Alle Beiträge von Janosch Kuno

Infektionsschutzgesetz – kompakt und klar strukturiert

Wertheim – Mit dem Kompakt-Kommentar zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) von Jens Gerhardt, leitender Verwaltungsdirektor am Gesundheitsamt München und einziger Autor, bringt der C. H. Beck Verlag nach dem hier schon zuvor vorgestellten Handbuch von Huster und Kingreen in rascher Folge ein weiteres Werk zum Infektionsschutzrecht heraus. Das 2021 in 5. Auflage erschienene Buch ist mit seinen 574 Seiten dennoch handlich und sehr übersichtlich in 15 Kapitel gegliedert, die die §§ 1 – 77 des IfSG chronologisch abarbeiten und kommentieren. Durch diesen Aufbau ist es insbesondere für denjenigen hilfreich, der mit Gliederung und Inhalt des Gesetzes vertraut ist und zu einzelnen Paragraphen weiterführende Informationen sucht. Berücksichtigt sind ebenfalls die Corona-bedingten Neuregelungen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes.

Für Juristen und Mediziner gleichermaßen hilfreich sind die präzisen Kommentierungen der Begriffsdefinitionen im Infektionsschutz in §2. Dass es außer COVID-19 immer noch andere bedeutende Infektionskrankheiten gibt, wird im Kapitel zu den §§ 6 – 10 mit den meldepflichtigen Krankheiten deutlich und der Diskussion des Konflikts mit dem Datenschutzrecht. Wie die in den täglichen Nachrichten präsentierten aktuellen SARS-CoV-2-Infektionszahlen des RKI zustande kommen, versteht der Leser nach Lektüre des Kapitels zu § 11, die der Impfsurveillance nach § 13. Welcher Katalog von jeweils abzuwägenden, der Gefahrenlage angemessenen Maßnahmen zur Bekämpfung eines Infektionsgeschehens und zur Einschränkung von „Störern“ zur Verfügung steht, wird in den Kapiteln zu den §§ 15a – 19 deutlich, wobei auch Krätzmilben, Kopfläuse und sexuell übertragbare Krankheiten nicht vergessen werden. Den rechtlichen Hintergrund zu aktuellen Impfthemen wie Masern oder Corona findet man in den Kapiteln zu §§ 20 – 22. Für chirurgisch tätige ist das Thema nosokomiale Infektionen mit KRINKO und Hygieneplänen interessant (§ 23). Wer wissen will, auf welcher Rechtsgrundlage patientennahe Schnelltests für HIV, Hepatitis C, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum und andere Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beruhen, muss in § 24 – 28 nachlesen. Brandaktuell sind die in § 28a ausführlich diskutierten besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (u. a. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, Untersagung von Veranstaltungen, Reise- und Besuchsbeschränkungen), deren Verfassungsmäßigkeit und Angemessenheit derzeit Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen sind.

Der Autor stellt fest, dass die Corona-Pandemie deutlich die Grenzen der bisherigen Regelungen des IfSG aufgezeigt habe und regt an, die gewonnenen Erfahrungen nach Bewältigung der Coronapandemie zu nutzen und das IfSG zukunftsfest zu machen. Alles zum Thema Quarantäne findet man in 3 30. Die folgenden Kapitel runden die Themen Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen (§§ 33 – 36), Wasser (§§ 37 – 41), Lebensmittel (§§ 42f.), Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 – 53a), Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden (§§ 54 – 54b) sowie Entschädigungen (§ 56 – 68) ab. Auch hier schließt sich wieder der Kreis zu aktuellen Coronathemen: So ergeben sich nach Ansicht des Autors aus den bestehenden Gesetzgebungsmaterialien keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Nichtbestehen einer Entschädigungsregelung für Betriebsschließungen und -beschränkungen, z. B. von Bars, eine planwidrige Regelungslücke darstellen könnte; der Gesetzgeber habe die Regelungslücke erkannt, aber bewusst nicht geschlossen, Entschädigungsansprüche könnten deshalb nicht auf eine analoge Anwendung von § 56 oder 65 IfSG gestützt werden.

Und wen die Angst vor Impfschäden im Zusammenhang mit in kurzer Zeit entwickelten Corona-Impfstoffen umtreibt, findet die Regelungen zur Versorgung in §§ 60 – 68 kommentiert. Kosten, Straf- und Bußgeldvorschriften sind in §§ 69 – 76 dargestellt. Medizinern, Mitarbeitern von Gesundheitsbehörden, Juristen in Gerichten und in der Rechtsberatung wird der klar strukturierte Kommentar zum IfSG auch über Coronazeiten hinaus eine wertvolle Hilfestellung liefern.

Dr. med. Karsten Braun, LL. M.
BVOU Referat Presse/Medien

 

 

Pandemie hat massive Auswirkungen auf planbare OPs

Hamburg – Die Corona-Pandemie hat massive Auswirkungen auf planbare Operationen in deutschen Krankenhäusern. So wurden im Januar und Februar 2021 im Vergleich zum Vorjahr rund 40 Prozent weniger Knie- und Hüft-Operationen durchgeführt. Das ist das Ergebnis einer Sonderanalyse der DAK-Gesundheit zu den Krankenhausdaten 2019, 2020 und 2021. Schon im Corona-Jahr 2020 wurden weniger Knie-OPs (minus 17 Prozent) und Hüft-Operationen (minus 12 Prozent) realisiert.

Besonders deutlich zeigte sich der Rückgang der Behandlungszahlen im ersten Frühjahrs-Lockdown Mitte März bis Mitte April 2020: So fielen im Zeitfenster der 12. bis zur 17. Kalenderwoche drei Viertel der Operationen aus. Bei den Knie-Operationen wurde ein Rückgang von 74 Prozent verzeichnet. Bei den Hüft-OPs waren es 75 Prozent. Auch der zweite sogenannte „Lockdown light“ im November und Dezember schlug sich in den Krankenhauszahlen nieder: Hier wurden rund 18 Prozent weniger Knie-Operationen und 13 Prozent weniger Hüft-Eingriffe vorgenommen. Ab Mitte Dezember näherten sich die Zahlen wieder etwas dem Vorjahresniveau an, bevor sie im Januar und Februar 2021 mit knapp 40 Prozent weniger Knie- und Hüft-Operationen wieder spürbar abnahmen. „Der Rückgang planbarer Operationen in der Corona-Pandemie zeigt sich am Beispiel der Knie- und Hüft-Operationen sehr deutlich“, so Andreas Storm, Vorstandschef der DAK-Gesundheit. Dies liege vor allem an der Zurückhaltung der Patientinnen und Patienten, in Pandemie-Zeiten nicht dringend notwendige Operationen im Krankenhaus durchführen zu lassen. Die Angst vor einer Ansteckung mit Covid-19 sei ein wichtiger Faktor.

