Archiv für den Monat: Januar 2019

Umfrage Gesundheitswesen: Ist das noch gesund?

Berlin –  Ärztemangel auf dem Land, überfüllte Notaufnahmen in den Krankenhäusern, teure Medikamente, elektronische Gesundheitskarte – in kaum einem Ressort gibt es so viele „Baustellen“ wie im deutschen Gesundheitswesen. Dabei sind die Deutschen alternativen Lösungsansätzen zum Beispiel in der Pflege durchaus aufgeschlossen. Das zeigt eine Umfrage des Meinungsforschung-Unternehmen (Opinion-Tech) Civey.

Die Ergebnisse: 77,9 Prozent, also mehr als drei von vier Befragten, sind laut Auswertung der Ansicht, „dass das deutsche Gesundheitssystem umfassend reformiert werden muss“. Knapp die Hälfte (51,5%) meint sogar, dies sei „auf jeden Fall“ notwendig. Schon im April 2018 sortierte das Civey-Panel nach einer „Hart, aber fair“-Sendung in der ARD zum Thema Pflegenotstand die wichtigsten Probleme: „Geringe Bezahlung des Pflegepersonals” (31,8%), zu „wenig Pflegepersonal” (22,9%), „Ungleichbehandlung von Kassen-/ und Privatpatienten” (20,2%), „steigende Kosten” (11,6%), „lange Wartezeit auf Arzttermine” (7,4%).

Genug Ärzte, zu wenig Pflegepersonal

Doch das Urteil fällt nicht nur negativ aus. So gibt es beispielsweise am Wohnort und in der Umgebung der Befragten ausreichend Ärzte, sagen 64,0 Prozent der Deutschen. Allerdings sagen auch 28,3 Prozent, dass die Zahl der Ärzte in der Umgebung nicht ausreicht. Drängender sei laut Meinungsforschung der Mangel an Pflegepersonal. 60,0 Prozent finden deshalb, dass „Pflegekräfte aus dem Ausland angeworben werden sollten, um den Personalmangel in der Pflege zu beheben“. 29,4 Prozent halten dies allerdings für keine gute Idee.

Preise stärker regulieren

Knapp vier von fünf Befragten (79,9%) sind der Meinung, dass „die Preise von Medikamenten stärker reguliert werden sollten“. Nur jeder Zehnte (10,5%) sieht hier keinen Änderungsbedarf. Und eine stärkere Regulierung könnte auch das Verhalten der Patienten beeinflussen. 56,8 Prozent der Befragten befanden es im Juli für gut, wenn „Patienten eine Gebühr von 50 Euro zahlen müssen, wenn sie ohne dringende Beschwerden eine Krankenhaus-Notaufnahme besuchen“. 36,4 Prozent sind allerdings dagegen und wollen Notaufnahmen weiterhin zur freien Verfügung stellen.

Im Großen und Ganzen zufrieden

Auch wenn 77,9 Prozent meinen, dass das deutsche Gesundheitssystem umfassend reformiert werden muss – im persönlichen Empfinden kommt die Versorgung doch besser weg: Auf die Frage, „Wie zufrieden sind Sie persönlich mit der Qualität der Gesundheitsversorgung in Deutschland?“, stimmt fast die Hälfte (47,9%) mit „eher zufrieden“ ab, während weitere 11,6 Prozent sogar „sehr zufrieden“ sind. Insgesamt 38,8 Prozent sind „eher unzufrieden oder „sehr unzufrieden“.

Das Opinion Tech Unternehmen Civey wurde nach eigenen Angaben 2015 gegründet, um allen Menschen Zugang zu repräsentativer Meinungsforschung zu geben. Der Prozess beruhe auf der Automatisierung von repräsentativen Meinungsumfragen ohne Zufallsstichprobe.

Quelle: Civey

Warnung vor betrügerischen Microsoft-Anrufern

Liebe BVOU-Mitglieder,

Vorsicht vor angeblichen Mitarbeitern des technischen Supports von Microsoft: Die BVOU-Geschäftsstelle erhielt in den letzten Tagen vermehrt Anrufe:

Bereits seit einiger Zeit häufen sich die Beschwerden über Betrüger, die am Telefon behaupten, dass Ihr Computer angeblich von Viren befallen sei. Die häufig nur englisch oder gebrochen deutsch sprechenden, falschen Support-Mitarbeiter bieten an, Ihnen beim Säubern des PCs zu helfen und versuchen, ihre Opfer am Telefon zu überreden, unter ihrer Anleitung bestimmte Schritte am PC auszuführen. 

  • Microsoft führt nach eigenen Angaben keine unaufgeforderten Telefonanrufe durch. Werden Sie von einem angeblichen Microsoft-Mitarbeiter angerufen, beenden Sie das Gespräch sofort.

Mehr Infos erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale.

Videosprechstunde: Erfahrungsbericht eines Anwenders

Düsseldorf – Dr. Roland Tenbrock nutzt die Online-Videosprechstunde bereits seit Mai 2018. Der niedergelassene Orthopäde und BVOU Landesvorsitzende Nordrhein berichtet im Interview über seine Erfahrungen. Für BVOU-Mitglieder gibt es bis Ende Januar 2019 noch ein attraktives Angebot: Sie können die sprechstunde.online die ersten drei Monate gratis nutzen.

Herr Dr. Tenbrock, Sie sind in Bezug auf die ärztliche Videosprechstunde ein Mann der ersten Stunde. Wie kam es dazu?
Dr. Roland Tenbrock: Auf der einen Seite empfinde ich es als einen tollen Service, meinen Patienten die teilweise lange Anreise zu ersparen – und vor allem die Parkplatzsuche an einem so exponierten Praxisstandort wie bei uns in Düsseldorf-Oberkassel. (lacht)

Auf der anderen Seite betreue ich seit Jahren viele Patienten, die sich regelmäßig außerhalb Deutschlands aufhalten und auch dort nicht auf meinen Rat verzichten wollen. Auf diesem Weg ergeben sich zusätzlich Anfragen von Patienten aus dem Ausland. Da sind kreative Lösungen gefragt. Daher kam mir die Lockerung des Fernbehandlungsgesetzes Ende Mai 2018 sehr gelegen.

