Alle Beiträge von Sabine Franzke-Helmts

Dr. Uwe Schwokowski und Prof. Dr. Wolfgang Rüther, Referat Rheumatologie des BVOU

Orthopädische Rheumatologie: Kurse, Webinare, Termine

Ratzeburg – Wer sich für die orthopädische Rheumatologie interessiert, für den gibt es kein Sommerloch: Dieser Bereich ist weiterhin in Bewegung. Es gilt, neue Erkenntnisse und Empfehlungen vom Rheuma UpDate 2016 in Wiesbaden zu verarbeiten, vom EULAR in London und demnächst auch vom Deutschen Rheumatologen Kongress in Frankfurt – und sie weiter zu verbreiten.

Das Team der Akademie Deutscher Orthopäden (ADO) in Berlin wird deshalb weiterhin sehr aktiv sein, um Kolleginnen und Kollegen unter anderem über Neuheiten der Rheumatologie zu informieren.

Neue RhefO-Seminarangebote

Webinare in Planung 

61 Fortbildungskurse zur Erlangung der Bezeichnung „Rheumatologisch Fortgebildeter Orthopäde (RhefO)“ haben wir bislang angeboten. Über 650 Teilnehmer im Kurs I, über 560 Teilnehmer im Kurs II und 330 Teilnehmer im Kurs III sind ein deutliches Zeichen, dass die Rheumatologie ein Teil der Orthopädie und Unfallchirurgie ist und entsprechendes Interesse an diesem Fach besteht. In den Thesen der Deutschen Rheuma-Liga zur Verbesserung der Versorgung von Rheumapatienten in Deutschland wird die aktive Mitarbeit von Orthopädinnen und Orthopäden mit entsprechender rheumatologischer Vorbildung geradezu eingefordert.

Ein kleiner Wermutstropfen: Bisher haben lediglich knapp 100 Fachärzte für O + U auch die komplette Fortbildung zum RhefO absolviert. Da die zusätzlichen 22 Fortbildungsstunden in der Rheumatologie für den aktiven Praxisinhaber vermutlich schwierig zu organisieren sind, plant das Akademie-Team gerade mit dem BVOU Webinare, also Online-Seminare, so dass die gezielte Fortbildung auch von zu Hause aus erfolgen kann.

Rheumatologie für Orthopäden

Die Intensivkurse „Rheumatologie für Orthopäden“, die von der Firma AbbVie regelmäßig zweimal im Jahr in Budenheim beziehungsweise Seeheim durchgeführt wurden, sind auf eine jährliche Veranstaltung reduziert worden (nächster Kurs: Spätherbst 2017 in Budenheim).

Diese Informationslücke schließen wir mit einem Rheuma Super Refresher in Berlin (Referenten: Prof. Christian Kneitz aus Rostock und Dr. Uwe Schwokowski) am 17./18.09.2016.  Für den NOUV im Juni 2017 in Dortmund ist eine ähnliche Veranstaltung mit erweiterten Inhalten der Orthopädischen Rheumatologie vorgesehen.

Der Super Refresher bietet die Möglichkeit, ein vorhandenes RhefO-Zertifikat zu verlängern oder Fortbildungspunkte zur Erlangung des RhefO zu sammeln. In diesen Kursen wollen wir Kolleginnen und Kollegen im Sinne eines Updates auf den neuesten Stand der Rheumatologie bringen. Es gibt noch freie Plätze (Anmeldung).

Der RhefO-Kurs III während des DKOU in Berlin ist bereits ausgebucht, die Kurse I und II haben noch freie Kapazitäten. Weitere Kurse sind 2017 für den VSOU-Kongress und den DKOU geplant, ebenso weitere in Frankfurt/Main.

Einführungskurs orthopädische Rheumatologie

BVOU-Geschäftsführer Dr. Jörg Ansorg hat vorgeschlagen, einen Einführungskurs in die Rheumatologie zu gestalten, um insbesondere auch die Kollegen in der Weiterbildung O&U frühzeitig für die Rheumatologie zu sensibilisieren.

Bessere Versorgung für Rheuma-Patienten

In zwei Bundesländern finden derzeit Verhandlungen mit dem Ziel einer besseren Versorgung von Rheumapatienten zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen (Kven) und Krankenkassen statt. RhefO-Kollegen sind eingebunden.

Es wäre gut, wenn es auch in anderen Bundesländern ähnliche Verhandlungen gäbe – die Unterversorgung in der Rheumatologie ist überall zu spüren. TZermine bei Rheumatologen sind nach wie vor die am häufigsten gefragten bei den Terminservicestellen der KVen. Und die positiven Rückmeldungen zum „Orthopäden-Vertrag“ in Baden-Württemberg sind bei jeder KV bekannt.