„Gleichzeitig sehen wir, dass viele Krankenhäuser Kapazitäten freihalten, um die Betten auf den Intensivstationen für Corona-Infizierte nutzen zu können“, so Storm weiter. „Wir können auf Basis der Datenlage zum jetzigen Zeitpunkt nur spekulieren, ob der Rückgang der stationären Behandlungen gleichzeitig zu einem Anstieg ambulanter Operationen führte. Fakt ist: Ein Nachholeffekt bei stationären Knie- und Hüft-OPs sehen wir aktuell noch nicht. Das wirft die Frage auf, ob viele angesetzte elektive Operationen überhaupt notwendig gewesen wären.“

Quelle: DAK-Gesundheit

Ausschreibung Deutscher Journalistenpreis Orthopädie und Unfallchirurgie 2021

Gemeinsame Ausschreibung des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) und der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU)

Berlin, 31.03.2021: Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU) und der  loben im Jahr 2021 zum 12. Mal den Deutschen Journalistenpreis Orthopädie und Unfallchirurgie (JOU) aus. Mit der Würdigung herausragender Publikationen aus den Bereichen Print, Rundfunk sowie Online-Medien möchten die Verbände die Qualität der Berichterstattung über orthopädisch-unfallchirurgische Themen fördern und die wachsende Bedeutung des Faches in der Öffentlichkeit sichtbar machen. Bewerbungen können bis zum 31. Juli 2021 eingereicht werden. Der Preis ist mit insgesamt 5.000 Euro dotiert. Er kann von der Jury auf mehrere Arbeiten aufgeteilt werden.

Verletzungen und Erkrankungen der Haltungs- und Bewegungsorgane, also von Knochen, Gelenken, Muskeln und Sehnen, sind immer öfter Ursache für langwierige Krankenhausaufenthalte und erhebliche Lebenseinschränkungen. Die Orthopädie und Unfallchirurgie hat in den vergangenen Jahrzehnten enorme Veränderungen und Entwicklungen erlebt, sodass Patienten heute von wesentlich verbesserten Behandlungen profitieren, die ihnen ihre Mobilität und Selbständigkeit bis ins hohe Alter sichern.

Ausgezeichnet werden herausragende journalistische Beiträge, die ein Thema aus der konservativen oder operativen Orthopädie und Unfallchirurgie fachlich fundiert, verständlich und differenziert darstellen. Das können z.B. Veröffentlichungen zu Prävention, Therapie und Rehabilitation sowie Krankheitsverläufen oder Innovationen sein. Die Beiträge sollen die Wertigkeit des Faches Orthopädie und Unfallchirurgie in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen beleuchten, über Behandlungsmethoden aufklären und Mediennutzern belastbare, transparente Informationen als Orientierungshilfe anbieten.

Teilnahmevoraussetzungen
Die Beiträge müssen in einem deutschsprachigen Medium (Print, Hörfunk, Fernsehen, Online) im Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 erschienen sein. Die Beiträge sollen sich durch gründliche Recherche, redaktionelle Unabhängigkeit, interessante Aufarbeitung und sachliche Korrektheit auszeichnen. Pro Autor kann nur ein Beitrag eingereicht werden. Auch Autoren-Teams können sich bewerben.

Bewerbungsunterlagen
Bitte füllen Sie für Ihre Bewerbung das Stammblatt JOU aus. Laden Sie dafür bitte das Onlineformular herunter und speichern Sie es lokal auf Ihrem Rechner. Zum Onlineformular

Bitte reichen Sie außerdem folgende Dokumente in digitaler Form ein:

  • Für Printmedien: Word-Dokument des Textes sowie den Originalbeitrag eingescannt als PDF-Dokument
  • Für Hörfunkbeiträge: MP3-Datei mit Angabe des Sendetermins und ggf. dem Link zur Mediathek
  • Für Fernsehbeiträge: MP4-Datei mit Angabe des Sendetermins und ggf. dem Link zur Mediathek
  • Für Online-Beiträge/Podcasts/Videos: Link zum Beitrag sowie die Schaltzeiten und ggf. ein PDF-Dokument

Bitte nutzen Sie für die Datenübermittlung z.B. den kostenfreien Filehosting-Dienst wetransfer.com

Jury
Eine unabhängige Jury bewertet die eingereichten Arbeiten und ermittelt die Preisträger. Die Jury setzt sich zusammen aus Medienvertretern, einem gesundheitspolitischen Vertreter sowie Repräsentanten und Ärzten der ausrichtenden Verbände. Die Preisvergabe erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges.

Einsendeschluss
Journalisten können ihre Bewerbungsunterlagen bis zum 31. Juli 2021 einreichen.

Informationen zum Journalistenpreis sowie zu früheren Preisträgern und deren Arbeiten hier.

Bewerbung und Kontakt für Rückfragen
Janosch Kuno
Kommunikation und Pressearbeit
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU e.V.)
Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 797 444 55
Fax +49 (0)30 797 444 45
E-Mail: presse@bvou.net
www.bvou.net

Susanne Herda und Swetlana Meier
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) e.V.
Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 340 60 36 -06 oder -16
Telefax: +49 (0)30 340 60 36 01
E-Mail: presse@dgou.de
www.dgou.de

Eine klare Entscheidung für das SCS: Das Ärzteteam der Nordpark Praxisklinik

Eine klare Entscheidung für das SCS: Das Ärzteteam der Nordpark Praxisklinik

Mönchengladbach – In Mönchengladbach leiten Dr. Georg Sellmann, Arbaab Saqib Awan und Dr. Ingo Brach die auf Orthopädie und Unfallchirurgie spezialisierte Nordpark Praxisklinik. Der Schwerpunkt liegt hier nicht nur auf der konservativen Orthopädie, sondern u.a. auch auf der arthroskopischen Chirurgie, der Gelenkchirurgie oder auch der Chirotherapie. Im Januar 2020 haben sich die Mediziner dazu entschlossen, ihr Diagnostikspektrum durch das SCS zu erweitern, um ihren Patienten eine noch schnellere Therapieplanung anbieten zu können.