Aber insbesondere Sie als Orthopäde müssen den Patienten doch in der Regel anfassen, um ihn zu behandeln, oder?
Dr. Tenbrock: Grundsätzlich gebe ich Ihnen da Recht, schon damals galt der Grundsatz: „Am Telefon und durch die Hose stellt man keine Diagnose.“

Allerdings gibt es eine Vielzahl ärztlicher Leistungen, die sich optimal per Videosprechstunde erledigen lassen. Ich denke hier zum Beispiel an die Besprechung von Schmerzverlaufsprotokollen, die visuelle Inspektion von post-operativen Wundheilungsprozessen oder die Beurteilung von veränderten Bewegungsumfängen nach Verletzungen der großen Gelenke. Darüber hinaus ziehe ich die Videosprechstunde dem Telefonat häufig vor, da man dadurch mehr zwischen den Zeilen lesen kann. Dabei meine ich zum Beispiel Körperhaltung, Hautfärbung oder Mimik der Patienten – ein Bild sagt bekanntlich mehr als tausend Worte.

Erfahrungsgemäß ist es immer schwierig, neue Prozesse in einen gut funktionierenden und etablierten Praxisalltag einzuführen. Wie ist Ihnen das gelungen?
Dr. Tenbrock: Zunächst habe ich mir Gedanken gemacht, an welcher Stelle ich einen Arzt-Patienten-Kontakt sinnvoll durch die Videosprechstunde ersetzen kann. Darum haben wir einfach so getan, als wäre der Patient in der Praxis vor Ort. Konkret heißt das, dass mir meine Angestellten ein iPad in einen unserer Behandlungsräume stellen. Wenn ich dort hinein gehe, befindet sich mein Patient bereits im virtuellen Warteraum. Über einen Klick stelle ich die Verbindung her und führe die Beratung per Video durch. So sind die Prozesse klar definiert und stark an den bereits bekannten Ablauf angelehnt. Natürlich geht das nur, wenn man eine intuitiv bedienbare Anwendung nutzt, die keine komplizierte Installation oder spezielle Hardware erfordert. Unser Anbieter stellt mir sogar ein iPad dafür zur Verfügung.

Das hört sich zunächst sehr einfach an. Lohnt es sich denn auch finanziell?
Dr. Tenbrock: Mir persönlich geht es in erster Linie eher darum, neue Wege zu gehen und mich als innovativer Gesundheitsdienstleister und -experte zu positionieren. Trotzdem wollen wir als Praxis natürlich auch Geld verdienen. Bei Privatpatienten rechnen wir ganz normal nach GOÄ die Ziffern 1, 3, 4 und 5 ab. Auch die gängigen Zuschläge und erhöhenden Faktoren je nach Zeitaufwand können angesetzt werden.

Auch Konsile mit Kollegen – Ziffer 60 – und die Einleitung flankierender therapeutischer Maßnahmen, z.B. auch Gespräche mit Verwandten nach Ziffer 15 können per Videosprechstunde erledigt werden. Das von mir genutzte Programm bietet sogar einen Konfigurator, um die entsprechenden Positionen sinnvoll darstellen zu können. Das hilft mir insbesondere bei der Preisgestaltung von IGeL-Leistungen. Diese können zukünftig übrigens auch direkt durch meinen Anbieter abgerechnet werden…

Bei GKV-Patienten geht es – wie in so vielen Bereichen – aktuell nur um Kostendeckung. Zu diesem Zweck wurden im EBM extra zwei neue GOP geschaffen: Über die 01450 gibt es für jede Videosprechstunde einen Technikzuschlag von 4,21 Euro. Dieser wird für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal gezahlt, auch mehrmals im Behandlungsfall. So erhalten wir ungefähr 800 Euro jährlich pro Arzt. Schon bei zwei Videosprechstunden pro Woche rechnet sich das also bereits…

GOP 01439, also die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde, wurde analog zum telefonischen APK ergänzt. Sie kann zusätzlich zum Technikzuschlag einmal je Behandlungsfall abgerechnet werden, wenn der Patient im aktuellen Quartal nicht vor Ort vorstellig wurde. Das funktioniert allerdings nur bei Bestandspatienten, die in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal persönlich bei mir in der Praxis waren.

In zahlreichen weiteren Behandlungsfällen, die mindestens drei persönliche APK voraussetzen, lassen wir einen dieser Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden. Dies gilt unter anderem für die Behandlung von Wunden, eines Decubitus oder Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates.

Gibt es weitere Abrechnungsmöglichkeiten außerhalb der klassischen ärztlichen Vergütung?
Dr. Tenbrock: Ja, die gibt es. Ich steuere zum Beispiel regelmäßig Patienten in das Behandlungskonzept “Konservative Alternative bei drohenden Operationen“ im Rahmen der besonderen Versorgung (Anm. d. Red.: gemäß §140a SGB V) ein. Hier sind Konsultationen per Videosprechstunde bereits als fester Bestandteil integriert. Konkret kontaktiere ich den Patienten z.B. während einer physiotherapeutischen Behandlung, um gemeinsam mit dem Therapeuten in einem interdisziplinären Ansatz den weiteren Therapieverlauf festzulegen.

Neben der hohen Akzeptanz auf der Patientenseite verbessert es auch die Kommunikation mit den Gesundheitszentren, eine klassische Win-Win-Situation – und mir werden je absolvierter Untersuchung á 3-8 Minuten per Videosprechstunde 50,- € extrabudgetär vergütet.

