Archiv für den Monat: Juli 2018

O und U-Beschlüsse des Ärztetags zur Weiterbildung

Erfurt – Der Deutsche Ärztetag ist kein Abnickverein. Das konnte man bei der Diskussion und Abstimmung über die zu novellierende (Muster-)Weiterbildungsordnung beobachten. Einige Wünsche und Anregungen werden nun vom Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) weiterberaten. Die wichtigsten Beschlüsse und Entscheidungen in der Übersicht:

Gesamtnovellierung der Muster-Weiterbildungsordnung

Die Gesamtnovellierung der Muster-Weiterbildungsordnung wurde nach langer Diskussion beschlossen. Beraten und abgestimmt wurden die Teile Präambel, Paragrafenteil, Allgemeine Inhalte für Abschnitt B, strukturelle Vorgaben für Abschnitt C. Bezüglich der Inhalte „vertraut der 121. Deutsche Ärztetag 2018 den Vorarbeiten durch die Fachgesellschaften, Berufsverbände sowie durch die Landesärztekammern“, heißt es im Beschluss. Letztlich bleibt hier aber noch viel Arbeit für die Ständige Kommission auf Ebene der BÄK und die Weiterbildungsausschüsse der Landesärztekammern.

Zusatzbezeichnung Geriatrie

Die Zusatzbezeichnung Geriatrie ist für Fachärzte O und U nicht zu erlangen. Keine Mehrheit fand ein Antrag Dr. Klaus Thierse, dies noch zu ändern. Die Zusatzweiterbildung Geriatrie zu erwerben, setzt nach dem Mehrheitswillen eine Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin, Allgemeinmedizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie voraus. Thierse hatte dafür geworben, diese Zusatzweiterbildung für alle mit einer Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung zu ermöglichen. „Angesichts einer zunehmend älteren Bevölkerung haben eingehende Kenntnisse der Geriatrie für eine Vielzahl von Fächern eine starke Bedeutung. Beispielhaft sei hier nur die Alterstraumatologie genannt“, so seine Argumente.

Zusatzbezeichnung Manuelle Medizin

Die Zusatzbezeichnung Manuelle Medizin setzt neben der Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung 320 Stunden Kursweiterbildung in Manueller Medizin voraus. Ersetzt werden können diese durch eine einjährige Weiterbildung an entsprechenden Weiterbildungsstätten. Dagegen hatten sich mehrere Delegierte in zwei Anträgen gewandt, darunter auch Dr. Klaus Thierse, Prof. Dr. Joachim Grifka und PD Dr. Hansjörg Heep in einem gemeinsamen Antrag mit weiteren Kollegen. Manuelle Medizin könne nicht durch einen Weiterbildungsbefugten eines Fachgebiets in einem Jahr vermittelt werden, so die Kritiker. Es drohe eine erhebliche Qualitätsminderung. Die Mehrheit der Delegierten ließ sich von diesem Einwand nicht überzeugen.

Zusatzbezeichnungen Rehabilitationswesen und Sozialmedizin

Andere Vorgaben gelten nun für die Zusatzbezeichnungen Rehabilitationswesen und Sozialmedizin. Hier fand ein Vorstoß, die Kurse nicht durch eine entsprechende Weiterbildung ersetzen zu können, eine Mehrheit. Dr. Wilhelm Rehorn und Dr. Christiane Groß als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein hatten argumentiert, die Weiterbildungskurse seien die einzige Möglichkeit, einen Überblick über die Breite der sozialmedizinischen und rehabilitationsmedizinischen Themen zu erlangen. Derzeit würden die Kurse von Arbeitgebern als Fortbildung bezahlt und die teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen freigestellt. Entfalle die Pflicht zu den Kursen, würde deren Belegung in die Freizeit verschoben.

Zusatzweiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin

In Zukunft wird es eine Zusatzweiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin geben, die entweder eine Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung voraussetzt oder eine sechs Monate lange Weiterbildung Intensivmedizin in der Facharztweiterbildung sowie eine Kursweiterbildung allgemeine und spezielle Notfallbehandlung und 24 Monate Tätigkeit in einer interdisziplinären Notfallaufnahme. Ein Antrag, hierbei Inhalte des Fachgebiets Innere Medizin stärker zu berücksichtigen, wurde abgelehnt.

Kursweiterbildung Akupunktur

Dr. Klaus Thierse überzeugte als Delegierter die Mehrheit unter anderem davon, den Gesamtumfang der Kursweiterbildung Akupunktur auf 200 Stunden zu begrenzen. Die Ausweitung auf 360 zu bezahlende Kursstunden folge keinen fachlichen Gesichtspunkten, hatte er argumentiert.

