Alle Beiträge von Janosch Kuno

Zahl der Videosprechstunden auf über eine Million gestiegen

Berlin – Die Zahl der Videosprechstunden steigt Corona-bedingt rasant an. Fast 1,2 Millionen Mal konsultierten Patienten im zweiten Quartal 2020 einen Arzt oder Psychotherapeuten per Video – so oft wie noch nie. Das zeigt eine aktuelle Analyse der KBV.

Seit Beginn der Pandemie vor einem Jahr schnellen demnach die Zahlen in die Höhe: Hat es 2019 bundesweit knapp 3.000 Videosprechstunden gegeben, waren es im ersten Halbjahr 2020 fast 1,4 Millionen. Dabei wurden im ersten Quartal rund 203.000 Videosprechstunden gezählt, im zweiten Quartal schon knapp 1,2 Millionen.

Weiter gestiegen ist nach den Daten der KBV auch die Zahl der Ärzte und Psychotherapeuten, die Videosprechstunden durchführen: Im zweiten Quartal 2020 waren es 31.397 und damit nahezu doppelt so viele wie im Vorquartal, wo bereits ein enormer Anstieg registriert worden war. Zum Vergleich: Im vierten Quartal 2019 waren es bundesweit 168.

Durchschnittlich 37 Videosprechstunden im zweiten Quartal

Jeder Arzt und Psychotherapeut, der im zweiten Quartal des vorigen Jahres eine Videosprechstunde anbot, führte im Durchschnitt 37 Videosprechstunden durch. Dabei waren 95 Prozent der Patienten zuvor schon mal persönlich in der Praxis. Nur bei fünf Prozent der Fälle fand der erste Kontakt mit der Praxis per Video statt.

Drei Viertel aller Online-Konsultationen in der Psychotherapie

Mit Abstand am stärksten genutzt wurde die Möglichkeit der digitalen Konsultation in der Psychotherapie: Drei Viertel aller Videosprechstunden im zweiten Quartal 2020 entfallen auf diesen Bereich. Dabei hat jeder zweite Psychotherapeut in den Monaten April, Mai und Juni im Durchschnitt 47 Videosprechstunden durchgeführt.

Ebenso hoch sind die Zahlen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Auch dort hat zwischen April und Juni jeder zweite Arzt im Schnitt 48 Online-Sprechstunden durchgeführt.  Im Vergleich der Fachgruppen untereinander werden darüber hinaus in der Neurologie, Psychiatrie und Nervenheilkunde viele Videosprechstunden durchgeführt.

Jeder zehnte Hausarzt nutzt Videosprechstunde

Auch immer mehr Hausärzte greifen ergänzend zum persönlichen Kontakt zur Kamera: Im zweiten Quartal 2020 waren es zwölf Prozent der Hausärzte bundesweit, die im Durchschnitt 21 Videosprechstunden anboten. Bei den Kinder- und Jugendärzten lag die Quote bei 14 Prozent und durchschnittlich 19 Videosprechstunden.

Sonderregelungen während der Pandemie

Damit Patienten während der Corona-Pandemie nicht in jedem Fall in die Praxis kommen müssen, wurden die Regelungen zur Videosprechstunde gelockert. Seit Frühjahr vorigen Jahres können Ärzte und Psychotherapeuten unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Das heißt: Fallzahl und Leistungsmenge sind nicht limitiert.

Die ärztliche Videosprechstunde ist zudem bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war. Auch Psychotherapeuten dürfen während der Corona-Krise bestimmte Leistungen per Videosprechstunde durchführen und abrechnen. Neben Einzeltherapiesitzungen sind auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video möglich.

BVOU-Mitglieder: sprechstunde.online 2 Monate gratis

Um das Angebot nutzen zu können, geben Neukunden im sprechstunde.online-Registrierungsprozess vor der Tarifauswahl den Code BVOU2MONATE in das Gutscheinfeld ein und klicken auf einlösen.