Weitere Termine für Rheumatologen 

Deutscher Rheumatologen Kongress

Der Deutsche Rheumatologen Kongress findet in diesem Jahr vom 31.8. bis zum 3.9. in Frankfurt/Main statt. Für alle, deren Zeit knapp bemessen ist, gilt: Freitagnachmittag beziehungsweise am Samstag ist noch genügend Aktuelles aus der Rheumatologie zu erfahren, was in der täglichen Praxis anzuwenden ist und gegebenenfalls als weitere Fortbildungsstunden für den RhefO zählt.

Arthro-Sonographie in der Orthopädischen Rheumatologie

Erneut findet der Jahres-Workshop „Arthro-Sonographie in der Orthopädischen Rheumatologie“ mit den Professorinnen M. Backhaus (Berlin) und A. Gause (Bad Bramstedt) statt, und zwar am 7.9. ab 17 Uhr in Hamburg (im Hotel Radisson blu). Information und Anmeldung über das ADO-Team in Berlin (info@institut-ado.de, Tel. 030/797 444 59).

Prof. Wolfgang Rüther, Dr. Uwe Schwokowski

Rechtsberatung für Mitglieder beim DKOU

Berlin – Eine kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder bietet der BVOU in diesem Jahr während des DKOU-Kongresses Ende Oktober in Berlin.  Verbandsjustiziar Dr. jur. Jörg Heberer steht an zwei Kongresstagen am BVOU-Stand in Halle 2.2. auf dem DKOU-Gelände für rechtliche Fragen und für Informationsgespräche von BVOU-Mitgliedern zur Verfügung.

Es besteht die Möglichkeit, sich schon heute einen Termin zu sichern: entweder für Donnerstag, den 27.10.2016, in der Zeit von 13:00 – 16:00 Uhr, oder für Freitag, den 28.10.2016, in der Zeit von 14:30 – 16:00 Uhr. Für ein Gespräch ist jeweils eine halbe Stunde vorgesehen.

Interessenten melden sich bitte im Sekretariat bei der BVOU-Geschäftsstelle unter Telefon 030/797 444 44 oder per E-Mail unter bvou@bvou.net. Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung freundlicherweise auch Ihre Mobilnummer an, damit wir Sie erreichen können, falls es Rückfragen gibt oder es zu einer kurzfristigen Terminverschiebung kommt.

Der BVO(U) – Geschichte des Berufsverbandes Orthopädie und Unfallchirurgie

Berlin – Anlässlich des 65. jährigen Jubiläums haben wir aus den Archiven und zahlreichen Artikeln und Protokollen begonnen, die Geschichte und Entwicklung des Verbandes aufzuzeichnen.

I. Gründung

II. Definition

III. Verbandstruktur und deren Entwicklung

IV. Satzungen und Geschäftsordnungen

V. Akademie Deutsher Orthopäden

VI. Fortbildungen und Kongresse

VII. O-Days, Orthopädentage, Januartagungen

VIII. Publikationen

IX. Gebührenordnungen

X. Projekte und Umfragen (Kampagnen)

XI. Versorgungsforschung

 

Stand: 18.10.2016

„Zeigt her Eure Füße“: Mitmachen – auch im verflixten siebten Jahr

Berlin – BVOU-Präsident Dr. Johannes Flechtenmacher appelliert an alle Kolleginnen und Kollegen, sich an der Orthofit-Aktion „Zeigt her Eure Füße“ Ende November zu beteiligen. „Besuchen Sie Grundschulen oder Kitas, Vereine oder Tanz- und Ballettschulen, und informieren Sie spielerisch darüber, was Kindern und ihren Füßen guttut“, so Flechtenmacher. „Sorgen Sie durch Ihr Engagement vor Ort dafür, dass unsere bewährte Aktion auch im verflixten siebten Jahr wieder ein Erfolg wird.“

Der BVOU-Präsident ist überzeugt, dass die Aktion „Zeigt her Eure Füße“ noch immer eine positive Außenwirkung hat, die nicht zu unterschätzen ist. Sie symbolisiert: Die Fachgruppe der Orthopäden und Unfallchirurgen ist eine starke Gemeinschaft, die etwas auf die Beine stellt und sich auch abseits der Praxen engagiert. Deshalb ist eine hohe Teilnahmequote quer durch ganz Deutschland wichtig.

