Berlin, 27. September 2024 – Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. lehnt den aktuellen Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes zur Einführung eines zentralisierten Terminvergabesystems entschieden ab. Dieser Vorschlag, der Ärzte dazu verpflichten soll, 25 bis 75% ihrer Termine an ein zentrales Portal zu melden, wird das Warten auf einen Facharzttermin noch verschärfen. Stattdessen verweist er auf das Haus- und Facharztvertragssystem in Baden-Württemberg, in dem dieses Problem für gesetzlich Versicherte bereits gelöst ist.
Der Vorschlag eines zentralisierten Systems, wie er jetzt vom GKV-SV präsentiert wurde, würde dagegen zu einer ungesteuerten Belegung von fachärztlichen Kapazitäten führen. Dringend erforderlich ist dagegen die bessere Steuerung durch die vorherige Einschätzung der Dringlichkeit durch die allgemeinmedizinischen Kollegen oder des fachärztlichen Praxisteams.
Benachteiligung vulnerabler Patienten bei Terminvergabe droht
Der Verband verweist zudem auf die hohen No-Show- und Ärztehopping-Raten bei digital vereinbarten Terminen, die nach Schätzungen bei 20 bis 30% liegen. Zu befürchten ist zudem, dass insbesondere die chronisch kranken Patienten, die regelmäßige und aufeinander aufbauende Behandlungen benötigen, durch ein solches System benachteiligt werden.
“Ein zentralisiertes System wird diese Problematik nur verschärfen, ohne die eigentlichen Ursachen der Terminverknappung zu adressieren”, betont Dr. Burkhard Lembeck, Präsident des Berufsverbandes und führt aus:
“Alle Experten sind sich einig: Die Probleme im Gesundheitssystem lösen wir nur durch mehr medizinische Expertise zur Vermeidung von Fehlsteuerung. Mehr Planwirtschaft zur Beseitigung von Mangel – das kann die Lösung nicht sein! Und ketzerisch gefragt: Warum hat man, nicht zuletzt auf Betreiben des GKV-SV, eigentlich die Entbudgetierung bei Neupatienten erst vor kurzem wieder abgeschafft?”
Weiterhin würden solche dirigistischen Maßnahmen einen deutlichen Eingriff in die ärztliche Freiberuflichkeit und die persönliche Arzt-Patienten-Beziehung darstellen.
“Ärzte sind keine Befehlsempfänger”, erklärt Dr. Lembeck. “Ärzte üben einen freien Beruf aus, der es ihnen ermöglicht, basierend auf medizinischer Notwendigkeit und Dringlichkeit zu entscheiden, welche Patienten wann behandelt werden. Im Kassenarztsystem steht diese Freiberuflichkeit durch Budgets, Regresse und sonstige Gängelungen schon auf der Kippe – bei weiteren Vorgaben wird der Nachwuchs sich sicher nicht mehr in Haus- oder Facharztpraxis niederlassen.”
Vermittlung von Terminen weiterhin in fachärztlicher Hand
Der Berufsverband fordert stattdessen, die Ursachen der Terminverknappung zu beseitigen, indem Budgets abgeschafft und die Vermittlung von Facharztterminen durch Praxisteams und Ärzte geregelt werden.
Dass dies gelingen kann, zeigen die Haus- und Facharztversorgungsverträge in Baden-Württemberg: Für über eine Million gesetzlich Versicherter existieren keine überlangen Wartezeiten auf den Facharzttermin, da die Koordination durch den Hausarzt erfolgt und der Facharzt keine Kontingentierung kennt. “Lösungen können so einfach sein, wenn sie gemeinsam entwickelt werden”, so Dr. Lembeck.
Dazu ist der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie immer bereit und arbeitet weiter lösungsorientiert.
Über den BVOU:
Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.000 in Praxis und Klinik tätige Kollegen und Kolleginnen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.
Pressekontakt:
Janosch Kuno
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10623 Berlin
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Ärzte können ab November 2024 eine Blankoverordnung für Physiotherapie ausstellen. Möglich ist dies für Erkrankungen im Schulterbereich, zum Beispiel bei Luxationen, Frakturen oder starken Verbrennungen. In dem Fall bestimmen Physiotherapeuten Heilmittel, Menge und Frequenz der Behandlung und übernehmen auch wirtschaftliche Verantwortung. Der BVOU beantwortet die wichtigsten Fragen zu der Neuerung.
Ab wann kann die Blankoverordnung für Physiotherapie verordnet werden? Ab 1. November 2024 können die Blankoverordnungen für Physiotherapie ausgestellt werden. Die Blankoverordnung für Ergotherapie ist bereits seit April möglich.
Wie ist der Praxisablauf in der ärztlichen Praxis? Sowohl Hausärzte als auch Fachärzte können die Blankoverordnungen ausstellen. Ärztinnen und Ärzte stellen weiterhin die Diagnose und entscheiden, ob Physiotherapie notwendig ist. Kommt es zur Verordnung wird kein konkretes Heilmittel festgehalten, sondern der Physiotherapeut entscheidet über das Heilmittel, die Anzahl sowie die Frequenz.
In der Praxissoftware wird somit die Diagnose mit ICD-10-Code und Diagnosegruppe „EX“ angegeben. (Die Diagnosegruppe „EX“ steht gemäß dem Heilmittelkatalog für Extremitäten.) Die Praxissoftware erkennt automatisch aus diesen beiden Angaben, dass eine Blankoverordnung möglich ist und bietet diese an. Sofern aus medizinischer Sicht nichts gegen die Blankoverordnung spricht, wird diese ausgewählt und die Praxissoftware kennzeichnet die Verordnung entsprechend.
Wie wirkt sich die Blankoverordnung auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ärzte aus?Blankoverordnungen unterliegen, wie Verordnungen im Rahmen eines langfristigen Heilmittelbedarfes, nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung für ärztlich verordnete Heilmittel. Die wirtschaftliche Verantwortung übernehmen die behandelnden Physiotherapeuten.
Was ändert sich in der physiotherapeutischen Praxis? Die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit geht auf die Physiotherapeuten über. Es können bis zu 26 Behandlungen mit vorrangigen Heilmitteln und bis zu 8 Behandlungen mit ergänzenden Heilmittelen durchgeführt werden. Es gibt zusätzliche Pauschalen für die Blankoverordnung von 55 Euro sowie eine für die Diagnostik von 34,34 für die Therapieplanung und eine von 25,76 Euro für die Anpassung des Therapieplanes. Weitere Informationen: Die Vereinbarungen gemäß § 125 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Physiotherapieverbänden finden Sie unter https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/125_physio/125_physiotherapie.jsp
Was ist aus Sicht des BVOU positiv an der Blankoverordnung für Schultererkrankungen? Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie begrüßt ausdrücklich, dass für die konservative Behandlung unserer Schulterpatienten mehr Geld zur Verfügung gestellt wird. Dazu tragen sowohl die Möglichkeit der regressfreien Verordnung als auch die deutlich erhöhten Honorare bei den Physiotherapeuten bei. Weiterhin führt sie zu einer drastischen Reduktion der überbordenden Bürokratie bei Ärzten und auch Physiotherapeuten. Der Kontrollwahn und die Gängelung bei den bisherigen Heilmittelverordnungen war für die ärztlichen und physiotheraopeutischen Praxen nicht mehr erträglich.