Zusatzweiterbildungen „Balneologie und medizinische Klimatologie“ sowie „Physikalische Therapie“

Thierse, Prof. Dr. Dr. Joachim Grifka, Carsten Mohrhardt und PD Dr. Hansjörg Heep hatten zudem einen Antrag eingebracht, die Zusatzweiterbildungen „Balneologie und medizinische Klimatologie“ sowie „Physikalische Therapie“ wie bisher als „Physikalische Therapie und Balneologie“ zusammenzufassen. Hier entschied der Ärztetag, ihren Antrag zur weiteren Prüfung an den BÄK-Vorstand zu überweisen.

Zusatzweiterbildung Osteopathische Medizin

Abgelehnt wurde ein Antrag von Sanitätsrat Dr. Detlef Stiemert, eine Zusatzweiterbildung Osteopathische Medizin einzuführen. Er hatte argumentiert, Ärztinnen und Ärzte müssten besser in diesem Bereich ausgebildet sein als nicht-ärztliche Osteopathen/Heilpraktiker.

Zusatzweiterbildung Sportmedizin

Keine Mehrheit fand der Vorstoß von Thierse, Heep und anderen, als Voraussetzung für die Anerkennung der Zusatzweiterbildung Sportmedizin unter anderem eine 24-monatige Weiterbildung anstelle der Facharztanerkennung vorzusehen. Sie hatten argumentiert, nun entstehe für viele junge Ärztinnen und Ärzte, die sich ehrenamtlich und präventiv in Sportvereinen engagierten, eine Lücke.

Weiterbildung: Vorlage und Arbeit für die Kammern

Berlin – „Die Kernfrage lautet nun nicht mehr, wie oft und in welcher Zeit wurden Inhalte erbracht, sondern wie und in welcher Form werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben.“ So hat Dr. Franz Bartmann knapp im Informationsdienst „BÄKground“ die Neuausrichtung der novellierten (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) beschrieben. Er hatte jahrelang als Vorsitzender der Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer dieses Mammutprojekt maßgeblich vorangetrieben. Mit den Beschlüssen des Deutschen Ärztetags in Erfurt fand ein Reformprozess seinen Abschluss, der 2012 auf dem Deutschen Ärztetag in Nürnberg angestoßen worden war.

„Inhalte statt Zeiten“ lautet eine Zusammenfassung

Einstimmig, also ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen, hatte das Ärzteparlament in Erfurt die Gesamtnovelle beschlossen. Zuvor war über eine Vielzahl von Einzelanträgen abgestimmt worden. Nun müssen die Landesärztekammern, zuständig für die rechtlich verbindlichen Weiterbildungsordnungen, die neue MWBO umsetzen. „Inhalte statt Zeiten“, so brachte Dr. Franz Bartmann die wesentliche Neuerung der Weiterbildungsreform auf den Punkt.

Die erworbenen Kompetenzen werden künftig in zwei Kategorien eingeteilt: Kognitive und Methodenkompetenz einerseits, also Weiterbildungsinhalte, die der Weiterzubildende zu beschreiben hat, sowie Weiterbildungsinhalte, die er systematisch einordnen und erklären soll, sowie andererseits Handlungskompetenzen. Dabei handelt es sich um Fertigkeiten, die er am Ende seiner Weiterbildung selbstverantwortlich durchführen kann.

Zur Abstimmung auf dem Deutschen Ärztetag standen die Präambel sowie der Paragrafenteil, der Ziel und Struktur sowie sämtliche rechtlichen Vorgaben beschreibt. Außerdem entschieden die Abgeordneten über die Allgemeinen Inhalte der Weiterbildung, also die übergreifenden Kompetenzen, die jeder Arzt erwerben muss – in unterschiedlicher Ausprägung je nach Fachgebiet.

Über Inhalte der Zusatz-Weiterbildungen müssen BÄK-Vorstand und LÄKs entscheiden

Der Deutsche Ärztetag hat darüber hinaus über den sogenannten Kopfteil der Zusatz-Weiterbildungen der MWBO abgestimmt. Die Delegierten haben unter anderem entschieden, welche neuen Zusatzbezeichnungen aufgenommen werden sollen. Außerdem wurden die Mindestanforderungen, ehemals unter Voraussetzungen und Mindestzeiten getrennt aufgeführt, für deren Erwerb festgelegt. Nicht entschieden hat der Ärztetag hingegen über die Inhalte der Zusatz-Weiterbildungen. Diese soll der Vorstand der Bundesärztekammer auf der Grundlage dessen beschließen, was die Weiterbildungsgremien der BÄK in enger Abstimmung mit den Landesärztekammern erarbeiten.