Im vergangenen Jahr war das Interesse vieler Grundschulen an der 45-minütigen Aufklärungsaktion so groß, dass nicht an alle ein Orthopäde vermittelt werden konnte. Deshalb forciert der BVOU in diesem Jahr seine Anstrengungen. Wer teilnehmen möchte, wird von der Geschäftsstelle unterstützt: Es gibt ein praktisches Kurzkonzept, das man der Grundschule seiner Wahl vorlegen kann. Auch ein Einwilligungsbogen für die Eltern liegt vor. Wenn klar ist, wie viele Klassen und Schüler vor Ort sein werden, liefert der BVOU die passende Menge Informationsmaterial.

Und nicht zuletzt: Für die Gestaltung der bewegten Schulstunde gibt es auf der BVOU-Homepage Anregungen, Videos und Hinweise auf die unterschiedlichsten Übungen. „Machen Sie mit“, bittet der BVOU-Präsident. „Zeigen Sie, was orthopädische Vorsorge schon im Kleinen leisten kann – melden Sie sich für die Kampagne ,Zeigt her Eure Füße‘ vom 21. bis 25. November 2016 an.“                                                            Sabine Rieser

www.aktion-orthofit.de

Wahlaufruf des BVOU-Präsidenten: Jede Stimme zählt!

Berlin – In einem persönlichen Wahlaufruf hat sich Dr. Johannes Flechtenmacher an alle BVOU-Mitglieder gewandt. „Dass nicht immer alles im Sinne unseres Fachs geschieht in den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), ist mir und vielen Kolleginnen und Kollegen bewusst“, schreibt der BVOU-Präsident darin. „Das wird sich aber nicht dadurch ändern, dass sich keine Vertreter von O + U mehr in der Vertreterversammlung und ihren Gremien engagieren.“

Nicht nur bei Bundestagswahlen hänge der Ausgang manchmal von wenigen Stimmen ab, sondern auch bei KV-Wahlen. Deshalb ruft Flechtenmacher dazu auf, an den anstehenden Wahlen zur Vertreterversammlung teilzunehmen – und die zur Wahl stehenden Kolleginnen und Kollegen des eigenen Fachs zu wählen. Derzeit sehe die Gesundheitspolitik mehrheitlich in der Förderung der Krankenhäuser die Lösung vieler Versorgungsprobleme. Umso wichtiger sei es, „dass die niedergelassenen Ärzte als Träger der ambulanten Versorgung mit ihrem Engagement und ihrer Selbstverwaltung wahrgenommen werden. Dafür ist der Sachverstand aller Facharztgruppen in der Vertreterversammlung Voraussetzung.“

Sabine Rieser

Schild Facharztweiterbildung, BVOU

Weiterbildungsreform: Gespräche mit den Fächern über die Version 2 laufen

Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) ist derzeit in Gesprächen mit den Fachgesellschaftenund Berufsverbänden, unter anderem auch von O + U, um die Novellierung der Muster-Weiterbildungsordnung voranzutreiben. Sie setzt damit einen Beschluss des jüngsten Deutschen Ärztetags (DÄT) um.

Der DÄT hat beschlossen, dass die Version 2 der Novelle auf der elektronischen Plattform WIKI-BÄK veröffentlicht und zur Kommentierung durch die beteiligten Fachgesellschaften und Berufsverbände sowie die Landesärztekammern freigeschaltet wird. Dabei sollen sich Kammern vor allem mit den „Allgemeinen Inhalten“sowie dem Glossar beschäftigen, während die Fachgesellschaften und Berufsverbände mit den konkreten Inhalten des neuen Entwurfs befassen und kommentieren sollen.

Neu ist, dass die Weiterbildungsinhalte künftig zu kompetenzbasierten Blöcken zusammengefasst werden. Diese gliedern sich in allen Gebieten und Facharztqualifikationen in die Bereiche:

  • Grundlagen
  • Patientenbezogene Inhalte
  • Behandlungsbezogene Inhalte
  • Technisch-diagnostische Inhalte.

Für jede einzelne Anforderung in diesen Blöcken werden zwei Level der zu erreichenden Kompetenz definiert:

  1. Anwendungsbezogene Kenntnisse und Erfahrungen („Kennen und Können“)
  2.  Anwendung und Fertigkeiten („Beherrschen“)

Auch wenn es für die Bezeichnungen noch Optierungspotential gibt, ist der Grundgedanke dieser Aufteilung sehr zu begrüßen. Konkret bedeutet diese Änderung, dass auf Facharztniveau nicht jedes Element bereits beherrscht werden muss und gerade das Erlernen komplexer Eingriffe in eine Zusatzweiterbildung verschoben werden kann. Dies ist ja bereits heute in O + U gelebte Praxis. Dadurch können die Anforderungen im Katalog der Facharztqualifikation realistischer gestaltet werden.

