Alle Beiträge von Janosch Kuno

DKOU2021: 2G und 100% – das bedeutet die neue Verordnung

Berlin – Seit Samstag, den 18. September 2021 ist in Berlin eine neue Verordnung in Kraft. Die darin aufgeführte 2G-Option (geimpft und genesen) ermöglicht Großveranstaltungen eine Auslastung von 100% sowie den Verzicht auf Mindestabstand und Maskenpflicht.

Für den DKOU bedeutet das die Durchführung als Vollpräsenzkongress: Auf dem Kongressgelände darf ohne Maske und ohne Abstand getagt werden, alle Personenbeschränkungen entfallen. Ab sofort ist die Kongresskarte Berlin (4 Tage zum Preis von 2) buchbar.

Jede bereits eingegangene Anmeldung wird geprüft und automatisiert angepasst, sodass Sie in jedem Fall die bestmöglichen Konditionen für die Veranstaltung erhalten, z.B.:

  • Sie haben bisher 2 Tageskarten Berlin gebucht? Damit sind Sie ab sofort für den ganzen Kongress vor Ort eingecheckt. Sie erhalten die zwei zusätzlichen Tage automatisch kostenlos dazu.
  • Sie hatten 3 bzw. 4 Tageskarten Berlin gekauft? Dann buchen wir Sie direkt auf eine Kongresskarte um und die Differenz wird Ihnen automatisch erstattet.

Deutliche Vergünstigungen für BVOU-Mitglieder

Wenn Sie einen Kurs bei der ADO (hier klicken zur Übersicht) gebucht haben, sichern Sie sich jetzt schnell ein Tagesticket des jeweiligen Kongresstages. Die jetzt freigeschaltete Kontingente sind sehr begrenzt.  zur Registrierung hier klicken 

BVOU-Mitglieder sparen 25€ pro Tageskarte und 50€ für das komplette Kongressticket. Geben Sie bei der Registrierung einfach Ihre BVOU-Mitgliedsnummer an! zur Registrierung hier klicken

Mitgliederversammlung – Anmeldung erbeten!

Wenn Sie an der Mitgliederversammlung am 29.10.2021 teilnehmen möchten, bitten wir Sie, um alle Corona-Auflagen einhalten zu können,  sich vorher kostenfrei anzumelden! Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist auch ohne Tageskongresskarte möglich. Um vorherige Anmeldung wird jedoch dringend bis 22.10.2021 gebeten. Hier geht es zur Anmeldung.

Zweitmeinungsanspruch vor Eingriffen an der Wirbelsäule

Berlin – Patientinnen und Patienten, die vor bestimmten planbaren operativen Eingriffen an der Wirbelsäule stehen, haben künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Unabhängige und besonders qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte prüfen im Zweitmeinungsverfahren, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und beraten die Versicherten zu möglichen Therapiealternativen. Da jede Operation auch Risiken birgt, soll mit einer ärztlichen Zweitmeinung vermieden werden, dass sich Patientinnen und Patienten einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff unterziehen. Mit dem heutigen Beschluss ergänzte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) um einen sechsten planbaren Eingriff.

Planbare Operationen an der Wirbelsäule

Zu den planbaren Operationen an der Wirbelsäule, für die das Zweitmeinungsverfahren greift, zählen die dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese), die knöcherne Druckentlastung (Dekompression), Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision) sowie das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese).

Neben der ärztlichen Zweitmeinung sollen Patientinnen und Patienten bei ihrer Entscheidung auch mit wissenschaftlich fundiertem und unabhängigem Informationsmaterial unterstützt werden. Der G-BA beauftragte dazu das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), eine entsprechende Entscheidungshilfe zu entwickeln und in den kommenden Monaten auf der Website gesundheitsinformation.de/zweitmeinung bereitzustellen.

