Archiv für den Monat: September 2021

Umfrage: Auswirkungen der Bürgerversicherung auf den Praxisbetrieb

Berlin – Die Würfel sind gefallen und die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes haben über die kommende Zusammensetzung des Deutschen Bundestages entschieden. Auch wenn oder aber gerade weil Sondierungsrunden und Koalitionsgespräche noch eine Weile andauern werden, werden wir als Dachverband der Fachärztinnen und Fachärzte in Deutschland die Gelegenheit nutzen, um unseren Forderungen für ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen Gehör zu verschaffen. Gerade jetzt gilt es, den Parteien noch einmal inhaltliche Denkanstöße für die kommende Legislatur mitzugeben.

Bei Betrachtung der möglichen Koalitionsszenarien ist das Thema der Etablierung einer Bürgerversicherung im deutschen Gesundheitswesen längst nicht vom Tisch. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Mitglieder und alle Fachärztinnen und Fachärzte, welche Sie erreichen können, noch einmal an unsere Adhoc-Umfrage (Dauer nur eine Minute!) “Auswirkungen der Einführung einer Bürgerversicherung auf den Praxisbetrieb” zu erinnern. Viele haben bereits teilgenommen, doch da ist noch Luft nach oben und wir streben ein möglichst breitgefächertes Stimmungsbild über alle Mitgliedsverbände hinweg an. Je breiter wir aufgestellt sind, umso besser, denn nur so können wir zahlen- und faktenbasiert mögliche Koalitionspartner auf die Risiken und unsere klare Ablehnung des Experiments Bürgerversicherung hinweisen und informieren.

Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung. Wenn Sie weiteres Unterstützungsmaterial brauchen, kommen Sie gern auf uns zu.

Quelle: SpiFa

Der #BVOU postet live vom #DKOU2021

Berlin – Soziale Netzwerke sind heutzutage aus der digitalen Welt nicht mehr wegzudenken. Sie haben nicht nur unsere Internetnutzung verändert, sondern auch die Kommunikation, den Informationsaustausch und das Konsumverhalten. Nicht nur Privatpersonen sind in den verschiedensten sozialen Netzwerkkanälen aktiv, sondern auch Firmen und Unternehmen.

Im Zeitraum 26.-29. Oktober 2021 erreichen sie die Geschäftsstelle des BVOU am besten am Stand oder über Facebook. 

Live vom DKOU 2021

Auch in diesem Jahr informiert der BVOU seine Mitglieder und Interessierte über die sozialen Netzwerk-Kanäle, Facebook und Twitter, während des Deutschen Kongresses für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) 2021, über Neuigkeiten im Fach O und U. Unter dem Hashtag #DKOU2021 erhalten nicht nur Kongressbesucher außerdem Informationen über exklusive Serviceangebote, DKOU-Veranstaltungshinweise und Neuigkeiten vom Gemeinschaftsstand.

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Wir freuen uns auf Ihren Besuch auf unseren Kommunikationskanälen, Ihre Kommentare und Diskussionsanregungen sind stets gerne gesehen.

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DKOU 2021: Rundum-Service am Stand des BVOU

Individuell, arztgesteuert, digital: OrthoHeroBKK gestartet

Patientenindividuell vom Facharzt angepasste, App-unterstützte Behandlung von Rücken- und Knieleiden ist Inhalt des ab 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Selektivvertrags OrthoHeroBKK zwischen Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU), BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg (BKK VAG), Herodikos GmbH und Kassenärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW).