Der diesjährige Deutsche Ärztetag begrüßte auch die Einführung eines bundesweit einheitlichen elektronischen Logbuchs (eLogbuch).

Quelle: Informationsdienst „BÄKground“ der Bundesärztekammer

Rezension „Schnellkurs Fachsprache Medizin“

Tübingen – Die medizinische Terminologie ist besonders für Anfänger nicht einfach. Umso wichtiger ist es daher, die vielen Fachbegriffe verständlich und kompakt zu vermitteln. Julia Lenz, Studentin aus Tübingen und Mitglied bei den Youngsters im Jungen Forum O und U, stellt hierzu die  jüngste Neuauflage von „Schnellkurs Fachsprache Medizin“ vor:

Der Inhalt des Werkes ist übersichtlich in drei große Abschnitte geteilt, welche als „Prinzipien der Fachsprache“, „Grundbegriffe der Fachsprache“ und „Praxis der Fachsprache“ bezeichnet werden. Allen Abschnitten gemeinsam ist, dass nach einer kurzen Theorieeinheit immer mehrere Übungen folgen, welche den Lernstoff vertiefen. Hierbei setzt das Werk auch auf Eigeninitiative: So wird beispielsweise oft dazu aufgefordert, in Wörterbüchern oder sonstiger Fachliteratur nachzuschlagen.

Das Buch ist ferner auf die Unterschiede zwischen den Fachsprachen Deutsch und Englisch fokussiert. Hierbei wird stets der Zusammenhang zum lateinischen/griechischen Wortstamm hergestellt. „Medizin im Schnellkurs“ enthält, was sein Titel verspricht. Der Aufbau ist klar und verständlich, die Gliederung in kurze Theorieabschnitte und nachfolgende Übungen trägt zum guten Verständnis bei.

Kritisch ist anzumerken, dass im Abschnitt drei neue Begriffe eingeführt werden, die nicht weiter erklärt werden. Der Auftrag an den Leser, diese eigenständig nachzuschlagen, erschwert und verlangsamt den Lernprozess unnötig. Weiterhin ist das Buch auch auf Personen ausgelegt, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und dient daher parallel auch als Sprachlehrbuch. In Folge dessen wurden in der vorliegenden Auflage alle Substantive verschiedenfarbig markiert, um so „das Erlernen der Genuszugehörigkeit quasi ,nebenbei‘ [zu] erleichtern“. Dies führt aber zu einem überfrachteten Textbild, welches von der primären Aussage des Buches ablenkt.

Besonders positiv fällt aber der Vergleich von deutscher und englischer Fachsprache auf, der sich zeitgemäß wie ein roter Faden durch das Werk zieht. Der Einsatz englischer Texte oder das Einfügungen einer englischen Spalte ist sehr gelungen.

Zusammenfassend: „Fachsprache Medizin im Schnellkurs“ ist sehr empfehlenswert. Es ist besonders für Leser geeignet, die bereits über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und sich eventuell bereits kurz mit anatomischen Grundstrukturen befasst haben.

Julia Lenz, Tübingen

EU-Datenschutzrecht: Abmahnungen vermeiden

Berlin – Die Umsetzung der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt gerade kleine Unternehmen wie Arztpraxen vor Herausforderungen und führt oft noch zu Unsicherheiten. Verstärkt wird die Unsicherheit durch Berichte über erste Abmahnungen, die Arztpraxen in Bremen aufgrund von Verstößen gegen die neue DSGVO erhalten haben. Hauptaugenmerk sei dabei in der Regel die Praxiswebsite, wie die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bremen vor Kurzem berichtete.

Dabei ginge es insbesondere um fehlende oder mangelhafte Datenschutzerklärungen auf den Internetpräsenzen, so die KV Bremen. Die Abmahngebühren beliefen sich auf bis zu 700 Euro.

Politik und Verbände warnen vor Abmahnwelle

Um die Gefahr eines Abmahnmissbrauchs zu verhindern, haben die Bundestagsfraktionen von Union und SPD die Bundesregierung in einem Antrag aufgefordert, bis zum 1. September 2018 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass bei nicht erheblichen und geringfügigen Verstößen gegen die DSGVO keine kostenpflichtigen Abmahnungen möglich sind. Dieser Forderung hat sich auch die „Konzertierte Aktion der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Berufsverbände“ angeschlossen. Sie warnte in einer Resolution vor der Überinterpretation der neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Was ist wichtig für eine datenschutzkonforme Website?

Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes bleibt der beste Schutz vor einer Abmahnung die korrekte Umsetzung der neuen Vorgaben. Für die Praxiswebsite ist hier eine Datenschutzerklärung mit allen notwendigen Angaben der wichtigste Punkt. Laut KBV müsse diese unter anderem darauf hinweisen, dass:

  • personenbezogene Daten wie Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder das Geburtsdatum ausschließlich in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Datenschutzrecht erhoben und genutzt werden,
  • die Daten nur gespeichert werden, wenn sie aktiv übermittelt werden,
  • die Daten zum Beispiel nur zur Beantwortung von Anfragen oder zur Zusendung von Informationsmaterial verwendet werden,
  • Kontaktdaten, die im Rahmen von Anfragen angegeben werden, ausschließlich für die Korrespondenz verwendet werden und
  • E-Mail-Adressen, die Nutzer für den Bezug eines Newsletters angegeben haben, nur dafür genutzt werden.

Zusätzlich kann auch die Patienteninformation zum Datenschutz in der Praxis auf der Internetseite eingestellt werden, empfiehlt die KBV. Welche weiteren Regelungen zu beachten sind, hat die KBV auf einer Themenseite zusammengefasst. Viele weitere wichtige Informationen zur Umsetzung der neuen Datenschutzgrundverordnung sowie Mustervorlagen verschiedener wichtiger Dokumente bietet außerdem auch das BVOU-Dossier zum EU-Datenschutzrecht.

Was darüber hinaus für eine rechtskonforme Praxiswebsite und das Vermeiden von Abmahnungen wichtig ist, hat der BVOU-Justitiar Dr. Jörg Heberer im Infobrief 1/2017 des BVOU zusammengefasst.

Wie sollten Ärzte mit Abmahnungen umgehen?

Werde eine Arztpraxis aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO abgemahnt, sei es wichtig, sofort zu handeln, schreibt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Willaschek in der „Ärzte Zeitung“. Welche Reaktion dabei die richtige sei, hänge in erster Linie davon ab, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, so Willaschek. „Das zu prüfen, erfordert wettbewerbsrechtliche Expertise.“

Einige grundsätzliche Aspekte könnten Ärzte allerdings bereits vorprüfen, um festzustellen, ob eine wirksame Abmahnung vorliegt. Zunächst müsse der Abmahnende überhaupt zur Abmahnung berechtigt sein. Außerdem müsse klar sein, welcher konkrete Sachverhalt, also zum Beispiel welcher Teil der Datenschutzerklärung, beanstandet wird. Zudem müsse die Abmahnung eine Frist enthalten, in der die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen sind.

Ist die eigene Praxishomepage betroffen, sei es wichtig, diese zunächst umgehend vom Netz zu nehmen, um weitere Abmahnungen zu verhindern. Wurde die Abmahnung durch einen Anwalt geprüft und als berechtigt eingeschätzt, „muss das monierte Verhalten sofort beendet und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden“, schreibt Willaschek. Doch auch bei unberechtigten Abmahnungen sollte man sofort reagieren, betont der Anwalt. Sonst bestehe die Gefahr, dass die Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen und unter Umständen auch erhalten.

TI: Zwei mobile Kartenlesegeräte zugelassen

Berlin – Die gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte hat zeitgleich zwei mobile Kartenterminals für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zugelassen. Damit stehen Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen nun alle erforderlichen Komponenten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung.

Die mobilen Kartenterminals von Ingenico Healthcare und das baugleiche Gerät der Cherry GmbH haben das Zulassungsverfahren der gematik erfolgreich durchlaufen. Für die Bestandsgeräte von Ingenico Healthcare und der Zemo GmbH wurde zudem ein Update zugelassen.

Mit den mobilen Kartenlesegeräten können Ärzte die eGK ihrer Patienten nun auch bei Hausbesuchen, Besuchen in Pflegeheimen oder in ausgelagerten Praxisstätten einlesen. Bei der neuen Version werden die Versichertendaten laut gematik schon im mobilen Kartenterminal ausgewertet, um beispielsweise eine abgelaufene elektronische Gesundheitskarte zu erkennen. Diese Version ist zudem notwendig, um nach der bundesweiten Einführung des Online-Abgleichs der Versichertenstammdaten alle Versichertendaten von der Gesundheitskarte auslesen zu können.

Quelle: gematik

AWMF fordert Regelungen für Implantatverbleib

Berlin – Weit mehr als drei Millionen Medizinprodukte werden jedes Jahr in Deutschland implantiert oder kommen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen zum Einsatz. Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e. V. fordert in einer aktuellen Stellungnahme eine verbindliche Regelung für den Umgang mit wieder entfernten Implantaten und die Einführung verpflichtender Register für Medizinprodukte hoher Risikoklassen wie zum Beispiel Endoprothesen. Der Implantatverbleib sei eine Lücke in der neuen europäischen Medical Device Regulation, deren nationale Umsetzung seit einem Jahr vorbereitet wird.