Erstmals flossen in einen Beschluss des G-BA zur Zweitmeinung Erkenntnisse aus einem Innovationsfonds-Projekt mit ein. Das Projekt DEWI hatte in einer systematischen Analyse von Versorgungsdaten gezeigt, dass sich Hinweise auf eine Über- und Fehlversorgung mit Wirbelsäuleneingriffen und diagnostischen Verfahren beobachten lassen. So war für den Zeitraum 2006 bis 2016 bei bestimmen Operationen an der Wirbelsäule ein erheblicher Mengenzuwachs zu verzeichnen, mit deutlichen regionalen Unterschieden, die sich nicht aus einer höheren Krankheitslast ableiten lassen. Diese Indikationen wurden bei der Auswahl der Wirbelsäuleneingriffe mitberücksichtigt.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Eine Zweitmeinung vor einem Eingriff an der Wirbelsäule können Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen abgeben:

  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie
  • Neurochirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Neurologie
  • Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie (jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“)
  • Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können nach Inkrafttreten des Beschlusses bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung als Zweitmeiner beantragen und die Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen anbieten.

Versicherte werden zweitmeinungsberechtigte Ärztinnen und Ärzte über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes www.116117.de/zweitmeinung finden können.

Inkrafttreten

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren zu geplanten Operationen

Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe dieser Anspruch besteht. Details zu den indikationsspezifischen Anforderungen hat der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden planbaren Eingriffen:

Amputation beim diabetischen Fußsyndrom

Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
Implantation einer Knieendoprothese
Informationen zum generellen Leistungsumfang des Zweitmeinungsverfahrens und der konkreten Inanspruchnahme stellt der G-BA in einer Patienteninformation(pdf 64,14 kB) – auch in Leichter Sprache(pdf 130,15 kB) – zur Verfügung.

Allgemeine Informationen sind zudem auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen

Quelle: G-BA

Günstige Fachliteratur für BVOU-Mitglieder

Berlin – Mitglieder des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) erhalten eine Vielzahl von Vergünstigungen auf verschiedene wissenschaftliche Fachpublikationen, Gebührenordnungen und Abrechnungsinformationen.

Springer-Sonderkonditionen

Der Springer Medizin Verlag bietet allen BVOU-Mitgliedern Sonderkonditionen für zahlreiche Fachzeitschriften wie “Der Orthopäde” und “Der Unfallchirurg”. Ebenso gibt es weitere Sonderkonditionen und kostenfreie Probe-Abos sowie die Nutzung der Online-Bibliothek e.Med und der e.Akademie von Springer Medizin zum Vorteilspreis.

Gebührenordnungen und Abrechnungskommentare

Daneben ist es dem BVOU gelungen, mit einem der führenden Dienstleister zu Abrechnungsthemen eine exklusive Rahmenvereinbarung zu treffen. Damit können BVOU-Mitglieder zum Sonderpreis ein Abonnement abschließen, das ihnen Zugriff auf alle Gebührenordnungen sowie eine umfangreiche Kommentardatenbank gewährt.

Perspektive DVT – „FAQs aus dem Medizinrecht“

Haftungsprophylaxe vor Patienten- und Kostenträgeransprüchen

Ärzte unterliegen vielerlei regulatorischen Zwängen – die Therapie- und Diagnosehoheit ist jedoch ein geschützter Raum, in den Dritte nicht eingreifen dürfen. Die einzige Grenze ist darin gesetzt, was genau sie ihrem Patienten schulden und ob Patienten Behandlungsfehler geltend machen können.

Das zentrale Ziel einer Diagnose und Behandlung ist die erwünschte diagnostische bzw. therapeutische Wirkung. Abweichungen davon durch unerwünschte Neben- oder Wechselwirkungen, Überdosierung oder die Unterversorgung des Patienten sind haftungsrelevante Ergebnisse falscher Diagnose- / Therapieentscheidungen.

Diese sind insbesondere dann haftungsträchtig, wenn der Patient hierüber nicht aufgeklärt worden ist oder (nach erfolgter Aufklärung) Fehler in der Diagnose/Behandlung entstanden sind. § 11 der ärztlichen (Muster) Berufsordnung regelt hierzu:

Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte den Patientinnen und Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Die Übernahme der Behandlung beginnt allerdings schon früher, nämlich bei der Aufklärung, der eine zentrale Bedeutung zukommt, jedoch leider häufig vernachlässigt wird. Mit dem „Patientenrechtegesetz“ hat der Gesetzgeber 2012 die Leistungs-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht von Ärztinnen und Ärzten im BGB klar und deutlich normiert, deren Befolgung im Übrigen ganz nebenbei zu erhöhter Regresssicherheit im Sozialrecht führt. In § 630a BGB ist diese Regelung der Berufsordnung nochmals präzisiert worden.

