerung zu orthopädischen Themen. Denn die Aufklärung von Kindern und Erwachsenen über Fußgesundheit ist heutzutage wichtiger denn je. Im Zeitalter von Digitalisierung und Technisierung ist Bewegung im Alltag nicht mehr selbstverständlich. Deshalb sehe ich eine große Bedeutung in unserer Kampagne. Für mich steht fest, ich engagiere mich nächstes Jahr wieder.

Frau Dr. Fischer, vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Janosch Kuno , Presse- und Öffentlichkeitsarbeit BVOU.

Telematikinfrastruktur

Gematik: So schließen Sie sich sicher an die TI an

Berlin – Der Konnektor verbindet die IT-Systeme medizinischer Einrichtungen sicher mit der Telematikinfrastruktur. Richtig installiert, werden Patientendaten in der Praxis sogar effektiver als bisher geschützt. Denn der Konnektor besitzt – neben notwendigen Funktionen eines Routers – vor allem Sicherheitsfunktionen wie beispielsweise eine Firewall. Diese blockiert jede eingehende Verbindung aus der Telematikinfrastruktur in die Arztpraxis und kann auch die Verbindung ins Internet sichern.

Die überwiegende Mehrheit der Arztpraxen hatte bereits vor der Konnektor-Installation einen Zugang zum Internet. Ein zusätzlich parallel installierter Konnektor ändert nichts am Schutzniveau des bestehenden Internetzugangs. Aber auch ein „in Reihe“ installierter Konnektor ersetzt keine der üblichen Maßnahmen, die jeder Internetnutzer selbst ergreifen muss, um sich sicher im Internet zu bewegen.

Jeder Arzt ist im normalen Praxisalltag für die Sicherheit seiner Praxis-IT selbst verantwortlich – unabhängig von einer Reihen- oder Parallelinstallation. Das größte Einfallstor für dortige Sicherheitsrisiken ist eine unsichere Internetnutzung kombiniert mit Rechnern, deren Software nicht auf dem aktuellen Stand ist. Kommt der Arzt dieser Verantwortung nicht oder nur unzureichend nach, verstößt er gegen geltendes Recht, z.B. die Datenschutzgrundverordnung.

Fakt ist: Gelangt Schadsoftware wie Viren und Trojaner in das IT-System einer Arztpraxis, wird das nicht durch einen parallel installierten Konnektor verursacht, sondern durch mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen der Praxis-IT kombiniert mit einer möglicherweise unbedachten Internetnutzung.

Sichere Anschlussvarianten an die TI

Gematik und KBV haben Merkblätter veröffentlicht, die die empfohlenen Anschlussvarianten an die TI erklären und darstellen, wie die TI zur Erhöhung der Sicherheit der Praxis-IT führt. Diese finden Sie hier.

Quelle: gematik

Nur die Kammern können Jamedas Hase-und-Igel-Spiel beenden

Berlin – Zum zweiten Mal nach dem BGH-Urteil vom Februar 2018 retuschiert Jameda seine Web-Page durch kosmetische Veränderungen, um dem Urteil eines Gerichtes auszuweichen. Aktuell wurde beim Kölner OLG zwei Zahnärzten rechtgegeben, die sich aus dem Portal löschen lassen wollten, weil es nicht neutral ist. Um es kurz zu machen:

  1. Jamedas „Bewertungs“-Portal hat zahlende Kunden und nicht zahlende Zwangsteilnehmer.
  2. Nichts ist einfacher als Bewertungsdurchschnitte – nur auf die kommt es an – zu Gunsten zahlender Kunden zu manipulieren. Jameda trifft die Entscheidung selbst, welche Negativbewertung unzulässig ist, z.B. weil es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Schmähkritik handelt. Jameda entscheidet selbst wessen Positivbewertung einer kritischen Prüfung unterzogen und gegebenenfalls gelöscht wird.
  3. Parteilichkeit zu Gunsten zahlender Kunden ist im Geschäftsinteresse des Portals, das von diesen Kunden lebt.
  4. Eine 6500-Fall-Statistik der ZEIT von Februar 2018 hat klar und deutlich gezeigt, dass zahlende Kunden besser abschneiden, als Zwangsteilnehmer.

