Archiv für den Monat: März 2022

Bundeskartellamt: Verfahren gegen Hilfsmittel-Verbände

Bonn – Mehrere Verbände von Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich haben gemeinsam einheitliche Preisaufschläge im Segment Reha und Pflege gegenüber gesetzlichen Krankenkassen gefordert und teilweise durchgesetzt. Die Verbände haben sich unter der Bezeichnung „ARGE“ organisiert und repräsentieren insbesondere Sanitätshäuser und orthopädische Werkstätten.

Das Bundeskartellamt hat nach ersten Vorermittlungen ein Kartellverwaltungsverfahren gegen die ARGE-Mitglieder eingeleitet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nach allem was wir derzeit wissen, könnte es sich bei der gemeinsamen Verhandlung von Preisaufschlägen im Rahmen der ARGE um kartellrechtlich verbotenes Verhalten handeln. Für Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Gesundheitswesen gelten zwar gewisse sozialrechtliche Sondervorschriften, die Ausnahmen vom Kartellverbot begründen können. Vieles deutet aber daraufhin, dass diese Ausnahmen hier nicht greifen. Die ARGE repräsentiert nach bisherigem Kenntnisstand den Großteil aller Leistungserbringer für Hilfsmittel im Bereich Reha und Pflege, auf die die Patientinnen und Patienten in Deutschland angewiesen sind. Neben dem Kartellverbot prüfen wir mit unserem Verfahren deshalb auch, ob ein verbotener Missbrauch von Marktmacht vorliegt.“

Die in der ARGE zusammengeschlossenen Verbände von Leistungserbringern haben mit Rundschreiben vom 7. September 2021 gegenüber mehreren Krankenkassen auf gestiegene Fracht-, Liefer- und Rohstoffkosten infolge der Corona-Pandemie hingewiesen. Zum Ausgleich forderten sie für die bestehenden Hilfsmittelverträge in den Bereichen Reha und Pflege einheitlich bestimmte Preisaufschläge. Gleichzeitig wurden gegenüber den Krankenkassen Vertragskündigungen in Aussicht gestellt und teilweise auch ausgesprochen. Mehrere Krankenkassen haben daraufhin Preiserhöhungen zugestimmt, um die Versorgung ihrer Versicherten wie bisher gewährleisten zu können.

Unabhängig von der Frage, ob Preisanpassungen wegen gestiegener Lieferkosten im konkreten Einzelfall sachlich gerechtfertigt sind, könnte das koordinierte Vorgehen der Anbieterseite sowie die gemeinsame pauschale Forderung einheitlicher Preiserhöhungen für unterschiedliche Hilfsmittel und Verträge ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darstellen. Ob dies der Fall ist, prüft das Amt im Rahmen des eingeleiteten Kartellverwaltungsverfahrens.
Das Bundeskartellamt hat bereits die ARGE-Mitglieder und rund 30 der größten gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland zu den Preisforderungen der ARGE befragt. Im nächsten Schritt wird es von den ARGE-Mitgliedern weitere Auskünfte anfordern.

Kollektiv-Verhandlungen bei der Hilfsmittelversorgung

Kollektiv-Verhandlungen von Sanitätshäusern und anderen Hilfsmittelanbietern durch ihre jeweiligen Verbände können im Verhältnis zu den Krankenkassen erforderlich sein, damit eine Hilfsmittelversorgung auf bundesweiter Ebene sichergestellt werden kann. Eine zusätzliche, übergreifende Absprache aller dieser Verbände – wie in diesem Fall durch die Schaffung der ARGE – kann jedoch zu einem faktischen Angebotsmonopol führen, das den Wettbewerb schädigt und letztlich die Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrags durch die Krankenkassen gefährdet. Das wäre weder im Sinne des Kartellrechts noch im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

Dem Bundeskartellamt liegen Hinweise vor, dass auch in Bezug auf weitere Hilfsmittelgruppen eine vergleichbare Konzentration auf Seiten der Leistungserbringer angestrebt wird. Das Amt wird diese Bestrebungen ebenfalls genau im Blick behalten.

Quelle:Bundeskartellamt

Infobrief 1 22: Kinderorthopädie und -traumatologie

Der Infobrief 1/2022 hat das Schwerpunktthema „Kinderorthopädie und -traumatologie“.

Der erste Infobrief 2022 des BVOU hat den Themenschwerpunkt „Kindertraumatologie/ Kinderorthopädie“ gewählt. Wie die Kollegen der Handchirurgie vor einem Jahr mit der Überschrift „Deine Hand verdient Experten!“ in das neue Jahr starteten, so möchten wir Sie auf die Notwendigkeit spezialisierter Kinder- und Jugendmedizin angeborener oder erworbener muskuloskelettaler Probleme aufmerksam machen. 

Podcast Ärzte Zeitung mit Dr. Weinhart zum Thema Hygienekosten

Seit zwölf Jahren diskutieren Vertragsärzte und Krankenkassen darüber, wie zunehmende Auflagen für Hygiene in den Praxen im EBM abgebildet werden können. Dabei geht es vor allem um ambulante Operationen und invasive Diagnostik, bei denen Medizinprodukte wie Endoskope regelgerecht in Spezialgeräten aufbereitet werden müssen, aber auch um zusätzlichen Personalbedarf, um die benötigten Räume in Stand zu halten. Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) hat jetzt ein Hygienekonzept erarbeitet, um den zusätzlich entstandenen Aufwand zu beziffern und sauber zu kalkulieren.

Wie die Verbände vorgegangen sind, was das Konzept für Ärzte bringen könnte und wie Krankenkassen davon überzeugt werden könnten, bei dieser Thematik einzulenken, erläutert SpiFa-Vize Dr. Helmut Weinhart im „ÄrzteTag“-Podcast.

Die Unterdeckung für manche Leistungen, so Weinhart im Gespräch, liege teilweise im dreistelligen Bereich – je Leistung – und müsse letztlich mit einem Teil des ärztlichen Honorar ausgeglichen werden. Die zum Jahresanfang beschlossenen Hygienezuschläge für die meisten Fachgruppen helfen leider überhaupt nicht.