Berlin/Stuttgart, 30. September 2021 – In der Praxis stellen Ärzte häufig fest, dass die Versorgungsmodelle der seit einem Jahr auf dem Markt befindlichen Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) nicht zu Ende gedacht sind. Die Anwendungen beziehen den Arzt kaum ein und halten durch ihre nicht selten niedrige Adhärenz angesichts hoher Preise kaum, was sie versprechen. Mit dem neuen Angebot OrthoHeroBKK gehen die Vertragspartner daher den nächsten Schritt: Patienten erhalten bewegungstherapeutische Eigenübungen mittels fachärztlich individuell abgestimmten und kontrollierten Trainingsplänen über die Herodikos-App. Die Vertragspartner versprechen sich von dieser individuellen Versorgung durch Orthopäden und Rehamediziner in Kombination mit der Flexibilität und Effizienz eines digitalen Angebots hohen Patienten-Nutzen, Mehrwert und Attraktivität. „OrthoHeroBKK kann ortsunabhängig und jederzeit zum Training gegen den Schmerz genutzt werden.“, erklärt Dr. Burkhard Lembeck, Orthopäde und Unfallchirurg in Ostfildern und BVOU-Kongresspräsident des Deutschen Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) 2021. „Die App-gestützte Bewegungstherapie gilt als Alternative oder Ergänzung zu pharmazeutischen oder invasiven Versorgungsformen sowie Heil- und Hilfsmittelversorgungen und ist für die beteiligten Betriebskrankenkassen mit Wirtschaftlichkeitsvorteilen verbunden.“, so Dr. Lembeck weiter.

Fachärztlich abgestimmte und kontrollierte Trainingspläne

Am Vertrag teilnehmende Fachärzte können Patienten der teilnehmenden Betriebskrankenkassen unkompliziert in den Vertrag einschreiben. Nach einem App-gestützten Eingangs-Check wird vom Arzt ein patientenindividueller Trainingsplan erstellt. Anschließend kann der Patient die Herodikos-App herunterladen, freischalten und das individuelle Training nutzen. Während der Nutzungsphase sind ärztliche Zwischenuntersuchungen obligat, bei Bedarf kann der Nutzungszeitraum verlängert werden.

Teilnahmeberechtigt sind Fachärzte für Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin mit Zulassung und Hauptbetriebsstätte als Vertragsarzt, Anstellung in einem MVZ oder Ermächtigung im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Teilnehmende Betriebskrankenkassen finden Sie hier.

Kontakt für Rückfragen

Janosch Kuno
Kommunikation und Pressearbeit
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU e.V.)
Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 797 444 55
Fax +49 (0)30 797 444 45
E-Mail: presse@bvou.net
www.bvou.net

Sarah Heitz, Pressereferentin
Für die BKK VAG Baden-Württemberg
beim BKK Landesverband Süd
Telefon: 07154 / 1316 – 522
E-Mail: s.heitz@bkk-sued.de

Corona-Abrechnungsempfehlungen erneut verlängert

Berlin – Die nachfolgenden Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden erneut verlängert:

  • Gemeinsame Abrechnungsempfehlung von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern für telemedizinische Erbringung von psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen und interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle Videokonferenz im Rahmen der COVID-19-Pandemie
  • Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Die Beteiligten vertreten die Sichtweise, dass die Empfehlung zur Hygieneziffer analog Nr. 245 GOÄ letztmalig verlängert wurde.

Quelle: BÄK

DKOU2021: 2G und 100% – das bedeutet die neue Verordnung

Berlin – Seit Samstag, den 18. September 2021 ist in Berlin eine neue Verordnung in Kraft. Die darin aufgeführte 2G-Option (geimpft und genesen) ermöglicht Großveranstaltungen eine Auslastung von 100% sowie den Verzicht auf Mindestabstand und Maskenpflicht.

Für den DKOU bedeutet das die Durchführung als Vollpräsenzkongress: Auf dem Kongressgelände darf ohne Maske und ohne Abstand getagt werden, alle Personenbeschränkungen entfallen. Ab sofort ist die Kongresskarte Berlin (4 Tage zum Preis von 2) buchbar.

Jede bereits eingegangene Anmeldung wird geprüft und automatisiert angepasst, sodass Sie in jedem Fall die bestmöglichen Konditionen für die Veranstaltung erhalten, z.B.:

  • Sie haben bisher 2 Tageskarten Berlin gebucht? Damit sind Sie ab sofort für den ganzen Kongress vor Ort eingecheckt. Sie erhalten die zwei zusätzlichen Tage automatisch kostenlos dazu.
  • Sie hatten 3 bzw. 4 Tageskarten Berlin gekauft? Dann buchen wir Sie direkt auf eine Kongresskarte um und die Differenz wird Ihnen automatisch erstattet.