Die neue Weiterbildungsordnung wird also auf die Vermittlung von Inhalten und Kompetenzen fokussieren und auf die Definition von Mindestzeiten verzichten. Dies berücksichtigt sowohl den unterschiedlichen Lernfortschritt des Einzelnen, als auch die Möglichkeiten der Weiterbildungsinstitutionen. Bei den Weiterbildungsstätten wird grundsätzlich nicht mehr zwischen ambulant und stationär unterschieden. Dies soll nur in Ausnahmefällen der Fall sein, wenn bestimmte Leistungen ausschließlich in einem Sektor angeboten werden.

Wenn diese Prämisse konsequent umgesetzt wird muss dies auch Auswirkungen auf die Vergabe der Weiterbildungsermächtigung haben. Auch hier ist dann eine kompetenzorientierte Ermächtigung statt einer Ermächtigung über bestimmte Zeiträume hinweg zu fordern. Damit hätte auch die O + U nach der Novellierung die Chance, 24 Monate Weiterbildung im ambulanten Bereich anzubieten und eine entsprechende finanzielle Förderung zu erhalten.

Der Paradigmenwechsel in der neuen Weiterbildungsordnung von abgeleisteten Zeiten und bestätigten Katalogen hin zu erworbenen Kompetenznetzen sollte von uns als Chance zu mehre Flexibilität und Ehrlichkeit in der Weiterbildung verstanden und aktiv mitgestaltet werden. Die Bundesärztekammer ist offen für die konstruktive Zusammenarbeit mit Fachgesellschaften und Berufsverbänden und hat mit der Version 2 der Novelle eine sehre gute Diskussionsgrundlage geschaffen.

Die neue Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte sei auf einem guten Weg, hatte Dr. Franz Bartmann beim DÄT in Hamburg betont. Der Vorsitzende der Weiterbildungsgremien der BÄK sagte, wegen der rasanten Weiterentwicklung in der Medizin und wegen sich ändernden Rahmenbedingungen der ärztlichen Berufsausübung sie deine Überarbeitung dringend erforderlich. Kompetenz lasse sich nur inhaltlich abbilden. Weil diese Inhalte nicht immer an ein und derselben Weiterbildungsstätte angeboten werden könnten, müsse die Weiterbildung flexibler werden.

Eine komplette Weiterbildungsermächtigung wird es zukünftig wohl nur noch im sektorübergreifenden Verbund geben.

Strahlenschutz unabhängig vom Alter

München – Ein niedergelassener Orthopäde fragt an, ob Strahlenschutz­maßnahmen wie Patientenschürze oder Gonadenschutz stets notwendig sind.

Aus Sicht des Verfassers ist der Strahlenschutz nicht abhängig vom Alter. Denn nach § 2c der Röntgenverordnung (RöV) muss jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wer­den. Zudem muss jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt auch unterhalb der nach der Röntgenverordnung festgelegten Grenzwerte so gering wie möglich gehalten werden.

Zudem legt § 15 Abs. 1 RöV fest, dass es Aufgabe des Strahlen­schutzverantwortlichen ist, durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, dafür zu sorgen, dass jede unnötige Strahlenexposition von Men­schen vermieden oder so gering wie möglich gehalten. Ein Verstoß hiergegen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Auch aus der Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitäts­sicherung der Röntgendiagnostik ergibt sich, dass der Gonaden­schutz besonders zu beachten ist. Bei Männern müssen bei allen Röntgenuntersuchungen des Abdomens, des Harntrakts, des Magen-Darm-Traktes sowie des Beckens und der Lendenwirbel­säule grundsätzlich umschließende Hodenkapseln angewandt werden. Bei entfernteren Strahlenfeldern (z. B. bei Thoraxunter­suchungen) genügt eine Gonaden- oder Patientenschutzschürze. Bei Frauen ist die Anwendung eines Ovarienschutzes als direkte Abdeckung oder als indirekter Schutz durch Einschieben einer Bleiplatte in die Tiefenblende grundsätzlich zu fordern, soweit hierdurch der Informationsgehalt der Untersuchung nicht we­sentlich eingeschränkt oder die Wahrscheinlichkeit von Wieder­holungsaufnahmen nicht deutlich erhöht wird.

Welche Patientenschutzmittel erforderlich sind, ergibt sich aus der Anlage III zur Richtlinie für die technische Prüfung von Rönt­geneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern (SVRL). Sie müssen in jeder röntgendiagnostischen Einrichtung bereitgehalten werden.