Individuellen Klagen von Kollegen wegen mangelnder Neutralität kann Jameda ausweichen, indem es bereits im Vorfeld geringfügige Änderungen vornimmt und dann erklärt, das jeweilige Urteil bezöge sich auf eine veraltete Version des Web-Auftrittes. Ein unwürdiges Hase-und-Igel-Spiel beginnt, bei dem das Portal nur gewinnen kann nach dem Motto: „Ick bün all hier“. Seit Wolfgang Büschers Artikel „Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co“ von 2017 ist der rechtliche Aspekt hinlänglich geklärt. Büscher war nicht nur BGH-Vorsitzender bis Ende vorletzten Jahres, er ist auch ausgewiesener Experte des Lauterkeitsrechts. In seinem wegweisenden Artikel macht er klar, dass die Kombination von Werbung, Bewertung und Zwangslistung mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unvereinbar ist, dass eine solche Kombination rechtswidrig ist. Auch mit der DSGVO ist eine solche Kombination unvereinbar, die letztlich auf eine „Schutzgelderpressung“ unserer Kollegen sensu Anja Wilkat hinausläuft nach dem Motto: „Wer zahlt gewinnt“. Das Lauterkeitsrecht kann aber von einzelnen Klägern – also auch Ärzten/Zahnärzten – nicht in Anspruch genommen werden, denn es erfordert eine „Verbandsklage“, wie sie von den Kammern geführt werden könnte. Es stellt sich also zwingend die Frage, weshalb sich die Kammern in dieser Sache zurücknehmen, obwohl es doch um so etwas Grundlegendes wie die Korrumpierung der gesamten Ärzte- und Zahnärzteschaft der Bundesrepublik geht. In dem Clearingverfahren von 2011 haben BÄK und KBV sogar Werbung für Jameda gemacht und die Note „gut“ erteilt, obwohl doch klar sein musste, worauf ein solches Geschäftsmodell hinausläuft. Möglicherweise liegt diesem hochgradig erklärungsbedürftigen Verhalten ein Interessenkonflikt im Aufsichtsrat der apoBank zu Grunde. Dort sitzen zahlreiche Spitzenvertreter des Gesundheitswesens im Aufsichtsrat. Die apoBank erhält seit Jahren Top-Rankings der Burda-Tochter Focus Money, was der Bank sicher erhebliche finanzielle Vorteile verschafft. Auch Jameda ist eine Burda-Tochter, so dass sich die Frage aufdrängt, ob es eine Absprache gibt nach der Devise: „Eine Hand wäscht die andere. Die eine Firmentochter erteilt euch Top-Rankings, ihr haltet die Kritik an der anderen Firmentochter klein, indem ihr auf eine Verbandsklage wegen Verletzung des Lauterkeitsrechts verzichtet und die Ärzte mit Jameda Hase-und-Igel spielen lasst.“ Eine solche Klage wäre die einzige Möglichkeit, dem Spuk ein Ende zu bereiten.  Die Kammervorsitzenden mögen sich doch selbst zu der Angelegenheit äußern.

Dr. Peter Gorenflos, MKG

Jameda: Ausgestaltung des Bewertungsportals in Teilen unzulässig

Köln – Zwei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind.

Mit ihnen verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise „verdeckte Vorteile“. Andere von den Ärzten gerügte Funktionen seien dagegen zulässig. Der Senat beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil des Klägers bzw. der Klägerin (sog. „Basiskunden“) auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlen (sog. „Premium-“ oder „Platinkunden“), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte Ausgestaltung der Plattform für unzulässig gehalten hatte, hat der Senat die verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei entscheidend, ob die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Mit den vorbeschriebenen Funktionen verlasse das Portal die Funktion als „neutraler Informationsmittler“. Im Einzelnen:

Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf dem Profil der Basiskunden, „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. Der bei Basiskunden eingeblendete Button sei als „Absprungplattform“ auf die Profile anderer Ärzte anzusehen. Für die Nutzer sei nicht deutlich gewesen, aus welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf örtliche Konkurrenz eingeblendet worden sei, nicht jedoch bei einem Premiumprofil.