Dr. Georg Sellmann, Arbaab Saqib Awan und Dr. Ingo Brach im Interview: Sophisticated Computertomographic Society | Das Magazin Frühjahr 2021 – Ausgabe 3 (Artikel zum Download als PDF)

Die Entscheidungsfindung im Team

Die drei Ärzte haben jeweils zeitversetzt und auf unterschiedlichem Wege von der hochwertigen SCS Bildgebung erfahren: Während Dr. Brach durch publizierte Artikel auf der Website des BVOU auf diese aufmerksam geworden ist, konnte sein Kollege Dr. Sellmann selbst als Patient bei einem Kieferchirurgen erste Erfahrungen mit der schnellen Diagnostik mithilfe eines DVT machen. Herr Awans Interesse wurde hingegen in einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der SCS, Herrn Dr. h.c. Markus Hoppe, geweckt.

Um nun eine gemeinsame Entscheidung treffen zu können, haben sie sich dazu entschlossen, das System an einem der Hospitationsstandorte live zu erleben. Dieses hat dabei einen überzeugenden Eindruck bei den Medizinern hinterlassen: „Ich war begeistert von der Bildqualität, der schnellen Diagnostik und Therapieplanung“, so Dr. Sellmann.

Nachdem sie sich also für eine Implementierung entschieden haben, erhielt das Praxisteam eine direkte Unterstützung durch das SCS Team. „Es kam ein Mitarbeiter, um sich unsere Räumlichkeiten anzuschauen und die Wände strahlungssicher zu machen. Das Gerät wurde dann spektakulär über einen Kran in die Praxis transportiert, weil es leider nicht über unseren Aufzug funktioniert hätte“, sagt Herr Awan mit einem Schmunzeln. Die anschließende Schulung verlief ebenfalls einwandfrei, sodass sie schnell startklar waren und mit der Diagnostik beginnen konnten.

Die Vorteile der SCS Bildgebung

Für das Praxisteam und vor allem für die Patienten ist die Anschaffung des SCS ein riesen Benefit. Es gibt nicht nur eine deutlich geringere Strahlenbelastung, sondern es ist zudem bei der Betreuung von Sportlern, die den Großteil der Patienten ihrer Praxis ausmachen, deutlich einfacher komplizierte Fragestellungen zu klären. „Gerade bei Sportlern können wir nun zeitnah und in unseren Räumlichkeiten die Diagnostik abschließen und haben durch das SCS eine viel größere Sicherheit bei Verletzungen im Bereich des Fußes, denn manche Verletzungen sind auf dem 2-D-Bild nicht sichtbar“, sagt Dr. Brach hierzu.

Besonders interessant sind für sie auch die Belastungsaufnahmen sowie die Möglichkeit, nicht nur knöcherne Strukturen, sondern durch Kontrastmittelgabe z.B. auch Meniskusrisse oder Knorpelveränderungen darzustellen: „Das hätten wir ohne dieses Gerät nicht gekonnt.“

Der größte Zugewinn ist laut Dr. Sellmann allerdings, dass das therapeutische Konzept sehr schnell und zudem ohne einen weiteren Arztbesuch festgelegt werden kann. Es gibt keine Wartezeiten und niemand muss zur weiteren Behandlung erst zum Radiologen geschickt werden: „Früher war es so: Wenn ein Patient mit einer Verletzung z.B. am Fuß zu uns kam und man auf dem Röntgenbild nichts gesehen hat, dann musste man zwangsläufig eine weitere Schnittbildgebung machen.“ Erst nach dem Termin beim Radiologen konnte man ein therapeutisches Ziel festlegen – das ist heute schon innerhalb weniger Minuten in der eigenen Praxis möglich und kann direkt mit dem Patienten besprochen werden.

Auch Herr Awan hebt diesen Aspekt nochmal hervor: „Wir kennen unsere Patienten am besten – wissen, wo die Schmerzen sind und worauf wir genau achten müssen.“ Durch die schnelle Diagnostik und der sofortigen Therapieplanung mithilfe des SCS haben sie daher eine verbesserte Versorgung des Patienten geschaffen, so Dr. Brach.

Einladung zur Hospitation in der Nordpark Praxisklinik

Die genannten Vorteile bewegen das Ärzteteam dazu ihren Kollegen zu empfehlen, das System einmal live zu erleben: „Für uns ist das SCS so ein Benefit, sodass wir jedem, der das mal erleben möchte, die Möglichkeit geben bei uns in der Praxis zu hospitieren“, betont Dr. Sellmann.

Abschließend hält Dr. Brach noch einmal fest, dass die Anschaffung des SCS einen großen Nutzen für Patient, Praxis und für sie als Arzt mit sich gebracht hat. Sie verfügen nun über eine sehr große Patientenzufriedenheit, eine höhere diagnostische Sicherheit sowie einen viel flüssigeren Praxisablauf. „Die Diagnostik und nachfolgende Therapie kann nun mit einem Arztkontakt erledigt werden – wir haben alles in einer Hand.“

Video zum Interview: https://www.youtube.com/watch?v=WcnDPtMMPnQ

Nordpark Praxisklinik
Dr. Georg Sellmann, Arbaab Saqib Awan, Dr. Ingo Brach
Heinz-Nixdorf-Straße 5
41179 Mönchengladbach

Fallbeispiel (Dr. Sellmann)

Es folgt die Fallvorstellung einer 69-jährigen Patientin, welche im September 2020 mit Schmerzen im Vorfuß bei uns vorstellig war. Im Vordergrund stand ein Ruheschmerz mit gestörter Nachtruhe, aber auch ein Belastungsschmerz. Die Röntgenaufnahmen zeigten nichts Auffälliges, bis auf den bereits bekannten hallux valgus Grad 2 und keinen wesentlichen Verschleiß der Großzehe. Wir haben aufgrund des Ruheschmerzes und dem Verdacht eines Knochenmarködems ein MRT veranlasst.