Quelle: SpiFa

Doctolib: Informationen zum Verifizierungsprozess

Berlin – Mit Doctolib können Patienten Arzttermine einfach und schnell online buchen. Keine Telefonwarteschleifen – Auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten. Um sicherzustellen, dass Doctolib rechtskonform ist und um Risiken der Cyberkriminalität zu minimieren, hat das Unternehmen im Oktober 2021 einen Verifizierungsprozess eingeführt. Damit soll Bestands- sowie Neukunden, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Identität und ihre Berechtigung zur Berufsausübung zu verifizieren. Diese erfolgt über Onfido mit dem Video-Ident-Verfahren. Hier werden Personalausweis und Gesichtserkennungsabgleich des Nutzers überprüft.

Verifizierungsprozess: Rechtliche Grundlage

Die rechtlichen Grundlagen für einen solchen Verifizierungsprozess bei Doctolib ergeben sich u.a. aus der Datenschutz-Grundverordnung und dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Ein sicheres Verifizierungsverfahren ist Teil der Pflicht zur sicheren Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO, der auch Doctolib als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO unterliegt. Darüber Hinaus ergeben sich ebenso spezielle gesetzliche Anforderungen aus dem HWG. Soweit Informationen i.S.d. HWG an Fachkreise übermittelt werden können, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Verifizierung dieser Fachkreise.

BVOU-Justitiar Dr. Jörg Heberer unterstreicht: „Doctolib handelt hier gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz und ist verpflichtet, die Identität seiner Kunden, auch von Bestandskunden, zu überprüfen. Denn als Diensteanbieter von Telemedien ist Doctolib hiernach verpflichtet zu beachten, dass natürliche und juristische Personen, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein müssen.“ Eine eindeutige persönliche Identifikation ist laut Telemediengesetz also vorgeschrieben. Die aktuellen Verfahren (Video-Ident, Post-Ident) sind legitim und angemessen. Und sie ist für alle Online-Terminvergaben erforderlich.

Die ausführliche Stellungnahme von Dr. Jörg Heberer sowie weitere Informationen zum Verifizierungsprozess finden Sie unten auf dieser Seite.

Hybrid-DRG: O&U-Vergütungsperspektiven

„Um die Ambulantisierung bislang unnötig stationär erbrachter Leistungen zu fördern,
setzen wir zügig für geeignete Leistungen eine sektorengleiche Vergütung durch sogenannte Hybrid-DRG um“, heißt es im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition der neuen
Bundesregierung. Doch was muss man sich denn unter Hybrid-DRG vorstellen?

Die Schnittstelle zwischen ambulantem und stationärem Sektor gilt als Schwachstelle im deutschen Gesundheitswesen. Ebenso unterschiedlich sind die Vergütungssysteme:

Im für den ambulanten Bereich gültigen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfolgt eine stark pauschalierte Kalkulation mit Normkostenansatz, definierten Leistungsbündeln nach medizinischen und versorgungspolitischen Gesichtspunkten, Berücksichtigung von Arztleistung und technischer Leistung mit Modellierung des Zeit- und Kostenaufwands in einem Standardbewertungssystems; letztlich soll die Vollzeittätigkeit für gesetzlich Versicherte eine Entlohnung der Arztzeit erbringen, die dem Gehalt eines leitenden Oberarztes im Krankenhaus entspricht; die Vergütung einer Leistung resultiert aus der EBM-Punktzahl multipliziert mit dem Orientierungspunktwert; prägend ist das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung.

Demgegenüber erfolgt im für den stationären Sektor angewandten G-DRG-System ein Istkosten-Ansatz und eine statistische Verteilungsrechnung, bei der die gesamten Fallkosten einer Krankenhausstichprobe sowie Diagnosen und Leistungen pro Fall in eine Regressionsrechnung eingehen, um das Relativgewicht je DRG zu ermitteln; der DRG-Katalog soll homogene Aufwandkategorien liefern. Es erfolgt eine jährliche Anpassung, Häufigkeitsänderungen von Diagnosen und Leistungen gehen ein; die Vergütung entspricht dem Produkt aus Relativgewicht und Landesbasisfallwert.

 Hybrid-DRG verfolgen den Ansatz, vergleichbare Leistungen sektorenunabhängig bzw. entkoppelt vom Ort der Leistungserbringung – egal ob in Praxis, MVZ oder Krankenhaus – und vom Prinzip her preisgleich zu vergüten. Es sollen identische Qualitätsparameter, Dokumentations- und Prüfungsregelungen gelten. Die Wahl der Behandlungsform soll effizienter und ressourcenschonender, unter Beachtung von Qualität und Kosten enger am Bedarf des Patienten ausgerichtet und bürokratieärmer werden. Theoretisch ist die Festlegung der Vergütung nach Maßgabe immer desselben Sektors, nach Maßgabe des jeweils leistungsprägenden Sektors („Tarifgeberprinzip“) oder mit eigenständigen sektorenunabhängigen Vergütungsformen realisierbar. Eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und dem Institut des Bewertungsausschusses (InBA) für den EBM könnte dabei mit einem Mischansatz die Harmonisierung zwischen stationärer und ambulanter Vergütung herbeiführen.