Auch wenn die Plattform den Button zwischenzeitlich abgeschafft habe, könne sie zur Unterlassung verurteilt werden, da Wiederholungsgefahr bestehe.

Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle – anders als bei der bildlichen Darstellung auf den einzelnen Profilen – einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch werde ein erhebliches „optisches Gefälle“ zwischen Basiskunden und Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl lenkend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreife. Ebenfalls sei ein unzulässiger verdeckter Vorteil, dass die Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten hingewiesen würden, was bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Tatsächlich könne diese Funktion aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die in einer Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden Ärzten praktizierten, ergebe sich eine mögliche Konkurrenzsituation.

Schließlich sei auch der Hinweis auf dem Profil der Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet ein unzulässiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink könne beim Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das „spezielle“ medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren könnte, die Suche nach einem möglichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.

Rechtlich hat der Senat den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Er hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann. Das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen. Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat der Senat dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat der Senat auf die erfolgreiche Berufung der Bewertungsplattform die Klagen der beiden Kläger abgewiesen. Der Senat hat die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (VI ZR 301/17) habe sich lediglich auf einen Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform bezogen.

Quelle: Oberlandesgerichts Köln, Pressestelle

Sprechstunde digital: Onlinetermine und Videosprechstunde mit Orthinform

Berlin – Das Patienteninformationsportal Orthinform hat sich im deutschsprachigen Internet etabliert. Monatlich besuchen zwischen 60.000 und 100.000 Nutzer den Informationsdienst des BVOU. Mit seiner Kombination aus Gesundheitsinformationen und Arztsuche, ist Orthinform einzigartig und unterstützt Kliniken und Praxen bei der Präsentation ihrer Leistungsfähigkeit im Internet.

Der BVOU verfolgt das Ziel, seine Mitglieder mit leicht nutzbaren Angeboten den Weg ins digitale Zeitalter zu ebnen. Beispielsweise sind Online-Terminvergabe und eine leistungsfähige Videosprechstunde so in Orthinform integriert, dass Praxisinhaber und Abteilungsleiter diese mit wenigen Klicks in das persönliche Arztprofil sowie das Profil der eigenen Einrichtung integrieren können.

Terminvergabe online

Es lässt sich jede beliebige Terminvergabe-Software (z. B. samedi, Doctolib oder CGM) über einen Link in das System aufnehmen. Diesen tragen Sie im Dashboard in Ihr persönliches Arztprofil ein. Patienten gelangen mit einem Klick auf den gelben Button [Termin vereinbaren] direkt in Ihr Terminvergabe-Tool.

Aufgrund unserer engen Zusammenarbeit mit samedi wurde deren Terminvergabe-Tool bereits in Orthinform eingebettet. Sind Sie samedi-Kunde, können Sie einfach Ihre Arzt-ID hinterlegen und gewähren Orthinform damit Zugriff auf Ihre Terminvergabe. Über eine Schnittstelle werden alle Terminarten sowie die nächsten freien Termine in Orthinform angezeigt und können von Patienten gebucht werden (Abb. 1).

Abb.1: Terminvergabe auf Orthinform © BVOU

Orthinform-Nutzer legen nur noch fest, welche Terminarten sie anbieten und wie viele freie Zeitslots sie dafür an jedem Arbeitstag zur Verfügung stellen möchten. Ab dann wird ihr Arztprofil für die gewählten Selektivverträge und weitere Sprechstundenangebote bundesweit von Patienten gefunden sowie in entsprechenden Deutschlandkarten angezeigt. Mit einem Klick können Besucher einen Termin bei vereinbaren. Sie können samedi auch ausschließlich für die Terminplanung von Spezialterminen, Selektivverträgen und der Videosprechstunde nutzen und Ihre „normale Sprechstunde“ wie bisher planen.

Terminvergabe für Selektivverträge und sektorübergreifende Versorgungsprojekte

Die Vernetzung mit der samedi-Terminvergabe geht sogar noch weiter: Für alle vom BVOU bundesweit abgeschlossenen Selektivverträge existieren in samedi ebenso Vorlagen, wie für die am häufigsten von Orthopäden und Unfallchirurgen angebotenen Terminarten (z. B. Akupunktur, Schmerzsprechstunde, Stoßwellenbehandlung etc.). Auch die Termine der DAAG-Videosprechstunde sind mit samedi und Orthinform verknüpft und stehen zur Buchung bereit.