Dr. jur. Jörg Heberer Fachanwalt für Medizinrecht, München

Veröffentlicht im Infobrief Nr. 2 2016

Zi: Vermeidbare Notfälle kosten Milliarden Euro

Berlin – Häufig suchen Menschen in Deutschland auch während der regulären Praxisöffnungszeiten und ohne ärztliche Einweisung Krankenhäuser auf. Dadurch belasten sie stationäre Notaufnahmen in Krankenhäusern und verursachen Kosten in Milliardenhöhe. Die Kosten für ihre Aufnahme und für ihre stationäre Behandlung summieren sich auf knapp 4,8 Millliarden Euro jährlich. Auf diese Summe für die Versorgung von Menschen, denen ein niedergelassener Arzt gut hätte helfen können, kommt das IGES-Institut. Beauftragt war das IGES vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi).

Die Wissenschaftler untersuchten speziell die Krankenhausfälle, die durch eine effektive und rechtzeitige ambulante Versorgung prinzipiell hätten verhindert werden können. Insgesamt ermittelten sie fast 3,5 Millionen solcher Fälle. Darunter sind fast 1,8 Millionen Fälle, bei denen der Aufnahmeanlass ein Notfall war, dem in der Regel keine Einweisung zugrunde lag.

Viele stationäre Notfälle zu üblichen Praxisöffnungszeiten

„Mehr als die Hälfte aller vermeidbaren Krankenhausfälle werden ohne ärztliche Einweisung aufgenommen. Betrachtet man das Geschehen an Werktagen, entsteht rund die Hälfte ohne ärztliche Einweisung zu den üblichen Praxisöffnungszeiten“, sagte IGES-Geschäftsführer Dr. Martin Albrecht. Den deutlichsten Zustrom müssen Krankenhäuser laut Statistik montags und dienstags verkraften. Überraschenderweise ist die Zahl vermeidbarer Aufnahmen ohne Einweisung an Werktagen zu Praxisöffnungszeiten etwa genauso hoch wie außerhalb der Sprechzeiten.

Die Analysen im Auftrag des ZI zeigen große regionale Unterschiede. In ländlichen Regionen und im Ruhrgebiet ist die Zahl vermeidbarer Krankenhausaufnahmen während der Praxisöffnungszeiten pro Kopf der Bevölkerung größer als in Großstadtzentren. „Dabei ist der Notfallanteil ausgerechnet in Großstadtzentren an Werktagen während der Praxisöffnungszeiten am höchsten. Dies kann jedenfalls nicht durch ein fehlendes Versorgungsangebot vertragsärztlicher Praxen erklärt werden“, erläuterte Albrecht.

Gassen fordert Investitionen in ambulante Medizin

Der Vorstandsvorsitzende des Zi, Dr. Andreas Gassen, forderte, die Notfallversorgung neu auszurichten: „Das Geld könnte wesentlich besser investiert werden, um die moderne ambulante Medizin für ein alterndes Deutschland besser bezahlbar zu machen.“ Durch die Notaufnahmen der Krankenhäuser werde zudem der Grundsatz ambulant vor stationär konterkariert. Gassen plädiert dafür, die Kapazitätsplanung für Vertragsärzte und für Krankenhäuser zusammenzuführen und gemeinsam am Grundsatz ambulant vor stationär auszurichten. Eine Lösung könnten ambulante Anlaufstellen an wichtigen Krankenhausstandorten sein, die es in vielen Bundesländern bereits gibt. Um solche Schlüsselstandorte zu ermitteln, müssten regionale Experten mitentscheiden – vor allem die Kassenärztlichen Vereinigungen.

DKG kritisiert IGES-Studie

“Eine fehlende Einweisung ins Krankenhaus als Maßstab für angeblich nicht berechtigte Notfallversorgung zu nehmen, ist im höchsten Maße rücksichtslos gegenüber den Nöten der Menschen”, erklärte Thomas Reumann, Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), zu der  Studie des IGES-Instituts. Viele Notfälle müssten direkt ins Krankenhaus, weil der Weg über den Arzttermin mit Überweisung “eine absolut weltfremde Fiktion ist”.  Es wäre sinnvoller, wenn die Kassenärztliche Bundesvereinigung  sich Gedanken machte, wie sie die Notfallversorgung in ihrer Zuständigkeit verbessern könne. Mit den Portalpraxen gebe es nun ein weiteres gesetzlich vorgesehenes Instrument. “Es muss aber auch genutzt werden”, so Reumann.