Die Einführung solcher bisher inhaltlich und finanziell nicht konkret definierter Hybrid-DRG und der damit auch zu erwartenden begleitenden Systemveränderungen bietet je nach Perspektive und in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung verschiedene Chancen, aber auch zahlreiche derzeit nicht genau abzuschätzende Risiken:

Perspektive aus Sicht der Vertragsärzte und Freiberufler-MVZ

Im iGES-Gutachten wurde 2018 anhand von fünf häufig vorkommenden Fallbeispielen aus der Kategorie ambulant sensitiver Diagnosen – nicht aus dem Fachgebiet O&U – gezeigt, dass die unter DRG-Bedingungen zu erzielende Vergütung zwischen 1,3-fach bis 16-fach höher war, als die unter EBM-Bedingungen. Da gegenüber den Krankenhäusern eine Absenkung von Hybrid-DRG auf EBM-Niveau wegen derer höheren Vorhaltekosten ungerecht wäre, ist zu erwarten, dass Hybrid-DRG höher als im EBM, aber geringer als im DRG-System bewertet werden. Ein in Thüringen durchgeführtes Pilotprojekt mit der Techniker-Krankenkasse arbeitete bei vier Indikationen, darunter die Indikationen vordere Kreuzbandruptur und Karpaltunnelsyndrom, mit Mittelwerten. Das vertragsärztliche Bedürfnis nach Leistungsgerechtigkeit könnte so eher befriedigt werden. Welcher Anbieter diese Vergütung erhält, ließe sich durch Patientensteuerung beeinflussen – ein Wettbewerbsvorteil für Niedergelassene, solange kein limitierter Zugang zur Leistungserbringung bestünde, z. B. durch regionale Ausschreibung. In den vergangenen Jahren ist der Basisfallwert der Krankenhäuser wegen der Bindung an die höhere Grundlohnrate systematisch stärker gestiegen als der Orientierungspunktwert im vertragsärztlichen Bereich. Eine identische Systematik bei Hybrid-DRG könnte sich bei einer zukünftigen Preisfindung durch ein unabhängiges Institut mit jährlichen Anpassungen wie im G-DRG-System positiv auswirken. Die bisherigen Gesetze zur Öffnung der Sektorengrenzen haben weitgehend einseitig Krankenhäuser begünstigt, ambulant tätig werden zu können. Hybrid-DRG könnten nun auch niedergelassenen Ärzten die Möglichkeit zur Erbringung kurzstationärer Aufenthalte in Praxiskliniken bieten. Der demografische Wandel lässt einen zunehmenden Bedarf an „low-care“-Übernachtungen erwarten. Auch kostenintensivere Behandlungen könnten im niedergelassenen Bereich besser darstellbar werden. Falls für Hybrid-DRG ebenfalls das bisher für den stationären Sektor gültige Prinzip der „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ zur Geltung käme, könnte das vertragsärztliche Leistungsangebot um innovative Verfahren erweitert werden.

Andererseits könnte die Bereitstellung ausreichender Kapazitäten Vertragsärzte vor Schwierigkeiten stellen, insbesondere wenn keine eigenen Einrichtungen zur Leistungserbringung genutzt werden. Hinsichtlich der Investitionen sind Vertragsärzte und Freiberufler-MVZ gegenüber den Krankenhäusern benachteiligt: Bedingt durch das dualistische Prinzip der Krankenhausfinanzierung erhalten Krankenhäuser ihre technische Ausstattung aus Steuermitteln. Ein fairer Ausgleich dieses Wettbewerbsnachteils wäre nur dadurch zu erzielen, dass diese Ausstattung auch den niedergelassenen Ärzten zur Verfügung stünde bzw. ein entsprechender Ausgleich geschaffen würde („Waffengleichheit“). In der Realität wäre dies schwer zu organisieren. Höhere, an Mittelwerten ausgerichtete Vergütungen, wie im TK-Pilotprojekt in Thüringen, könnten keinen dauerhaften Bestand haben und wurden in Äußerungen des Kostenträgers nur als „Übergangslösung“ eingestuft. Realistisch zu erwarten ist eher eine schleichende Annäherung an den EBM. Ein schon lange in Deutschland existentes und im Prinzip gut gedachtes System zur Überwindung der Sektorengrenzen ist das überwiegend aufgrund der ungünstigen Vergütungssituation ein Schattendasein führende Belegarztwesen. Dabei kommt nicht nur das Krankenhaus im Vergleich mit der Hauptabteilungs-DRG, sondern auch der Belegarzt im Vergleich mit dem ambulanten Operateur deutlich schlechter weg. Eine konzeptionell ähnliche Gestaltung von Vergütungen bei Hybrid-DRG wäre für Leistungserbringer nachteilig. Perspektivisch zu erwarten ist, dass aus sozialer Indikation notwendige Hotelleistungen oder höherer Pflegeaufwand im Rahmen dauerhafter Vergütungsregelungen mehr Berücksichtigung finden werden als im Pilotprojekt. Dies würde dann die Attraktivität für Krankenhäuser erhöhen, im ambulanten Bereich mehr als jetzt mit MVZ markterweiternd in Konkurrenz zu Vertragsärzten tätig zu werden. Gleichzeitig würden bisher das KV-System begünstigende Zugangshindernisse für Patienten zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus (Überweisungsvorbehalt, „ambulant vor stationär“) voraussichtlich deutlich reduziert. Protagonisten der „doppelten Facharztschiene“ könnten sich erneut beflügelt sehen, niedergelassene Fachärzte als überflüssig darzustellen.  Der Sachverständigenrat Gesundheit hat in dem von ihm vorgelegten Reformkonzept zur Bedarfsplanung Konzepte zur Harmonisierung von Krankenhausplanung und vertragsärztlichem Zulassungswesen vorgelegt. In Erwägung gezogen wurde auch die Einführung eines dritten Planungsbereichs für Leistungen, die sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden können. Derartige Planungskonzepte schwächen wahrscheinlich die Stellung der Vertragsärzte und treiben die Substitution ärztlicher Leistung voran. Dem kollektivvertraglichen System würden weitere Mittel und Einfluss entzogen.

Perspektive aus Sicht der Krankenhäuser

Bisherige EBM-Vergütungen sind für Krankenhäuser unattraktiv. Besser bewertete Hybrid-DRG würden die ambulante Behandlung ambulant behandelbarer Fälle für Kliniken attraktiver machen. Dies gilt insbesondere für Häuser in strukturschwachen Regionen, die zur Verbesserung der Erlössituation vermehrt ambulant behandeln. Die perspektivisch absehbare Konzentration der Notfallversorgung am Standort Krankenhaus mit den Integrierten Notfallzentren begünstigt tendenziell eine Zentralisierung der ambulanten und stationären Versorgung am Krankenhaus. Bürokratischer Aufwand für MD-Prüfungen könnte entfallen.