Der BVOU verhandelt derzeit weitere attraktive Selektivverträge mit gesetzlichen wie privaten Krankenkassen und arbeitet intensiv an sektorenübergreifenden Versorgungsangeboten. Häufig wird von den Vertragspartnern eine begünstigte Terminvergabe für ihre Versicherten als Voraussetzung für den Vertragsabschluss gefordert. Dafür setzen wir zukünftig auf die Online-Terminvergabe und deren Integration in Orthinform. Versicherte und Callcenter werden dann auf Orthinform nach teilnehmenden Ärzten suchen und bekommen dort bevorzugte Termine bei diesen Ärzten angeboten. Deshalb empfehlen wir allen Kollegen, die Interesse an der Teilnahme an Selektivverträgen haben, ihr Orthinform-Profil zu aktualisieren und samedi als Online-Terminvergabe-Tool einzusetzen.

Videosprechstunde

In Orthinform lässt sich jede zertifizierte Videosprechstunde integrieren. Wir empfehlen das Videosprechstunden-Tool der Deutschen Arzt AG (DAAG), das ähnlich wie samedi in Orthinform integriert ist. Hinzu kommt, dass die Videosprechstunde der DAAG für die Terminplanung auf samedi zurückgreift. Im DAAG-Tool legen Sie selbst Gesundheitsdienstleistungen und Preise sowie die verfügbaren Terminslots fest. Mit der integrierten Bezahlfunktion läuft auch die Abrechnung Ihrer Leistungen einfach und transparent.

Das Dreigespann aus Orthinform, samedi-Terminvergabe und Videosprechstunde der DAAG bietet damit einen zukunftssicheren, kostengünstigen und voll integrierten Einstieg in die digitale Gesundheitsversorgung. Durch die gleichzeitige Integration in ausgewählte Selektivverträge finanzieren sich diese Tools in der Regel selbst.

Abb. 2: Arztprofil: Videosprechstunde und Terminvergabe © BVOU

Fachärzte auf Orthinform erschließen sich mit der Online-Terminvergabe und der Videosprechstunde einen  überregionalen und interessanten Kunden- und Patientenkreis und entlasten Empfangstresen sowie Telefonleitungen (Abb. 2).

Bundesweite Expertensprechstunden online

Als Anbieter von Videosprechstunden mit Orthinform-Profil avancieren interessierte BVOU-Mitglieder zu Vorreitern der Digitalisierung im deutschen Gesundheitssystem und profitieren von der Erweiterung ihres Dienstleistungs- und Patientenkreises.

Diese Entwicklung unterstützt der BVOU durch gezielte Kommunikationsmaßnahmen auf Orthinform und anderen Medien. Zu ausgewählten Erkrankungen werden spezielle Kampagnen geschaltet, die gezielt auf verfügbare Experten und Fachärzte hinweisen, die über Videosprechstunde bundesweit für Konsultationen zur Verfügung stehen.

Für 2020 sind unter anderem Expertenkampagnen für folgende Erkrankungen geplant:

  1. Rückenschmerz
  2. Gonarthrose
  3. Coxarthrose
  4. Rheumatische Erkrankungen
  5. Sportverletzungen
  6. Knorpelverletzungen

Damit kann jeder auf Orthinform vertretene Facharzt in Praxis und Klinik überregional aktiv werden und neue Patientengruppen für sich und seine Einrichtung erschließen.

Ob für eine Zweitmeinung oder die kontinuierliche Beratung von Stammpatienten, die Videosprechstunde wird immer häufiger als Alternative zur Sprechstunde vor Ort genutzt und von vielen Patienten nachgefragt. Auch Kliniken profitieren von diesem Angebot, sowohl bei der Patientenakquise als auch bei der Nachsorge.

Buchung und Preise von Online-Terminvergabe und Videosprechstunde

Der BVOU hat mit den Anbietern samedi und DAAG spezielle Rahmenverträge abgeschlossen. Diese beinhalten neben einer Entwicklungspartnerschaft und der tiefen Integration der Produkte in das Patientenportal Orthinform auch Sonderpreise für BVOU-Mitglieder.