Deutliche Vergünstigungen für BVOU-Mitglieder

Wenn Sie einen Kurs bei der ADO (hier klicken zur Übersicht) gebucht haben, sichern Sie sich jetzt schnell ein Tagesticket des jeweiligen Kongresstages. Die jetzt freigeschaltete Kontingente sind sehr begrenzt.  zur Registrierung hier klicken 

BVOU-Mitglieder sparen 25€ pro Tageskarte und 50€ für das komplette Kongressticket. Geben Sie bei der Registrierung einfach Ihre BVOU-Mitgliedsnummer an! zur Registrierung hier klicken

Mitgliederversammlung – Anmeldung erbeten!

Wenn Sie an der Mitgliederversammlung am 29.10.2021 teilnehmen möchten, bitten wir Sie, um alle Corona-Auflagen einhalten zu können,  sich vorher kostenfrei anzumelden! Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist auch ohne Tageskongresskarte möglich. Um vorherige Anmeldung wird jedoch dringend bis 22.10.2021 gebeten. Hier geht es zur Anmeldung.

Zweitmeinungsanspruch vor Eingriffen an der Wirbelsäule

Berlin – Patientinnen und Patienten, die vor bestimmten planbaren operativen Eingriffen an der Wirbelsäule stehen, haben künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Unabhängige und besonders qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte prüfen im Zweitmeinungsverfahren, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und beraten die Versicherten zu möglichen Therapiealternativen. Da jede Operation auch Risiken birgt, soll mit einer ärztlichen Zweitmeinung vermieden werden, dass sich Patientinnen und Patienten einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff unterziehen. Mit dem heutigen Beschluss ergänzte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) um einen sechsten planbaren Eingriff.

Planbare Operationen an der Wirbelsäule

Zu den planbaren Operationen an der Wirbelsäule, für die das Zweitmeinungsverfahren greift, zählen die dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese), die knöcherne Druckentlastung (Dekompression), Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision) sowie das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese).

Neben der ärztlichen Zweitmeinung sollen Patientinnen und Patienten bei ihrer Entscheidung auch mit wissenschaftlich fundiertem und unabhängigem Informationsmaterial unterstützt werden. Der G-BA beauftragte dazu das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), eine entsprechende Entscheidungshilfe zu entwickeln und in den kommenden Monaten auf der Website gesundheitsinformation.de/zweitmeinung bereitzustellen.

Erstmals flossen in einen Beschluss des G-BA zur Zweitmeinung Erkenntnisse aus einem Innovationsfonds-Projekt mit ein. Das Projekt DEWI hatte in einer systematischen Analyse von Versorgungsdaten gezeigt, dass sich Hinweise auf eine Über- und Fehlversorgung mit Wirbelsäuleneingriffen und diagnostischen Verfahren beobachten lassen. So war für den Zeitraum 2006 bis 2016 bei bestimmen Operationen an der Wirbelsäule ein erheblicher Mengenzuwachs zu verzeichnen, mit deutlichen regionalen Unterschieden, die sich nicht aus einer höheren Krankheitslast ableiten lassen. Diese Indikationen wurden bei der Auswahl der Wirbelsäuleneingriffe mitberücksichtigt.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Eine Zweitmeinung vor einem Eingriff an der Wirbelsäule können Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen abgeben:

  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie
  • Neurochirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Neurologie
  • Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie (jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“)
  • Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können nach Inkrafttreten des Beschlusses bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung als Zweitmeiner beantragen und die Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen anbieten.

Versicherte werden zweitmeinungsberechtigte Ärztinnen und Ärzte über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes www.116117.de/zweitmeinung finden können.

Inkrafttreten

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren zu geplanten Operationen

Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe dieser Anspruch besteht. Details zu den indikationsspezifischen Anforderungen hat der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden planbaren Eingriffen:

Amputation beim diabetischen Fußsyndrom

Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
Implantation einer Knieendoprothese
Informationen zum generellen Leistungsumfang des Zweitmeinungsverfahrens und der konkreten Inanspruchnahme stellt der G-BA in einer Patienteninformation(pdf 64,14 kB) – auch in Leichter Sprache(pdf 130,15 kB) – zur Verfügung.