  1. Abschluss eines wirksamen Behandlungsvertrags durch vorausgehende Aufklärung

Ein Behandlungsvertrag (dazu gehört natürlich auch die Diagnostik) kommt – wie jeder Vertrag – durch Angebot (des Arztes/der Ärztin) und Annahme (des Patienten/der Patientin) zustande. Damit eine wirksame Annahme überhaupt eintreten kann, muss der Patient eine hinreichende Grundlage und Übersicht haben, in die er/sie dann einwilligen kann. Diese Grundlage schafft (nur) das Aufklärungsgespräch. Erst nach erfolgter Aufklärung ist es möglich, in die dann anschließenden Maßnahmen einzuwilligen.

Umgekehrt bedeutet das: Ohne Aufklärung keine Einwilligung, ohne Einwilligung kein Behandlungsvertrag. Das hat weitreichende Folgen.

  1. Jede (diagnostische) Bestrahlung ist eine Körperverletzung

Wie jeder physische invasive Eingriff (z.B. eine OP) ist auch die radiologische Bestrahlung ein „Eingriff in die körperliche Integrität“ eines Patienten und damit per se eine Körperverletzung. Die Straffreiheit resultiert jedoch aus der wirksamen Einwilligung des Patienten und führt zu einer strafrechtlichen Rechtfertigung der Körperverletzung mit der Folge, dass diese Körperverletzung straffrei ist. Fehlt es jedoch an der wirksamen Einwilligung, bleibt die Körperverletzung und entfällt die Rechtfertigung mit der Folge, dass Strafbarkeit eintritt (neben zivilrechtlichen Schadensersatz- und gegebenenfalls auch Schmerzensgeldansprüchen). Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtungen glasklar und deutlich mit entsprechender Dokumentationspflicht in den folgenden gesetzlichen Regelungen verankert:

In § 630c Abs. 2 BGB sind die Informationspflichten gegenüber Patienten geregelt: „Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“

Die Verpflichtung zur Aufklärung und Einwilligung sind in den nachfolgenden Regelungen des BGB festgelegt und haben für die Diagnostik wie auch Therapie eine entscheidende rechtliche Bedeutung, insbesondere für die zivilrechtliche Haftung:

  • 630 d Abs. 1 BGB erklärt:

„Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.“

Schließlich werden in § 630e BGB die Aufklärungspflichten im Detail geregelt:

„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.“

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  1. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  1. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

 

  1. Verschriftlichung der Aufklärung und Einwilligung

Für die radiologische Diagnostik mittels Bestrahlung bedeutet dies, dass eine wirksame Einwilligung nur erfolgen kann, wenn dieser eine dokumentierte und vom Patienten unterzeichnete Aufklärung und Einwilligung vorausgegangen ist. Dieser Aufklärungsbogen ist erst im Rahmen des Aufklärungsgespräches anzufertigen und dem Patienten nach Unterschrift als Kopie auszuhändigen. Diese Verschriftlichung schützt im Übrigen auch vor Haftungsansprüchen im Rahmen der Beweislastumkehr.

  1. Moderne Schnittbildgebung – Haftung vs. fachlicher Standard

Die Einführung innovativer Diagnostikverfahren in der O&U führt zu der Frage, wann die Unterlassung des Einsatzes für den Arzt haftungsrelevant wird. Dies kann sehr gut am Beispiel moderner 3-D-DVT-Geräte verdeutlicht werden.