Um zur Registrierung zu gelangen, ist der Einstieg über die Website https://sprechstunde.online/ sowie die Verlinkung im Orthinform-Dahsboard empfohlen.

Sollten sich die Kunden gegen eine dauerhafte Nutzung der sprechstunde.online entscheiden, kann der Tarif bis 14 Tage vor Ende des 2-monatigen Testzeitraums ganz bequem aus der App heraus gekündigt werden.

Details zur sprechstunde.online und die wichtigsten Fragen und Antworten sind jederzeit in unserem umfangreichen, vollkommen neugestalteten Hilfe-Center abrufbar.

Die Aktion zur kostenfreien Nutzung läuft bis zum 31.3.2021 (d.h. das ist der letzte Termin, sich den 2-monatigen Gratiszeitraum zu sichern).

6 Punkte, die Sie zur Videosprechstunde wissen sollten

  • Sie benötigen einen zertifizierten Videodienstanbieter; eine Online-Sprechstunde per Zoom, oder Skype ist nicht erlaubt.
  • Die Patientin oder der Patient muss für die Videosprechstunde eine Einwilligung abgeben. Dieser Prozess wird in der Regel über den zertifizierten Videodienstanbieter unterstützt.
  • Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen – wie eine normale Sprechstunde.
  • Sie können aktuell aufgrund der Corona-Pandemie unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Das heißt: Fallzahl und Leistungsmenge sind nicht limitiert.
  • Die Videosprechstunde wird zeitlich befristet bis zum 30. September 2021 finanziell gefördert: Sie erhalten zusätzlich zur regulären Vergütung für bis zu 50 Online-Visiten im Quartal gut zehn Euro je Sprechstunde zusätzlich (sofern mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchgeführt wurden).
  • Sie können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann abrechnen, wenn sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zuvor angezeigt haben, einen zertifizierten Videodienstanbieter zu nutzen. In einigen KV-Regionen ist diese Regelung zurzeit ausgesetzt. Praxen sollten sich dazu bei ihrer zuständigen KV informieren.

Quelle: KBV

Perspektive SCS – Hochqualitative 3-D-Bildgebung

Perspektive SCS – Hochqualitative 3-D-Bildgebung

Heidelberg – Dr. med. Thomas Geyer ist in der HFC Praxis der ATOS Klinik beschäftigt, die nach eigener Aussage für Spitzenmedizin steht und mit herausragenden Ärzten arbeitet. Sein Leistungsspektrum deckt die Hand-, Ellenbogen-, Fuß- und Sprunggelenkschirurgie ab.

Besonders groß ist sein wissenschaftliches Interesse für die Rhizarthrose, der prothetischen Versorgung an Hand und Fuß sowie der minimal-invasiven arthroskopischen Therapie des Hand- und Sprunggelenks.

Ebenso betreute er als Sportarzt bereits die Nationalmannschaft von Togo sowie die deutsche Studentennationalmannschaft bei den olympischen Winterspielen.

Dr. med. Thomas Geyer berichtet von seinen Erfahrungen mit der eigenständigen 3-D-Schnittbildgebung:

„Wir sind mit dem SCS DVT mehr als zufrieden! Durch die hochqualitative 3-D-Bildgebung können wir bei unseren Patienten eine genaue Indikationsstellung vornehmen, sodass unnötige Operationen verhindert werden können. Der Patient nimmt uns dadurch kompetenter wahr und ist dankbar für die schnelle Diagnose vor Ort. Als Hand- & Fußchirurg sind für mich vor allem auch die Belastungsaufnahmen ein großer Pluspunkt.“

Atos Klinik Heidelberg
Dr. med. Thomas Geyer
Bismarckstraße 9-15,
69115 Heidelberg
https://atos-kliniken.com/de/

Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries® H22

SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3-D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt – als Win-Win-Win-Situation – gleichermaßen.

Der digitale Volumentomograf SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet das SCS MedSeries® H22 DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der ultrahohen Auflösung von bis zu 0,2 mm ist das SCS DVT auch in der Pädiatrie anwendbar.