Was ist aus der Sicht des Berufsverbandes kritisch? Die Blankoverordnung kann nur ein Puzzlestück bei der Verbesserung der ambulanten Versorgung sein. Für sich betrachtet macht sie wenig Sinn, da in ihr keine leitliniengerechten Algorithmen zur Behandlung bei Schultererkrankungen hinterlegt sind. So sollte z.B. die Blankoverordnung bei traumatisch bedingten Schulterverletzungen unterbleiben, da hier durch die alleinige Anamnese und klinische Untersuchung eine Fehlsteuerung droht. Auch bei anderen Erkrankungen wie Defekten der Rotatorenmanschette, der Tendinosis calcerea usw. drohen durch insuffiziente Diagnostik bzw. durch den mangelnden Einsatz anderweitiger Therapien suboptimale Versorgung der Patienten. Während die physiotherapeutische Therapie durch zusätzliche Honorare in Höhe von rund 100 Euro zu den bisherigen 120 Euro pro Rezept aufgewertet wird, bleibt die Situation bei der ärztlichen Diagnostik, Therapie und Beratung prekär: Dem Arzt stehen dafür insgesamt nur ca. 60 Euro im Quartal zur Verfügung. So bleibt z.B. immer weniger Zeit für eine ausführlich ärztliche Beratung – die konservative Orthopädie wird zu Tode gespart.
Was ist aus der Sicht des BVOU zu tun? Was fehlt ist ein schlüssiges Gesamtkonzept in der ambulanten Versorgung – das Zusammenspiel Haus-, Facharzt, Physiotherapeut muss im Sinne von Über- Unter- und Fehlversorgung geregelt werden. Auf der einen Seite Regressfreiheit und feste Honorar in Euro und Cent, auf der anderen Seite zunehmende Budgetierung und floatende Preise bei der nichtoperativen Behandlung – so funktioniert das eben nicht sondern wird nur noch zu mehr Unwuchten im System führen. Leitliniengerechte Diagnostik und Therapie muss für alle Beteiligten regressfrei möglich und fair kalkuliert sein. Da reicht eine neugeschaffene Blankoverordnung nicht aus.
Die biologisch regenerative Behandlung von vielen Beschwerden des muskuloskelettalen Systems mit Hilfe von autologen, also körpereigenen Stoffen, wird seit geraumer Zeit unter Fachexperten kontrovers diskutiert. In den letzten zehn Jahren haben sich die Publikationen zum Thema „Plättchenreiches Plasma“ (PRP) in der Orthopädie und Sportmedizin mehr als verdoppelt. Die meisten klinischen Publikationen über PRP befassen sich mit der Behandlung verschiedener Stadien der Gonarthrose. Die mit am häufigsten in der sportmedizinischen Praxis vorkommenden Erkrankungen, bei denen PRP regelhaft Verwendung findet, sind die Arthrose, Tendinopathien und Muskelverletzungen.
Gonarthrose
Spätestens seit der Publikation der RESTORE-Studie im hoch angesehenen JAMA 2021, in der gezeigt wurde, dass PRP keinen Benefit im Vergleich zu Placebo-Kochsalzinjektionen in Bezug auf Schmerzen und Knorpeldicke nach 12 Monaten aufwies (1), sind die Stimmen gegen die Anwendung von PRP insbesondere in Europa zunächst lauter geworden. Kontrovers wurde es auch deswegen diskutiert, da vor der RESTORE-Studie bereits einige Hinweise auf einen positiven Effekt von PRP in Meta-Analysen vorlagen (2-6).
Betrachtet man das verwendete PRP-Produkt in der RESTORE-Studie fällt auf, dass es sich um ein „single-spin“ Produkt handelt, welches ca. 10 ml Patientenblut pro Intervention verwendet. Daraus resultiert laut Herstellerangabe eine 1,6- bis 5-fache PRP-Konzentration im Vergleich zum Vollblut. Die Gesamtmenge an Plättchen in 10 ml Blut ist im Verhältnis gering und insgesamt erscheinen die Konzentrationsangaben des Herstellers als breit gestreut und Publikationen legen Zweifel nahe, ob die Herstellung eines Thrombozytenkonzentrats mit dem in dieser Studie verwendeten Produkt zuverlässig möglich ist (7, 8) . Laut Marx et al. (9) wird PRP definiert als 5 ml Blutplasma mit einer Konzentration von 1.000.000 Plättchen / µl. Vor diesem Hintergrund stellt sich für den Anwender natürlich die Frage nach einer wirksamen PRP Dosis bei der Behandlung der Gonarthrose.
In den letzten Jahren sind einige Level-1 randomisiert kontrollierte Studien (RCT) publiziert worden, in denen signifikante Ergebnisse zugunsten der PRP-Therapie bei Gonarthrose aufgezeigt werden konnten (9,10).
Die verwendeten PRP-Protokolle wurden in den beiden oben genannten Studien genau definiert und die jeweils verabreichte PRP-Dosis dokumentiert. Beide Studien benutzten „dual-spin“-Zentrifugationsverfahren mit variierenden Parametern.
Chu et al. verwendeten eine 4,3-fache PRP-Konzentration aus 50 ml Vollblut über drei wöchentliche Injektionen. In dieser Studie konnte ein disease-modifying-Effekt mit verminderter Knorpelausdünnung femorotibial nach fünf Jahren im Vergleich zur Kontrollgruppe gezeigt werden. Zudem konnten WOMAC-Scores, IKDC und VAS im Zeitverlauf ebenfalls Signifikanz erlangen sowie eine reduzierte Konzentration von IL-1ß und TNF-α in der Synovialflüssigkeit gefunden werden.
Bansal et al. verwendeten eine Einmalgabe von definierten 10 Milliarden mit ähnlich positiven Ergebnissen verglichen mit einer Einmalgabe von 4 ml hochmolekularer Hyaluronsäure.