Quelle: ZI, DKG

Wie beurteilen Sie die Studie und die Kritik daran? Was ist Ihre Meinung zum Thema Belastung von Notaufnahmen? Schreiben Sie uns: presse@bvou.net

Leserkommentare


Dr. med. J. Eckard Sträßner, Schömberg:

Die Patienten gehen dahin, wo sie Hilfe vermuten. Die Sektorengrenzen einschließlich ihrer Bezahl-Regeln helfen den Patienten nicht. Orthopäden sind eher nicht im Fokus der Not-Hilfe und aufgrund des kleinen Spektrums der ambulant abgedeckten Notfälle eher darauf angewiesen, funktionierende Krankenhäuser mit 24h-Notfallbereitschaft in der Nähe zu haben. Man sollte die Grenzen zwischen KV-Notfallpraxis und Krankenhaus-Notaufnahme gänzlich wegfallen lassen, alles andere liegt quer zum Bedarf der Patienten. Die Bezahl-Regeln, die Finanzierung der Sektorengrenzen, die wir uns derzeit noch leisten, lassen sich sicher auch nachgelagert gestalten.

Dr. med. Stefan Heidt, Deggendorf:

Sobald die Patienten einen Obolus bezahlen müssten für den Arztkontakt evtl. sogar mit Unzeitzuschlägen, würde sich das alles von selbst regeln.

Der kostenfreie Zugang zur medizinischen Versorgung ohne Eigenverantwortung- und -beteiligung des Patienten verführt zu solchen Auswüchsen.

Wo ist denn da der mündige Patient der Politik, der als Partner des Arztes gelten soll und diesen sogar ohne Konsequenzen anschwärzen kann??

Wer (glaubt) Rechte zu haben, muss auch dafür Pflichten in Kauf nehmen.

Kniegelenk-Arthroskopie: “Ohne detaillierte Dokumentation geht es nicht”

Starnberg – Was ist seit April zu beachten, damit man von den Krankenkassen nicht wegen unzulässiger Arthroskopien des Kniegelenks in Regress genommen wird? Und warum bleiben Unsicherheiten? Im BVOU-Infobrief antwortet darauf Dr. med. Helmut Weinhart, Mitglied des BVOU-Vorstands.  

BVOU: Der G-BA hat darauf verwiesen, dass auch in hochwertigen Studien keine wissenschaftlichen Belege für den Nutzen athroskopischer Verfahren bei der Gonarthrose gefunden werden konnten. Diese Eingriffe sind seit längerem umstritten. Ihre Kolleginnen und Kollegen, die die Indikation bisher eher streng gestellt haben, dürften doch keine großen Schwierigkeiten mit der Umsetzung des G-BA-Beschlusses haben, oder?
Weinhart: Vermutlich nicht. Schwieriger wird es sicher für diejenigen, die die Indikation bisher immer sehr großzügig gestellt haben. Vor allem diese Kollegen haben wohl ärgerlich auf den Beschluss reagiert. Sie sagen: „Was müssen wir uns denn noch alles bieten lassen? Wo bleibt unsere ärztliche Freiheit, wenn wir den Patienten nicht mehr nach unserem Ermessen behandeln können?“ Man darf aber auch nicht vergessen, dass es bestimmte Patienten gibt, die eine Arthroskopie bei einer Gonarthrose fordern. Die sagen: „Herr Doktor, ich will noch keine Knieprothese. Machen Sie doch erst noch mal arthroskopisch sauber.“ Dann haben die Kollegen in der Vergangenheit eben häufiger arthroskopiert.

BVOU: Aber solchen Patienten, die partout eine Arthroskopie wollen, müsste man nun doch gut erläutern können, dass das die Krankenkassen nicht mehr finanzieren. Mit ihnen wäre dann eine Vereinbarung über eine Individuelle Gesundheitsleistung (Igel) zu schließen.
Weinhart: Das wird in der gemeinsamen Empfehlung zur Umsetzung des Beschlusses ja auch so angeregt. Formal hat man als Orthopäde und Unfallchirurg in diesem Fall auch keine andere Wahl. Ich habe damit aber ein Problem. Bisher sind IGeL Verfahren, die grundsätzlich nicht von der Krankenkasse finanziert werden. In unserer Fachrichtung sind die Hyaloronsäure-Therapie oder die Stoßwellenbehandlung Beispiele für solche IGeL.