Die vom SCS DVT ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomografie um bis zu 92% geringer.

Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3-D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit dem SCS DVT möglich, eine 3-D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.

Jetzt kostenfreie Beratung und DVT-Live-Demo anfordern

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Beratung zum planungssicheren Einstieg in die 3-D-Bildgebung oder für eine Live-Demonstration an einem DVT-Standort in Ihrer Nähe. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Website unter www.myscs.com/bvou oder per E-Mail an bvou@myscs.com.

D.A.F.-Webinarreihe erfolgreich gestartet

Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Fuß- und Sprunggelenkschirurgie (D.A.F.) veranstaltet gemeinsam mit dem BVOU e.V. und der Akademie für Orthopädie und Unfallchirurgie (AOUC) eine Online-Webinarreihe zum Thema Fußchirurgie und setzt damit die erfolgreichen Webinarreihe aus 2021 und 2022 auch in 2023 fort.

Berlin – Am 28.01.2021 um 18 Uhr startete eine Online-Seminarreihe zum Thema Fußchirurgie. Sie wird gemeinsam von der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Fuß- und Sprunggelenkschirurgie (D.A.F.), dem BVOU und der Akademie für Orthopädie und Unfallchirurgie (AOUC) organisiert und durchgeführt.

Für das erste Onlineseminar zum Thema „Update Hallux valgus“ hatten sich zuvor 960 Teilnehmer registriert. Über 600 Teilnehmer waren live dabei. Das Programm beinhaltete:

  • Einführung und Moderation – Dr. Jörn Dohle, OGAM Orthopädie, Wuppertal
  • Minimalinvasive Hallux valgus Chirurgie – wo liegen die Grenzen? – Prof. Dr. Markus Walther, Schön Kliniken München
  • Die dritte Dimension – Bedeutung für Ätiologie und Therapie des Hallux valgus – PD Dr. Christian Plaass MHH Hannover, Diakovere Annastift, Dept. Fuß- und Sprunggelenkchirurgie
  • Komplikationen nach Hallux valgus Operationen – Prof. Dr. Christina Stukenborg-Colsman MHH Hannover, Diakovere Annastift, Dept. Fuß- und Sprunggelenkchirurgie
  • Abrechnung Hallux valgus Chirurgie ambulant und stationär – was gibt es Neues? – Monika Mendl, Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH, Nürnberg

Die Veranstaltung kann ab sofort als Archiv-Webinar angesehen werden. Nach absolvierter Lernerfolgskontrolle erhalten Sie 2 CME-Punkte. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Die Online-Seminarreihe wird demnächst fortgesetzt.

Folgende Themen sind für die geplanten vier Seminare vorgesehen:

  1. Update Hallux valgus
  2. Syndesmose – akute und chronische Verletzungen
  3. Achillessehne
  4. Metatarsalgie

Die Teilnahme am Archiv-Webinar für interessierte Orthopäden und Unfallchirurgen ist kostenfrei möglich:

Neue BVOU-Einkaufsvorteile im Februar

Berlin – BVOU-Mitglieder können sich ab diesem Monat auf viele neue Vergünstigungen freuen: Ob Kosmetik, Kleidung oder Schokolade – der BVOU bietet seinen Mitgliedern vielfältige Angebote. Stöbern lohnt sich.

L‘OCCITANE: 13% Rabatt

Der Name L‘OCCITANE steht für die Werte Authentizität, Respekt und Sinnlichkeit. Jedes Produkt bringt eine wahre Geschichte, inspiriert von den Traditionen der Provence.

SportScheck: 15% Rabatt

Rüsten Sie sich jetzt bei SportScheck für Ihre Sportart aus. Ob Sportbekleidung, Ausrüstung oder Schuhe: Hier finden Sie 30.000 Artikel von über 500 Top Marken.