Die Online-Terminvergabe von samedi sowie die Videosprechstunde der DAAG können bequem über das Dashboard auf Orthinform gebucht werden (Abb. 3). Füllen Sie einfach die entsprechenden Buchungsdialoge aus und bereits kurze Zeit später sind beide Tools in Ihr Orthinform-Profil integriert und startbereit. Ebenso leicht lassen sich die Angebote in Ihre Praxis- bzw. Klinikwebseite integrieren.

Abb.3: Orthinform-Dashboard © BVOU

Terminvergabe

Im ersten Jahr ist das Online-Terminvergabetool von samedi für BVOU-Mitglieder kostenfrei nutzbar. Sie können also den Nutzen in Ihrem Alltag ausgiebig testen und die Entlastung von Empfangstresen und Telefonleitungen erleben.

Ab dem 2. Jahr fällt eine monatliche Nutzungsgebühr von 10 € an. Diese amortisiert sich in der Regel bereits nach dem ersten Patienten, der einen Termin für einen Selektivvertrag oder eine Spezialsprechstunde bucht.

Das samedi Comfort-Paket für 49,90 € monatlich bietet die vollständige Integration in den Terminkalender der Praxis-EDV, ein komplettes Ressourcenmanagement (Ärzte, Assistenz, Geräte, Räume) und viele weitere Zusatzdienstleistungen.

Videosprechstunde

Die DAAG-Videosprechstunde steht BVOU-Mitgliedern ab 29 € monatlich zur Verfügung. Für 10 € mehr gibt es bereits ein iPad dazu, über das Sie die Videosprechstunde flexibel und völlig unabhängig von der Praxis-EDV betreiben können.

Die Videosprechstunde ist in einzelnen Selektivverträgen des BVOU als Alternative zu einer Konsultation in der Praxis anerkannt und wird z.B. im SV-Vertrag zur spezialisierten konservativen Therapie bei Arthrose mit 50 € pro Sitzung vergütet. Viele weitere Dienstleistungen per Videosprechstunde werden als Selbstzahlerleistung nach GOÄ vergütet. Auch hier ist das Tool in der Regel bereits mit einem Patienten pro Monat refinanziert.

Fazit

Der Einstieg in die digitalen Gesundheitsdienstleistungen wie Terminvergabe und Videosprechstunde sowie ein professionelles Online-Marketing für die eigene medizinische Expertise, waren nie einfacher.

Der BVOU bietet mit Orthinform eine zentrale und hochfrequentierte Plattform zur Präsentation ärztlicher Leistungen in Praxis und Klinik. Durch attraktive Rahmenverträge für BVOU-Mitglieder und die tiefe Integration der Terminvergabe und Videosprechstunde in Orthinform, schafft jeder den risikoarmen Einstieg in die Digitalisierung.

Nach wenigen Klicks im Dashboard von Orthinform haben Sie die Buchung und Integration von Terminvergabe und Videosprechstunde in Ihr Arztprofil abgeschlossen und Sie sind mit diesen attraktiven Gesundheitsdienstleistungen online.

Der BVOU wird im neuen Jahr weitere Selektivverträge abschließen, die auf Orthinform, Online-Terminvergabe und Videosprechstunde aufbauen. So profitieren Kolleginnen und Kollegen gleich mehrfach vom Einsatz dieser innovativen Angebote.

Dr. Jörg Ansorg
Geschäftsführer BVOU

Perspektive DVT: Voraussetzungen für die eigenständige 3-D-Bildgebung in O und U

Aschaffenburg – Die digitale Volumentomographie (DVT, wissenschaftlich Cone Beam CT) als moderne, strahlenreduzierte Schnittbildgebung hat sich in den vergangenen Jahren – insbesondere in der Orthopädie und Unfallchirurgie – zu einem wichtigen Bestandteil der fachspezifischen 3-D-Diagnostik entwickelt und kann heute bei einer Vielzahl von klinischen Fragestellungen in der O&U die konventionelle Computertomographie ersetzen.

Nachdem die Strahlenbelastung des SCS MedSeries® H22 DVT sogar unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden kann und im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92% geringer ist, erstreckt sich das mit dem SCS DVT einhergehende Indikationsspektrum bis zur Anwendung bei Kindern.