Bei der Arthroskopie ist das aber etwas anderes. Hier wird in die Indikationsstellung einer grundsätzlich zugelassenen Therapieform aktiv eingegriffen. Das Verfahren darf ja grundsätzlich beim Verdacht oder beim Vorliegen bestimmter Gelenkschäden eingesetzt werden, und die Krankenkasse finanziert dies. Der G-BA hat hier Traumen angeführt, eine akute Gelenkblockade oder eine meniskusbezogene Indikation. Nur wenn der Patient bereits an einer Arthrose leidet und davon auszugehen ist, dass vor allem diese die Ursache seiner Beschwerden ist, dürfen wir nicht arthroskopieren.

BVOU: Wie das Kniegelenk innen genau aussieht, weiß man aber ja erst nach einem Eingriff. Was ist zu tun, zum Beispiel bei der Dokumentation?
Weinhart: Ohne detaillierte Dokumentation geht es gar nicht. Einer Überprüfung wird meine ärztliche Entscheidung nur standhalten können, wenn ich die Gründe für eine Arthroskopie optimal dokumentiert habe. Wenn ich mich präoperativ vergewissert habe, dass mein Patient keine oder keine nennenswerten Arthrosezeichen aufweist, muss ich diesen präoperativen Bund hinterher belegen können. Und zum Beispiel notieren, was exakt als indikationsstellender Befund vorliegt: einen blockierenden Meniskus, einen kleinen Knorpelabbruch – aber definitiv keine Arthrose.

Wenn ich beim Arthroskopieren feststelle, dass der Befund ein anderer ist als vermutet, muss gelten: Ich kann bei einer postoperativen Überprüfung nicht verantwortlich gemacht werden für Befunde, die ich präoperativ nicht hatte und die ich nicht erkennen konnte. Eine Prüfung muss sich streng auf die Tatbestände konzentrieren, die zur Indikationsstellung für die Operation geführt haben. Darüber sind auch mit allen Landes-KVen Gespräche geführt worden. Hier erwarte ich leider noch einige Arbeit wegen umstrittener Entscheidungen und vorhandenem Klärungsbedarf mit der Prüfstelle – das wird nicht ausbleiben.

Das Interview führte Sabine Rieser.

GEMA-Gebühren in der Arztpraxis

Karlsruhe – Aktuelles BGH Urteil zur Wiedergabe in Praxisräumen

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte war bislang leider nicht immer einheitlich. Denn die Frage der Gebührenpflicht für das Abspielen von Musik in der Praxis richtet sich im Wesentlichen danach, ob im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG die Wiedergabe öffentlich ist. Folglich waren die Räumlichkeiten der Praxis danach zu beurteilen, ob sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen oder nicht.

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 15.03.2012 – C-135/10 für einen in Italien gelagerten Fall entschieden hatte, dass das Abspielen von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik für Patienten im Wartezimmer keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtes sei, hatte sich nun auch der BGH mit einem, dem EuGH-Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Fall zu befassen.

Urteil des BGH vom 18.06.2015 – I ZR 14/14

Der beklagte Zahnarzt, der im Wartebereich seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertrug, hatte den mit der GEMA im Jahr 2003 geschlossenen Lizenzvertrag im Dezember 2012 fristlos gekündigt und dies damit begründet, dass nach der EuGH-Rechtsprechung die Wiedergabe nicht öffentlich sei. Die GEMA hatte ihn daraufhin zur Zahlung verklagt.

Der BGH bestätigte nunmehr mit diesem Urteil, dass die fristlose Kündigung des Arztes berechtigt war, da die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das EuGH-Urteil vom 15.03.2012 entfallen sei.

Bei seiner Entscheidung war der BGH an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und musste § 15 Abs. 3 UrhG richtlinienkonform auslegen. Demzufolge entschied der BGH, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich i. S. d. § 15 Abs. 3 UrhG und damit auch nicht vergütungspflichtig sei.

Der BGH führte dazu aber aus, dass die Frage, ob ein Sachverhalt eine öffentliche Wiedergabe darstelle, stets eine individuelle Beurteilung erforderlich mache, bei der die durch den EuGH aufgestellten drei unselbständigen und miteinander verflochtenen Kriterien – Wiedergabe, Öffentlichkeit und Dienen der Wiedergabe zu Erwerbszwecken – einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen seien. Denn diese könnten je nach Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maße gegeben sein (vgl. BGH, a. a. O., Rdn. 29).

Danach sei Bedingung für eine „Wiedergabe“, dass der Nutzer (= Arzt) in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde, um Dritten (=Patienten) einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten.

Das Merkmal der „Öffentlichkeit“ sei nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt, wobei es hierbei auch darauf ankomme, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk hätten.

