Schlagwort-Archive: abrechnung

Verlängerung coronabedingter Abrechnungsempfehlungen

Berlin –

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei bzw. sechs Monate verlängert. Er reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen. Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. Außerdem erweiterte der G-BA die Frist für pharmazeutische Unternehmen zur Einreichung der Dossiers für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln gegen COVID-19. Wenn sich diese Arzneimittel in einem beschleunigten Zulassungsverfahren bei der Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) befinden, können die Dossiers nun auf Antrag bis zu 5 Monate nach der Zulassung an den G-BA übermittelt werden.

Übersicht über die verlängerte Geltungsdauer der Corona-Sonderregeln

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Gilt bis 30. Juni 2021.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. Gilt bis 30. Juni 2021.
  • Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Gilt bis 30. September 2021.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. Gilt bis 30. September 2021.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Gilt bis 30. September 2021.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden. Gilt bis 30. September 2021.

Die Beschlüsse hierzu treten zum 1. April 2021 in Kraft.

    Quelle: BÄK/GBA

    Neue Vergütungen ärztlicher Berichte nach JVEG

    Wertheim – Das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) wurde zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 21.12.2020 geändert. Dieses wurde am 29.12.20 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für uns in Orthopädie und Unfallchirurgie ist die Abrechnung nach JVEG insbesondere bei Gerichtsgutachten sowie bei Befundberichten an Sozialgerichte von Relevanz. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG bemisst sich das Honorar des Sachverständigen nach Anlage 1. Medizinische Gutachten werden in Teil 2 der Anlage 1 in die Honorargruppen M1 bis M3 klassifiziert mit unterschiedlichen Stundensätzen. Die Gebühren nach wurden leicht erhöht. Aktuell gelten die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Gebührensätze.

    Tab. 1: Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG, Teil 2, Medizinische Gutachten

    Honorar-gruppe Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz in €
    M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere

    1.       in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhaus-abrechnungen),
    2.       zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach §1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    3.       zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.

    80,00
    M2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

    1.         in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
    2.         zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
    3.         zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
    4.         zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
    5.         zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
    6.     zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach §1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    7.     zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,
    8.     zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
    9.     zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.

    90,00
    M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

    1.         zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
    2.         zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
    3.         in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
    4.         zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
    5.         in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
    6.         zur Kriminalprognose,
    7.         zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
    8.         zur Widerstandsfähigkeit,
    9.         in Verfahren nach den §§3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichts-gesetzes,
    10.     in Unterbringungsverfahren,
    11.     zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
    12.     zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung,
    13.     in Verfahren nach den §§1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    14.     in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
    15.     in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
    16.     zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
    17.     zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
    18.     in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
    19.     zur persönlichen Eignung nach §6 des Waffengesetzes,
    20.     zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
    21.     zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
    22.     in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.

    120,00

     

    • 10 JVEG regelt, dass sich das Honorar für Leistungen aus Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) in entsprechender Anwendung nach dem 1,3fachen Gebührensatz bemisst.

    Tab. 2: Auszug aus Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 S. 1 JVEG, Befundberichte und kurze gutachterliche Äußerungen

    Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in €
    200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 25,00
    201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich Bis zu 55,00
    202 Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränkten und nur ein kurzes Gutachten erfordern 45,00
    203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich Bis zu 90,00

     

    Für angeforderte Kopien werden weiterhin 0,50€ je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15€ für jede weitere Seite, für die auf ausdrücklichen Wunsch des Gerichts erfolgte Anfertigung von Farbkopien 1,00 € für die ersten 50 Seiten und 0,30€ für jede weitere Seite ersetzt (§ 7 Abs. 2 S. 1 JVEG).  Ebenso werden Portoauslagen erstattet. § 12 JVEG regelt darüberhinaus, was als Ersatz für besondere Aufwendungen geltend gemacht werden kann, wie beispielsweise 2€ je Foto und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind, 0,50€ für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos. Als Schreibgebühren werden je angefangene 1.000 Anschläge bei den medizinischen Gutachten nach Anlage 1 Teil 2 JVEG und Befundberichten nach Anlage 2 JVEG 1,50€ ersetzt. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können Sachverständige auch eine Pauschale in Höhe von 20% des Honorars fordern, jedoch höchstens 15€. Sofern die auf Gutachten anfallende Umsatzsteuer nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetztes unerhoben bleibt, wird auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer erstattet. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten bei der anfordernden Stelle geltend gemacht wird, beginnend ab Eingang der erteilten Auskunft dort.

    In einer Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 26.2.2020 zum Referentenentwurf hatte diese die Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung begrüßt, jedoch auch in Teilen kritisiert. Obwohl die BÄK eine differenziertere Einteilung in M1-M4 empfohlen mit Stundensätzen zwischen 85,00 und 150,00 € empfohlen hatte, ist es bei den bisherigen 3 Kategorien mit nun angehobenen Stundensätzen zwischen 80,00 und 120,00 € geblieben. Auch sind z. B. die Gutachten in Gebührenrechtfragen in der Kategorie M1 verblieben, obwohl sie hinsichtlich Schweregrad und Umfang einfache Fragestellungen sicher übersteigen. Ebenso ist man einer Forderung nach Anwendung der in der GOÄ vorgesehenen Steigerungssätze mindestens bis zum dort vorgesehenen Schwellenwert für Röntgen- und Sonografieleistungen nicht nachgekommen. Schreibgebühren bleiben auf der Basis einer Normseite nach DIN 1422 mit 60 x 30 = 1.800 Anschlägen im Vergleich zur Nr. 190 UV-GOÄ mit 4,50€ noch unterbewertet.

    Dr. med. Karsten Braun, LL. M
    BVOU-Referat Presse/Medien