Wie dies im Interesse der Patienten geschehen kann, haben Experten der AWMF jetzt unter anderem mit Vertretern des Bundesgesundheitsministeriums, des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, dem Gemeinsamen Bundesausschuss und Vertretern der Industrie beraten. Im Mittelpunkt stehe für die Beteiligten das Anliegen, medizintechnische Innovationen wissenschaftlich verlässlich zu prüfen und rasch den Patienten zugänglich zu machen.

Umsetzung der Medical Device Regulation in Deutschland

Der Einsatz von künstlichen Hüft- und Kniegelenken oder auch Herzklappen gehört zu den erfolgreichsten Eingriffen in der Medizin. Der Erfolg der Operation hängt jedoch von der Qualität des jeweiligen Medizinproduktes ab. Nach dem Brustimplantateskandal 2012 hat die EU die bislang geltende Medical Device Directive zu einer Medical Device Regulation (MDR) weiterentwickelt, die auf nationaler Ebene die Sicherheit und den Nutzen von Medizinprodukten hoher Risikoklassen sicherstellen soll. Diese Richtlinie gilt ab 2019 in Deutschland.

Dabei müsse gewährleistet werden, dass die MDR nationale Rahmenbedingungen berücksichtige und ihren Zweck erfülle, betont die AWMF. „Auf der einen Seite müssen wir die Innovationsfähigkeit in Deutschland erhalten und fördern, gleichzeitig jedoch Prüfsysteme etablieren, die wissenschaftlich fundiert die Sicherheit und den Nutzen von neuen Medizinprodukten gewährleisten“, erklärt Prof. Dr. med. Ernst Klar, Vorsitzender der AWMF-Sektion „Bewertung von Medizinprodukten“ und Chefarzt der chirurgischen Universitätsklinik in Rostock.

Explantate für Prüfzwecke nutzen

Um die Patientensicherheit zu erhöhen, sei es unverzichtbar, Implantate in Registern zu erfassen und den Umgang mit Implantaten, die aus dem menschlichen Körper wieder entfernt werden mussten, zu regeln. „Nur so lassen sich Produktauffälligkeiten frühzeitig feststellen und künftige Patienten schützen“, betont Prof. Dr. med. Rolf Kreienberg, Präsident der AWMF. Bislang verbleibt das explantierte Implantat im Besitz des Patienten, da es sein Eigentum ist.

Künftig soll der Patient entscheiden können, ob er das explantierte Implantat für Prüfzwecke abgibt. Um dies flächendeckend umzusetzen, empfiehlt die AWMF, in den behandelnden Einrichtungen eine standardisierte Vorgehensweise zu etablieren. Als auffällig gilt ein Implantat immer dann, wenn es vollständig oder teilweise seine Funktion verliert. Dies kann vielfältige Ursachen haben – unter anderem einen Konstruktionsfehler. „Eine systematische, wissenschaftliche Analyse von explantierten Medizinprodukten durch einen unabhängigen Sachverständigen ist wichtig, um die Produkte künftig besser überwachen zu können“, betont Ernst Klar. Besteht der Verdacht auf einen Produktschaden, muss dies dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet werden.

Da derzeit nicht alle Explantate aufzuheben sind, empfiehlt die AWMF dieses Vorgehen für alle Medizinprodukte, die erst seit zwei Jahren auf dem Markt sind. Sei ein Medizinprodukt bereits lange im Einsatz, werde nahezu flächendeckend in einem Register dokumentiert und zeigte bislang keine Auffälligkeiten, sei dies nicht notwendig.

Implantatregister fördern und zentralisieren

„Für die Evaluation und Rezertifizierung von Implantaten müssen zwingend Registerdaten zur Verfügung stehen“, fordert der AWMF-Präsident. Dazu müssten die Finanzierung und die Qualität der Datenerfassung auch seitens des Gesetzgebers gewährleistet werden. Die bereits bestehenden Register der Fachgesellschaften, wie unter anderem das Endoprothesenregister Deutschland (EPRD), sollten in zentralen Registern wie dem Deutschen Implantateregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information berücksichtigt werden, fordert die AWMF.

In den kommenden Monaten seien nun die medizinisch-wissenschaftlichen Experten im Nationalen Arbeitskreis für die Implementierung der MDR gefragt, Kriterien für den klinischen Nutzen von neuen Medizinprodukten, aber auch für bestehende Produkte festzulegen.

Quelle: AWMF