Allgemeine Informationen sind zudem auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen

Quelle: G-BA

Günstige Fachliteratur für BVOU-Mitglieder

Berlin – Mitglieder des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) erhalten eine Vielzahl von Vergünstigungen auf verschiedene wissenschaftliche Fachpublikationen, Gebührenordnungen und Abrechnungsinformationen.

Springer-Sonderkonditionen

Der Springer Medizin Verlag bietet allen BVOU-Mitgliedern Sonderkonditionen für zahlreiche Fachzeitschriften wie “Der Orthopäde” und “Der Unfallchirurg”. Ebenso gibt es weitere Sonderkonditionen und kostenfreie Probe-Abos sowie die Nutzung der Online-Bibliothek e.Med und der e.Akademie von Springer Medizin zum Vorteilspreis.

Gebührenordnungen und Abrechnungskommentare

Daneben ist es dem BVOU gelungen, mit einem der führenden Dienstleister zu Abrechnungsthemen eine exklusive Rahmenvereinbarung zu treffen. Damit können BVOU-Mitglieder zum Sonderpreis ein Abonnement abschließen, das ihnen Zugriff auf alle Gebührenordnungen sowie eine umfangreiche Kommentardatenbank gewährt.

Honorarabschluss auf dem Rücken unserer MFA

HIER GEHT ES ZUM ARTIKEL: Richtige Abrechnung von Simultaneingriffen

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Berlin, 16. September 2021 – Fassungslos reagiert der Bundesvorsitzende des Virchowbundes, Dr. Dirk Heinrich, auf den Honorarabschluss: „Die Punktwertsteigerung um 1,275% liegt nicht nur weit unterhalb der Inflationsrate, sondern erfasst nicht einmal die jüngsten Gehaltssteigerungen der medizinischen Fachangestellten (MFA). So werden wir auf Dauer den ambulanten Versorgungsbereich nicht leistungsfähig halten“, erklärt der Chef des Verbandes der niedergelassenen Ärzte in Deutschland. „Schon heute manifestiert sich in den Praxen ein Fachkräftemangel, weil Krankenkassen und Krankenhäuser unsere MFA mit lukrativeren Gehältern aus den Praxen abwerben. In den Kliniken werden die tariflichen Personalkostensteigerungen unmittelbar von den Kassen bezahlt. Das muss im ambulanten Bereich auch so sein“, fordert Dr. Heinrich.

Zudem kritisiert Dr. Heinrich die Kassenstrategie in den Honorarverhandlungen: „Offensichtliche Personalkostensteigerungen müssen unmittelbar und nicht erst nach Jahren abgebildet werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte haben in der Coronapandemie und in der derzeitigen Impfkampagne einen wesentlichen Beitrag geleistet. Dies gilt insbesondere auch für unser medizinischen Fachangestellten, die in den zurückliegenden Monaten und derzeit Großartiges leisten.

Während die Pflege berechtigterweise einen Coronabonus erhalten hat, gingen die MFA diesbezüglich leer aus. Gehaltssteigerungen nicht ausreichend zu finanzieren, ist verantwortungslos und das völlig falsche Signal an die, die sich für eine Ausbildung in den Praxen interessieren“, so Dr. Heinrich.

Quelle: Pressestelle Virchowbund

KBV Honorarverhandlungen für 2022 beendet

Honorarverhandlungen für 2022 nach zähem Ringen beendet –
Orientierungswert steigt um 1,275 Prozent

Quelle: KBV

15.09.2021 – Der Orientierungswert und damit die Preise ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen steigen im kommenden Jahr um 1,275 Prozent an. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss heute beschlossen, nachdem sich KBV und GKV-Spitzenverband auf dem Verhandlungsweg nicht auf eine Anhebung einigen konnten.

KBV-Chef Dr. Andreas Gassen sprach von schwierigen Verhandlungen und einem „zähen Ringen über Wochen“. Nachdem die Krankenkassen in der ersten Verhandlungsrunde Anfang August eine Null-Runde gefordert hätten, sei jetzt zumindest eine Steigerung in mit den Vorjahren vergleichbarer Größenordnung erzielt worden, sagte er in einem Video-Statement.