In diesem zeigte sich dann ein Bone Bruise im Os cuneiforme 3 sowie in der Basis MFK 2 und 3. Wir haben zunächst mit einer Einlagenversorgung und einer Schuhzurichtung mit Abrollsohle konservativ therapiert. Aufgrund des Bone Bruises wurde zusätzlich hoch dosiertes Vitamin D und eine physikalische Gefäßtherapie mit Bemer über fünf Wochen (zweimal pro Woche) verordnet. Hierdurch kam es zu einer Besserung des Ruheschmerzes, allerdings war der belastungsabhängige Schmerz noch vorhanden.

Im Dezember folgte dann eine weitere MRT-Aufnahme bei vornehmlich belastungsabhängig vorliegenden Beschwerden. Hier konnte eine nur unwesentliche Besserung im Vergleich zum Status im September 2020 mit immer noch deutlichem Bone Bruise in der Basis des MFK 3 und des Os cuneiforme 3 festgestellt werden. Die Patientin berichtete, dass der stechende Fußschmerz weg sei, aber unterschwellig immer noch ein permanenter Schmerz vorhanden wäre. Wir haben dann eine Aufnahme mit dem SCS unter Belastung durchgeführt, welche erstmals eine relativ isolierte Arthrose im oberen Anteil des MFK 3 und des Os cuneiforme 3 zeigte. Hier war der Gelenkspalt komplett aufgehoben – im unteren Anteil des Gelenks aber noch relativ gut ausgebildet. Wir haben dann zur Frage der Arthrodese eine Überweisung zur Fußchirurgie ausgestellt.

Im Röntgenbild hat man diesen Verschleiß in dieser Weise nicht erkennen können. Die MRT-Aufnahmen haben bereits vermuten lassen, dass an der betreffenden Stelle relativ isoliert etwas sein müsste, das Gelenk selbst konnte man allerdings nicht ausreichend beurteilen – insbesondere durch die Mitreaktion des Knochens und des Bone Bruises. Durch das hochauflösende CBCT konnten wir diese kleinflächig-isolierte Arthrose im Fußwurzelbereich erkennen, sodass bei einer eventuellen Versteifungsoperation nur ein kleinerer Eingriff notwendig wäre, da der Hauptteil der Fußwurzel noch intakt ist.

Fallbeispiel (Dr. Brach)

Anfang Mai stellte sich ein 59-jähriger Mann mit einem Verdrehtrauma des rechten Fußes bei uns vor. Zur Vorstellung kam er mit einem deutlich rechts-hinkenden Gangbild und bei der klinischen Untersuchung zeigte sich dann eine endgradige Einschränkung des rechten Sprunggelenks mit Druckschmerz im Bereich des Mittelfußes. Die Bänder in Bereich von Sprunggelenk und Mittelfuß waren in der klinischen Untersuchung stabil, es zeigte sich allerdings eine massive Schwellung am Mittelfuß und zudem eine Bildung eines Hämatoms an der Fußsohle. In der primär durchgeführten Röntgendiagnostik in zwei Ebenen konnte zunächst keine Fraktur dargestellt werden. Wir haben uns folglich dazu entschlossen, eine SCS Untersuchung des rechten Fußes durchzuführen, und in diesen Bildern konnte man dann schließlich eine mehrfragmentäre Processus anterior calcanei Fraktur ohne Dislokation erkennen. Wir haben mit dem Patienten besprochen, dass eine temporäre Transfixierung, also eine operative Stabilisierung, möglich wäre – dies wurde nicht gewünscht. Somit haben wir eine konservative Therapie mit einem Vakuum Stiefel für sechs Wochen eingeleitet. Bei der Kontrolle zeigte sich im SCS dann eine gute Kallusbildung, sodass wir folglich eine sukzessive Aufbelastung durchführen konnten. Bei der letzten Kontrolle drei Monate nach der Fraktur, war der Patient schließlich wieder unauffällig im Gangbild und konnte auch schon wieder moderate sportliche Aktivitäten durchführen.

Diese dort gefundene Fraktur kann man grundsätzlich auf einem normalen Röntgenbild nicht so leicht sehen oder sogar häufiger mal übersehen. Hier hat uns das SCS also vor einer falschen Therapie und einer fehlgeleiteten Behandlung geschützt.

Fallbeispiel (Herr Awan)

Es folgt die Fallvorstellung einer 44-jährigen Patientin: Die Vorstellung erfolgte im November 2020, nachdem sie auf einer Treppenstufe ausgerutscht und mit dem rechten Fuß umgeschlagen ist. In der Röntgendiagnostik des rechten OSG und des rechten Fußes in zwei Ebenen war keine eindeutige Fraktur festzustellen. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik erfolgte die Untersuchung mittels SCS. Hier konnte dann aber festgestellt werden, dass eine Fraktur der Facies lateralis und anterior des Os cuboideum mit Gelenkbeteiligung und diskreter Dislokation vorlag. Die Therapie erfolgte mittels Teilbelastung im Vacopedes für sechs Wochen. In der SCS Kontrolle zeigte sich schließlich eine Konsolidierung der Fraktur.

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Wirtschaftlichkeitsprüfung: GKV-Spitzenverband kündigt Rahmenvorgaben mit KBV

Berlin  – Der GKV-Spitzenverband hat die vor knapp einem Jahr mit der KBV vereinbarten Erleichterungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung einseitig aufgekündigt. Die Kündigung der Rahmenvorgaben Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen ist am 25.3. eingegangen, wie der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende, Dr. Stephan Hofmeister, sagte.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatte sich im Mai vorigen Jahres darauf verständigt, das Regressrisiko für die niedergelassenen Ärzte deutlich zu verringern und ihnen Erleichterungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu verschaffen.