Zusammenfassend ergibt sich im aktuellen Stand der klinischen Untersuchung das Bild, dass Thrombozyten eine unerlässliche aktive Komponente der Behandlung sind und eine Dosis zwischen 2,4 und 10 Milliarden Thrombozyten einen der Hyaluronsäure überlegenen klinischen Effekt erzielen. Die Fragen nach einer Minimaldosis, sowie ob eine die Dosis in Zusammenhang mit der Behandlungshäufigkeit steht, bleiben jedoch zum jetzigen Zeitpunkt offen.
Als generelle Empfehlung kann laut aktueller Datenlage bei jüngeren Patient*innen (<50 Jahre) eine Serie mit drei wöchentlichen PRP-Injektionen mit höherem Volumen erfolgen. Bei älteren Patient*innen kann eine Hochdosis-PRP-Ein- bis Zweimalgabe in Erwägung gezogen werden. Insgesamt sollte eine ausreichend hohe Gesamtdosis pro Gelenk erreicht werden. Dabei helfen die Messung und Dokumentation der Plättchenkonzentration zunächst im Blut vor und anschließend im PRP nach Zentrifugation(en) sowie die Klassifikation der verabreichten PRP-Komposition (12). Da der Aufwand solcher Messungen aktuell in Deutschland nicht flächendeckend umsetzbar erscheint, sollte man zumindest auf hochwertige und effektiv konzentrierende PRP-Verfahren oder hohe Blutentnahme-Volumina setzen. Auf die Sinnhaftigkeit einer höheren PRP-Dosis weist eine aktuelle Studie von Patel et al. hin (13). Eine Serie mit mehr als drei Infiltrationen hat laut aktuellem Wissensstand keine signifikante klinische Besserung zur Folge (14).
Abschließend gilt es zu bemerken, dass obwohl über PRP sehr kontrovers diskutiert wird, es keinerlei Hinweise auf eine schädigende Wirkung auf den Organismus gibt, was bei der sehr weit verbreiteten, von den Kassen bezahlten und in Leitlinien (15) noch verankerten Gabe von intraartikulären Steroiden nicht der Fall ist (16). Noch brisanter sind die Ergebnisse, die eine Korrelation von Steroidinfiltrationen und erhöhtem Risiko für die Notwendigkeit einer Knie-Totalendoprothese im Verlauf sowie eine erhöhte Inzidenz von periprothetischen Infektionen nach Knie-TEP aufzeigen, wenn eine intraartikuläre Steroidgabe innerhalb von drei Monaten präoperativ verabreicht wurde (17,18).
Tendinopathien, Muskel- und Bandverletzungen
Sehnenerkrankungen, Muskel- und Bandverletzungen machen einen sehr großen Anteil der Fälle im Alltag der sportmedizinischen Praxis aus. Unter den am häufigsten eingesetzten invasiven Therapieformen spielt die Verwendung von PRP in den letzten Jahren eine zunehmende Rolle. Vielfach diskutiert wird seit jeher die Gabe von PRP bei akuten Muskelverletzungen. In-vitro- und präklinische Studien bilden eine fundierte Grundlage dafür, dass durch die Gabe von PRP ein positiver Effekt im Heilungsprozess erzeugt werden kann. Nach aktuellem Wissensstand besteht jedoch keine klinisch signifikante Relevanz bei reinen Muskelverletzungen (19,20).
Hingegen gibt es bereits viele Hinweise dafür, dass ein Nebenprodukt bei der Herstellung von PRP, das sog. Plättchenarme Plasma (PPP) bei Muskelverletzungen eine positive regenerative Wirkung haben kann (22).
Dieser Effekt basiert auf einem stimulierenden Einfluss von PPP auf den Signalweg der Myoblasten-Differenzierung, im Kontrast zum proliferierenden Effekt von PRP (23,24).
In unserer Institution setzen wir PPP bei reinen Muskelverletzungen insbesondere dann ein, wenn man einen aspirationswürdigen Befund im hochauflösenden Ultraschall findet und eine invasive Maßnahme dadurch empfohlen wird (Abb. 2). Bei myotendinösen Verletzungen setzen wir weiterhin auf Hochdosis-PRP. In der Literatur sind bislang keine spezifischen Behandlungsprotokolle für Muskelverletzungen beschrieben worden. Unsere Infiltrations-Intervalle reichen von einer Einmalgabe in den meisten Fällen bis zweimaliger Gabe innerhalb von zehn Tagen nach Verletzung. Bei verzögerter Heilung oder chronischen Verletzungen, z.B. mit Serom- oder überschießender Narbenbildung, wird ein individueller Behandlungsplan gemeinsam mit dem Athleten geschmiedet.
Zunehmend setzen wir mit Erfolg die Ultraschallgestützte Elektrolysetherapie (USGET) allein oder in Kombination mit PRP bei Muskel- und Sehnenverletzungen ein, um einen starken regenerativen Stimulus und eine Gewebe-pH-Veränderung durch den galvanischen Strom am Verletzungsort zu setzen und somit die Rekonvaleszenzzeit zu reduzieren (25,26) (Abb. 3).
Die Behandlung von Tendinopathien mit PRP ist in der einschlägigen Literatur Gegenstand vieler Diskussionen. Je nach Behandlungsort gibt es unterschiedliche Daten zur Wirksamkeit (27,28). Aufgrund der außerordentlich vielen Faktoren, die die Regeneration, Anpassung und Heilung von Sehnengewebe beeinflussen, kann nicht pauschal über PRP als „gut“ oder „schlecht“ geurteilt werden (29,31).
Auf molekularer Ebene kann PRP viele Mechanismen der Sehnenregeneration positiv beeinflussen. Die große Herausforderung liegt darin, diese Effekte auch in vivo erzielen und dokumentieren zu können (31). Eine im LANCET publizierte Studie an Achillessehnen sechs Wochen nach Ruptur und PRP-Behandlung ergab in Biopsien eine signifikant günstigere Sehnenkonstellation gegenüber Placebo-Kontrollen (32).
Die aktuelle klinische Datenlage ist insbesondere bei Schulter- und Ellenbogenpathologien mehrheitlich positiv. Bei partiellen Rotatorenmanschetten-Läsionen kann eine signifikante Schmerzreduktion und Funktionsverbesserung durch Verwendung von PRP beobachtet werden (33,34).
Wie bereits bei der Kniegelenkarthrose untersucht, kann die Behandlung mit infiltrativen Steroiden langfristig einen schädigenden Effekt auf die Rotatorenmanschette haben (35).
Bei lateraler Epicondylopathie am Ellenbogen konnte der positive Effekt von PRP bislang am deutlichsten beschrieben werden, insbesondere im Langzeit-Vergleich mit Kortikosteroiden (36). Es scheint keine Rolle zu spielen, welche PRP-Zusammensetzung bezogen auf Leukozyten verabreicht wird (37) (Abb. 4).