Und wie sehen Sie die Zukunft der Videosprechstunde? Ändert sich die Bedeutung aus Ihrer Sicht im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung im Gesundheitsmarkt?
Dr. Tenbrock: Das wichtigste vorne weg: wir dürfen uns nicht in einen Digitalisierungswahn begeben, sondern müssen mit Bedacht und Weitblick beurteilen, was tatsächlich sinnvolle Verbesserungen sind.

Unser Bundesgesundheitsminister Jens Spahn war bereits im Mai 2018 ein Befürworter der Erlaubnis zur Fernbehandlung und hat nun auch angekündigt, dass es das e-Rezept bis spätestens 2020  geben soll. Wenn er die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter vorantreiben will, sind die nächsten Schritte sicherlich eine Ausweitung der Indikationen und eine bessere Bezahlung der Videosprechstunde.

Die sofortige Verfügbarkeit wichtiger medizinischen Daten wie EKG´s, Laborwerte oder radiologische Befunde aus der Telematik-Infrastruktur in der Videosprechstunde wird dafür sorgen, dass es ein dauerhaftes Erfolgsmodell wird. Das kann langfristig zum Beispiel über die digitalen Patientenakten funktionieren.

Und weil die Nachfrage auf der Patientenseite groß ist bin ich sicher, dass wir uns gerade erst am Anfang einer großen Entwicklung befinden.

Vielen Dank für das Gespräch, wir wünschen Ihnen und Ihrem Team einen guten Start in das neue Jahr.

Das Interview führte Tim Schneider, Deutsche Arzt AG, Essen.

Neue BVOU-Einkaufsvorteile im Januar

Berlin – BVOU-Mitglieder können sich ab diesem Monat auf viele neue Vergünstigungen freuen: Ob Roboter-Technologie, Kosmetik, Kunst oder Sportausrüstung – der BVOU bietet seinen Mitgliedern vielfältige Angebote. Stöbern lohnt sich.

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Auf tönernen Füßen: Jameda und die Neutralität

Berlin  Jameda steht und fällt mit seiner Neutralität. Was es mit der Echtheit der Bewertungen im Portal auf sich hat, das haben WDR, RBB und NDR mit drei unabhängigen Stichproben bereits nachgewiesen: sie ist konstruiert, denn jeder kann beliebige Arzt-Bewertungen schreiben und sie werden in aller Regel ins Netz gestellt und im Profil der Ärzte veröffentlicht. Jeder kann dieses Experiment selbst wiederholen und sich von seiner Richtigkeit überzeugen.

Die Mindest-Anforderung an eine Echtheits-Prüfung ganz einfach durchzuführen, wäre ein Smart-Phone-Foto von einer Überweisung, einem Rezept oder einer Krankschreibung, die auch jeder bewertete Arzt – ggf. anonymisiert – anfordern könnte. Das ist bei Jameda offensichtlich gar nicht erwünscht. Denn wenn „gemogelt“ wird, dann aktiviert das bei den Portal-Teilnehmern – ob Kunde oder nicht – einen psychologischen Mechanismus, sie schlüpfen in die Kinderrolle und Jameda wird zur Autorität, zur potentiell strafenden Elterninstanz. Gut durchdacht von Betreiberseite und fatal für die Bewerteten, die in die Falle treten, wenn sie ihre Noten aufhübschen, statt sich zusammen mit den Kammern zur Wehr zu setzen. Bewertungsfabriken spielen nur eine untergeordnete Rolle und wenn Jameda gegen diese vorgeht, dann macht man sich nur vom Bock zum Gärtner.

Und wie steht es mit der Neutralität des Portals?

Trotz eindeutiger Statistiken und beliebiger Stichproben, die alle das Gegenteil belegen, bekommt man von Jameda die mantrahafte Antwort: „Bezahlprofile haben keinen Einfluss auf die Bewertung und das Ranking“ oder „…werden nicht bevorzugt“. Mit der Neutralität steht und fällt das Portal. Davon hängt es ab, ob das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Anwendung findet. Und die DSGVO! Jameda kombiniert nicht nur ein Werbe-Portal mit zahlender Kundschaft, von der man lebt, mit einem Bewertungs-Portal. Allein das ist eine Konstruktion mit erheblicher Schieflage, die einen Ranking-Verkauf geradezu herausfordert. Man maßt es sich auch an, sämtliche Ärzte und Zahnärzte im Portal aufzuführen, Kollegen zwangszurekrutieren, die ein solches Portal aus guten Gründen ablehnen. Jetzt passiert, was passieren muss: Kunden haben die besseren Noten,  Patienten zwangsrekrutierter Kollegen sollen zu Gunsten zahlender Ärzte abgeworben werden. Jamedas Neutralitäts-Postulat ist eine Farce. Das lässt sich schnell und einfach überprüfen. Man gehe innerhalb der Web-Page von Jameda auf den Link „Arztsuche“, sodann zu einem beliebigen „Fachgebiet“ und sortiere dann die Ärzte/Zahnärzte nach den Noten 6, 5, 4, oder selbst 3. Dort findet man fast ausschließlich Kollegen ohne Profil-Foto, also zwangsrekrutierte Ärzte, Nicht-Kunden.