„Diese so wichtige Unterstützung für die Hausärzte und Fachärzte hat der GKV-Spitzenverband nun Knall auf Fall einseitig aufgekündigt, nachdem regional schon einige Krankenkassenverbände die diesbezüglichen Verhandlungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen blockiert hatten“, kritisierte Hofmeister.

„Anstatt zu helfen, fällt er uns in den Rücken. Dieses Verhalten deckt sich leider mit dem jüngsten Auftreten des GKV-Spitzenverbands im Erweiterten Bewertungsausschuss“, ergänzte Dr. Andreas Gassen, KBV-Vorstandsvorsitzender. Im Erweiterten Bewertungsausschuss Mitte März war es erneut um die Finanzierung der stark gestiegenen Hygienekosten in den Arztpraxen gegangen, die die Krankenkassen seit Jahren blockieren und wo es erneut keinen Beschluss gab.

Das sehen die Rahmenvorgaben vor

Die Aktualisierung der Rahmenvorgaben war insbesondere aufgrund des 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetzes notwendig geworden. Denn das Gesetz sieht unter anderem vor, dass bei Regressen für verordnete Leistungen nicht mehr die gesamten Kosten der als unwirtschaftlich erachteten Leistung erstattet werden müssen, sondern nur noch der Differenzbetrag zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Leistung.

Die Vertragsparteien hatten sich in den Rahmenvorgaben darauf verständigt, dass dies bei fast allen Leistungen gilt. „Wichtig war für uns Ärzte, dass diese Differenzberechnung auch bei allen Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen aufgrund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgt“, erläuterte Hofmeister. Dazu zählten bei Arzneimitteln unter anderem Prüfanträge wegen eines Off-Label-Use.

Durch die Verkürzung der Frist für Wirtschaftlichkeitsprüfungen von vier auf zwei Jahre sollten die Ärzte außerdem mehr Planungssicherheit bekommen.

Kein Verlass auf Beschlüsse 

„Wir erleben jetzt, dass auf gemeinsame Beschlüsse mit dem GKV-Spitzenverband kein Verlass mehr ist“, fuhr Hofmeister fort und sagte: „Offenbar ist das Gängelungsinstrument der Wirtschaftlichkeitsprüfung den Kassen so nicht mehr scharf genug, um die Ärztinnen und Ärzte richtig drangsalieren zu können.“.

Hartmannbund: Fatales Signal auch für die Generation künftiger Ärztinnen und Ärzte

Der Hartmannbund hat die einseitige Kündigung der zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband (SpiBu) geschlossenen Rahmenvorgaben gem. § 106b SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen durch die Kassenseite scharf kritisiert. Die damit defacto verbundene erneute Verschärfung eines unkalkulierbaren Regressrisikos für die Praxen dokumentiere ein Maß an Misstrauen und Missachtung, das die Kolleginnen und Kollegen zu Recht als Affront betrachteten, sagte der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Klaus Reinhardt.

„Es ist mehr als nur ein unfreundlicher Akt, wenn uns ein Verhandlungspartner nach gerade einmal gut einem Jahr einen Vertrag sang- und klanglos vor die Füße wirft“, so Reinhardt. Zwar gewährleiste das Terminservice- und Versorgungsgesetz grundsätzlich nach wie vor eine Zwei-Jahresfrist für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und sorge dafür, dass bei Regressen für verordnete Leistungen nicht mehr die gesamten Kosten der als unwirtschaftlich erachteten Leistung zu erstatten sei, sondern nur noch der Differenzbetrag zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Leistung. „Die Tücke liegt allerdings in den Details. Und die waren in der Rahmenvereinbarung vernünftig geregelt“, ist Reinhardt überzeugt. So hatte man sich beispielweise darauf verständigt, dass das Prinzip der Erstattung (lediglich) der Kostendifferenz für fast alle Leistungen gelte – auch bei allen Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen aufgrund von GBA-Richtlinien und bei „Beratung vor Regress“. Dies und vieles mehr werde von den Kassen ohne jede substanzielle Begründung nun wieder in Frage gestellt.

Für Reinhardt gehen die Folgen dieser Kassen-Politik weit über die wirtschaftliche Gefährdung der betroffenen Praxen hinaus. Für ihn konterkarieren die Kassen mit der Kündigung der Vereinbarung die Bereitschaft junger Menschen, sich als Arzt oder Ärztin niederzulassen. Bekanntlich sei die Sorge vor Regress eines der größten Hemmnisse einer Entscheidung zur Niederlassung. „Während wir mit viel Engagement junge Ärztinnen und Ärzte davon zu überzeugen versuchen, dass Arzt-Sein in der Niederlassung Zukunft hat, setzen die Kassen hier ein ganz anderes, fatales Signal. Das ist mit Blick auf die Versorgung schlicht verantwortungslos“.

 Quelle: KBV/Hartmannbund

Zi-Praxis-Panel 2020: Verlängerung der Erhebungsfrist

Berlin – Vor wenigen Wochen hat das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (Zi) die neue Erhebungswelle im Rahmen des Zi‐Praxis‐Panels (ZiPP) gestartet. Die Erhebung ist wichtig, um mit den gewonnenen Daten die Kalkulationsgrundlagen der vertragsärztlichen und ‐psychotherapeutischen Vergütung zu überprüfen. Nunmehr bereits zwei Jahre in Folge konnte mit Hilfe der Ergebnisse aus dem Zi‐Praxis‐Panel einen realen Rückgang der Überschüsse von Vertragsärzten und ‐psychotherapeuten nachgewiesen werden.

Vor dem Hintergrund pandemiebedingt steigender Kosten und finanzieller Verluste wird die Erhebung 2020 besonders wichtig sein, um Forderungen an Krankenkassen und Gesetzgeber abzuleiten. Es ist daher wichtig, die weitere Entwicklung empirisch genau zu beobachten. Ergänzend hat das Zi einen Sonderfragenteil aufgenommen, der die sich abzeichnenden Kostensteigerungen beim Praxispersonal abbildet. Zur vereinfachten Bearbeitung erfolgt die Erhebung vollständig mittels eines Online‐Fragebogens.