Bei Tendinopathien der unteren Extremität ist die Datenlage heterogen. Aufgrund von unterschiedlichen Behandlungsprotokollen, Infiltrationsart und -ort, Nachbehandlungsschemata sowie PRP-Zusammensetzung, kann keine klare Empfehlung ausgeschrieben werden (37-42).
Einige RCTs beschreiben eine signifikante Verbesserung von Symptomen, Funktion und Struktur, z.B. bei peritrochantären Beschwerden und glutealer Tendinopathie (43,44).
In unserer klinischen Praxis verwenden wir einen Behandlungsalgorithmus basierend auf klinisch-funktionellen und strukturellen Veränderungen (Abb. 5). Unter Einbezug von Sportart, Leistungsniveau, Leidensdruck, Zeitverlauf, Risikokonstellation u.a. gestalten wir die Therapie für die einzelne Person maßgeschneidert. In aller Regel sind nicht-invasive Maßnahmen zentraler Bestandteil der Therapie. Darunter spielen Edukation und „Entkatastrophisierung“, Anpassung der Trainings- und Ernährungsgewohnheiten, gezielte Trainingstherapie mittels PTLE-Programm (Progressive-Tendon-Loading-Exercises) und Stoßwellentherapie (ESWT) eine wichtige Rolle. Dazu setzen wir ergänzend PRP, Ultraschallgestützte Elektrolysetherapie (USGET), Traumeel® (Tr14), Hyaluronsäure und ggf. Sklerosierungstherapie bei entsprechendem Befund regelmäßig ein (Abb. 6). In therapierefraktären Einzelfällen kann ein ultraschallgestütztes Debridement (TENEX®) zusätzlich sinnvoll sein.
Bei der Behandlung von Bandverletzungen gibt es keine klaren Empfehlungen in der Literatur. Aufgrund der theoretischen Grundlage, vieler positiver Case-Series und der nicht-schädigenden Wirkung von PRP, verwenden wir es zudem gerne bei den verschiedensten Bandverletzungen. Hierbei achten wir auch auf eine höhere Konzentration von PRP und verabreichen es in der Regel einmalig und immer unter sonographischer Kontrolle (Abb. 6).
Stellenwert der ultraschallgestützten Therapie
Ein großes Problem bei der genauen Untersuchung von Studienergebnissen in Bezug auf PRP ist, dass ein Großteil der in der Literatur vorkommenden klinischen Studien keine genauen Angaben zur Injektionsart und -ort gemacht werden. Die wenigsten Studien haben ein standardisiertes Injektions-Protokoll angegeben. Somit ist häufig kaum zu eruieren, ob die PRP-Behandlung an Gelenken unter sonographischer Sicht intraartikulär verabreicht wurde oder an Sehnen intra-, peri-, oder als Kombination intra- und peritendinös erfolgte. Es ist mittlerweile erwiesen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Fehlinfiltration bei Durchführung ohne Ultraschallunterstützung signifikant höher ist, als mit sonographischer Führung. Dieser Unterschied hat darüber hinaus einen klaren signifikanten Einfluss auf die Wirksamkeit der Therapie (!) (45,46).
Zusammenfassung und Ausblick
Die am häufigsten untersuchte Erkrankung im muskuloskelettalen Bereich in Bezug auf Plättchenreichem Plasma ist die Gonarthrose. Hierbei lässt sich eine klare Tendenz für die Verwendung von PRP und gegen eine unbedachte Anwendung von intraartikulären Steroiden erkennen. Insbesondere in höheren Volumina bzw. Gesamt-Dosis und unter Ultraschallkontrolle wird die PRP-Behandlung in die Werkzeugkiste aller konservativ tätigen Ärztinnen und Ärzte, die nach höchsten Standards Arthrose behandeln, gehören. Wenn es uns gelingt, noch mehr Evidenz für die Behandlung von Muskel-, Sehnen- und Bandverletzungen durch genauere Protokolle, Messung der Dosis und Zusammensetzung des verwendeten Plättchenreichen Plasmas sowie die punktgenaue Applikation durch Ultraschallunterstützung zu generieren, ist das angestrebte Ziel, eine maßgeschneiderte Zusammensetzung des Plasmas für die jeweilige Indikation anbieten zu können.
Je besser wir die pathologischen und regenerativen Prozesse und deren komplexen Zusammenhänge im Körper verstehen, desto eher können wir durch eine Kombinationstherapie z.B. mit PRP und Einsatz unterschiedlicher Therapieansätze wie Elektrolysetherapie (USGET), Stoßwellentherapie, Lasertherapie, Magnetotransduktion, Photobiomodulation und vielen weiteren Methoden, den Entzündungs-Regenerationsprozess so weit modulieren, dass das Gewebe im Sinne eines von Prof. Karsten Knobloch eingeführten Begriffes des „Soft Tissue Engineering“ in der muskuloskelettalen Medizin zur bestmöglichen biologischen Heilung geführt wird.
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Mit dieser kurzen Umfrage möchten wir herausfinden, wo in der ambulanten Weiterbildung in Orthopädie und Unfallchirurgie der Schuh drückt.
Vor dem Hintergrund der voranschreitenden Ambulantisierung wird es essentiell für junge Ärztinnen und Ärzte, einen Teil ihrer Weiterbildung im ambulanten Sektor zu absolvieren. Das funktioniert aber nur, wenn die Rahmenbedingungen stimmen, räumliche und finanzielle Ressourcen vorhanden sind und ausreichend niedergelassene Kolleginnen und Kollegen Weiterbildungsplätze anbieten.
Aus den Ergebnissen dieser Umfrage wollen wir Forderungen ableiten, um zukünftig flächendeckend Weiterbildungsstellen in Praxen und MVZ anbieten zu können. Machen Sie mit!
Das Rahmenprogramm des diesjährigen DKOU-Kongresses in Berlin bietet eine abwechslungsreiche Woche voller interessanter Erlebnisse. Neben den zahlreichen fachlichen Veranstaltungen und inspirierenden Vorträgen des Kongresses wurde ein exklusives Programm zusammengestellt, das unvergessliche und unterhaltsame Stunden in Berlin garantiert.
Den Auftakt bildet am Dienstag eine Führung durch den Teufelsberg im Grunewald, einen der spannendsten Lost Places Europas. Die Teilnehmer erfahren alles über die Geschichte der ehemaligen US-amerikanischen Abhörstation während des Kalten Krieges, erleben die faszinierende Graffiti-Kunst und genießen den Ausblick vom höchsten Punkt Berlins.
Am Mittwoch wird eine Führung hinter die Kulissen des ZDF-Hauptstadt- und Landesstudios angeboten, dem größten Standort außerhalb der Sendezentrale in Mainz, gelegen im Herzen des Regierungsviertels.