Selbst bei der Note 2 überwiegen noch die Nicht-Kunden, denn beim Verdrängungswettbewerb von Fachärzten v.a. in Großstädten, muss man seiner zahlenden Kundschaft schon etwas Besseres bieten, als nur eine gute Note. Auch die 6.500-Fall Statistik der Zeit beweist, dass Kunden die besseren Bewertungs-Durchschnitte haben als Nicht-Kunden. Florian Weiß, der CEO von Jameda, möchte uns weismachen, dass es sich hierbei nicht um Kausalität, sondern um Korrelation handele. Er will seine Kritiker für dumm verkaufen. Bei dieser aufgedonnerten Aussage, dass zahlende Kunden quasi nur zufällig besser abschneiden, handelt es sich offensichtlich um ein plumpes Ablenkungsmanöver, eine gezielte Desinformation. Selbst wenn es an den schönen Profil-Fotos liegt, wäre eine Konstruktion immer noch inakzeptabel, bei der zahlende Ärzte/Zahnärzte besser abschneiden als nicht zahlende, zwangsrekrutierte. So hält man Kunden bei Laune und setzt Nicht-Kunden unter Druck, überzulaufen. Die Angelegenheit ist aber noch abgründiger. Es ist ganz einfach, ziemlich unauffällig, schwer nachzuweisen, hocheffizient und sehr lukrativ –im Geschäftsinteresse von Jameda! – nicht Bewertungen, sondern Bewertungs-Durchschnitte zu manipulieren. Wie wird das gemacht? Ganz einfach: Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik sind unzulässig und es unterliegt der freien Interpretation des Portalbetreibers, was das im Einzelfall bedeutet. Nichts ist einfacher, als bei Kunden in der Regel Negativkritik zu blockieren und bei Nicht-Kunden in der Regel durchzuwinken. Genau dieses Procedere führt zu dem bekannten Ergebnis.

Selbst wenn Jamedas Neutralitäts-Postulat wider Erwarten, wider aller Logik, Empirie und Statistik, der Wahrheit entspräche, ist das Geschäftsmodell Jamedas nicht zu halten, denn schon seine Konstruktion kollidiert mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Der ehemalige Vorsitzende des Bundesgerichtshofes, Wolfgang Büscher, sagt dazu in seinem wegweisenden Artikel in der Zeitschrift GRUR-Prax (2017): „Soziale Medien, Bewertungsplattformen und Co“: „Bietet der Portalbetreiber bewerteten Unternehmern die Möglichkeit, gegen Entgelt Werbung zu schalten oder die Präsentation zu verbessern, muss auch die Frage neu bewertet werden, ob Unternehmer nicht einen Anspruch haben, vollständig im Bewertungsportal gelöscht zu werden, wenn sie der Registrierung nicht zugestimmt haben.“ Und: „Verlässt der Betreiber des Bewertungsportals die mit der Stellung als Hostprovider verbundene neutrale Position und nimmt er gegen Entgelt aktiv durch Werbung oder Optimierung der Präsentation einzelner Unternehmer zu deren Gunsten am Wettbewerb teil (genau das praktiziert Jameda! P.G.), besteht kein Anlass mehr, seinen Interessen an einem möglichst vollständigen Überblick den Vorrang vor dem einzelnen Unternehmer an informationeller Selbstbestimmung einzuräumen. Der einzelne Unternehmer muss daher die Möglichkeit haben, sich auf dem Portal vollständig löschen zu lassen.“ Klarer kann man es nicht formulieren. Der Gesetzgeber war klug genug zu prognostizieren, dass Gelegenheit nicht nur Diebe und Tyrannen macht. Zur Glaubwürdigkeit des Portals will ich ein Beispiel aus eigener Erfahrung schildern. Am 18.1. erschien besagter ZEIT-Artikel (Print-Ausgabe) mit einer aussagekräftigen 6.500-Fall-Statistik zu Ungunsten Jamedas.

Um 9.50 Uhr desselben Tages bekommt der Autor des Artikels, Tin Fischer, eine E-Mail von der Pressesprecherin Jamedas, Frau Kathrin Kirchler, in der sie die Vermutung äußert, dass ich, Dr. Peter Gorenflos, den man bereits kenne, der erwähnte „Leser“ und Arzt sei, von dem er den Hinweis bekommen habe. Tin Fischer, der durch meinen Leserbrief im Ärzteblatt „Keine Kombination“ mit einer 200-Fall-Auswertung zu Jameda und andere Stellungnahmen auf mich aufmerksam geworden war, mich im Vorfeld des Artikels mehrfach getroffen hatte (er wohnt zwei Blöcke weiter in Berlin-Moabit) negierte das nicht. Ich hatte ihm zugesichert, dass ich mit offenen Karten spiele und dass er mich auch beliebig zitieren könne. Wenige Stunden später hatte ich eine Note 6 in meinem Profil. Natürlich kam mir das merkwürdig vor und ich verlangte einen Behandlungsnachweis, den man mir trotz mehrfacher Aufforderung verweigerte, obwohl er mir laut Urteil des LG Münchens zusteht. Erst nachdem ich meinen Anwalt einschaltete (Kostenpunkt: 1000.- Euro), der meine Argumente nur wiederholte, wurde die Note 6 aus dem Profil genommen.

Weshalb verhalten sich die Kammern so permissiv gegenüber einem Portal, das die Ärzte- und Zahnärzteschaft so offensichtlich und so flächendeckend zu korrumpieren versucht, die Patienten mit offensichtlich manipulierten Bewertungs-Durchschnitten täuscht?
Weshalb hat die Kollegin Astrid Eichhorn bei ihrem Prozess gegen Jameda so wenig Unterstützung erhalten? Weshalb versuchen die Kammern der Ärzteschaft das BGH-Urteil als Erfolg zu verkaufen, obwohl es doch fast gar nichts, jedenfalls nichts Grundlegendes verändert hat, sondern der Obszönität unlauteren Wettbewerbs nur die Spitze genommen hat? Weshalb fordern die Kammern nicht laut und öffentlichkeitswirksam das Ende der rechtswidrigen Zwangsrekrutierung von Kollegen bei Kombi-Portalen Werbung/Bewertung wie Jameda. Weshalb stellen sie nicht die rechtspolitisch so entscheidende Forderung nach einem Ende der Anonymität von Web-Bewertungen auf?