Andererseits mindern Verlagerungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich die stationäre DRG-Erlössituation des Krankenhauses. In letzter Konsequenz werden stationäre Bettenzahlen auf den Prüfstand gestellt und Konzentrierungsprozesse auf wenige Klinikbetreiber unterstützt. Während im ambulanten monistischen Finanzierungssystem bei EBM-Vergütungen auch Anteile für Investitionen enthalten sind, erfolgt die Krankenhausfinanzierung in Deutschland nach dem dualen System. Investitionen fließen nicht in die Kalkulation der DRG-Vergütung ein, sondern werden theoretisch durch die steuerfinanzierte Förderung der Bundesländer gedeckt. Die bereitgestellten Landesmittel reichen in der Realität für die Investitionserfordernisse der Krankenhäuser oft nicht aus. Investitionen können daher bisher durch stationäre Fallzahlsteigerungen im DRG-System zum Teil mitfinanziert werden. Eine Ambulantisierung mit Hybrid-DRG nimmt Krankenhäusern diese Möglichkeit, was sie vor wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen könnte, sofern keine neuen Systeme der Investitionsfinanzierung geschaffen würden. Krankenhäuser mit vielen Hybrid-DRG-Fällen ohne Übernachtung wären wirtschaftlich bessergestellt, eine entsprechende Risikoselektion des Patientengutes könnte zum Nachteil anderer Häuser erfolgen. Generell sind die heute oft peripheren Krankenhausstandorte mit weiteren Anfahrtswegen für ambulante Patientenbehandlung nicht unbedingt vorteilhaft. Die bestehenden baulichen Verhältnisse sind in vielen Krankenhäusern für ambulante Leistungserbringung suboptimal; eine kurzfristige Umorientierung zur ambulanten Medizin könnte für viele Krankenhäuser schwierig werden.

Perspektive aus Sicht der Kostenträger

 Hybrid-DRG verringern die Anreize für Niedergelassene, Patienten stationär einzuweisen, wenn ambulante Behandlung möglich ist. Investition in ärztliche Versorgung kann Krankenhausfälle reduzieren. Hybrid-DRG bieten die Chance, dass sich die Behandlungskonzepte durchsetzen, welche unter medizinischen und ökonomischen Gesichtspunkten die besten Ergebnisse liefern. Begleitend zur Einführung können verbindliche und einheitliche Qualitätssicherungsmaßnahmen etabliert werden. Eine Kostenneutralität könnte realisiert werden, wenn das gesamte Ausgabenvolumen für die jeweilige Leistung auf den Gesamtbetrag zuvor ambulant und stationär vergüteter Leistungen gedeckelt würde. Bürokratischer Aufwand für MD-Prüfungen könnte entfallen.

Jedoch basiert die Vergütung ambulanter Eingriffe nach EBM auf veralteten, empirisch erhobenen Kostenkalkulationen, die gestiegene Kosten wie für Personal, Hygiene und neue rechtliche Vorgaben unzureichend berücksichtigen. Obwohl es sich größtenteils um extrabudgetäre Leistungen handelt, begünstigt die veraltete Kalkulationsgrundlage die Krankenkassen zum Nachteil der Leistungserbringer. Im Bereich der stationären DRG hingegen ist es üblich, die Höhe der Vergütungen jährlich den tatsächlichen Kosten anzupassen. Brächten Hybrid-DRG ebenso eine jährliche Neukalkulation durch ein unabhängiges Institut auf Basis der Ist-Kosten mit sich, wäre für Kostenträger mit einem Anstieg der Kosten zu rechnen.

Schlussfolgerung

Die Akteure im Gesundheitswesen werden genau beobachten und versuchen mitzugestalten, wie künftige Hybrid-DRG aussehen werden. Anzunehmen ist, dass gerade in O&U viele Hybrid-DRG definiert werden. Der BVOU ist hier gefordert, die Interessen seiner in Praxis und Klinik tätigen Mitglieder so zu vertreten, dass ein für beide Sektoren vorteilhaftes Ergebnis erzielt wird. Fair erscheint dabei z. B. die Idee einer identischen Bewertung von Eingriffen unabhängig vom Ort der Durchführung und ein Zuschlagssystem, welche das jeweilige Setting – ambulant oder stationär – abbildet. Klug wäre, wenn sich beide Sektoren vor Verhandlungen mit Dritten auf eine Linie einigen würden. Frieden im System kann nur gelingen, wenn Fallzahllimitierungen und Ausschreibungen, die bestimmte Leistungserbringer aussperren, vermieden werden.

Dr. med. Karsten Braun, LL. M.

BVOU-Referat Presse Medien

Krankenhausreform setzt Schnittstellenreform ambulant-stationär voraus

Berlin – Deutschland benötigt ohne Frage dringend eine Reform der Krankenhausversorgung. Der SpiFa hebt jedoch hervor, dass diese nur gelingen kann, wenn zuvor das Reformvorhaben Hybrid-DRG angegangen wird und damit die Abschottung der Sektorengrenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung ein Ende findet.

Hierzu der stellvertretende Vorsitzende des SpiFa Dr. Helmut Weinhart: „Das von der Koalition angedachte Konzept der Hybrid-DRGs wird ein wesentlicher Bestandteil für die Krankenhausreform sein müssen. Versorgung in Krankenhäusern muss neu gedacht werden. Dafür sind die Türen der Fachärzteschaft an allen Enden offen: die niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands sind bereit und willens, einen wachsenden Anteil an potenziell ambulant zu erbringenden Versorgungsleistungen zu übernehmen, um die Krankenhäuser an dieser Stelle zu ergänzen und zu entlasten, sowie damit einen Strukturwandel im deutschen Gesundheitswesen zu begleiten.“

Auch seitens der Krankenhäuser wurde im Rahmen des diesjährigen Krankenhausgipfels Offenheit für einen sektorenübergreifenden Versorgungsansatz und eine kooperative Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten signalisiert. „Der Grundsatz ambulant vor stationär muss weiterhin gelten. Für eine Umsetzung in der Praxis ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem niedergelassenen Bereich und den Krankenhäusern erforderlich und diese setzt wiederum eine Offenheit zur Kooperation voraus. Dem entsprechend begrüßen wir die Signale seitens der Krankenhäuser“, so Weinhart weiter.