Am Donnerstag steht ein Besuch im ehemaligen Reichsbahnbunker Friedrichstraße auf dem Programm. Hier können auf 3000 Quadratmetern Teile der Sammlung von Karen und Christian Boros, eine Privatsammlung zeitgenössischer Kunst, bestaunt werden. Gezeigt werden Werke internationaler Künstlerinnen und Künstler von 1990 bis heute.
Das Rahmenprogramm endet mit einer Führung im Neuen Flügel des Schlosses Charlottenburg. Hier können zahlreiche Meisterwerke des Barocks und Frühklassizismus besichtigt werden, darunter der Weiße Saal und die prächtige Goldene Galerie, zwei der schönsten Rokokoschöpfungen Europas.
Im Herzen von Leipzig-Schönefeld erwartet die Patienten des Hallux-Zentrums eine hochspezialisierte Medizin in den Fachbereichen Orthopädie und Fußchirurgie. Die Behandlungsmöglichkeiten umfassen sowohl ein breites Spektrum konservativer Therapien, als auch operativer Eingriffe im eigenen hochmodernen OP-Saal.
Herr Dr. med. Pawel Chomej, der für seine langjährige Erfahrung und breite Expertise als Spezialist für minimalinvasive Fußchirurgie international anerkannt ist, entschied sich im September 2023 für die Implementierung der SCS Bildgebung. Mit der Inbetriebnahme kann er seinen Patienten die komplette Diagnostik nun vor Ort bieten.
In einem kleinen Interview, das Herr Dr. Chomej mit uns führte, erfahren Sie, welche Vorteile er im SCS MedSeries®H22 sah und wie er die Umsetzung des Projektes empfand.
Hochauflösende 3-D-Schnittbilder unter natürlicher Körperbelastung
Über die Plattform LinkedIn war Herr Dr. Chomej zum ersten Mal auf unsere Lösung aufmerksam geworden, woraufhin er sich mit dem SCS Team in Verbindung setzte, um mehr über die 3-D-Bildgebung zu erfahren. „SCS führte Aufklärungsgespräche durch und ich wurde mit interessantem Informationsmaterial versorgt. Als Fußchirurg sind die hochauflösenden Aufnahmen, die ich unter natürlicher Körperbelastung erstellen kann, von besonderer Bedeutung.“
Im konventionellen Röntgen seien diese nur bedingt korrekt durchführbar, erklärt der Facharzt und geht weiter ins Detail: „Meistens handelt es sich hierbei um teilbelastete Aufnahmen, da die geeigneten Vorrichtungen dafür fehlen. Am Ende führt das eventuell zu Fehlentscheidungen und schlechteren OP-Ergebnissen.“
Professioneller Support durch das SCS Team
Während der Beratung geht das Team auf alle Aspekte der SCS Bildgebung ein – die medizinischen, technischen und auch die wirtschaftlichen Fragen werden ausführlich geklärt. Für jeden Interessenten wird auf Basis der persönlichen Fallzahlen der zu erwartende Umsatz kalkuliert, um die Amortisationsdauer des Systems zu berechnen. „Anhand der individuellen Patientenzahlen meiner Praxis errechneten wir auch die potenziellen Erlöse, die sich durch die SCS Bildgebung ergeben könnten.“
Die Raumplanung und die letztliche Umsetzung des Projektes entsteht in enger Zusammenarbeit mit SCS. Durch unsere Erfahrungen wird eine erfolgreiche Installation garantiert. Herr Dr. Chomej konnte sich von diesem maßgeschneiderten Service selbst überzeugen und unterstreicht die einfache Integration des Systems: „SCS leitete die Implementierung und alles verlief unkompliziert. Die Pläne für die notwendigen Installationen wurden präzise angefertigt, sodass mein Elektriker keine Probleme hatte, alles Notwendige vorzubereiten.“ Die Einweisung des medizinischen Fachpersonals erfolgte ebenfalls durch das SCS Team. „Die Handhabung der 3-D-Bildgebung ist innovativ und meine Mitarbeiterinnen konnten schon nach kurzer Zeit selbstständig mit dem System arbeiten.“
Die beste Option für meine Patienten
Herr Dr. Chomej hat ein eindeutiges abschließendes Fazit: „Das SCS MedSeries® H22 ist eine hervorragende technische Entwicklung, die nicht nur die Strahlenbelastung reduziert, sondern auch die Qualität der Bildgebung und meiner Diagnostik verbessert. Die Patienten sind nach einer detaillierten Aufklärung zunehmend bereit, diese Leistung bei der OP-Planung auch als IGeL in Anspruch zu nehmen.“
Hallux-Zentrum Leipzig Chirurgische Praxis Dr. med. Pawel Chomej
Löbauer Straße 70
04347 Leipzig www.praxis-dr-chomej.de
Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries® H22
SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3-D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt – als Win-Win-Win-Situation – gleichermaßen.
Der digitale Volumentomograph SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet das DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der Auflösung von bis zu 0,2 mm ist der digitale Volumentomograph auch in der Pädiatrie anwendbar. Die vom DVT ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92 % geringer.
Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3-D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit dem DVT möglich, eine 3-D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.
Jetzt Beratung und DVT-Live-Demo anfordern
Kontaktieren Sie uns für eine Beratung zum planungssicheren Einstieg in die 3-D-Bildgebung oder für eine Live-Demonstration an einem DVT-Standort in Ihrer Nähe. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite unter www.myscs.com/beratung.
hier ein erster Bericht zur neuen GOÄ. Weitere Analysen werden in den nächsten Wochen folgen.
Am 11.9.24 fand das Verbändegepräch der Bundesärztekammer statt. Mit dabei: Vertreter von 164 Ärzteverbänden welche an der neuen GOÄ mitgearbeitet haben. BVOU Vertreter und Vertreter der Fachgesellschaft waren selbstverständlich mit vor Ort. Wir haben in der Vergangenheit wiederholt zum Thema GOÄ berichtet.
Die Gespräche zur neuen GOÄ mit der PKV sind wohl mittlerweile beendet. Das Konzept ist von der BÄK und PKV konsentiert. Die neue GOÄ liegt jetzt (vertraulich) vor, es sind 975 Seiten und 5500 Positionen.
Die GOÄ wird durch den „Verordnungsgeber“ – der Bundesgesundheitsminister – in Kraft gesetzt. Ob Prof. Karl Lauterbach das macht oder nicht, müssen wir sehen. Interessant wird dann seine Erklärung dafür sein.