Lindt: 10% Rabatt

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Sennheiser: bis zu 60% Rabatt

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Buchbesprechung “Ultrasound Guided Musculoskeletal Injections”

München – „Master the skill“ , so überschreiben die Herausgeber, beide radiologische Spezialisten aus Oxford, ihr Lehrbuch. Die Leser sollen aus der klaren bildgebenden Darstellung hinsichtlich ultraschallgeführter invasiver Prozeduren praxisnah angeleitet werden.

Auf 48 Seiten werden zunächst technische Elemente erläutert, bevor regional von der Schulter über die Hand zu Hüftgelenk und Leiste bis zum Fuß einzelne Krankheitsbilder abgehandelt werden. Zu jedem Gelenkabschnitts gibt es auch über einen QR-Code abrufbare Online-Videos.

Schon auf den ersten Seiten wird der Leser mit einer Checklist und einer Aufklärungliste konfrontiert, beides in heutiger Zeit absolut empfehlenswerte Instrumente, die klare Behandlungsrichtlinien, standardisiertes Vorgehen und ausreichende Aufklärung zum Ausdruck bringen. Auch ein Schmerztagebuch gehört für die Herausgeber zum Behandlungsprozess dazu. Wer bisher der Meinung anhing, nur in Deutschland würde bezüglich sonografischer Injektionsverfahren ein operationsähnlicher Hygieneaufwand betrieben werden, der wird von den in diesem Buch gemachten Vorgaben, die noch weiter darüber hinausgehen, überrascht sein.

Neben verschiedenen Lokalanästhetika und Corticoidpräparaten wird auch auf Eigenblutpräparate hingewiesen, darüber hinaus auf dry needling und die Injektion großvolumiger Elektrolytlösungen. Neben Injektionen und Punktionen wird die Aspiration von Kalkdepots, Gewebebiopsien, die sonografiegesteuerte Coblation bei Tendopathie dargestellt, ferner die Stoßwellentherapie und die Prolotherapie.

Sämtliche Krankheitsbilder werden zunächst mit einer transparenten Anatomiezeichnung sowie einem schematischen anatomischen Schnitt vorgestellt, wobei jeweils der Injektionsort mit einer Injektionsnadel markiert ist. Dann werden an Patienten unter sterilen Kautelen, also mit sterilen Handschuhen und dem steril verpackten Schallkopf, die Stichrichtung gezeigt, bevor an  in der überwiegenden Zahl sehr gut aufgelösten Sonografiebildern die Lage der Nadel und ggf. das Ergebnis der Intervention dargestellt werden.

Umfassend ins Bild gesetzt wurde vor allem die Vielzahl von Interventionen an Handgelenk und Fingern. Die Herausgeber führen allerdings auch Injektionen an Gelenken vor, die möglicherweise vielversprechender unter Röntgendurchleuchtung vorgenommen werden könnten.

Ob wirklich auch der Erfahrene in der alltäglichen Praxis jede Prozedur unter direkter sonografischer Kontrolle und somit höchstem hygienischem Aufwand vornehmen muss, bleibt zu hinterfragen. Bei Einstellung der Gelenkreferenzstrukturen muss in der direkten sonografisch kontrollierten Technik die Injektion immer schräg erfolgen, während sie klinisch frei bei gut tastbaren Landmarks senkrecht in den Gelenkspalt erfolgen würde. In diesem Falle wäre dann auch nur ein kleinerer hygienischer Aufwand notwendig. Das schmälert  jedoch keinesfalls die äußerst praxisnahe Heranführung des Lesers hin zu einem gut dokumentierten Erfolgserlebnis, wenn die bildgeführte Injektion in das gewünschte Ziel gefunden hat.

Dr. Hartmut Gaulrapp, München

Facharzt 2025 – Gemeinsam in Klinik und Praxis

Berlin – Mit dem neu verabschiedeten Grundsatzprogramm „Facharzt 2025 – gemeinsam in Klinik und Praxis“ positioniert sich der SpiFa für die gesundheitspolitischen Herausforderungen der Zukunft.