SpiFa-Vorstandsmitglied Jörg Karst fordert ein zeitnahes Angehen der Schnittstellen-Thematik: „Es gibt vielerorts Reformbedarf im Gesundheitswesen. Die Einführung von Hybrid-DRGs ist aber Voraussetzung für weitere Reformvorhaben und sollte möglichst bald angegangen werden. Dem entsprechend warten wir gespannt auf die Vorhabenplanung der Bundesregierung.“

Quelle: SpiFa

Orthopäden und Unfallchirurgen fordern TI-Betriebspause und Stopp aller Sanktionen

Die TI-Datenautobahn ist marode – eine sofortige Betriebsprüfung ist vonnöten! Daher fordert der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ein sofortiges Aussetzen des Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI) und aller mit der Nichterfüllung von TI-Verpflichtungen verbundenen Sanktionen sowie ein „TÜV-Siegel“ für alle zukünftigen TI-Strukturen. Dr. Karsten Braun, Vorsitzender des BVOU-Pressereferats, appellierte im Namen des Verbandes zugleich an die wirtschaftliche Verantwortung der Krankenkassen, keine weiteren TI-Experimente mit nicht mehr zeitgemäßen und störanfälligen Konnektoren zu finanzieren. „Fehler dürfen gemacht werden, aber bitte kein zweites Mal!“, so Braun. Bei einer über 25%igen Ausfallquote der TI sieht Braun in naher Zukunft auch die Gesundheitsversorgung der Patienten ernsthaft gefährdet, sofern bei Medikamentenrezept und Krankmeldung weiterhin dieselbe störanfällige Technik zum Einsatz kommt.

Hintergrund ist der Ablauf fest verbauter Schlüsselzertifikate nach dem RSA-Verfahren in den zur TI-Anbindung von Einrichtungen des Gesundheitswesens bisher erforderlichen Hardware-Konnektoren nach nur fünf Betriebsjahren. Die für die TI verantwortliche gematik hatte vor wenigen Monaten eine Telematikinfrastruktur 2.0 ab dem Jahr 2025 ohne veraltete VPN-Konnektortechnik in Aussicht gestellt und Hoffnungen auf eine Zertifikatsverlängerung bei schon installierten Konnektoren als Übergangslösung gemacht. Obwohl technisch prinzipiell machbar, war vor wenigen Tagen jedoch bekannt geworden, dass zum Weiterbetrieb der TI bundesweit nun doch 130.000 Konnektoren aller drei Hersteller, davon die zuerst installierten 15.150, noch im Jahr 2022 getauscht werden müssen.

EDV-Fachmagazine, wie heise online oder E-Health-Com, sprechen von dreistelligen Millionenbeträgen, die für den Konnektortausch fällig werden. „Wir Vertragsärzte lehnen einen Konnektortausch auf unsere Kosten ab, da es bisher keine einzige TI-Anwendung gibt, von der Arztpraxen oder Patientinnen und Patienten in relevantem Ausmaß profitieren. Vorhandene Anwendungen sind umständlich und schlecht in die Arztsoftware integriert. Der TI-Betrieb funktioniert nicht mit der erforderlichen Betriebssicherheit, ist unzureichend getestet und von Anfang an tauchen Datensicherheitsprobleme auf. Daran werden auch ausgetauschte Konnektoren nichts ändern“, so Braun. In Fachforen wird berichtet, dass die Bauteilverfügbarkeit für neue Konnektoren ohnehin kritisch ist, lediglich CGM noch größere Lagerbestände an Konnektoren alter Bauart habe und eine Verdoppelung der Konnektorenpreise realistisch sein könnte.

Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) fällt die Finanzierung von Ersatzbedarf ohnehin in die Zuständigkeit der Krankenkassen, faktisch war aber schon deren Erstattung für TI-Erstinvestitionen in den Praxen nicht kostendeckend. Nachdem der tatsächliche Benefit der derzeitigen TI-Anwendungen auch für die Krankenkassen gering sein dürfte, in den Praxen aber zu katastrophalen Zuständen führe, fordert Braun auch die Krankenkassen zu einem wirtschaftlichen Umgang mit den Versichertengeldern auf: „Krankenkassen sollten keine Förderung von Elektroschrott in Praxen übernehmen. Versichertenbeiträge sind auch nicht dazu da, mit aktionistischen Digitalisierungsprojekten die IT-Branche zu subventionieren, die beim Thema TI seit Anfang an Milliardengeschäfte macht. Nach unserer Einschätzung sind auch Krankenkassen daran interessiert, dass in Praxen Patienten versorgt werden und nicht erhebliche Ressourcen in die permanente Beseitigung von TI-Problemen investiert werden. Dies erfordert den Mut, alle in Betrieb befindlichen TI-Anwendungen bis zur Existenz einer ausreichend getesteten, betriebs- und datensicheren TI 2.0 auf Eis zu setzen. Wir brauchen einen ‚TÜV‘ für alle Strukturen der TI.“