Inzwischen haben sich bereits zahlreiche Vertragsärzte und ‐psychotherapeuten an der aktuellen Erhebungswelle beteiligt. Jedoch ist immer noch jeder weitere Teilnehmer wichtig, um ein wirklich belastbares Datenfundament zu erhalten! Deshalb wurde die Rücklauffrist bis 30. April 2021 verlängert.

Wie in den Vorjahren ist die Befragung in zwei Teile gegliedert:

Im ersten Teil geht es um die Praxisdaten: Der Online‐Fragebogen zu den Praxisdaten ist durch die Teilnehmer auszufüllen. Hier geht es um Merkmale der Praxis sowie um Angaben zu den Inhabern und Angestellten in der Praxis.

Im zweiten Teil geht es um die Finanzdaten der Praxen, also den Kern des Zi‐Praxis‐Panels. Wie bereits in den Vorjahren ist für diesen Teil der Erhebung die Mitwirkung des Steuerberaters vorgesehen. Die Erhebung der Finanzdaten erfolgt seit diesem Jahr ebenfalls per Online‐Fragebogen. Es besteht aber die Möglichkeit, einen Papier‐Fragebogen zu den Finanzdaten zu bestellen.

Für die Teilnahme am Zi‐Praxis‐Panel erhalten die Vertragsärzte und ‐psychotherapeuten als Ausgleich für ihre Bemühungen eine Aufwandspauschale (210 Euro je Einzelpraxis, 360 Euro je Gemeinschaftspraxis bis drei Inhaber und 410 Euro je große Gemeinschaftspraxis mit vier oder mehr Inhabern, sofern eine Bestätigung zu den Finanzdaten vorliegt). Teilnehmer erhalten zum Dank außerdem einen persönlichen Praxisbericht. Dieser bietet anhand von Kennzahlen, u. a. aus den Themenbereichen Patientenversorgung, Praxiscontrolling und Arbeitszeiten, einen Überblick zur wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Praxis relativ zu verschiedenen Vergleichsgruppen.

Um die Aufwandspauschale auszahlen und den Praxisbericht übermitteln zu können, sind die Personendaten der Teilnehmer erforderlich. Das Online‐Verfahren ändert nichts daran, dass im Zi‐Praxis‐Panel das höchstmögliche Maß an Datenschutz garantiert wird. Deshalb werden die personenbezogenen Angaben ausschließlich in einer ausgelagerten Zi‐Treuhandstelle verarbeitet. Das Zi erfährt nicht, wer am Zi‐Praxis‐ Panel in Person teilnimmt.

In der aktuellen Erhebungswelle wird das ZiPP erstmals als reine Online-Erhebung durchgeführt. Hierdurch wird die Teilnahme der Ärzte und Psychotherapeuten vereinfacht. Das neue Verfahren trägt zur Qualitätssteigerung der erhobenen Daten und der Auswertungsergebnisse bei und schont durch den weitestgehenden Verzicht auf papiergebundene Erhebungsunterlagen die natürlichen Ressourcen.

Zur Erhebung der Finanzdaten der Praxen besteht trotz der Umstellung auf die Online-Erhebung weiterhin die Möglichkeit, einen papiergebundenen Fragebogen zu bestellen. Hierfür wurde ein Bestellformular eingerichtet, welches unter www.zi-pp.de aufgerufen werden kann.

Quelle: Zi

DMP künftig auch bei rheumatoider Arthritis

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für die rheumatoide Arthritis (RA) ein Disease-Management-Programm (DMP) beschlossen. Das strukturierte Behandlungsprogramm soll durch koordinierte Betreuung und Schulung von Patienten dazu beitragen, die Therapieziele zu erreichen und somit möglichst weitgehende Entzündungs- und Beschwerdefreiheit oder zumindest geringe Krankheitsaktivität zu erreichen.

„Der BVOU begrüßt den G-BA-Beschluss. Sowohl internistische als auch orthopädische Rheumatologen können nun als koordinierende Ärzte tätig sein“, kommentiert BVOU-Präsident Dr. Johannes Flechtenmacher die Entscheidung. „Und besonders kommt diese Entscheidung unseren Patienten, die an einer rheumatoiden Arthritis leiden, zugute.“

Rheumatoide Arthritis

Die rheumatoide Arthritis ist eine chronisch entzündliche systemische Autoimmunerkrankung: Aus noch ungeklärter Ursache greift das körpereigene Abwehrsystem die Innenhaut der Gelenke an. Unbehandelt führt die Erkrankung zu einer Zerstörung der Gelenke. Auch Sehnen, Bänder, Schleimbeutel und innere Organe können befallen werden und zu einer verkürzten Lebenserwartung führen.

Wesentliche Bestandteile des DMP

Das DMP richtet sich an erwachsene Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose der rheumatoiden Arthritis. Eine sorgfältige Diagnostik ist zum einen geboten, um die vielfältigen nicht-entzündlich-rheumatischen Ursachen für Beschwerden – vor allem von degenerativen Gelenkveränderungen – abzugrenzen. Zum anderen ist sie aber auch entscheidend, um den weiteren Verlauf der Erkrankung abzuschätzen und die optimale therapeutische Strategie zu wählen.

Zu den therapeutischen Zielen des DMP gehört es in erster Linie, eine möglichst langanhaltende Remission – also eine fast völlige Entzündungs- und Beschwerdefreiheit – oder eine niedrige Krankheitsaktivität zu erreichen. Gelenkschäden sollen vermieden, die Funktionalität und Beweglichkeit verbessert und Schmerzen reduziert werden. Die vorgesehene Behandlung von Begleiterkrankungen trägt ebenfalls dazu bei, die Lebenserwartung der Patientinnen und Patienten zu verlängern.

Die therapeutischen Maßnahmen, die der G-BA in die DMP-Anforderungen aufgenommen hat, reichen von lebensstilbezogenen Schulungen über Physio- und Ergotherapie bis hin zu Empfehlungen für eine medikamentöse Therapie mit Glukokortikoiden oder mit krankheitsmodifizierenden Antirheumatika in drei Therapiestufen und einem „Ausschleichen“ der Arzneimittelgabe.