Kostenentwicklung wird nicht sachgerecht abgebildet

Ein Problem sind Gassen zufolge die gesetzlichen Vorgaben zur jährlichen Anpassung des Orientierungswertes (OW). „Wir stellen zunehmend fest, dass eine Anpassung des Orientierungswertes mit den im Gesetz vorgegebenen Regeln nicht sachgerecht gelingen kann“, betonte er. Die Kostenentwicklung in den Praxen könne darüber nicht adäquat abgebildet werde. Hier seien dringend Änderungen erforderlich.

So konnten die von der KBV angeführten höheren Personalkosten infolge der Ende 2020 beschlossenen Tarifsteigerungen für Medizinische Fachangestellte (MFA) nicht berücksichtigt werden. „Die deutlich über sechsprozentige Tariflohnsteigerung in diesem Jahr wurde nicht abgebildet“, sagte KBV-Vizechef Dr. Stephan Hofmeister.

Die Mehrheit des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) hätte nicht davon überzeugt werden können, bei dem so wichtigen Punkt, wie dem Gehalt der MFA, von der retrospektiven Betrachtung der Kostenentwicklung abzuweichen und diesen Posten vorzuziehen. Hofmeister machte deutlich, dass die KBV die Forderung nach der Berücksichtigung der Tarifsteigerung im nächsten Jahr erneut einbringen werde.

Nach den gesetzlichen Vorgaben zur Anpassung des Orientierungswertes müssen die für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskostenentwicklungen herangezogen werden. Dabei werden jeweils die Veränderungen der Kosten in zwei zurückliegenden Jahren als Grundlage der Anpassung des Orientierungswertes herangezogen. Für den Orientierungswert 2022 wurde die Kostenentwicklung vom Jahr 2019 zu 2020 betrachtet.

Geld für allgemeine Hygieneaufwände

Zur Kompensierung der Kosten für allgemeine Hygieneaufwände wurde heute die Beratung im Erweiterten Bewertungsausschuss fortgesetzt. Hintergrund sind im Juni gegen die Stimmen der Krankenkassen im EBA beschlossene Eckpunkte. Nun sollen alle Praxen ab 1. Januar 2022 einen Zuschuss erhalten, wie Gassen mitteilte.

Er wies zugleich daraufhin, dass dies angesichts des geringen Betrages, den die Krankenkassen dafür bereitstellten, nur ein erster Schritt sein könne. Die Details müssten jetzt noch ausgearbeitet werden. Über die Hygienekosten bei speziellen Leistungen wie ambulante Operationen wird Gassen zufolge separat verhandelt.

Corona-Sonderregelungen verlängert

Darüber hinaus wurden heute mehrere Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis Jahresende verlängert. Dazu gehören unter anderem die zusätzlichen Abrechnungsmöglichkeiten bei Telefonkonsultationen und die uneingeschränkte Nutzung der Videosprechstunde.

Über die Details werden die PraxisNachrichten in einer Sonderausgabe berichten, sobald der Gemeinsame Bundesausschuss über eine Verlängerung der dort veranlassten Sonderregelungen beraten hat. Der Beschluss ist für morgen geplant.

Veränderungsraten für 2022

Bereits im August hatten KBV und GKV-Spitzenverband im Rahmen der Honorarverhandlungen die regionalen Veränderungsraten der Morbidität und Demografie beschlossen. Sie bilden neben dem Orientierungswert die Grundlage für die regionalen Vergütungsverhandlungen, die im Herbst beginnen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen verhandeln dann mit den Krankenkassen vor Ort, wie viel Geld diese im neuen Jahr für die ambulante Versorgung ihrer Versicherten bereitstellen.

Der Orientierungswert beträgt aktuell 11,1244 Cent. Mit der jetzt beschlossenen Anhebung von 1,275 Prozent steigt er auf 11,2662 Cent. Dies entspricht einer Anhebung von rund 540 Millionen Euro. Hinzu kommen etwa 60 Millionen Euro infolge der Veränderungsraten der Morbidität und Demografie.