Der SpiFa unterstreicht in seinem neuen Programm zwei Faktoren, die das deutsche Gesundheitssystem zu einem der Weltspitzenreiter macht: zum einen die Philosophie des freien Berufes und zum anderen die hohe Verfügbarkeit fachärztlicher Medizin in Klinik und Praxis. „Um diese Leistungsfähigkeit auch in den nächsten Jahren erhalten und ausbauen zu können, ist es aus Sicht des SpiFa dringend notwendig, Veränderungsprozesse anzustoßen“, so Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa.

Dafür hat der SpiFa ein 10-Punkte-Programm aufgelegt. Im Fokus liegt die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Arztberufes. Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis, so fordert der SpiFa, sollen das Patientenwohl über das politische Interesse einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik stellen können.

Außerdem kritisiert der SpiFa das Denken in Sektoreninteressen und Sektorengrenzen als nicht mehr zeitgemäß. „Mit der Auflösung der Sektorengrenzen sehen wir viele Chancen im Sinne einer patientenzentrierten und patientengerechteren Versorgung“, so Dr. Heinrich auf der digitalen Mitgliedersammlung des SpiFa e.V., auf der das neue Grundsatzpapier verabschiedet wurde. Durch die Sektorenabschottung hat sich die Kommunikation zwischen den Krankenhausärzten und niedergelassenen Ärzten einerseits und zwischen fach- und hausärztlichen Versorgungsbereich andererseits in den letzten Jahrzehnten zunehmend verschlechtert. Dieser Prozess kann nicht allein durch eine digitale Transformation behoben werden, sondern nur durch eine echte rechtliche und strukturelle Überwindung der Sektorentrennung.

Ab dem Sommer wird der Wahlkampf die politische Agenda bestimmen: der SpiFa hat sich mit seinem Grundsatzpapier entsprechend positioniert und wird mit einer eigenen Kampagne Schwerpunkte setzen, um für den Erhalt der Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems Veränderungsprozesse anzuschieben.

Quelle: SpiFa

Bundesärztekammer muss GOÄneu jetzt auf den Tisch legen

Berlin – Die reformierte ärztliche Gebührenordnung (GOÄneu) muss noch diesen Frühling von der Bundesärztekammer veröffentlicht werden, fordert die Landesgruppe Berlin/Brandenburg des Verbandes der niedergelassenen Ärzte (Virchowbund).

„Die rein ärztliche GOÄ steht und die Honorarverhandlungen mit den privaten Krankenkassen und der Beihilfe sind so gut wie abgeschlossen“, erklärt die Landesgruppenvorsitzende Dr. Christiane Wessel. „Wir erwarten von der Bundesärztekammer also, dass die fertige GOÄneu mit Legendierung und Bepreisung dem Deutschen Ärztetag 2021 in Rostock vorgelegt wird. Dazu gibt es eine eindeutige Beschlusslage.“

In unmittelbarem Anschluss an den Ärztetag müsse die GOÄneu inklusive des separat vereinbarten Honorarkorridors dem Bundesgesundheitsminister vorgelegt werden, um noch vor der Sommerpause die nächsten Schritte einzuleiten.

„Kein Handwerker, kein Betrieb verlangt heute noch dieselben Preise wie vor 30 Jahren. Wir Ärztinnen und Ärzte werden durch die veraltete GOÄ aber genau dazu gezwungen“, bringt Dr. Wessel die Misere auf den Punkt. „Wir sind genötigt, Steigerungsfaktoren abzurechnen, auch wenn diese nur einen Teil des realen Honorarverlustes von mehr als 25 Prozent auffangen.“

Realitätsferne Preise sind das eine Problem der veralteten GOÄ, der Leistungskatalog das andere. Die Medizin hat in den letzten drei Jahrzehnten große Fortschritte gemacht, das Verzeichnis der medizinisch abrechenbaren Leistungen ist aber noch auf dem Stand von 1982.