Und weshalb haben Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung in der neuralgischen Frühphase sogar Werbung gemacht mit dem Clearingverfahren von 2010/2011, das Jameda die Note „gut“ erteilt hat, als längst klar sein konnte, wohin der Zug fährt, als man dem Spuk noch sehr schnell und sehr einfach ein dauerhaftes Ende hätte bereiten können? Im Aufsichtsrat der apoBank üben zahlreiche Spitzenfunktionäre der Ärzte- und Zahnärzteschaft ein vermutlich sehr lukratives Aufsichtsratsmandat aus. Darunter befinden sich der Vorsitzende der Bundesärztekammer, derVorsitzende der Bundeszahnärztekammer, der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der stellvertretende Vorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Die  ApoBank erhält seit zehn Jahren Top-Rankings von Focus Money, einer einflussreichen und
auflagenstarken Wochenzeitschrift aus der Burda-Gruppe. Ein solcher Werbe-Effekt ist sicher hocheffizient und spült dem Geld-Institut einen erheblichen Millionenbetrag in die Kassen. Auch Jameda gehört zur Burda-Gruppe, so dass sich die Frage aufdrängt, ob es eine Vereinbarung hinter den Kulissen gibt nach dem Motto „Eine Hand wäscht die andere“, ein Deal, der mit einer Interessenvertretung der Ärzteschaft nicht nur inkompatibel wäre, nein, ihr diametral entgegenstünde.

Jameda muss sich entscheiden, ob es ein Werbeportal sein möchte. Dann muss es auf die vollständige Arztlistung verzichten! Oder ein Bewertungsportal mit vollständiger Arztlistung. Dann darf es auf keinen Fall Werbung, Optimierung der Präsentation für Portalteilnehmer gegen Entgelt anbieten, weil es sonst selbst am Wettbewerb teilnimmt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall zurecht von der Parteilichkeit des Portals aus. Es müsste sein Geld aus anderen Quellen beziehen, z.B. durch Werbung für Auto-, Elektronik- oder andere, nicht direkt involvierte Konzerne. Das sehr bequeme und lukrative Modell „Schutzgelderpressung“, wie es die Rechtsanwältin der Kölner Dermatologin bezeichnete, ist auf keinen Fall haltbar. Der Tiefschlaf der Kammern muss ein Ende finden. Mehrere Kollegen wenden sich nun erneut gerichtlich gegen ihre Listung. Jamedas nur kosmetische Korrektur im web-Auftritt nach dem BGHUrteil von Februar 2018 durchschauen dann hoffentlich schon die ersten Instanzen.

Leserbrief von Dr. Peter Gorenflos,
Gesichts- und Kieferchirurg,
Berlin, den 10. Dezember 2018

 

Negative Arztbewertungen: Fragen an den Verbandsjustitiar

Berlin – Inwieweit müssen negative Arztbewertungen hingenommen werden? Wie kann man sich wehren? Antworten gibt BVOU-Verbandsjustitiar, Dr. Jörg Heberer.

Herr Dr. Heberer, wer darf eigentlich eine negative Bewertung in Arzt-Bewertungsportalen abgeben?

Dr. Jörg Heberer:  Eine Bewertung bei einem entsprechenden Portalbetreiber ist nur vom Patienten zulässig. Nicht also beispielsweise der Nachbar, ein konkurrierender Arzt oder sonstige Dritte können solche Bewertungen zulässigerweise abgeben.

Hat der Portalbetreiber denn die Pflicht, den Beanstandungen des Arztes nachzugehen?

Heberer: Der Portalbetreiber ist verpflichtet, die Beanstandung des Arztes an den Bewertenden zu übersenden sowie den Bewertenden (also den Patienten) aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt detailliert darzustellen. Ferner müsse der vermeintliche Patient vom Portalbetreiber aufgefordert werden, konkrete und möglichst umfassende Belege für den behaupteten Behandlungskontakt zu übersenden. Beispielhaft nannte hier der Bundesgerichtshof Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien. Des Weiteren sei der Betreiber sodann zur Weiterleitung der Informationen und Unterlagen an den Arzt verpflichtet.

Muss der Arzt negative Bewertungen im Internet überhaupt dulden?

Heberer: Der Arzt muss aus Sicht der Rechtsprechung in der Regel Einschränkungen seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, insbesondere wenn nur die Sozialsphäre durch die Bewertung betroffen ist. Die Bewertung der beruflichen Tätigkeit zählt zur Sozialsphäre, also zu einem Bereich, in dem sich aus Sicht der Rechtsprechung die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht.

So lange durch die Bewertung für den Arzt keine gravierenden Folgen wie Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu befürchten sind, sind negative Sanktionen bei allein die Sozialsphäre betreffenden Äußerungen nach einheitlicher Rechtsprechung leider nicht zulässig.

Ferner sieht die Rechtsprechung ein generelles öffentliches Interesse der Patienten, die Bewertung anderer Patienten zu erfahren, nachdem sich das Angebot der beruflichen, ärztlichen Dienstleistungen an jedermann richte.

Sofern solch ein besonderes öffentliches Interesse besteht, muss sogar leider eine möglicherweise polemische oder überspitzte Kritik aufgrund der höchst richterlichen Rechtsprechung hingenommen werden.

Angenommen, man erhält solch eine Bewertung: Gegen wen und auf welche Weise sollte ein betroffener Arzt vorgehen?

Heberer: Der betroffene Arzt muss sich bei Beanstandungen einer Bewertung an den Portalbetreiber richten. Gegen den Patienten selbst kann sich regelmäßig ein solcher Anspruch nicht richten, ganz abgesehen davon, dass der betroffene Arzt regelmäßig keine positive Kenntnis von der Person des Bewertenden haben wird.

Die kostengünstigste Lösung für den Arzt ist, wenn er zunächst selbst eine Überprüfung durch den Portalbetreiber beantragt. Dazu gibt es regelmäßig unter der Bewertung ein Feld „Problem melden“, worin sodann der Sachverhalt aus Sicht des betroffenen Arztes dargelegt werden kann. Hierbei sollte der Arzt die objektiv nachprüfbaren Falschbehauptungen aufführen und darstellen, dass die Behauptungen den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv nachprüfbar widersprechen. Er sollte daher beantragen, dass die Bewertung (möglicherweise nebst Notenbewertung) vollständig gelöscht wird.