Perspektive DVT – „FAQs aus dem Medizinrecht“

Haftungsprophylaxe vor Patienten- und Kostenträgeransprüchen

Ärzte unterliegen vielerlei regulatorischen Zwängen – die Therapie- und Diagnosehoheit ist jedoch ein geschützter Raum, in den Dritte nicht eingreifen dürfen. Die einzige Grenze ist darin gesetzt, was genau sie ihrem Patienten schulden und ob Patienten Behandlungsfehler geltend machen können.

Das zentrale Ziel einer Diagnose und Behandlung ist die erwünschte diagnostische bzw. therapeutische Wirkung. Abweichungen davon durch unerwünschte Neben- oder Wechselwirkungen, Überdosierung oder die Unterversorgung des Patienten sind haftungsrelevante Ergebnisse falscher Diagnose- / Therapieentscheidungen.

Diese sind insbesondere dann haftungsträchtig, wenn der Patient hierüber nicht aufgeklärt worden ist oder (nach erfolgter Aufklärung) Fehler in der Diagnose/Behandlung entstanden sind. § 11 der ärztlichen (Muster) Berufsordnung regelt hierzu:

Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte den Patientinnen und Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Die Übernahme der Behandlung beginnt allerdings schon früher, nämlich bei der Aufklärung, der eine zentrale Bedeutung zukommt, jedoch leider häufig vernachlässigt wird. Mit dem „Patientenrechtegesetz“ hat der Gesetzgeber 2012 die Leistungs-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht von Ärztinnen und Ärzten im BGB klar und deutlich normiert, deren Befolgung im Übrigen ganz nebenbei zu erhöhter Regresssicherheit im Sozialrecht führt. In § 630a BGB ist diese Regelung der Berufsordnung nochmals präzisiert worden.

  1. Abschluss eines wirksamen Behandlungsvertrags durch vorausgehende Aufklärung

Ein Behandlungsvertrag (dazu gehört natürlich auch die Diagnostik) kommt – wie jeder Vertrag – durch Angebot (des Arztes/der Ärztin) und Annahme (des Patienten/der Patientin) zustande. Damit eine wirksame Annahme überhaupt eintreten kann, muss der Patient eine hinreichende Grundlage und Übersicht haben, in die er/sie dann einwilligen kann. Diese Grundlage schafft (nur) das Aufklärungsgespräch. Erst nach erfolgter Aufklärung ist es möglich, in die dann anschließenden Maßnahmen einzuwilligen.

Umgekehrt bedeutet das: Ohne Aufklärung keine Einwilligung, ohne Einwilligung kein Behandlungsvertrag. Das hat weitreichende Folgen.

  1. Jede (diagnostische) Bestrahlung ist eine Körperverletzung

Wie jeder physische invasive Eingriff (z.B. eine OP) ist auch die radiologische Bestrahlung ein „Eingriff in die körperliche Integrität“ eines Patienten und damit per se eine Körperverletzung. Die Straffreiheit resultiert jedoch aus der wirksamen Einwilligung des Patienten und führt zu einer strafrechtlichen Rechtfertigung der Körperverletzung mit der Folge, dass diese Körperverletzung straffrei ist. Fehlt es jedoch an der wirksamen Einwilligung, bleibt die Körperverletzung und entfällt die Rechtfertigung mit der Folge, dass Strafbarkeit eintritt (neben zivilrechtlichen Schadensersatz- und gegebenenfalls auch Schmerzensgeldansprüchen). Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtungen glasklar und deutlich mit entsprechender Dokumentationspflicht in den folgenden gesetzlichen Regelungen verankert:

In § 630c Abs. 2 BGB sind die Informationspflichten gegenüber Patienten geregelt: „Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“

Die Verpflichtung zur Aufklärung und Einwilligung sind in den nachfolgenden Regelungen des BGB festgelegt und haben für die Diagnostik wie auch Therapie eine entscheidende rechtliche Bedeutung, insbesondere für die zivilrechtliche Haftung:

  • 630 d Abs. 1 BGB erklärt:

„Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.“

Schließlich werden in § 630e BGB die Aufklärungspflichten im Detail geregelt:

„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.“

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  1. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  1. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

 

  1. Verschriftlichung der Aufklärung und Einwilligung

Für die radiologische Diagnostik mittels Bestrahlung bedeutet dies, dass eine wirksame Einwilligung nur erfolgen kann, wenn dieser eine dokumentierte und vom Patienten unterzeichnete Aufklärung und Einwilligung vorausgegangen ist. Dieser Aufklärungsbogen ist erst im Rahmen des Aufklärungsgespräches anzufertigen und dem Patienten nach Unterschrift als Kopie auszuhändigen. Diese Verschriftlichung schützt im Übrigen auch vor Haftungsansprüchen im Rahmen der Beweislastumkehr.

  1. Moderne Schnittbildgebung – Haftung vs. fachlicher Standard

Die Einführung innovativer Diagnostikverfahren in der O&U führt zu der Frage, wann die Unterlassung des Einsatzes für den Arzt haftungsrelevant wird. Dies kann sehr gut am Beispiel moderner 3-D-DVT-Geräte verdeutlicht werden.

Grundlage für den Haftungsmaßstab des Arztes gegenüber seinem Patienten ist § 630 a BGB. Dieser regelt die vertragstypischen Pflichten beim Behandlungsvertrag:

„…(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“

Ist der Einsatz eines 3-D-DVT in der O&U bereits „allgemein anerkannter fachlicher Standard“ und kommt es im Einzelfall darauf an? Es ist legitim, die Auffassung zu vertreten, dass der fachliche Standard sich aus Leitlinien und Empfehlungen der Fachgesellschaft herleiten lässt. Welche Verantwortung trägt jedoch der einzelne Arzt gegenüber seinen Patienten in Kenntnis der Verfügbarkeit einer modernen Schnittbildgebung und dem Wissen, dass es Jahre dauert, bis Leitlinien geändert werden? Dieses Dilemma löst sich in der individuellen Aufklärung des Patienten, denn, wie oben unter § 630 e BGB beschrieben, besteht die Verpflichtung, „auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

Mit anderen Worten: Steht für die Diagnostik eine Methode zur Verfügung, welche bei der Bildgebung zu einer geringeren Strahlenbelastung führt, ist der Patient darauf hinzuweisen. Dies geht auch bereits aus den Qualitätssicherungsvorgaben der Strahlenschutzverordnung hervor, welche den Maßstab vorgibt, die Strahlenexposition des Patienten so gering wie möglich zu halten. Aber auch das ärztliche Berufsrecht, sowie die Vorgaben des BGB untermauern diese „Schadensminderungspflicht“ des Arztes im Hinblick auf den Strahlenschutz gegenüber dem Patienten. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arzt das Gerät selbst zur Verfügung steht oder nicht.

Ist darüber hinaus anzunehmen, dass für die notwendige Diagnostik eine 3-D- im Verhältnis zum 2-D-Bildgebung besser ist, um im Individualfall keine Frakturen zu übersehen, handelt es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahme und ist die Durchführung einer 2-D-Bildgebung dann ein Behandlungsfehler, wenn sich herausstellt, dass die Bildgebung durch ein moderneres Verfahren besser und strahlungsärmer gewesen wäre.

Es ist daher im Rahmen der Verpflichtung gegenüber dem Patienten nicht erheblich, ob sich ein bestimmtes Verfahren bereits in den Leitlinien durchgesetzt hat oder nicht. Es kommt auf die Kenntnis des Arztes an, ob diagnostische oder therapeutische Alternativen zur Verfügung stehen, welche besser und / oder nebenwirkungsfreier sind.

Diese Auffassung haben unterschiedliche oberinstanzliche Gerichte (BGH und BSG) in der Vergangenheit immer wieder bestätigt, sogar im Hinblick auf Kostenerstattungsverfahren im GKV-System. So hatte das BSG entschieden: „Der Arzt hat wegen straf- und zivilrechtlicher Folgen einen eigenen Entscheidungsspielraum, den die Kasse akzeptieren muss“ (BSG vom 13. 05. 2004 – B 3 KR 18 / 03 R).