DVT-Fachkunde als Voraussetzung für die eigene 3-D-Bildgebung

Ein DVT-System wie das SCS DVT kann in einer orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis oder -Klinik eigenständig genutzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss der betreibende orthopädische Facharzt über die DVT-Fachkunde als qualitätsgesicherte Ausbildung im Sinne der aktuell gültigen Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ verfügen.

Mit dem Besitz der DVT-Fachkunde ist es dem Orthopäden oder Unfallchirurgen erlaubt, die rechtfertigende Indikation für DVT-Aufnahmen zu stellen, um im Anschluss eigenständig DVT-Aufnahmen anzufertigen, oder diese unter ärztlicher Verantwortung vom Röntgenassistenzpersonal durchführen zu lassen. Schließlich kann der DVT-fachkundige Orthopäde oder Unfallchirurg die eigene 3-D-Diagnostik selbst abrechnen, beispielsweise nach der GOÄ unter Anwendung der entsprechenden CT-Ziffern.

Grundlegende Kenntnisse im Strahlenschutz

Die Grundvoraussetzung zum Erwerb der DVT-Fachkunde ist das Vorliegen einer gültigen Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet „Röntgendiagnostik Skelett (Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett)“ nach Rö3.1, die zur Durchführung von 2-D Projektionsaufnahmen befähigt.

 DVT-Fachkundeangebot vom BVOU

 Der BVOU bietet, in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen SCS Sophisticated Computertomographic Solutions GmbH aus Aschaffenburg, bundesweit anerkannte und zertifizierte DVT-Spezialkurse an. Diese stellen einen Teil der Ausbildung zur Erlangung der DVT-Fachkunde dar, welche sich aus der erfolgreichen Teilnahme an einem DVT-Spezialkurs sowie dem Erwerb der DVT-Sachkunde zusammensetzt. Letztere umfasst die Bearbeitung von 100 DVT-Fällen innerhalb von sechs Monaten.

 Während der DVT-Spezialkurs die gesetzlichen Vorschriften und gerätetechnischen sowie strahlenphysikalischen Grundlagen zur digitalen Volumentomographie vermittelt, beinhaltet die DVT-Sachkunde den Erwerb der Kenntnisse zum Stellen der rechtfertigenden Indikation, die technische Durchführung einer DVT-Aufnahme sowie das Erstellen des entsprechenden DVT-Befundes. Letztlich wird die DVT-Sachkunde durch einen DVT-fachkundigen Arzt erteilt.

DVT-Spezialkurs als Tages- und modulare Veranstaltung

Gut zu wissen ist, dass der DVT-Spezialkurs in zwei Varianten angeboten wird: als achtstündiger Tageskurs und als modulare Blockveranstaltung. Das modulare Kurskonzept gliedert den DVT-Spezialkurs in drei aufeinander aufbauende Module, die nacheinander, flexibel in Zeit und Ort, absolviert werden können. Wann und wo die Module absolviert werden, kann der Orthopäde oder Unfallchirurg selbst entscheiden. Dies ist ein enormer Zugewinn an Flexibilität, nicht zuletzt, weil das E-Learning-Modul bequem am heimischen PC absolviert werden kann.

BVOU empfiehlt frühestmögliche Erlangung der DVT-Fachkunde

Herr Dr. med. Jörg Ansorg, Geschäftsführer des BVOU, erklärt zur 3-D-Schnittbildgebung mit der DVT Folgendes: „Die Zukunft der radiologischen Bildgebung in der O&U liegt zweifellos in der 3-D-Bildgebung mit der digitalen Volumentomographie. Um frühestmöglich sicherzustellen, dass die 3-D-Teilgebietsradiologie in unserem Fach erhalten bleibt, empfiehlt der Berufsverband die Erlangung der DVT-Fachkunde und hält zudem – in Kooperation mit SCS als Unternehmenspartner für die 3-D-Bildgebung – ein eigenes DVT-Fachkundeangebot bereit.“

Fazit

Mit Hilfe der digitalen Volumentomographie (DVT) kann bei orthopädischen und unfallchirurgischen Fragestellungen eine hochwertige diagnostische Leistung mit minimaler Strahlendosis und hochauflösenden Bildergebnissen vom Orthopäden oder Unfallchirurgen selbst indiziert, erbracht, befundet und abgerechnet werden. Beispielhafte Indikation für das DVT sind u.a. die Bursitis olecrani, der Senk-Spreizfuß, Hallux valgus, Arthrosen und Frakturen der Extremitäten, OSG Impingement, osteochondralen Läsionen, Sprunggelenk- oder Knie-Distorsionen, Knie- sowie DSG-TEP-Planungen, Implantatlockerungen und Handwurzelverletzungen.