Auch könnte der betroffene Arzt selbst die Bewertung des Patienten kommentieren.

Schließlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, über einen Rechtsanwalt den Betreiber zur Entfernung der Bewertung auffordern zu lassen, wodurch selbstverständlich Kosten verursacht werden, die möglicherweise nicht erstattet werden.

Herr Dr. Jörg Heberer, vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Janosch Kuno, Presse BVOU.

Durch den Dschungel der Arztbewertungen

Berlin/Hamburg  Immer noch gibt es Ärzte die überrascht sind, dass es weder eine Wahlmöglichkeit gibt, noch Ihre Einverständniserklärung braucht, um in mehr als 20 verschiedenen Ärztebewertungsportalen1 mit Ihrem Profil als Arzt präsent zu sein. Patienten nutzen es wie selbstverständlich, um dort öffentlich ihren Arzt ein „like”, im positiven Fall zu geben oder ein „dislike“ inklusive eines negativen Kommentares zu hinterlassen.

Die vielfältigen Irrtümer, Mythen und Fallen im digitalen Dschungel müssen diagnostiziert werden, bevor wir mit der Einführung des medizinischen Reputationsmanagements für Patientenzufriedenheit und Arbeitnehmergewinnung fortfahren. Mit diesem Artikel erhalten Sie eine Übersicht aus der Praxis, zu den größten Stolperfallen des Portal-Dschungels.

Irrtum: Bewertung erfolgt nur auf medizinischen Portalen

Bemerkenswert ist, dass bereits eine einzige negative Patientenäußerung über Sie und Ihre Kompetenzen, beispielsweise auf Jameda, folgende Cascade auslösen kann:

Weitere kooperierende Portalbetreiber binden ungefragt die Bewertungen auf den eigenen Seiten ein und können damit großflächig Ihre medizinische Reputation in den sozialen Medien beschädigen. Sogar Adressverzeichnisse und Auskunftsdienste wie z.B. GelbeSeiten oder 11880 nutzen Ihre Bewertungen für die eigenen Internetseiten.

Eine wichtige Unterscheidung ist die Differenzierung zwischen Patienten- und der Arbeitgeberreputation. Gerade für niedergelassene Mediziner ist es wichtig zu wissen, dass zukünftige Mitarbeiter Ihrer Praxis, Sie sowohl auf Arztbewertungsportalen finden können, als auch auf Portalen zur Bewertung des Arbeitgebers. Ihre digitale Reputation wirkt damit auf eine Vielzahl an Interessensgruppen, die wir in unserer Beratungspraxis für Sie individuell aufzeigen und analysieren. Die wichtigsten Portale aus unserer Expertensicht, finden Sie in der Tabelle.

Mythos: Beitragspflichtige Mitgliedschaft erforderlich

Die informierten Mediziner nutzen bereits ohne viel Zeitaufwand den kaskadierenden Effekt des Bewertungsaustauschs für sich und stärken ihr positives Reputationsbild, indem zufriedene Patienten positive Bewertungen an strategisch ausgewählten Punkten abgeben. Dies gelingt mit der Expertise spezialisierter Experten.

Unser Insider-Tipp: Alle Portale, die im Feld Zusatzfunktionen im Basistarif gekennzeichnet sind, ermöglichen Ihnen kostenlos wertvolle Funktionen und informative Gestaltungsmöglichkeiten für Ihr bereits vorhandenes Profil. Beitragspflichtige Mitgliedschaften können Sie damit minimieren.

Falle: In der Klinik tätige Ärzte sind auch betroffen

Immer noch ist die falsche Aussage im Raum „Klinikärzte können nicht in Portalen bewertet werden, nur die Klinik ist betroffen“2. Viele Klinikärzte wiegen sich aufgrund dieser allgemeinen Behauptungen in Sicherheit und ignorieren die Benotung in den Portalen. Klinikärzte, die ihre Profile nicht monitoren, überlassen ihr Schicksal möglicherweise einer inkompetenten Klinikverwaltung.

Die Internetbewertungen über Sie und die Klinik beeinflussen Ihre Patienten erheblich, sowie die Restaurantbewertungen auf TripAdvisor möglicherweise über Ihren Besuch entscheidet. Wichtige Portale für Klinikärzte haben wir in der Tabelle gekennzeichnet.

Selbstversuch

Wenn es ihr ärztlicher Alltag zulässt, können Sie selbst schon einiges tun. Übernehmen Sie das, was Profis im Hintergrund durchführen, beispielsweise das eigene Reputationsbild zu diagnostizieren. Zu Beginn reichen 10 Minuten pro Portal für einen ersten Eindruck. Fehlt Ihnen dazu die Zeit, dann geben Sie dies in die Hände eines professionellen Dienstleisters mit der speziellen Expertise des Gesundheitswesens. Selbstverständlich können in Praxen und Kliniken auch Mitarbeiter für dieses sensible Thema qualifiziert werden. Welches Praxiswissen dazu notwendig ist, zeigt Ihnen das Webinar “Digitales Reputationsmanagement für Ärzte – Webinar“ am 31.10.2018 des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU e.V.)

Das noch neue Orthinform des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU e.V.) ist ein wichtiger Baustein für Ihre digitale Präsenz. Bezüglich der Anbindung in den Behandlungsalltag, der Beratung zu Erkrankungen und Therapieoptionen des Bewegungsapparates setzt das Orthinform aus unserer Sicht wichtige Maßstäbe. Es vermittelt objektiv den Patienten direkt an einen kompetenten Mediziner und ermöglicht auf Wunsch Videosprechstunden. Hier steht das Verhältnis zwischen behandelnden Mediziner, Einweiser und Patient im Vordergrund ohne einen kommerziellen Hintergrund.