„Im Sinne der Transparenz schulden wir sowohl den Ärztinnen und Ärzten als auch den Patientinnen und Patienten eine GOÄ auf der Höhe der Zeit“, erläutert Dr. Wessel und erinnert: „Das ist auch unser vom Staat garantiertes Grundrecht als Freier Beruf.“

Quelle: Virchowbund

Bildgestützte Therapie: Selektivvertrag zu HWS und LWS

Karlsruhe – Nach mehrmonatigen intensiven Verhandlung ist es uns gelungen, mit der Techniker Krankenkasse einen bundesweiten Selektivvertrag zur bildgestützten Therapie bei radikulären Symptomen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) zu finalisieren.

Ich danke den Kollegen Dr. Burkhard Lembeck, Dr. Helmut Weinhart und Dr. Markus Schneider für die sehr konstruktive Zusammenarbeit und dem Team der Techniker Krankenkasse (TK) für die partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Vertrages. Ich glaube, wir haben zusammen mit der TK etwas Sinnvolles auf den Weg gebracht und wollen diese partnerschaftliche Zusammenarbeit weiter ausbauen.

Der Vertrag basiert auf evidenz-basierten Therapiekonzepten und bietet ein leistungsgerechtes Honorar außerhalb jeglicher Budgetierung.

Der Vertrag ist am 1.12.2020 gestartet.

Voraussetzungen für die Teilnahme sind:

  • Facharztbezeichnung Orthopädie/Orthopädie und Unfallchirurgie oder Neurochirurgie
  • Teilnahme an der Kassenärztlichen Versorgung
  • Darstellung des Praxisprofils auf Orthinform.de
  • Erfolgreiche Teilnahme an einen E-Learning Modul (geht in Kürze online)
  • Teilnahme an einem Webinar (Termin wird in Kürze genannt)
  • Teilnahme an einem QZ 1/Jahr 

Eine Zusammenarbeit (apparativ, örtlich oder fachlich) mit Neurologen, Schmerztherapeuten, Radiologen oder Kliniken ist möglich aber nicht Voraussetzung. 

Der Vertrag wird über die Online Plattform der Sanakey abgerechnet. Management-Gebühr für BVOU Mitglieder 5,5%, Nichtmitglieder 8%.

Im Anhang die drei zentralen Anlagen zur Info.

Wenn Sie Interesse haben bei dem Vertrag mitzumachen bitte einen zeitnahen Eintrag in die Interessentenliste unter. (Der individuelle Vertragsabschluss erfolgt später.)

 

Dr. Johannes Flechtenmacher, BVOU-Präsident

Neue Vergütungen ärztlicher Berichte nach JVEG

Wertheim – Das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) wurde zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 21.12.2020 geändert. Dieses wurde am 29.12.20 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für uns in Orthopädie und Unfallchirurgie ist die Abrechnung nach JVEG insbesondere bei Gerichtsgutachten sowie bei Befundberichten an Sozialgerichte von Relevanz. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG bemisst sich das Honorar des Sachverständigen nach Anlage 1. Medizinische Gutachten werden in Teil 2 der Anlage 1 in die Honorargruppen M1 bis M3 klassifiziert mit unterschiedlichen Stundensätzen. Die Gebühren nach wurden leicht erhöht. Aktuell gelten die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Gebührensätze.

Tab. 1: Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG, Teil 2, Medizinische Gutachten

Honorar-gruppe Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz in €
M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere

1.       in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhaus-abrechnungen),
2.       zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach §1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.       zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.

80,00
M2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

1.         in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
2.         zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
3.         zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
4.         zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
5.         zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
6.     zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach §1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.     zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,
8.     zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
9.     zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.

90,00
M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

1.         zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
2.         zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
3.         in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
4.         zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
5.         in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
6.         zur Kriminalprognose,
7.         zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
8.         zur Widerstandsfähigkeit,
9.         in Verfahren nach den §§3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichts-gesetzes,
10.     in Unterbringungsverfahren,
11.     zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
12.     zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung,
13.     in Verfahren nach den §§1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
14.     in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
15.     in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
16.     zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
17.     zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
18.     in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
19.     zur persönlichen Eignung nach §6 des Waffengesetzes,
20.     zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
21.     zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
22.     in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.