Das letzte Kriterium des „Dienens der Nutzungshandlung zu Erwerbszwecken“ setze voraus, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wende, für das die Wiedergabe vorgenommen werde, und dieses für die Wiedergabe aufnahmebereit sei und nicht nur zufällig erreicht werde (vgl. BGH a. a. O. Rdn. 30-32).

Eine Wiedergabe wurde durch den EuGH bejaht, da der Zahnarzt die Tonträger absichtlich abspiele, um seinen Patienten in deren Genuss kommen zu lassen.

Allerdings gehen sowohl EuGH als auch daran anschließend der BGH davon aus, dass das Kriterium der Öffentlichkeit hier nicht erfüllt war. Sie begründen dies damit, dass normalerweise die Patienten eines Zahnarztes eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger darstellen, da andere Personen in der Regel keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten. Unmaßgeblich sei die Zahl der Patienten, für die derselbe Tonträger hörbar gemacht werde, da der Kreis der zur selben Zeit in der Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt sei und nacheinander kommende Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger seien, insbesondere wenn eine Wiedergabe über Rundfunk erfolge (vgl. BGH, a. a. O., Rdn. 45).

Ebenso verneinte der EuGH damals, dass die Wiedergabe Erwerbszwecken des Zahnarztes diene. Er vertrat hier die Auffassung, dass der Zahnarzt allein aufgrund der Wiedergabe der Hörfunksendungen keine Zunahme seines Patientenbestandes erwarten und die Behandlungspreise nicht steigern könne. Aus diesen Gründen fehle einer solchen Wiedergabe die Eignung, die Einkünfte der Praxis zu beeinflussen. Zudem seien die Patienten für eine solche Wiedergabe gewöhnlich nicht aufnahmebereit, nachdem sie ausschließlich zum Zweck der Behandlung eine Zahnarztpraxis aufsuchen würden, die Wiedergabe nicht Bestandteil der Zahnbehandlung sei und lediglich ein zufälliger und von den Patientenwünschen unabhängiger Zugang zu bestimmten Tonträgern stattfinde (vgl. BGH, a. a. O., Rdn. 36). Offengelassen hat der BGH in seiner Entscheidung jedoch, ob das Dienen der Wiedergabe zu Erwerbszwecken eine zwingende Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist, da dies nicht entscheidungsrelevant war, nachdem das Kriterium der Öffentlichkeit im streitgegenständlichen Fall schon nicht erfüllt war.

Letztendlich bejahte der BGH deshalb die Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, da dessen Geschäftsgrundlage mit dem Urteil des EuGH entfallen und dem Zahnarzt eine Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende der Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien nicht zumutbar war. Hieraus folgt zugleich, dass der BGH es für die GEMA als zumutbar einstuft, wenn bei Erfüllung der vorgenannten Bedingungen eine Abkehr vom Vertrag erfolgt.

Stellungnahme

Nach Auffassung des Verfassers muss diese Rechtsprechung auf alle Arztpraxen unabhängig von der Fachrichtung angewandt werden, sodass im Allgemeinen keine Vergütungspflicht für Hörfunksendungen als Hintergrundmusik im Wartezimmer besteht.

Entscheidend ist nach Ansicht des Verfassers vor allem, dass die Öffentlichkeit der Wiedergabe ausgeschlossen sein muss. Das bedeutet zum einen, dass die Zusammensetzung der Patienten des Arztes als Gesamtheit weitgehend stabil sein muss. Dies dürfte wohl üblicherweise bei Arztpraxen der Fall sein. Zum anderen muss der Kreis der gleichzeitig sich in der Praxis befindenden Personen im Allgemeinen sehr beschränkt sein. Ferner muss eine Abwechslung der in der Arztpraxis nacheinander folgenden Patienten stattfinden. Auch diese Merkmale dürften aus Sicht des Verfassers in Arztpraxen üblich sein.

Niedergelassenen Ärzten ist deshalb aus juristischer Sicht in der Regel zu empfehlen, falls der den oben genannten Urteilen zu Grunde liegende Sachverhalt mit den Verhältnissen in der eigenen Praxis identisch ist, Zahlungsansprüche der GEMA zurückzuweisen sowie etwaige Lizenzverträge fristlos zu kündigen. Dem Verfasser ist derzeit aus der anwaltlichen Praxis ein Fall eines Orthopäden bekannt, in dem die GEMA dieses BGH-Urteil auch auf dessen orthopädische Praxis übertragen hat und die fristlose Kündigung mit dem Argument akzeptiert hat, dass die Patienten den Arzt nur zur Behandlung aufsuchten und nicht um Hörfunksendungen im Wartezimmer zu hören.

Dr. Jörg Heberer

Justitiar BVOU Berlin

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht

München