Tab. 1: Die wichtigsten Portale in der Übersicht

 

Netzwerk Portal Austausch von
Bewertungen mit Portalen
Relevant
für Klinikärzte
Zusatzfunktionen
im Basistarif
Bertelsmann
-Stiftung
aok-arztnavi.de X X
arzttermine.de
weisse-liste.de X X
GesünderNet aerzte-notdienst.de
docinsider.de X X
gesuendernet.de
Hubert Burda
Media Holding
focus-arztsuche.de X
Jameda.de X
jobboerse.com
Kununu.de
patientus.de X
xing.de X
Sanego ärzte.de
facharzt24.de
gelbeseiten.de X
imedo.de
sanego.de X X
Stiftung
Gesundheit
arzt-auskunft.de X X
onmeda.de
topmedic.de X X
Tele-Auskunft
Online
dasoertliche.de
dastelefonbuch.de
gelbeseiten.de
golocal.de X X
goyellow.de X
meinungsmeister.de X
teleauskunft.de

 

Autoren:

Jens Hollmann, Nordstrand,  Inhaber medplus-kompetenz, Daniel Conta, Hamburg, Wirtschaftsinformatiker

Fußnoten:

  1. Diesen Sachverhalt hat das Oberlandesgericht Frankfurt im März 2012 bestätigt mit dem Urteil vom 08.03.2012, Az. 16 U 125/11.
  2. Impressionen aus Diskussionen in Einzelberatungsgesprächen und Workshops

Belegarztwesen: SpiFa für Gesetzesänderung

Berlin – Belegärzte arbeiten an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Sie sind seit Jahrzehnten die einzig funktionierende Integration zwischen diesen beiden Sektoren. „Umso dramatischer ist die Tatsache, dass das Belegarztwesen in seiner Existenz bedroht ist“, sagte SpiFa-Vorstand Dr. Axel Schroeder am Mittwoch in Berlin.

Die schwierige Situation des Belegarztwesens wird an sinkenden Zahlen sichtbar: bei belegärztlichen Leistungen, bei belegärztlichen Abteilungen an Krankenhäusern und bei der Zahl der Belegärzte selbst. Laut Dr. Schroeder gibt es zwei Hauptursachen für diese Entwicklung. Eine davon ist das unterschiedliche Leistungsrecht zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung. Der restriktive Erlaubnisvorbehalt gilt für den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Nach diesem, für die vertragsärztliche Versorgung gültigen Abrechnungssystem, müssen Belegärzte ihre Leistungen auch bei einer stationären Behandlung abrechnen. Dagegen ist der offene Verbotsvorbehalt Grundlage der Krankenhausabrechnung. Viele Leistungen, die im Krankenhaus möglich sind, bekommt der Belegarzt wegen fehlender EBM-Ziffer nicht vergütet. Die Differenz zwischen ambulantem und stationärem Leistungskatalog nimmt seit Jahren zu, weil nur wenig neue Leistungen im EBM aufgenommen werden, während sie flexibel in das DRG-System eingefügt werden. Es ist deshalb schon lange überfällig, den Verbotsvorbehalt auch für die Vergütung der Belegärzte zu übernehmen, damit Arzt und Krankenhaus wieder einheitlich abrechnen können.

Zweite Ursache ist die Vergütung im EBM selbst. „Sie ist fehlerhaft und unbefriedigend geregelt. Die Kalkulation stellt auf die ambulante Leistung ab und berücksichtigt nicht die höhere Morbidität stationär behandelter Patienten“, moniert Schroeder. Das EBM-Kapitel, in dem die belegärztliche Bezahlung geregelt ist, basiere auf dem der ambulanten Operationen und sei deshalb zu kurz gegriffen. „Konservative Fächer wie die Innere Medizin kommen dabei voll unter die Räder, sodass es kaum noch internistische belegärztliche Abteilungen gibt. Sie wurden in den vergangenen Jahren in Hauptabteilungen umgewandelt“.

Die Große Koalition hat in ihrem Vertrag eine Bund-Länder-Kommission, verstärkt durch die Bundestagsfraktion CDU/ CSU und SPD beschlossen, die sich mit der Lockerung der Grenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung generell beschäftigen soll. Es ist davon auszugehen, dass auch die notwendige Reform des Belegarztwesens in diesem Kontext angegangen wird. „Mit Ergebnissen, geschweige denn mit den notwendigen gesetzlichen Regelungen, ist allerdings nicht vor 2020 zu rechnen“, argumentiert Schroeder. Für das in der Krise steckende Belegarztwesen ist das zu lange. Es besteht die Gefahr, dass das Belegarztwesen als noch funktionierende Integration gänzlich verschwinden wird.

Um dies zu verhindern, müsste der Gesetzgeber zeitnah nur einen Paragraphen im Krankenhausentgeltgesetz ändern. Denn schon jetzt kann im Belegkrankenhaus nach dem § 121 SGB V auf Antrag eine Hauptabteilungs-DRG abgerechnet werden. Daraus würde der Belegarzt vergütet, wenn seine Leistung im EBM nicht ausreichend abgebildet ist. Das funktioniert bisher leider deshalb nicht, weil diese beantragte DRG nach dem Krankenhausentgeltgesetz (§ 18 Abs. 3 Satz 1) nur zu 80 Prozent ausgezahlt wird. Damit ist das Belegkrankenhaus einfach nicht in der Lage, die ärztliche Vergütung zu finanzieren, sodass die an sich sinnvolle Regelung seither in der Praxis nicht umgesetzt wird. Bis zur endgültigen Neuregelung der Grenze ambulant/stationär sollte deshalb als eine Art Palliativmaßnahme die 80-prozentige Begrenzung im Krankenhausentgeltgesetz gestrichen werden. Die Bundesregierung könnte dies mittels eines Begleitgesetzes bei ihren zahlreichen Gesetzesvorhaben regeln. Der SpiFa hofft, dass dieser vernünftige Vorschlag beim Gesetzgeber auf offene Ohren stößt.