120,00

 

  • 10 JVEG regelt, dass sich das Honorar für Leistungen aus Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) in entsprechender Anwendung nach dem 1,3fachen Gebührensatz bemisst.

Tab. 2: Auszug aus Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 S. 1 JVEG, Befundberichte und kurze gutachterliche Äußerungen

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in €
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 25,00
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich Bis zu 55,00
202 Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränkten und nur ein kurzes Gutachten erfordern 45,00
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich Bis zu 90,00

 

Für angeforderte Kopien werden weiterhin 0,50€ je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15€ für jede weitere Seite, für die auf ausdrücklichen Wunsch des Gerichts erfolgte Anfertigung von Farbkopien 1,00 € für die ersten 50 Seiten und 0,30€ für jede weitere Seite ersetzt (§ 7 Abs. 2 S. 1 JVEG).  Ebenso werden Portoauslagen erstattet. § 12 JVEG regelt darüberhinaus, was als Ersatz für besondere Aufwendungen geltend gemacht werden kann, wie beispielsweise 2€ je Foto und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind, 0,50€ für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos. Als Schreibgebühren werden je angefangene 1.000 Anschläge bei den medizinischen Gutachten nach Anlage 1 Teil 2 JVEG und Befundberichten nach Anlage 2 JVEG 1,50€ ersetzt. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können Sachverständige auch eine Pauschale in Höhe von 20% des Honorars fordern, jedoch höchstens 15€. Sofern die auf Gutachten anfallende Umsatzsteuer nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetztes unerhoben bleibt, wird auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer erstattet. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten bei der anfordernden Stelle geltend gemacht wird, beginnend ab Eingang der erteilten Auskunft dort.

In einer Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 26.2.2020 zum Referentenentwurf hatte diese die Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung begrüßt, jedoch auch in Teilen kritisiert. Obwohl die BÄK eine differenziertere Einteilung in M1-M4 empfohlen mit Stundensätzen zwischen 85,00 und 150,00 € empfohlen hatte, ist es bei den bisherigen 3 Kategorien mit nun angehobenen Stundensätzen zwischen 80,00 und 120,00 € geblieben. Auch sind z. B. die Gutachten in Gebührenrechtfragen in der Kategorie M1 verblieben, obwohl sie hinsichtlich Schweregrad und Umfang einfache Fragestellungen sicher übersteigen. Ebenso ist man einer Forderung nach Anwendung der in der GOÄ vorgesehenen Steigerungssätze mindestens bis zum dort vorgesehenen Schwellenwert für Röntgen- und Sonografieleistungen nicht nachgekommen. Schreibgebühren bleiben auf der Basis einer Normseite nach DIN 1422 mit 60 x 30 = 1.800 Anschlägen im Vergleich zur Nr. 190 UV-GOÄ mit 4,50€ noch unterbewertet.

Dr. med. Karsten Braun, LL. M
BVOU-Referat Presse/Medien

G-BA

G-BA verlängert Corona-​Sonderregeln

Berlin – Angesichts des anhaltend dynamischen Infektionsgeschehens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die geltenden Corona-​Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Den entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am 21.1.2021. Die Sonderregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. Ziel ist es, direkte Arzt-​Patientenkontakte weiterhin möglichst gering zu halten. Bereits im Dezember 2020 hatte der G-BA die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen und für Krankentransportfahrten von COVID-​19-positiven Versicherten bis zum 31. März 2021 verlängert.

Verlängerte Sonderregeln im Überblick

Videobehandlung

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Gleiches gilt weiterhin für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.

Hintergrund

Der G-BA hatte in einem Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 festgelegt, welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen. Auf dieser Basis aktivierte der G-BA mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 die entsprechenden Sonderregelungen für ärztlich verordnete Leistungen: angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens nicht regional begrenzt, sondern für alle 16 Bundesländer. Sie galten vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021.

Quelle: G-BA