Die Struktur der neuen GOÄ ist eine andere als die der alten GOÄ. Die einzelnen Leistungen lassen sich nicht immer deckungsgleich vergleichen, neue Bewertungen von Leistungen bei der Beratung oder auch Management des Patienten sind dazugekommen. (konsiliarische Gespräche, Planung, Einleitung und Koordination krankengymnastischer Einzelbehandlungen, ärztliche telekonsiliarische Befundbeurteilung im Rahmen bildgebender Verfahren, Beurteilung der Auswirkung der diagnostizierten Erkrankungen auf die Lebensgestaltung, eine Vielzahl von Zuschlägen, viele neuen Zuschläge bei Kindern, Wegfall von Ausschlüssen, Eingangsuntersuchung vor medizinischer Trainingstherapie, Differenzierte Darstellung radiäre versus fokussierter Stoßwelle usw.)
Die neue GOÄ wird zu eine klareren Transparenz bei der Abrechnung von Leistungen führen, einige sehr hoch bewertete Leitungen werden nicht mehr in dieser Höher abrechenbar sein.
Nachdem die letzte GOÄ 1996 angeglichen wurde, ist jetzt 2024 von einer Erhöhung von 6% bis 13% ab gesetzlicher Gültigkeit auszugehen, wobei in den letzten 10 Jahren eine Erhöhung der abgerechneten ärztlichen Leistungen von 38% (Leistungsausweitung?) stattgefunden hat.
Eine grobe Abschätzung der Honorierung konservativer Leistungen (das ist mein Schwerpunkt) nach Durchsicht des von der BÄK vorgelegten Vorschlages lässt keinen Abfall der Honorierungshöhe befürchten, ggf. ist durch neu definierte Leistungen, Wegfall von Ausschlüssen und höhere Bewertung einzelner Leistungen (z.B. fokussierte Stoßwelle) und besonderer Zuschläge bei Kindern sogar eine Verbesserung der Gesamthonorierung zu erwarten auch wenn vielleicht einzelne Leistungen, welche in der Vergangenheit in Kombinationen abgerechnet wurden (z.B. Infiltration und Lokalanästhesie), jetzt etwas niedriger bewertet sind. Auch das konventionelle Röntgen bei klassisch orthopädischen Indikationen wird leicht erhöht.
Dieser Bericht bezieht sich alleine auf konservative Leistungen (auch Operateure erbringen diese!) . Sicherlich werden in Kürze von Prof. Heller und Dr. Weinhardt zusätzliche Berichte folgen.
Anlässlich der stockenden Honorarverhandlungen fordert der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf, die Verhandlungen auf den Boden der Versorgungsrealität zurückzuholen und damit einhergehend eine spürbare Anhebung des Orientierungswertes. Ansonsten sehe sich die Fachärzteschaft gezwungen, für weniger Geld auch nur das Mindestmaß an Leistung anzubieten.
„Für diese Rechnung brauchen Sie kein BWL-Studium,“ so Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa. „Wenn ein Facharzt feststellt, dass der Betrieb seiner Praxis immer teurer wird und dabei auch die Lohnkosten für sein Personal stetig ansteigen, andererseits aber die angestrebte Anhebung der Vergütung für die erbrachte Leistung dies nicht einmal ansatzweise kompensiert, dann folgt als nächster logischer Schritt die Beschränkung auf das Mindestmaß an zu erbringender Leistung. Einfach gesagt: weniger Kohle, weniger Termine.“
Für die Versorgung von Patientinnen und Patienten bedeutet das also eine weitere Verknappung von Terminen. „Eine Befreiung der Facharztpraxen von der Budgetierung ist nicht in Sicht, die Honorarsteigerungen der letzten Jahre liegen weit unter der Inflationsrate, da werden bzw. müssen Fachärztinnen und Fachärzte ganz genau schauen, wofür sie ihre wertvolle Arbeitszeit zur Verfügung stellen. Das bedeutet für Patientinnen und Patienten Wartezeiten von einem halben Jahr, wahrscheinlich in der Regel sogar noch länger“, so Heinrich weiter.
Kritik übt der SpiFa auch daran, dass die Tarifsteigerungen für angestellte Fachärztinnen und Fachärzte als mögliche Referenz für die Honorarverhandlungen völlig ausgeblendet werden. „Im Rahmen der Verhandlungsrunden hat der Marburger Bund im vergangenen Jahr eine – wohl gemerkt – völlig legitime Steigerung von 8,8 Prozent für angestellte Fachärztinnen und Fachärzte erwirkt. Kein Arzt und keine Ärztin mit eigener Niederlassung versteht, warum dies von den Verhandlungspartnern nicht auch als Richtwert für die derzeitigen Honorarverhandlungen verstanden wird. Und dies auch gerade vor dem Hintergrund, dass sie auch noch das unternehmerische Risiko für den Praxisbetrieb, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nicht zuletzt sich selbst tragen“, so Heinrich.
Als Reaktion auf die erhöhte Bedrohungslage durch Cyberangriffe und die damit verbundenen Risiken für die kritische Infrastruktur hat der europäische Gesetzgeber im Dezember 2022 die Network-and-Information-Security-Richtlinie 2.0 (NIS2-RL) verabschiedet. Diese maßgeblichen Änderungen zielen nicht nur auf die blanke Verbesserung der IT-Sicherheit im Gesundheitswesen ab, sondern verlangen eine tiefgreifende Überarbeitung der bestehenden Sicherheitsanforderungen. Nach 2-jähriger Umsetzungszeit sind diese Auflagen nun ab Oktober 2024 vollumfänglich zu erfüllen.
Hintergrund
Die NIS2-Richtlinie erweitert den Rahmen der früheren europäischen Datenschutzregelungen und erfasst nun 18 Branchen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Diese gesetzgeberische Initiative betont die Verantwortung des obersten Managements für die Gewährleistung der Cybersicherheit, was im Extremfall zu persönlicher Haftung in Fällen von Sicherheitsverletzungen führen kann. Unternehmen und Institutionen sind verpflichtet, adäquate und verhältnismäßige technische, operative sowie organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren für die Integrität ihrer Netz- und Informationssysteme zu minimieren. Zusätzlich fördert die NIS2-Richtlinie die Verwendung von EU-Cybersecurity-Zertifizierungen und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung europäischer und internationaler Standards zu unterstützen. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen, die den Druck auf alle betroffenen Einrichtungen weiter erhöhen.
Auswirkungen auf das Gesundheitswesen
Die NIS-2 Richtlinie hat einen großen Einfluss auf das Gesundheitswesen. Sie erweitert den Anwendungsbereich der bisherigen Rechtslage deutlich und erfasst nun auch alle Hersteller medizinischer Geräte im Sinne der europäischen Medizinprodukte-Verordnung. Zuvor waren nur Hersteller bestimmter Medizinprodukte, die bestimmte Schwellenwerte überschritten, von den Vorgaben der NIS-1 Richtlinie betroffen. Somit müssen zukünftig beispielsweise auch Hersteller von Wearables wie z.B. Fitness-Trackern die Vorgaben des EU-Cybersicherheitsrechts beachten.