Grundlage für den Haftungsmaßstab des Arztes gegenüber seinem Patienten ist § 630 a BGB. Dieser regelt die vertragstypischen Pflichten beim Behandlungsvertrag:

„…(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“

Ist der Einsatz eines 3-D-DVT in der O&U bereits „allgemein anerkannter fachlicher Standard“ und kommt es im Einzelfall darauf an? Es ist legitim, die Auffassung zu vertreten, dass der fachliche Standard sich aus Leitlinien und Empfehlungen der Fachgesellschaft herleiten lässt. Welche Verantwortung trägt jedoch der einzelne Arzt gegenüber seinen Patienten in Kenntnis der Verfügbarkeit einer modernen Schnittbildgebung und dem Wissen, dass es Jahre dauert, bis Leitlinien geändert werden? Dieses Dilemma löst sich in der individuellen Aufklärung des Patienten, denn, wie oben unter § 630 e BGB beschrieben, besteht die Verpflichtung, „auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

Mit anderen Worten: Steht für die Diagnostik eine Methode zur Verfügung, welche bei der Bildgebung zu einer geringeren Strahlenbelastung führt, ist der Patient darauf hinzuweisen. Dies geht auch bereits aus den Qualitätssicherungsvorgaben der Strahlenschutzverordnung hervor, welche den Maßstab vorgibt, die Strahlenexposition des Patienten so gering wie möglich zu halten. Aber auch das ärztliche Berufsrecht, sowie die Vorgaben des BGB untermauern diese „Schadensminderungspflicht“ des Arztes im Hinblick auf den Strahlenschutz gegenüber dem Patienten. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arzt das Gerät selbst zur Verfügung steht oder nicht.

Ist darüber hinaus anzunehmen, dass für die notwendige Diagnostik eine 3-D- im Verhältnis zum 2-D-Bildgebung besser ist, um im Individualfall keine Frakturen zu übersehen, handelt es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahme und ist die Durchführung einer 2-D-Bildgebung dann ein Behandlungsfehler, wenn sich herausstellt, dass die Bildgebung durch ein moderneres Verfahren besser und strahlungsärmer gewesen wäre.

Es ist daher im Rahmen der Verpflichtung gegenüber dem Patienten nicht erheblich, ob sich ein bestimmtes Verfahren bereits in den Leitlinien durchgesetzt hat oder nicht. Es kommt auf die Kenntnis des Arztes an, ob diagnostische oder therapeutische Alternativen zur Verfügung stehen, welche besser und / oder nebenwirkungsfreier sind.

Diese Auffassung haben unterschiedliche oberinstanzliche Gerichte (BGH und BSG) in der Vergangenheit immer wieder bestätigt, sogar im Hinblick auf Kostenerstattungsverfahren im GKV-System. So hatte das BSG entschieden: „Der Arzt hat wegen straf- und zivilrechtlicher Folgen einen eigenen Entscheidungsspielraum, den die Kasse akzeptieren muss“ (BSG vom 13. 05. 2004 – B 3 KR 18 / 03 R).

Der BGH pointierte diese Auffassung nochmals deutlicher: „Finanzielle Aspekte sind bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung unbeachtlich“ (BGH vom 12. 03. 2003 – IV ZR 278 / 01).

  1. Haftungsrisiko im „BG-System“

Interessanterweise unterliegt der Einsatz moderner Schnittbildgebung im System der Unfallversicherung zwar grundsätzlich denselben Haftungsgrundlagen, mit dem kleinen, aber für Ärzte entscheidenden Unterschied, dass D-Ärzte im „BG-System“ nicht persönlich für Fehler in der Ausübung ihrer Tätigkeit haften, sondern der Kostenträger, die DGUV, selbst. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 29. 11. 2016 – VI ZR 208 / 15 so beschlossen.

Haftungsansprüche des Patienten für den fehlerhaften Einsatz von Diagnostika und / oder fehlerhafte Befunderhebung gehen damit zulasten des Kostenträgers, nicht des Arztes. Dennoch bleibt die Frage der strafrechtlichen Verantwortung bestehen, da der BGH lediglich die zivilrechtliche (Schadensersatz) Haftung beurteilt hat. Insoweit sind D-Ärzte auch hier gut beraten, die vorgenannten Vorgaben zu erfüllen, wenngleich Ihnen erst einmal kein zivilrechtlicher Anspruch der Patienten droht.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Verfügbarkeit moderner Bildgebungsverfahren steht immer in Verbindung mit der ärztlichen Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit deren Einsatzes. Patienten haben Anspruch auf umfassende Aufklärung, einschließlich der Kenntnis über Strahlenbelastung und einer (besseren) Bildgebung, je nach Indikation. Insoweit ist der Aufklärung von Patienten eine besondere Aufmerksamkeit geschuldet, allein um sich selbst abzusichern.