Für den eigenständigen DVT-Betrieb in der eigenen orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis muss die DVT-Fachkunde nach Rö9.2 erworben werden. Diese setzt sich aus der erfolgreichen Teilnahme am DVT-Spezialkurs und dem Erwerb der DVT-Sachkunde zusammen. Um die eigenständige 3-D-Bildgebung mit der DVT in der O&U zu erhalten und zu fördern, empfiehlt der BVOU die frühestmögliche Erlangung der DVT-Fachkunde und hält dafür sogar ein eigenes DVT-Spezialkursangebot bereit.

Weitere Informationen zur Erlangung der DVT-Fachkunde, kommende Kurstermine sowie die Anmeldeformulare finden Sie unter www.myscs.com/dvt-fachkunde.

Neue BVOU-Einkaufsvorteile im November

Berlin – BVOU-Mitglieder können sich ab diesem Monat auf viele neue Vergünstigungen freuen: Ob Ernährungsartikel, Textilien, Reisen oder Veranstaltungen – der BVOU bietet seinen Mitgliedern vielfältige Angebote. Stöbern lohnt sich.

amapur: 25% Rabatt

Ohne Stress zum Wunschgewicht. amapur ist Ihr Begleiter in ein fittes Leben. Sie shapen in kürzester Zeit Ihren Körper – auch ohne Sport – und verlieren in kürzester Zeit effektiv Körperfett. Die Shaping Pakete enthalten dabei alle Produkte, die Sie für die Kur benötigen.

Expedia: 12% Rabatt

Nutzen Sie diese Gelegenheit um dem Alltag zu entkommen; sei es für einen Wellness-Tag in der eigenen Stadt oder einen Urlaub auf den Malediven. Wo auch immer Sie Ruhe finden – Expedia hat mit über 200.000 Hotels sicher das passende für Sie!

FALKE: 15% Rabatt

Modische Must-Haves für die ganze Familie. Entdecken Sie Produkte von höchster Qualität und anspruchsvollem Design im FALKE Online Shop. Das Sortiment erstreckt sich von Socken, Kniestrümpfen und Strumpfhosen für Damen, Herren und Kinder über Bodywear und Menswear bis hin zur funktionalen Sportbekleidung.

Stage Entertainment: 50% Rabatt

Stage Entertainment ist eines der weltweit führenden Unternehmen für Live Entertainment. Den Gästen unvergessliche Erlebnisse zu bereiten, sie aus ihrem Alltag zu entführen, zu berühren und zu begeistern, das ist unser Anspruch.

Umfrage von BVOU und VLOU: Auswirkung der Pflegepersonaluntergrenzen

Berlin – Die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen bedroht eine Vielzahl von Kliniken existenziell. Durch das Zurückfahren von OP- und Intensivkapazitäten wird den Krankenhäusern die Grundlage für ein wirtschaftliches Arbeiten genommen. Gleichzeitig haben die Untergrenzen in der Orthopädie und Unfallchirurgie erheblichen Einfluss auf die Notfallversorgung sowie die Aufrechterhaltung des Routinebetriebs auf Normalstationen.

Wie ist die aktuelle Situation in Ihrer Klinik und in Ihrer Abteilung? Und welche Konsequenzen erwarten Sie durch die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen?

Mit einer kurzen Umfrage möchten wir ein erstes Stimmungsbild erheben und würden uns freuen, wenn Sie sich 2-3 Minuten Zeit zur Beantwortung unserer Fragen nehmen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Prof. Dr. Dr. Reinhard Hoffmann
Vizepräsident des BVOU

Prof. Dr. Michael Schädel-Höpfner
1. Vorsitzender VLOU