Darüber hinaus sind alle Einrichtungen im Gesundheitssektor, die mindestens 50 Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. EUR erzielen, von der NIS-2 Richtlinie betroffen. Die Richtlinie verpflichtet diese Einrichtungen zum Ergreifen von geeigneten und verhältnismäßigen technischen, operativen und organisatorischen Maßnahmen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme zu beherrschen.
Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?
In Anlehnung an die NIS2-Richtlinie obliegt es den Gesundheitsdienstleistern, eine Vielzahl von Maßnahmen zum Schutz ihrer Netz- und Informationssysteme zu implementieren. Zu den geforderten Cybersicherheitsmaßnahmen zählen:
Risikobewertungen und -management: Die Identifizierung und Analyse potenzieller Risiken ist unabdingbar.
Incident-Response-Pläne: Notfallstrategien müssen entwickelt werden, um schnell und effizient auf Sicherheitsvorfälle zu reagieren.
Sicherheitsüberwachung und -protokollierung: Ein ständiges Monitoring der Systeme ist notwendig, um Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen.
Schulungen für Mitarbeiter zur Cybersicherheit: Sensibilisierung und kontinuierliche Fortbildung der Angestellten sind unverzichtbar.
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden: Offene Kommunikationskanäle zu Regulierungsbehörden sind essenziell. Gesundheitseinrichtungen müssen außerdem Sicherheitsvorfälle innerhalb von 72 Stunden an die zuständigen Behörden melden.
Gesundheitseinrichtungen müssen Konzepte für die Risikoanalyse und Sicherheit von Informationssystemen entwickeln. Darüber hinaus sollen sie Maßnahmen zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen entwickelt und implementiert werden.
Vor allem die Aufrechterhaltung des operativen Betriebs, etwa durch Backup-Management und Notfallwiederherstellung, muss sichergestellt werden, während die Sicherheit der Lieferkette durch die Berücksichtigung von Cybersecurity-Aspekten in den Beziehungen zu Anbietern und Dienstleistern gewahrt bleibt.
Vor allem die Aufrechterhaltung des operativen Betriebs, etwa durch Backup-Management und Notfallwiederherstellung, muss sichergestellt werden, während die Sicherheit der Lieferkette durch die Berücksichtigung von Cybersecurity-Aspekten in den Beziehungen zu Anbietern und Dienstleistern gewahrt bleibt.
Die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im Gesundheitswesen bietet eine Reihe von Vorteilen:
Patientensicherheit: Durch die Reduzierung des Risikos von Cyberangriffen werden die Patientendaten geschützt und die Kontinuität der Gesundheitsversorgung gewährleistet.
Öffentliche Gesundheit: Die NIS-2-Richtlinie hilft, die öffentliche Gesundheit zu schützen, indem sie die Verbreitung von Malware und die Störung kritischer Gesundheitssysteme verhindert.
Gestärktes Vertrauen: Die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie zeigt das Engagement von Gesundheitseinrichtungen für die Cybersicherheit und stärkt das Vertrauen der Patienten und der Öffentlichkeit.
Unterstützung durch den BVOU
Der BVOU bietet hier seinen Mitgliedern in Klinik und Praxis seit Jahren eine Vielzahl von Maßnahmen zur Cybersecurity an.
1. Mitarbeiterschulungen
Über die ADO können Praxen und Kliniken Einzel- und Mehrfachlizenzen für ständig aktualisierte Cybersecurity-Schulungen erwerben. Diese finden als digitale Schulungskurse (E-Learning on demand) statt und können von jedem Mitarbeiter im Selbststudium durchgearbeitet werden. Der Praxisinhaber oder Chefarzt setzt dann zusätzlich ein Mitarbeitermeeting an, in dem individuelle Besonderheiten oder Gefährdungslagen der eigenen Einrichtung besprochen und besondere Verhaltensregeln festgelegt werden. Die Teilnahme an diesen Schulungen wird im Datenschutzhandbuch dokumentiert.
Jede Gesundheitseinrichtung benötigt ein Datenschutzkonzept, das in einem Datenschutzhandbuch dokumentiert und fortgeschrieben wird. Verantwortlich für die Erstellung und Fortschreibung dieser Unterlagen ist der Datenschutzbeauftragte der Einrichtung. Bei kleinen Einrichtungen unter 20 Mitarbeitern ist dies in der Regel der Inhaber / Leiter selbst oder ein von ihm berufener Mitarbeiter. Ab 20 Mitarbeitern muss ein externer Datenschutzbeauftragter ernannt werden, der das Datenschutzkonzept erstellt und fortschreibt. Er ist dann auch für die Schulung der Mitarbeiter verantwortlich. Für kleine Einrichtungen bietet der BVOU ein erweitertes Cybersecurity-Paket an, das neben Schulungslizenzen für alle Mitarbeiter auch die interaktive Erstellung eines Datenschutzkonzeptes für die Praxis enthält. Alle relevanten Informationen werden abgefragt und in ein Datenschutzkonzept überführt. Am Ende steht ein ca. 60-Seitiges Datenschutzhandbuch, das jederzeit bei Überprüfungen des Gewerbeamtes oder des zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten vorgezeigt werden kann.
Für Einrichtungen, die einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen (ab 20 Mitarbeiter), oder die den Datenschutz in professionelle Hände geben wollen, bietet sich von Anfang an die Zusammenarbeit mit kompetenten Experten an. Der BVOU-Kooperationspartner Consulting Trust bietet BVOU-Mitgliedern externe Datenschutz-Dienstleistungen zu besonders günstigen Konditionen an. Darüber können externe Datenschutzbeauftragte ebenso bestellt werden, wie die gesamte Erstellung des Datenschutzkonzeptes delegiert werden. Consulting Trust übernimmt auf Wunsch auch die jährliche Cybersecurity-Schulung aller Mitarbeiter sowie die Weiterentwicklung des Datenschutzkonzeptes. Dazu gehört auch die Anpassung an neue Datenschutzvorschriften wie die NIS-2 Richtlinie.
Die Cybersicherheit der in der Praxis genutzten IT-Infrastruktur wird häufig vom Netzwerkdienstleister bzw. vom EDV-Systemhaus übernommen. Alternativ können diese Dienstleistungen auch an einen spezialisierten Dienstleister ausgelagert werden.