Strahlenarmut und Qualität der Bildgebung für die einwandfreie Befundung unterliegen der alleinigen Verantwortung des Arztes im Hinblick auf die Notwendigkeit des Einsatzes des richtigen Gerätes. Dabei ist es nicht verpflichtend, das Gerät selbst vorzuhalten – entscheidend ist das Wissen um die Notwendigkeit und Verfügbarkeit. Gegebenenfalls muss der Patient überwiesen werden, soweit der Akutzustand des Patienten dies erlaubt.

Dieser Zwang gegenüber dem Patienten ist höchstrichterlich beschieden, aber auch ein Schutzschild in der Argumentation gegenüber Versicherungen und Kostenträgern. Denn hier haben BSG und BGH gleichermaßen klargestellt, dass die Haftungsgefahr des Arztes gegenüber dem Patienten Vorrang genießt und es in seiner ärztlichen Hoheit liegt, die Notwendigkeit des Einsatzes einer bestimmten Maßnahme zu bestimmen.

Diese Erkenntnis schützt aber auch gleichzeitig vor unerwünschten Ansprüchen von Patienten, Versicherungen und Kostenträgern. Ärztinnen und Ärzte sollten daher folgende Grundspielregeln beherzigen:

  • Üben Sie Ihre patientenindividuelle Therapiefreiheit mit Rückenwind der Rechtsprechung und geltender Gesetze aus.
  • Es bedarf der Aufklärung und Erläuterung der medizinischen Notwendigkeit von Diagnostik- und Behandlungsmaßnahmen gegenüber dem Patienten in einem Aufklärungsgespräch.
  • Erst dies führt zur wirksamen Einwilligung und damit Abschluss des Behandlungsvertrags.
  • Das Aufklärungsgespräch muss dokumentiert und vom Patienten unterzeichnet werden.
  • Der Patient erhält von der Aufklärung und der Einwilligungserklärung eine Kopie.
  • Diese Argumentation der Notwendigkeit der eingesetzten Diagnostik schützt vor Haftungsansprüchen der Patienten und Angehörigen, sowie vor Kostendiskussionen mit Versicherungen und Kostenträgern.

© Prof. Dr. Thomas Schlegel

Erschienen in: SCS Magazin 02-2021

Impfungen weiterhin sicherstellen: Interaktive Karte teilnehmender Ärzte

Berlin – Bis Ende September schließen viele der Impfzentren ihre Tore. Durch den empfohlenen Abstand von drei bis sechs Wochen zwischen Erst- und Zweitimpfung bei den mRNA-Impfstoffen können Patientinnen und Patienten, die jetzt ihre Erstimpfung in einem Impfzentrum erhalten, dort nicht mehr ihre Zweitimpfung bekommen. In der Regel werden sie dann mit einer Zweitimpfung versorgt.

Viele BVOU-Mitglieder impfen mittlerweile in ihren Praxen gegen Corona. Der BVOU möchte deswegen das Engagement seiner Mitglieder einer breiten Öffentlichkeit näher bringen und hat auf seinem Patienteninformations- und Arztsuch-Portal www.orthinform.de eine Deutschlandkarte vorbereitet, die alle Ärzte und Praxen anzeigt, die sich an der Coronaimpfung beteiligen. Für den Fall, dass Patientinnen und Patienten keinen festen Hausarzt haben, finden können sie die Zweitimpfungen auch bei ihrem Orthopäden und Unfallchirurgen erhalten.

Mit wenigen Klicks können sich Mitglieder in die Karte eintragen (auch siehe Screenshot):

  • Loggen Sie sich bei Orthinform in Ihr Profil ein (https://orthinform.de/login).
  • Wählen Sie unter „Profil bearbeiten / Methoden“ den Eintrag „Corona-Impfung“ aus.
  • Klicken Sie unten auf den gelben Button [Profil speichern] – fertig!

