Archiv für den Monat: Mai 2020

Zweitmeinung vor Schulterarthroskopie – und vor Amputation beim diabetischen Fußsyndrom

Berlin – Für das Zweitmeinungsverfahren Schulterarthroskopie wurde die Vergütung im EBM geregelt, sodass Ärzte die Aufklärung und Beratung jetzt abrechnen können. Außerdem wurde ein weiteres Zweitmeinungsverfahren auf den Weg gebracht: planbare Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom.

Mit der Anpassung im EBM können seit 1. April auch Fachärzte, die ihren Patienten zu einer Schulterarthroskopie raten, die GOP 01645 für die Aufklärung und Beratung abrechnen. Denn indikationsstellende Ärzte (Erstmeiner) sind verpflichtet, Patienten vor einem solchen Eingriff über die Möglichkeit einer Zweitmeinung aufzuklären und nötige Unterlagen für den Zweitmeiner bereitzustellen. Dazu rechnen sie die GOP 01645 ab.

Erstmeiner bei der Schulterarthroskopie können alle Ärzte sein, die die Indikation zur Schulterarthroskopie stellen dürfen, in der Regel Orthopäden und Unfallchirurgen. Zweitmeiner benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Beantragen können dies Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie Fachärzte für Physikalische und Reha-Medizin.

Zweitmeinung vor Amputationen

Künftig haben auch Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vor einer planbaren Amputation das Recht auf eine zweite ärztliche Meinung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu jetzt die Details geregelt (s. Infokasten KBV-Seite).

Anspruch auf diese Zweitmeinung haben Diabetiker aber erst dann, wenn der Beschluss in Kraft getreten ist und auch hier der EBM angepasst wurde. Derzeit wird der Beschluss vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Sobald die Nichtbeanstandung des Ministeriums vorliegt, erfolgt die Umsetzung im EBM.

Telemedizinische Beratung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zudem geregelt, dass künftig für jedes Zweitmeinungsverfahren, bei dem eine telemedizinische Beratung möglich ist, diese auch erfolgen kann.

Die bisherige Vorgabe, dass dies nur dann erfolgen darf, wenn es für das konkrete Verfahren festgelegt wurde, wurde aus der Richtlinie gestrichen. Auch diese Neuerung gilt aber erst ab Inkrafttreten des Beschlusses.

Anspruch auf Zweitmeinung

Gesetzlich Versicherte haben vor bestimmten planbaren Eingriffen einen Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung als Kassenleistung. Damit soll die Anzahl bestimmter planbarer „mengenanfälliger“ Eingriffe, die nicht immer medizinisch geboten sind, verringert werden.

Möglich ist eine Zweitmeinung bislang vor Gebärmutterentfernungen, Mandeloperationen und Schulterarthroskopien. Weitere Indikationen werden folgen.

Details zum neuen Zweitmeinungsverfahren: planbare Amputation beim diabetischen Fußsyndrom

Hinweis: noch nicht in Kraft

Das neue Zweitmeinungsverfahren bezieht sich auf planbare Minoramputationen (bis unterhalb des Knöchels) oder Majoramputationen (bis oberhalb des Knöchels) bei Diabetikern.

Diese können sich bei einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit einer Amputation oder zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten ohne Amputation beraten lassen.

Notfallmäßige Amputationen, zum Beispiel aufgrund einer akut drohenden Sepsis, sind von der Zweitmeinung ausgenommen.

Quelle: KBV