Der G-BA legt den Beschluss nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vor. Nach einer Nichtbeanstandung treten die Anforderungen an das DMP Rheumatoide Arthritis am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals in Kraft. Anschließend können Verträge zur praktischen Umsetzung beschlossen werden.

Hintergrund – Disease-Management-Programme

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme, die für bestimmte chronische Erkrankungen entwickelt und angeboten werden. Ein koordiniertes Vorgehen bei der Behandlung soll dazu beitragen, den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen und unnötige Komplikationen und Folgeschäden zu vermeiden. Mittels Schulungen werden die Patientinnen und Patienten beim Umgang mit der Erkrankung und in ihrer Gesundheitskompetenz gestärkt.

Quelle: G-BA

https://edoucate.de/veranstaltung/70447

GKV-Hilfsmittelverzeichnis erhält fast 4.000 neue Produkte

Berlin – Um die 36.200 Produkte umfasst das Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis (HMV) des GKV-Spitzenverbandes. Die 41 Produktgruppen werden anlass- und turnusmäßig fortgeschrieben, um relevante medizinische und technische Erkenntnisse sowie neueste Entwicklungen bei der Hilfsmittelversorgung zu berücksichtigen. In den letzten zwölf Monaten wurde die Fortschreibung von sieben Produktgruppen erfolgreich abgeschlossen – dazu gehören Bereiche wie orthopädische Einlagen, Hörhilfen und therapeutische Bewegungsgeräte. Elf weitere Produktgruppen werden gegenwärtig aktualisiert. 3.942  Produkte wurden neu in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen, 1.127 wurden aktualisiert und 3.439 Produkte, die veraltet sind oder nicht mehr hergestellt werden, wurden aus dem Verzeichnis genommen. Bei den digitalen Hilfsmitteln sollten sich die Hersteller schneller melden, damit mehr Tempo in die Versorgung kommen kann. Diese und weitere Hintergrundinformationen stehen im vierten Fortschreibungsbericht, der gerade dem Bundesgesundheitsministerium übergeben wurde.

2020 erhielten GKV-Versicherte Hilfsmittel in Höhe von über 9 Milliarden Euro

„Im Jahr 2020 erhielten GKV-Versicherte Hilfs- und Pflegehilfsmittel in Höhe von 9,25 Milliarden Euro, das sind durchschnittlich rund 126 Euro für jeden. Mit der aktuellen Überarbeitung wurden fast 4.000 Hilfsmittel neu aufgenommen. So sorgen die turnusmäßigen und anlassbezogenen Fortschreibungen dafür, dass unsere Versicherten stets Zugang zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln in hoher medizinischer und technischer Qualität und zu innovativen Produkten erhalten“, so Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKVSpitzenverbandes.

CPM-Schulter- und Kniebewegungsschienen jetzt zuhause anwendbar

Motorbetriebene CPM-Bewegungsschienen (continuous passive motion) sollen die Beweglichkeit bei Gelenkverletzungen verbessern, Versteifungen verhindern und den Heilungsprozess unterstützen. Bisher erfolgte die CPM-Anwendung ergänzend zur Physiotherapie und im begründeten Einzelfall. Mit der Fortschreibung können GKV Versicherte die fremdkraftbetriebenen Schulter- und Kniebewegungsschienen nun auch unterstützend im Rahmen konservativer Behandlung in der eigenen Häuslichkeit erhalten.

Moderne Materialien und Technologien bei orthopädischen Einlagen

Bei orthopädischen Einlagen profitieren GKV-Versicherte davon, dass der 3D-Fußscan nun Stand der Technik ist und so die Datenerfassung der Fußanatomie exakter und schneller durchgeführt werden kann. Ebenso erhöht sich die Produktqualität von Einlagen, denn alternativ zu Leder können moderne vergleichbare Materialien wie Alcantara und Mikrofaser als Deck- und Bezugsschicht bei der Herstellung verwendet werden.

Mehr Anträge für die Produktgruppe 52 „Digitale Pflegehilfsmittel“ erwünscht

Digitale Pflegehilfsmittel, zu denen technische Assistenzsysteme wie z. B. Hausnotrufsysteme, Erinnerungs- und Orientierungshilfen, spezielle Sensoren sowie Geräte zur GPS-Ortung zählen, sollen schnell Eingang in die Versorgung für GKV-Versicherte finden. Um Herstellern innovativer Produkte die Antragsstellung zu erleichtern, hat der GKV-Spitzenverband für die Produktgruppe 52 zwei neue Untergruppen zur Orientierung eingerichtet: In die eine sollen Produkte aufgenommen werden, die zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten dienen. Zur zweiten Untergruppegruppe zählen Hilfsmittel, die den Versicherten bei der Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen unterstützen. Hierzu gehören digitale  Medikamentenspender, Trackingsysteme, Erinnerungshilfen und Produkte zur Gefahrenabwehr wie z. B. zur Herdüberwachung.

„Unsere Versicherten sollen weiterhin umfassend mit innovativen Produkten wie etwa digitalen Assistenzsystemen versorgt werden. Daher meine dringende Aufforderung an alle Hilfsmittelhersteller, sich mit neuen und innovativen Produkten rasch bei uns zu melden und die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis zu beantragen. Wir können nur die Produktneuheiten ins Verzeichnis aufnehmen, die wir kennen. In den letzten zwölf Monaten hat uns lediglich ein Antrag erreicht“, so Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.

Anspruch auf mehrkostenfreie Hilfs- und Pflegehilfsmittelversorgung

GKV-Versicherte haben im Rahmen des Sachleistungsprinzips Anspruch auf eine mehrkostenfreie Hilfs- und Pflegehilfsmittelversorgung. Die Leistungserbringer wie Sanitäts- und Orthopädiefachgeschäfte, Hörakustiker u. v. a. müssen stets aktiv über diesen Versorgungsanspruch informieren, mehrkostenfreie Hilfsmittel zuerst anbieten und auf eventuelle Mehrkosten ausdrücklich hinweisen. Zu den Hilfs- und Pflegehilfsmitteln gehören u. a. Bandagen, Hörgeräte, Inkontinenzprodukte, Rollstühle, Kompressionsstrümpfe, Prothesen, Exoskelette, Insulinpumpen, Blindenführhunde sowie Applikationshilfen zur Verabreichung von Arzneimitteln.