Nachdem Sie Ihr Profil gespeichert haben, erscheint Ihr Eintrag auch in der Deutschlandkarte der Orthopäden und Unfallchirurgen, die sich an der Impfkampagne beteiligen. 
 
Machen Sie mit und zeigen Sie, welchen Beitrag Fachärzte im Rahmen der Impfkampagne gegen Corona leisten! Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Die Listung in der Orthinfrom-Karte ist einfach: Schwerpunkt “Corona-Impfung” auswählen – fertig!

Neue BVOU-Einkaufsvorteile im September

Berlin – BVOU-Mitglieder können sich ab diesem Monat auf viele neue Vergünstigungen freuen: Ob Abenteuer, Elektronik, Kleidung oder Kfz-Zubehör – der BVOU bietet seinen Mitgliedern vielfältige Angebote. Stöbern lohnt sich.

Makerist: 60% Rabatt

Deine Handarbeitsschule. Professionelle Online-Video-Lernkurse für Nähen, Stricken, Häkeln, Tortendekoration und die passenden Materialien. Starten Sie jetzt kreativ durch.

eufy: 25% Rabatt

Das smarte Zuhause mit eufy by Anker. Gönnen Sie sich fantastische 25% Rabatt auf hochmoderne Roboterstaubsauger, Beleuchtung und vieles mehr!.

new balance: 20% Rabatt

Freuen Sie sich jetzt über 20% Rabatt im Onlineshop. Entdecken Sie unsere Sneaker und Bekleidung im Bereich Lifestyle und Performance.

HAWORTH: 62% Rabatt

Preisgekrönte Büromöbel mit Expertise und rund 400 Patenten, die Sie bei der Arbeit unterstützen, egal, von wo aus Sie arbeiten.

Gesundheitspolitische Positionen in Orthopädie und Unfallchirurgie zur Bundestagswahl 21

Gemeinsame Pressemitteilung

der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU), des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU), der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU) und der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC)

Gesundheitspolitische Positionen zur Bundestagswahl 2021

Berlin – Orthopäden und Unfallchirurgen fordern von Seiten der Politik die Anerkennung der Qualität vorhandener Zertifizierungsverfahren und Register zur bestmöglichen Versorgung von Patientinnen und Patienten. Die Qualitätsinitiativen tragen dazu bei, die Spitzenmedizin in Zentren zu stärken und gleichzeitig eine gute medizinische Versorgung in ländlichen Regionen sichern. Außerdem dürfen rein ökonomische Vorgaben in Zukunft keine steuernde und beherrschende Rolle spielen und es braucht bessere Rahmenbedingungen für die Weiterbildung. Das erklären die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU), der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU), die Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU) in einem Positionspapier anlässlich der Bundestagswahl 2021.

„Eine gute Patientenversorgung braucht eine wissenschaftlich fundierte Qualitätssicherung. Deshalb sollten die Zertifizierungen durch die medizinischen Fachgesellschaften vom freiwilligen zum verbindlichen medizinischen Standard in der Orthopädie und Unfallchirurgie werden. Hier ist der Rückhalt durch die Politik notwendig“, sagt Prof. Dr. Dietmar Pennig, Generalsekretär der DGOU und der DGU. Zu den bereits bestehenden Zertifizierungsverfahren zählen das TraumaZentrum DGU®, AltersTraumaZentrum DGU® sowie EndoCert. Für die Fachgesellschaften handelt sich dabei zusammen mit den Patientenregistern um leistungsstarke Instrumente, die sich im praktischen Einsatz bewährt haben und funktionieren. Durch die übertriebenen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entstehen jedoch beispielsweise beim TraumaRegister DGU® regelmäßig gefährliche Datenlücken. Von den künftigen politischen Entscheidern wird daher die Anpassung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gefordert, um pseudonymisierte Daten rechtssicher verwenden zu können.