Der BVOU-Kooperationspartner SL.IS Services GmbH bietet hier Pakete unterschiedlicher Ausbaustufen für eine sichere Praxis-IT. Dieser ganzheitliche Service garantiert die IT-Sicherheit in der Praxis, schützt sensible Gesundheitsdaten und vermeidet Datenverlust und Betriebsausfälle. Leistungsmerkmale sind die Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV, auf Wunsch der Konnektortransfer ins Rechenzentrum mit zentralen Updates, die automatisierte Datensicherung, Virenschutz, Festplattenverschlüsselung, sicherer Betrieb von Office-Anwendungen parallel zum PVS-System und vieles mehr. Ein besonderer Vorteil der Zusammenarbeit mit diesem Partner ist, dass durch Berücksichtigung der von Kassen und KVen gezahlten Zuschüsse dieser Service kostenneutral für die Praxis ist.
Eine Datenpanne geht zunächst regelmäßig mit der kostspieligen Inanspruchnahme von IT-Dienstleistungen einher. Diese dienen dazu, Ausmaß und Ursache des Schadens sowie die Identitäten der betroffenen Dateninhaberinnen zu ermitteln. Die Dateninhaberinnen sind ggf. – neben den Aufsichtsbehörden – über sie betreffende Datenschutzverletzungen zu informieren. Und schließlich kann eine Datenpanne auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Als BVOU-Versicherungspartner bietet die Funk Gruppe mit der CyberProfessional eine spezialisierte Versicherung, die sowohl die finanziellen Folgen von Informationssicherheitsverletzungen absichert, als auch die rechtlichen Konsequenzen, die aus solchen Schäden resultieren können.
Chefärzte und Praxisinhaber müssen sich mit den neuen Anforderungen der NIS-2 Richtlinie auseinandersetzen, um die Sicherheit ihrer Einrichtung sowie der dort genutzten Patientendaten zu gewährleisten.
Die NIS-2 Richtlinie sieht vor, dass sie die Einhaltung von Risikomanagementmaßnahmen überwachen und für Verstöße in diesem Bereich persönlich verantwortlich gemacht werden können. Sie sollten daher sicherstellen, dass ihre Einrichtung ein angemessenes Risikomanagement implementiert hat, das die Vorgaben der NIS-2 Richtlinie erfüllt. Dies beinhaltet beispielsweise die Entwicklung von Konzepten für die Risikoanalyse und Sicherheit von Informationssystemen, die Implementierung von Maßnahmen zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und die Sicherung des Betriebs durch Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall.
Weiterhin müssen sie die Sicherheit der Lieferkette gewährleisten und die Beziehungen zu ihren Anbietern und Diensteanbietern in Bezug auf Cybersecurity berücksichtigen.
Darüber hinaus müssen sie sicherstellen, dass Mitarbeiter im Bereich der Cybersecurity geschult werden und grundlegende Verfahren zur Cyberhygiene implementiert werden.
Die NIS-2 Richtlinie bietet die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten die Verwendung von EU-Cybersecurity-Zertifizierungen und/oder von zertifizierten Produkten für wesentliche und wichtige Einrichtungen wie Praxen verpflichten können. Chefärzte und Praxisinhaber sollten daher die Umsetzung dieser Ermächtigung durch das jeweilige nationale Gesetz genau verfolgen, um rechtzeitig die geforderten Zertifizierungen bzw. zertifizierten Produkte implementieren zu können.
Der BVOU begleitet seine Mitglieder und einem umfangreichen Serviceangebot bei der Umsetzung der NIS-2 Richtlinie. Unser oberstes Ziel ist es, den Aufwand für Verantwortliche in Praxis und Klinik so gering wie möglich zu halten und für jeden Aspekt einen leistungsstarken Experten an die Hand zu geben.
Zur Vorbereitung auf die elektronische Patientenakte ab 2025 stellt die KBV zahlreiche Informationsangebote bereit. „Wir wollen die Praxen bei der Einführung und Nutzung der Akte bestmöglich unterstützen“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Erste neue Materialien sind seit heutigem Donnerstag online verfügbar.
Eine neue Auflage der PraxisInfoSpezial enthält Basiswissen rund um die elektronische Patientenakte (ePA). Darin wird unter anderem erläutert, welche medizinischen Daten Praxen künftig einpflegen müssen, wie der Zugriff auf die ePA erfolgt und welche Informations- und Dokumentationspflichten Ärzte und Psychotherapeuten haben. Auch Fragen, ob eine Einsichtnahme bei jedem Patienten-Kontakt routinemäßig notwendig ist oder welche Widerspruchsmöglichkeiten Versicherte haben, werden beantwortet.
Schaubild und Video
Ergänzend zur PraxisInfoSpezial gibt es ein Schaubild, das wesentliche Informationen zur Nutzung der ePA in der Praxis auf einer Seite zusammenfasst. Wie die elektronische Patientenakte die Anamnese, Diagnostik und Behandlung unterstützen kann, zeigt ein Video. Anhand eines fiktiven Falls wird die Nutzung der ePA erläutert.
Weitere kommunikative Maßnahmen sind geplant. So starten die PraxisNachrichten in der kommenden Woche eine Serie zur ePA. Alle zwei Wochen wird ein Aspekt näher erläutert. Im November erscheint ein Serviceheft in der Reihe PraxisWissen, das alle Informationen bündelt. Die umfassende Sammlung von Fragen und Antworten auf der Internetseite der KBV wird fortlaufend ergänzt. In kurzen Video-Clips sollen Anwendungen wie die Medikationsliste oder die Informations- und Dokumentationspflichten erläutert werden. Zudem wird es eine Online-Fortbildung geben.
Steiner: A und O ist das Praxisverwaltungssystem
Mit der ePA kommt nach der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem eRezept eine weitere neue Anwendung der Telematikinfrastruktur auf die Praxen zu. „Die elektronische Patientenakte bietet durchaus Chancen für die Patientenversorgung“, sagte Steiner. Entscheidend aber sei, dass sie in den Praxen ohne großen Aufwand genutzt werden könne.
„Das A und O ist das Praxisverwaltungssystem“, betonte sie. Es müsse eine schnelle, alltagstaugliche und unkomplizierte Arbeit mit der ePA ermöglichen. Nur wenn das der Fall sei, könne das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den flächendeckenden Rollout starten. Die KBV hatte bereits im Mai Anforderungen formuliert, die die Systeme aus der Perspektive der ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen erfüllen müssen.
Noch hat kein Hersteller sein neues ePA-Modul vorgestellt. Nach den Plänen des BMG muss die Industrie die Praxen bis zum 15. Januar 2025 ausstatten. Dann beginnt zunächst eine vierwöchige Pilotphase in Modellregionen. Verlaufen die Tests reibungslos, soll der bundesweite Rollout erfolgen. Als Starttermin strebt das Ministerium den 15. Februar an.