Die unter Zeitdruck eingeführte Telematikinfrastruktur steht seit Betriebsbeginn in der Kritik. Zwar sind laut KBV-PraxisBarometer Digitalisierung 2021 des IGES-Institutes 83% der unter 50-jährigen Ärztinnen und Ärzte digitalen Innovationen gegenüber aufgeschlossen und 94% an die TI angeschlossen. Durchgesetzt werden konnte dies jedoch nur mit der Einführung eines 2,5%igen Honorarabzugs bei Nichtanschluss ab April 2020. 32% der 2.836 befragten Ärztinnen und Ärzte haben wöchentlich mit Fehlern bei der TI-Nutzung zu kämpfen, der Anteil der Praxen mit täglichen Störungen hat sich mit 18% gegenüber der Voruntersuchung 2020 sogar verdoppelt. Das sorgt für Frust in Praxen und deren örtlichen IT-Servicepartnern. Fast zwei Drittel der Befragten schätzen die TI daher sogar als Hemmnis für die sinnvolle Digitalisierung im Gesundheitswesen ein. „Nehmen Sie den Zeiträuber täglich mehrfach auftretender Abstürze der zugelassenen ORGA-Kartenlesegeräte an der Praxisanmeldung durch elektrostatische Entladung bei neuen, Near-Field-Communication-tauglichen Versichertenkarten.“ Als weiteres Beispiel nennt Braun den bei unreifer Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und eRezept in der Anfangsphase erforderlichen Papierausdruck, der bei Barcodedruck mit den in Praxen für die Durchschreibesatzformulare erforderlichen Nadeldrucker um ein Vielfaches länger dauere, als der Ausdruck des bisherigen Formulars. Denn der eAU-Versand funktioniere nur bei 13%. Genauso werde der Arztbriefversand mit KIM wegen der umständlichen Handhabung selbst dort, wo schon installiert, kaum genutzt. Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach hatte am 3. März daher selbst ein Aussetzen von eAU und eRezept angekündigt, wurde aber kurz darauf pikanterweise vom eigentlich nachgeordneten gematik-Chef Dr. Markus Leyck Dieken eines Besseren belehrt.

Das Computermagazin c’t deckte 2022 auf, dass selbst beim Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) als erster TI-Anwendung, auch 2020 noch mehr als 25% der Anfragen aufgrund zentraler, also nicht in den Praxen zu suchender Fehler fehlschlagen. Im Vergleich mit Geldautomaten, für die eine 24/7 Verfügbarkeit von 99,5% üblich sei, ist das für eine kritische Infrastruktur wie das Gesundheitswesen hochgradig bedenklich. „Denn bei Ausfällen von eRezept und eAU leiden dann unsere Patientinnen und Patienten.“

Auch der Datenschutz bereitet weiter Sorgen. Gegen Sicherheitsmängel in der TI richten sich bereits Klagen des Ärzteverbandes MEDI. Im Dezember 2021 musste die TI aufgrund der Log4j-Sicherheitslücke komplett abgeschaltet werden. „Wir Ärzte lehnen die heimliche Verlagerung der Verantwortung für TI-Datenschutzverstöße in die Praxen ab.“ Denn 2020 trat das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) in Kraft, welche die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten innerhalb der TI neu festlegte. „An erster Stelle in Verantwortung für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der Komponenten stehen im § 307 Abs. 1 und 2 SGB V jetzt die Nutzer der TI-Komponenten, also wir.“ Mitte Februar deckte die Computerzeitschrift c’t Datenschutzverstöße in den Protokollen von Secunet-Konnektoren auf. „Was haben wir Anwender bitte damit zu tun? Die meisten von uns wissen wohl nicht einmal, dass der Konnektor derartige Protokolle anfertigt. Auch hier ist ein Umdenken gefordert.“

BVOU e.V.

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.000 in Klinik und Praxis tätiger Orthopäden und Unfallchirurgen.

Pressekontakt:

Janosch Kuno
Kommunikation und Pressearbeit
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Perspektive DVT – „Eine hochprofessionelle Implementierung“

Die Gemeinschaftspraxis von Dr. med. Dirk Pajonk und dessen Kollegen Dr. med. Peter Buddenberg, Dr. med. Bachtiar Kutup und Dr. med. Stefan Ewerbeck in Düsseldorf Golzheim bietet ihren Patienten das gesamte Spektrum der konservativen Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Ärzte haben einen Schwerpunkt in der operativen Behandlung von akuten und chronischen Wirbelsäulenerkrankungen, der endoprothetischen Versorgung von Knie-, Hüft- und Schultergelenken sowie in der Versorgung von unfallbedingten Verletzungen. Seit Februar 2022 verfügt die Praxis nun über ein SCS MedSeries® H22, das den tagtäglichen Praxisablauf mit der 3-D-Schnittbildgebung unterstützt. Über die Entscheidungsfindung und die Implementierung des DVT sprachen wir mit Dr. med. Pajonk.

Der erste Eindruck

„Wir sind durch einen ärztlichen Kollegen auf das DVT aufmerksam geworden, der das H22 schon implementiert hatte“, erzählt Dr. med. Pajonk. Zusammen mit den Kollegen haben sie sich das DVT vor Ort aus der Sicht der Orthopäden und Unfallchirurgen zeigen lassen. „Wir waren begeistert von der Bildqualität, das muss man hervorheben. Wir waren auch beeindruckt von der Einfachheit der Anwendung, sind dann auf SCS zugegangen und haben uns weiter beraten und über sämtliche Vorzüge aufklären lassen.“

Gründe für die Kaufentscheidung

Für das Team der Gemeinschaftspraxis in Düsseldorf Golzheim war besonders die Aussagekraft der Bildgebung ausschlaggebend, den das DVT mit sich bringt. Dieser Nutzen schlägt sich vor allem in der Unfallchirurgie und der Rheumatologie nieder. Die großartige Bildqualität, zusammen mit der Einfachheit der Anwendung waren zusätzliche Gründe für eine Kaufentscheidung, so Dr. med. Pajonk. Um die 3-D-Schnittbildgebung live zu erleben, knüpft SCS regelmäßig Kontakte zwischen Anwendern und Interessenten. Ein Angebot, das auch Dr. med. Pajonk nutzte, um sich vom H22 ein eigenes Bild machen zu können. „Die Hospitation und Organisation war einwandfrei. Überhaupt keine Mängel und auch die Fortbildungen haben echt Spaß gemacht. Es war wirklich ausgesprochen gut!“

