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Das e-Rezept: digitale Verordnung für apothekenpflichtige Arzneimittel

Berlin – Aus der Praxis in die App und von dort zur Apotheke – das elektronische Rezept soll nach und nach das Papierrezept ablösen. Los geht es mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Im siebten Teil der Serie TI-Anwendungen erläutern die PraxisNachrichten, wie das funktioniert und wann es startet.

Mit dem elektronischen Rezept (eRezept) wird nach der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die nächste Massenanwendung über die Telematikinfrastruktur (TI) laufen. Da das Muster 16 bisher viele verschiedene Verordnungsarten und Kostenträger bedient, wird das eRezept in mehreren Schritten eingeführt.

Start mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zulasten der GKV

Zunächst geht es ausschließlich um die Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden. Diese müssen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2022 als eRezept verordnen. Auch für Patienten ist das eRezept dann Pflicht. Bei Haus- und Heimbesuchen sowie bei technischen Problemen nutzen Ärzte jedoch weiterhin das Papierrezept.

Um die Abläufe in den Praxen und Apotheken zu erproben, geht der Einführung eine Testphase in ausgewählten Praxen der Region Berlin-Brandenburg voraus. Dieser startet am 1. Juli 2021. Alle anderen Praxen können das eRezept noch nicht nutzen. Ab dem 1. Oktober 2021 sollen alle Ärztinnen und Ärzte bundesweit auf freiwilliger Basis in die Nutzung des eRezepts einsteigen können, sofern sie dies wünschen und die technischen Voraussetzungen vorliegen.

Weitere Verordnungen freiwillig oder erst später möglich

Nicht verpflichtend, aber möglich ist das eRezept schon zum Start für apothekenpflichtige Verordnungen für GKV-versicherte Selbstzahler sowie für Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, sofern die Verordnungssoftware diese Funktionen anbietet. In diesen Fällen ist alternativ weiterhin das Muster 16 verwendbar.

Mehrfachverordnungen können noch nicht adäquat abgebildet werden. Aus diesem Grund sollten diese bis auf Weiteres nicht verordnet werden.

Zukünftig sieht der Gesetzgeber die Digitalisierung weiterer Verordnungen vor. Das betrifft das Ausstellen von T-Rezepten, das Verordnen von Betäubungsmitteln, Hilfsmitteln, Sprechstundenbedarf sowie von sonstigen nach Paragraph 31 SGB V einbezogenen Produkten wie Verbandmittel und Teststreifen sowie von Digitalen Gesundheitsanwendungen.

Nicht möglich ist das eRezept zudem bis auf Weiteres bei Verordnungen, die für Versicherte von Sonstigen Kostenträgern ausgestellt werden. Die Praxen nutzen wie bisher jeweils das entsprechende Papierrezept.

Ersatzverfahren mit Muster 16 nur noch in wenigen Fällen erlaubt

Mit der Einführung des eRezepts ist das Muster 16 bei Verordnungen apothekenpflichtiger Arzneimittel zu Lasten der GKV nur noch in bestimmten Fällen einsetzbar. Das gilt für Haus- oder Heimbesuche sowie in Fällen, in denen die TI, das Internet, der eHBA oder notwendige Soft- oder Hardware nicht verfügbar oder defekt sind. In diesen Fällen können Ärzte auf das Muster 16 zurückgreifen. Gleiches gilt für Verordnungen, bei denen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nicht bekannt ist.

Erstellung mit der Praxissoftware

Ärzte stellen für das eRezept wie gewohnt die Verordnungsdaten in ihrer Verordnungssoftware zusammen. Anschließend signieren sie den Datensatz qualifiziert elektronisch und laden ihn auf den eRezept-Server.

Ärztinnen und Ärzte sollten nun bei ihren Patientinnen und Patienten nachfragen, ob sie die eRezept-App nutzen. Ist das der Fall, ist das Ausstellen des eRezepts abgeschlossen. Dann können sie bei der Apotheke ihrer Wahl vorab ein Arzneimittel anfragen, eine Verordnung zuweisen oder einen Data-Matrix-Code erzeugen. Mit dem Abscannen des Codes in der Apotheke ist diese berechtigt, die eRezept-Daten über die TI vom Server abzurufen und die verordneten Arzneimittel auszugeben.

Patientinnen und Patienten, die die App nicht nutzen, benötigen jedoch einen Patientenausdruck, um ihre Arzneimittel in der Apotheke zu erhalten. Den Ausdruck erstellen Ärztin oder Arzt per Knopfdruck direkt aus der Verordnungssoftware. Er muss nicht unterschrieben oder gestempelt werden. Der Ausdruck erfüllt gegenüber der Apotheke die Funktion der App: Die Apotheke scannt den Data-Matrix-Codes des Ausdrucks ab, erhält so Zugang zu den eRezept-Daten auf dem Server und kann die Arzneimittel abgeben.

Elektronische Signatur notwendig

Das eRezept benötigt – analog zum Papier-Rezept – eine Unterschrift des Arztes. Dafür wird die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) genutzt, ein besonders sicheres Verfahren. Da das Stecken des elektronischen Heilberufsausweises in das Lesegerät und die PIN-Eingabe im Praxisalltag zu viel Zeit benötigen, konnte die KBV die Komfortsignatur durchsetzen. Hier geben Ärzte für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen frei. Es können auch mehrere Dokumente in einem Vorgang signiert werden, etwa mehrere Verordnungen für einen Patienten. Für die Komfortsignatur benötigen Ärzte jedoch ein weiteres Software-Update aufbauend auf dem ePA-Konnektor, das diese Funktion unterstützt (PTV4+-Konnektor). Dies soll ab Juli verfügbar sein.

Die Stapelsignatur, ein anderes sicheres Signaturverfahren, das bereits mit dem E-Health-Konnektor funktioniert, ist für das eRezept weniger geeignet, da Patienten ihr Rezept in der Regel sofort erhalten wollen. Hier würden Ärztinnen und Ärzte zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vorbereiteten Dokumentenstapel auf einmal signieren und dafür ihre PIN eingeben.

Praxen benötigen weitere Technik

Neben dem Anschluss an die TI mit einem ePA-Konnektor, der die Komfortsignatur beherrscht, benötigen Praxen für das eRezept ein Update des PVS. Hier sind die Anbieter unterschiedlich weit. Weitere Informationen können Praxen bei ihrem PVS-Hersteller einholen. Daneben ist ein eHBA für die Signatur notwendig. Praxen erhalten eine Erstattung für die Technikkosten (siehe Infokasten).

Patientinnen und Patienten benötigen für die Nutzung des eRezepts via App eine elektronische Gesundheitskarte (mit CAN und PIN), die die sogenannte Near Field Communication (NFC) ermöglicht. Die Ausgabe dieser Karten hat erst begonnen.

Weitere Informationen zum eRezept

Auf ihrer Themenseite informiert die KBV detailliert und aktuell zum eRezept. Neben einer ausführlichen Praxisinformation stehen dort auch häufige Fragen und Antworten zum eRezept bereit. Ein Video folgt in den nächsten Wochen.

Quelle: KBV