Quelle: SpiFa

DRG

Strukturgestaltung ja – Kahlschlag nein

Berlin – Die einseitig vor allem auf Kapazitätsabbau im Krankenhausbereich gerichteten Vorschläge der Sachverständigenräte zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und zur Entwicklung im Gesundheitswesen werden vom Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD) ausgesprochen kritisch bewertet. Sie seien aus Sicht des Managerverbandes nicht dazu geeignet, den notwendigen Strukturwandel so zu gestalten, dass sie für die Zukunftsfähigkeit der gesetzlich gebotenen flächendeckenden Gesundheitsversorgung geeignet erscheinen.

„Der immer wieder aus der Mottenkiste hervorgeholte Hinweis auf international deutlich geringere Krankenhaus- und Bettendichten berücksichtigt weder die völlig unterschiedlichen Gesundheitssysteme der Länder noch die Tatsache, dass es in Deutschland keine Wartelistenmedizin gibt“, so VKD-Präsident Dr. Josef Düllings. „Krankenhäuser gleichen insbesondere in ländlichen Regionen Defizite am Anfang und am Ende der Versorgungskette des Patienten aus, nämlich des ambulanten Bereichs und der nachsorgenden Einrichtungen. Vor allem Pflegereinrichtungen sind aufgrund des steigenden Pflegekräftemangels immer weniger in der Lage, eine zeitnahe Anschlussversorgung gewährleisten.“

Der VKD spricht sich ebenso für notwendige Strukturveränderungen aus. Sie müssen aber moderiert und finanziert werden und dürfen das Versorgungsnetz nicht zerreißen. Der sogenannte Qualitätswettbewerb in der jetzigen Form fördert kaum den Wettbewerb um bessere Qualität, sondern produziert eher Risiken für die Patientenversorgung, etwa die mit der GBA-Qualitätssicherungsrichtlinie für Perinatalzentren induzierte Verteilung von Frühchen nach einer Drillingsgeburt auf drei verschiedene Krankenhäuser. Fehlentwicklungen sind auch Ansätze einer kahlschlagartigen Strukturbereinigung, etwa durch Urteile des Bundessozialgerichts zur Komplexbehandlung nach Schlaganfall und geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlung. Auch von den verordneten Pflegepersonaluntergrenzen erwarte der VKD Fehlentwicklungen.

Der Vorschlag der Sachverständigenräte zum Übergang von der dualen zur monistischen Finanzierung mute anachronistisch an. Angesichts der historisch beispiellos hohen Vermögenswerte privater und vor allem öffentlicher Haushalte sowie der maximalen Verfügbarkeit umfänglicher Finanzmittel bei einer weiter ungebrochenen Niedrigzinsphase muss aus Sicht des VKD die Forderung sein, die verfassungsrechtliche Vorschrift der Schuldenbremse zu hinterfragen. Die Regelung wurde 2009 unter völlig anderen ökonomischen Rahmenbedingungen beschlossen. Sie wird seitdem wie eine Monstranz vor sich hergetragen. Bund und Länder blockieren damit nur den dringend nötigen und von den Ländern zu fördernden Strukturwandel der Krankenhausversorgung. Mit dem Aufstieg der geburtenstarken Jahrgänge in die behandlungsrelevanten Altersgruppen von 2020 bis 2030 wird sich dieser Stillstand rächen und entweder zu massiven Abstrichen in der Qualität oder zur finanziellen Überforderung der Krankenkassen führen. Die Krankenkassen als Förderer dieser Strukturkonzentration seien hierfür ungeeignet, da sie in dieser kommunalpolitisch brisante Frage einheitlich und gemeinsam handeln müssten, was nach den bisherigen Erfahrungen nicht zu erwarten ist.

Die Flutung des DRG-Systems mit Komplexität durch die Art der Weiterentwicklung in Deutschland sieht der VKD ebenfalls kritisch, da es Ärzte und Pflegende zunehmend mit Bürokratie beschäftigt, statt sie beim Patienten zu belassen. Immer mehr Fachärzte für Aktenmedizin prüfen, ob die bürokratischen Anforderungen erfüllt wurden und nicht, ob die Versorgung im Interesse der Patienten und Versicherten abgelaufen ist.

Die Forderung nach vermehrter Ambulantisierung ist auch aus Sicht des VKD zu begrüßen, jedoch nicht durch Verlagerung von Leistungen in den niedergelassenen ambulanten Bereich, wo sie aufgrund unbesetzter Praxissitze immer weniger erbracht werden können, sondern so, wie die Patienten sie nachfragen und dort, wo Patienten Qualität erfahren, nämlich am Krankenhaus. „Die Beschreibung des Problems als sektorale Trennung ist eher ein Denken in Verbänden“, so Dr. Düllings. „Die Versorgungssituation vor Ort hat sich vor allem in den letzten zehn Jahren nach dem Willen des Patienten deutlich verändert. Allein die ideologischen Wälle der strategischen Rückwärtsverteidigung verhindern immer noch eine patientengerechte Versorgung. Aus unserer Sicht sollte die ambulante Notfallversorgung den Krankenhäusern als rechtlich klar geregelte Aufgabe zugewiesen und entsprechend finanziert werden. In ländlichen Regionen sollten die Krankenhäuser darüber hinaus generell auch für die ambulant-fachärztliche Versorgung geöffnet werden, etwa nach dem Modell der ehemaligen Polikliniken in den neuen Bundesländern.“

Der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V. (VKD) vertritt mit rund 2.250 Mitgliedern das Management fast aller deutschen Krankenhäuser einschließlich der Rehabilitationskliniken und Pflegeeinrichtungen. Er versteht sich als Ansprechpartner insbesondere in Fragen der Krankenhauspraxis und des Klinikmanagements.

Quelle: VKD