Das DVT im Praxisalltag

Am Tag der Implementierung des DVT erlebte das Team der Gemeinschaftspraxis die SCS Techniker schließlich bei der Arbeit. Dr. med. Pajonk zeigt sich davon begeistert: „Die Implementierung verlief völlig reibungslos, saubere Arbeit, hochprofessionell und vom Ablauf her einwandfrei. Wir sind wirklich rundum zufrieden. Da kann man nichts anderes sagen.“ Das neu installierte System erweitert seither die konventionelle Bildgebung und das MRT, die in der Praxis bereits genutzt werden. „Die SCS Bildgebung ist für uns eine Erweitung unseres Diagnostikspektrums. Wir warten auf die Weiterentwicklung der Technologie, welche uns in Zukunft ermöglicht, das 2-D-Röntgen vollständig zu ersetzen.“

Orthopädie & Unfallchirurgie Golzheim
Dr. med. Dirk A. Pajonk, Dr. med. Peter Buddenberg
Kaiserswerther Straße 253
40474 Düsseldorf
www.ou-golzheim.com

Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries® H22

SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3-D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt – als Win-Win-Win-Situation – gleichermaßen.

Der digitale Volumentomograph SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet das DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der Auflösung von bis zu 0,2 mm ist der digitale Volumentomograph auch in der Pädiatrie anwendbar. Die vom DVT ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92% geringer.

Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3-D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit dem DVT möglich, eine 3-D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.

Jetzt kostenfreie Beratung und DVT-Live-Demo anfordern

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Beratung zum planungssicheren Einstieg in die 3-D-Bildgebung oder für eine Live-Demonstration an einem DVT-Standort in Ihrer Nähe. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite unter www.myscs.com/beratung.

Better Care starts with knowing the facts – SpineJack System

Viele Patienten sehen Rückenschmerzen als unvermeidbare Konsequenzen des Alterns. Das ist mit ein Grund, weshalb ca. zwei Drittel aller vertebralen Kompressionsfrakturen nicht diagnostiziert werden.1,2 Unbehandelte vertebrale Kompressionsfrakturen können zu Langzeitfolgen (wie z.B. spinalen Deformitäten, Anschlussfrakturen und sogar einer höheren Sterblichkeit) führen. Vor diesem Hintergrund haben Forscher einen genaueren Blick auf die Behandlungsmöglichkeiten von vertebralen Kompressionsfrakturen geworfen. Laut einem gemeinsamen Statement von ASITN, SIR, AANS, CNS und ASSR sind vertebrale Augmentation und Vertebroplastie die effektivsten Behandlungen für schmerzhafte Kompressionsfrakturen, Non-Surgical-Management (z.B. Bettruhe) hingegen kann zu schwerwiegenden Komplikationen führen.3

Im Folgenden wird das SpineJack-System zur kontrollierten anatomischen Rekonstruktion von vertebralen Kompressionsfrakturen vorgestellt.

Entsprechend den AO Richtlinien zur Frakturbehandlung wird die Fraktur eines gewichttragenden Gelenks zuerst reponiert und danach fixiert.4 Das Konzept des SpineJack®-Systems ermöglicht eine kontrollierte anatomische Rekonstruktion und somit eine frühe Mobilisation und Belastbarkeit. Anatomische Reposition bedeutet die Wiederherstellung der Geometrie des gesamten Wirbelkörpers, d. h. der kortikalen Wand und der Deckplatten. Bei der Rekonstruktion der kortikalen Wand wird der korrekte Winkel des Wirbelkörpers wiederhergestellt. Dies ist entscheidend, um kyphotische Fehlstellungen zu korrigieren und angrenzende Frakturen zu vermeiden.5-10 Die Deckplattenrekonstruktion hat laut Fachliteratur einen positiven Einfluss auf die Vermeidung von Creeping-Effekten der Bandscheibe, von Bandscheibendegeneration, ausgleichenden Krümmungen und Arthrose der Facettengelenke.5,11-13  Mehrere klinische und epidemiologische Studien beschrieben die Korrelation zwischen Wirbeldeformitäten und klinischen Problemen wie der posttraumatischen Kyphose, welche zu den potentiell schwersten posttraumatischen Deformitäten zählt.6,14 Vor diesem Hintergrund wurde das SpineJack® Implantat entwickelt, um Ärzten eine vollständig kontrollierbare und umfassende Lösung für die Versorgung von WKF zur Verfügung zu stellen, mit der eine anatomische Reposition mit anschließender solider Stabilisation erfolgen kann.

Das SpineJack®-System wurde zur anatomischen Rekonstruktion traumatischer Wirbelkörperkompressionsfrakturen (Typ A laut Magerl-Klassifikation) entwickelt und kann auch dann eingesetzt werden, wenn der Fraktur pathologische Bedingungen wie Osteoporose oder maligne Läsionen (Myelome oder osteolytische Metastasen) zugrunde liegen. Das SpineJack® System ist für die Verwendung mit Knochenzement vorgesehen und wird durch einen transpedikulären Zugang eingebracht.

Die Rekonstruktionsleistung des SpineJack®-Systems wurde anhand von 3D-Rekonstruktionen prä- und postoperativer CT-Aufnahmen nachgewiesen.15 Durch Überlagerung der Aufnahmen kann die Veränderung der Wirbelhöhe genau bemessen werden.