Der BGH pointierte diese Auffassung nochmals deutlicher: „Finanzielle Aspekte sind bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung unbeachtlich“ (BGH vom 12. 03. 2003 – IV ZR 278 / 01).

  1. Haftungsrisiko im „BG-System“

Interessanterweise unterliegt der Einsatz moderner Schnittbildgebung im System der Unfallversicherung zwar grundsätzlich denselben Haftungsgrundlagen, mit dem kleinen, aber für Ärzte entscheidenden Unterschied, dass D-Ärzte im „BG-System“ nicht persönlich für Fehler in der Ausübung ihrer Tätigkeit haften, sondern der Kostenträger, die DGUV, selbst. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 29. 11. 2016 – VI ZR 208 / 15 so beschlossen.

Haftungsansprüche des Patienten für den fehlerhaften Einsatz von Diagnostika und / oder fehlerhafte Befunderhebung gehen damit zulasten des Kostenträgers, nicht des Arztes. Dennoch bleibt die Frage der strafrechtlichen Verantwortung bestehen, da der BGH lediglich die zivilrechtliche (Schadensersatz) Haftung beurteilt hat. Insoweit sind D-Ärzte auch hier gut beraten, die vorgenannten Vorgaben zu erfüllen, wenngleich Ihnen erst einmal kein zivilrechtlicher Anspruch der Patienten droht.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Verfügbarkeit moderner Bildgebungsverfahren steht immer in Verbindung mit der ärztlichen Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit deren Einsatzes. Patienten haben Anspruch auf umfassende Aufklärung, einschließlich der Kenntnis über Strahlenbelastung und einer (besseren) Bildgebung, je nach Indikation. Insoweit ist der Aufklärung von Patienten eine besondere Aufmerksamkeit geschuldet, allein um sich selbst abzusichern.

Strahlenarmut und Qualität der Bildgebung für die einwandfreie Befundung unterliegen der alleinigen Verantwortung des Arztes im Hinblick auf die Notwendigkeit des Einsatzes des richtigen Gerätes. Dabei ist es nicht verpflichtend, das Gerät selbst vorzuhalten – entscheidend ist das Wissen um die Notwendigkeit und Verfügbarkeit. Gegebenenfalls muss der Patient überwiesen werden, soweit der Akutzustand des Patienten dies erlaubt.

Dieser Zwang gegenüber dem Patienten ist höchstrichterlich beschieden, aber auch ein Schutzschild in der Argumentation gegenüber Versicherungen und Kostenträgern. Denn hier haben BSG und BGH gleichermaßen klargestellt, dass die Haftungsgefahr des Arztes gegenüber dem Patienten Vorrang genießt und es in seiner ärztlichen Hoheit liegt, die Notwendigkeit des Einsatzes einer bestimmten Maßnahme zu bestimmen.

Diese Erkenntnis schützt aber auch gleichzeitig vor unerwünschten Ansprüchen von Patienten, Versicherungen und Kostenträgern. Ärztinnen und Ärzte sollten daher folgende Grundspielregeln beherzigen:

  • Üben Sie Ihre patientenindividuelle Therapiefreiheit mit Rückenwind der Rechtsprechung und geltender Gesetze aus.
  • Es bedarf der Aufklärung und Erläuterung der medizinischen Notwendigkeit von Diagnostik- und Behandlungsmaßnahmen gegenüber dem Patienten in einem Aufklärungsgespräch.
  • Erst dies führt zur wirksamen Einwilligung und damit Abschluss des Behandlungsvertrags.
  • Das Aufklärungsgespräch muss dokumentiert und vom Patienten unterzeichnet werden.
  • Der Patient erhält von der Aufklärung und der Einwilligungserklärung eine Kopie.
  • Diese Argumentation der Notwendigkeit der eingesetzten Diagnostik schützt vor Haftungsansprüchen der Patienten und Angehörigen, sowie vor Kostendiskussionen mit Versicherungen und Kostenträgern.

© Prof. Dr. Thomas Schlegel

Erschienen in: SCS Magazin 02-2021