Überarbeitung bezieht zahlreiche Akteure im Gesundheitswesen mit ein

In der Überarbeitung und Fortschreibung des Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses für GKV-Versicherte sind zahlreiche Akteure beteiligt: Hersteller- und Leistungserbringerorganisationen, Patientenvertretungen, MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) und MDS (Medizinischer Dienst des GKV-Spitzenverbandes) sowie die Krankenkassen und ihre Verbände. Für eine umfassende Analyse der aktuellen Versorgungsrealität und zur Stärkung bzw. Bündelung der Synergien werden zudem regelmäßig Fachgesellschaften und Sachverständige aus Wissenschaft und Technik eingebunden. Neben schriftlichen Anhörungen zu den Produktgruppen werden auch mündliche Anhörungen, u. a. der Patientenvertretung, durchgeführt. So werden Versichertenbedürfnisse gezielt im Fokus gehalten.

Quelle: GKV-Spitzenverband

 

Hartmannbund fürchtet Hemmnis für schnelles Impfen

Berlin – Der Hartmannbund hat davor gewarnt, überflüssige Bürokratie zum Nadelöhr für das effektive Impfen in den Praxen zu machen. „Andere Länder impfen, Deutschland schreibt erst einmal Regelbücher“, spitzt der Vorsitzende des Arbeitskreises „Ambulante Versorgung“, Dr. Marco Hensel, die Kritik am geplanten Bürokratismus für die anstehenden Impfungen in den Praxen zu. Die vom Gesetzgeber geforderten Abläufe vor und nach einer Corona-Schutzimpfung seien enorm zeitaufwendig. Sie verlangsamten, worauf es jetzt ankomme – eine zügige „Durchimpfung“ der Bevölkerung als einzigem Weg aus dem Lockdown.

„Aufklärung vor Erstimpfung und Aufklärung vor Zweitimpfung, bis zu sechs Unterschriften auf Aufklärungs-, Anamnese und Einwilligungsbögen, jeder Schritt muss dokumentiert werden. Das gleicht dem Aufwand vor einer Operation“, macht Hensel seinem Ärger Luft. Niemand wolle auf Kosten der Patientensicherheit aufs Tempo drücken, aber mit dem anstehenden Ballast an Dokumentation und Information werde man die angepeilten Impfziele verfehlen.

Bei allem Verständnis für den besonderen Schutz für vulnerable Gruppen stellt Hensel auch die Priorisierung bei der Impfkampagne in Frage. „Mindestens sobald ausreichend Impfstoff vorhanden ist, sollte ausschließlich nach STIKO-Empfehlung geimpft werden, wie bei allen anderen Impfungen auch“, fordert der Mediziner. Am Ende des Tages verliere Deutschland zu viel Zeit mit Diskussionen über Priorisierungsgruppen, Schnelltests, Selbsttests, PCR-Tests, Schließungen und Öffnungen, Stufenplänen und auch mit Diskussionen über Sanktionen. Hensel: „Auch wenn sich die Umstände in anderen Ländern nicht immer mit Deutschland vergleichen lassen, wäre hier die eine oder andere Anregung jenseits unserer Grenzen vielleicht durchaus nützlich“.

Quelle: Hartmannbund

Hygiene, Praxis

Hygienekosten und Digitalisierung: Kassen zeigen sich unbeweglich

Berlin – Keine Beschlüsse gab es beim Erweiterten Bewertungsausschuss (EBA) am 17.3.21 zu den Hygienekosten. „Es hat sich leider in aller Deutlichkeit gezeigt, dass die Krankenkassen vollkommen unbeweglich sind und an einer angemessenen Erstattung der Aufwände in den Praxen kein Interesse haben. Doch abspeisen lassen wir uns nicht. Das haben wir heute deutlich gemacht“, erklärte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), unmittelbar nach der Sitzung. „Der Zorn der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen wäre sonst groß gewesen. Und das zu Recht!“, kommentierte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV in einer ersten Reaktion.

Das Verhandlungsangebot, das der EBA unterbreitet hatte, hätte ein Finanzvolumen von 90 Millionen Euro für Hygieneanforderungen vorgesehen, verknüpft mit genau 0 Euro für die Folgen der Digitalisierung in den Arztpraxen. Dagegen wehrte sich die KBV. „Das eine ist die an sich lächerlich geringe Summe – von Ausgleich will ich hier erst gar nicht sprechen – für die hohen Hygieneaufwendungen der Ärzte. Das alleine ist schon äußerst ärgerlich. Der Gipfel aber ist die Unverfrorenheit, dies mit der nonchalanten Aussage zu verknüpfen, Mehrbelastungen der Digitalisierung seien durch wie auch immer geartete Einsparungen auszugleichen“, sagte KBV-Chef Gassen. „Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun“, kritisierte Hofmeister. „Zudem zeugt die Einstellung der Kassenseite, man könne Mehrbelastungen bei der Digitalisierung und dem Datenschutz durch angebliche Einsparungen ausgleichen, von vollkommener Unkenntnis der Situation in den Praxen“, fügte er hinzu.

Die Hygienekosten sind laut einer Umfrage des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung von 2018 ein hoher Kostenblock und betragen durchschnittlich 24.287 Euro. „Umgerechnet 900 Euro würde es nun im Schnitt für die 100.000 Praxen in Deutschland geben. Das ist die vermeintliche Wertschätzung der Krankenkassen dafür, dass die Hausärzte und Fachärzte akribisch gerade in Zeiten einer Pandemie die hohen Hygienestandards erfüllen, zum Schutze ihrer Patienten genauso wie für die Praxisteams und sich selbst“, so Gassen abschließend.

Beide Vorstände forderten den EBA auf, „endlich eine sachgerechte Lösung für das wichtige Thema Hygienekosten zu finden und der Hängepartie ein Ende zu bereiten.“

Quelle: KBV