Grün = geringstes Maß der Rekonstruktion Rot = höchstes Maß der Rekonstruktion

Bei der anatomischen Rekonstruktion spielen neben der Wirbelhöhe folgende Faktoren eine Rolle:

  • Kraniokaudale Expansion zur Wiederherstellung der sagittalen Balance
  • Anpassung der Implantatexpansion zur Wiederherstellung der frontalen Balance
  • Anpassung der Implantatposition zur Deckplattenrekonstruktion

Kontrollierte Positionierung mit speziellem Instrumentarium:
Die Position der Implantate kann sowohl auf Sagittal- als auch auf Horizontalebene den Frakturbedingungen und der Patientenanatomieentsprechend angepasst werden
Kontrollierte, millimetergenaue Expansion:
Die millimetergenaue Implantatexpansion wird aufrechterhalten, bis das Biomaterial injiziert ist
Kontrollierte Applikation des Knochenzements durch einen vorgegebenen Pfad und Erhalt der umliegenden Spongiosa:
Der vorgegebene Pfad für die Applikation des PMMA Knochenzements durch das Implantat dient der Minimierung des Risikos posteriorer Leckagen. Bei der kraniokaudalen Expansion bleibt die den Knochenzement umgebende trabekuläre Struktur erhalten und ermöglicht so eine bessere Verzahnung und damit eine bessere Verankerung und Knochenheilung. 16-19

Falls Sie mehr Informationen wünschen kontaktieren Sie bitte Ihren lokalen Stryker-Außendienstmitarbeiter oder charlotte.schuetz@stryker.com / michaela.felsch@stryker.com.

Interventional Spine – IVS Das SpineJack®-System ist indiziert für die anatomische Reposition von Wirbelkompressionsfrakturen durch Osteoporose, Traumata (WKF-Typ A nach Magerl-Klassifikation) und maligne Läsionen (Myelome oder osteolytische Metastasen). Das SpineJack® System ist für die Verwendung mit Knochenzement vorgesehen und wird durch einen transpedikulären Zugang eingebracht. Der Pedikeldurchmesser (siehe Kapitel Präoperative Planungsstrategie) wird präoperativ durch eine CT-Aufnahme bestimmt. Knochenzement: Komplikationen unerwünschte Zwischenfälle bei der Verwendung von Knochenzementen für die Vertebroplastie, Kyphoplastie und Sakroplastie – einige davon mit tödlichem Ausgang – sind z. B. Myokardinfarkte, Herzstillstände, zerebrovaskuläre Unfälle, Lungen- und Kardioembolien. Selten treten diese auch nach einem Jahr oder später nach der Operation auf. Die Verwendung von Knochenzement birgt weitere potenzielle Risiken, die in der Gebrauchsanleitung vollständig aufgelistet sind. Dieses Dokument richtet sich ausschließlich an medizinisches Fachpersonal. Chirurgen/innen müssen die Entscheidung zur Behandlung eines Patienten mit einem bestimmten Produkt stets anhand ihres eigenen fachlichen klinischen Urteils treffen. Stryker erteilt keine medizinischen Ratschläge und empfiehlt, Chirurgen/innen in der Anwendung des jeweiligen Produkts zu schulen, bevor diese es in der Chirurgie einsetzen. Die vorliegenden Informationen dienen der Präsentation des umfangreichen Stryker-Produktangebotes. Vor der Verwendung eines Stryker-Produktes müssen Chirurgen/innen stets die Packungsbeilage, das Produktetikett und/oder die Gebrauchsanweisung beachten. Einige Produkte sind u. U. nicht in allen Märkten erhältlich, da ihre Verfügbarkeit regulatorischen und/oder medizinischen Praktiken dieser Märkte unterliegt. Fragen zur Produktverfügbarkeit beantwortet Ihnen Ihr Stryker-Repräsentant. Die Stryker Corporation oder ihre Tochtergesellschaften besitzen, verwenden oder haben die folgenden Marken oder Dienstleistungsmarken angemeldet: AutoPlex, PCD, SpineJack, Stryker und VertaPlex. Alle anderen Marken sind Marken ihrer jeweiligen Eigentümer oder Inhaber. Die abgebildeten Produkte sind ECE-gekennzeichnet und entsprechen den geltenden EU-Vorschriften und Richtlinien.
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  1. Cooper C, O’Neill T, Silman A. The epidemiology of vertebral fractures. European Vertebral Osteoporosis Study Group. Bone 1993; 14(Suppl 1):S89-97
  2. Kado DM, Browner WS, Palermo L, Nevitt MC, Genant HK, Cummings SR. Vertebral fractures and mortality in older women: a prospective study. Study of Osteoporotic Fractures Research Group. Arch Intern Med 1999; 159:1215-20
  3. Jensen, M. E., J. K. Mcgraw, J. F. Cardella, and J. A. Hirsch. “Position Statement on Percutaneous Vertebral augmentation: A Consensus Statement Developed by the American Society of Interventional and Therapeutic Neuroradiology, Society of Interventional Radiology, American Association of Neurological Surgeons/Congress of Neurological Surgeons, and American Society of Spine Radiology.” Journal of Vascular and Interventional Radiology 1.2 (2009): 181-85. Print.
  4. Buckley, R., Moran, C., & Apivatthakakul, T. (2017). AO principles of fracture management. Davos Platz, CH: AOFoundation

Webinar am 1.4.: „Achtung Cyber-Risiko!

Berlin – Im Rahemn des SpiFa-Fachärztetags 2022 findet das Webinar „Achtung Cyber-Risiko! Wie gelingt ein effektiver Schutz in Gesundheitseinrichtungen?“ in Kooperation mit dem Landeskriminalamt Berlin, Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. (VMF) statt.

Immer mehr Institutionen sind von Internetkriminalität betroffen. Auch Gesundheitseinrichtungen bleiben hiervor nicht verschont. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig mit möglichen Bedrohungsszenarien vertraut zu machen und entsprechend Schutzmöglichkeiten zu kennen und Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere Praxisangestellte sollten sich mit möglichen Risiken vertraut machen, weshalb dieses Thema auch dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. (VMF) am Herzen liegt. In diesem Jahr wird erneut Herr Lars Huwald, einer der Spezialisten der Zentralen Ansprechstelle für Cybercrime des LKA Berlin, darüber aufklären, welche Risiken es gibt und wie man diesen entgegenwirken kann.

Das Webinar findet am 1. April 2022 von 15:15 bis 16:15 Uhr statt. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Nähere Informationen finden Sie unten unter dem Anmeldelink.

Quelle: SpiFa