Ein wesentlicher Punkt im Positionspapier ist, dass der Fokus der ärztlichen Tätigkeit sowohl in Krankenhäusern als auch bei niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen wieder stärker auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten gerichtet werden muss. Rein ökonomische Vorgaben dürfen keine steuernde und beherrschende Rolle spielen. Deshalb wird von künftigen politischen Entscheidern erwartet, dass die Budgetierung von ärztlichen Leistungen aufgehoben wird. Auch eine Reform der Diagnosis Related Groups (DRGs) ist überfällig. „Der kommerzielle Druck widerspricht dem Geist der ärztlichen Freiberuflichkeit. Patientenleistungen müssen in nachgefragtem Umfang möglich sein. Sie müssen angemessen vergütet werden, wie auch der erhöhte Hygieneaufwand sowie die vorgeschriebene Bürokratie“, sagt Dr. med. Johannes Flechtenmacher, Präsident des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU). Auch die Weiterbildung muss auf ein solides finanzielles Fundament gehoben werden. “Hier ist die Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes in Kliniken und Praxen dringend geboten, um das hohe Niveau der Facharztweiterbildung, aber auch die Fortbildung im pflegerischen Bereich mit weiterer Qualifikation sicherzustellen“, sagt Prof. Dr. Bernd Kladny, stellvertretender DGOU-Generalsekretär DGOU und Generalsekretär der DGOOC.

8 Empfehlungen von Orthopäden und Unfallchirurgen an künftige politische Entscheider im Überblick:

  • Definierte Qualität bei der Patientenversorgung: Verbesserung in der Spitze und in der Breite durch die Festlegung von medizinischen Standards in der Orthopädie und Unfallchirurgie auf der Basis von Zertifizierungsverfahren und Daten aus Patientenregistern; Anpassung der Regeln der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für die wissenschaftliche Registerarbeit; Einbindung des Erkenntnisstands der Fachspezialisten beim Aufbau des Implantateregisters Deutschland (IRD) bei einer Beleihung des Endoprothesenregisters Deutschland (EPRD);
  • Aufhebung von ökonomischen Fehlanreizen in Klinik und Praxis: Abschaffung der Budgets und Festsetzung von fairen Vergütungen für definierte Leistungen; Reform der DRGs; Anerkennung der Bedeutung der Prävention in einer alternden Gesellschaft und Vergütung von Präventionsleistungen auch im fachärztlichen Bereich;
  • Nutzung der vorhandenen TraumaNetzwerk-Strukturen u.a. auch für Pandemien: Weiterentwicklung der zertifizierten Strukturen zur Bewältigung von anders gearteten Überlastungsszenerien wie Pandemien und terroristischen Anschlägen;
  • Stärkung und Zentrierung der Notfallversorgung: Refinanzierung der hohen Vorhaltekosten im Personal- und Sachbereich der Kliniken im Sinne der Daseinsfürsorge gemäß der G-BA-Vorgaben zur dreistufigen Notfallversorgung;
  • Konsequenter Ausbau der digitalen Infrastruktur in Klinik und Praxis: Schaffung gesetzlicher Regelungen für niedrigschwellige digitale Schnittstellen zur Ermöglichung der Zusammenarbeit zwischen stationärem und ambulantem Sektor, denn nur mit einer gemeinsamen digitalen Infrastruktur lassen sich Sektorengrenzen abbauen.
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für die fachärztliche Weiterbildung: Refinanzierung der Weiterbildung muss unabhängig von der Klinikfinanzierung gewährleistet sein, um den hohen finanziellen Aufwand in Kliniken und Praxen zu auszugleichen;
  • Freigabe der Gebührenordnung: Formale Anerkennung der bereits vollständig ausverhandelten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), da der Arztberuf einer fairen und sachgerechten Gebührenordnung bedarf, die den aktuellen Therapiestandard abbildet.
  • Innovationsförderung: Aktive Unterstützung des Innovationsstandortes Deutschland in der orthopädisch-unfallchirurgischen Implantateherstellung; Anpassung des nationalen Medizinproduktegesetzes (MPG), da es Hersteller in Deutschland behindert, deren Kompetenz und Innovationskraft bei der Implantateentwicklung benötigt werden.

Weitere Informationen:
POSITIONSPAPIER

www.dgou.de
www.bvou.net
www.dgu-online.de
www.dgooc.de

 Kontakt für Rückfragen:

Janosch Kuno
Kommunikation und Pressearbeit
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU e.V.)
Straße des 17. Juni 106 – 108
10623 Berlin

Susanne Herda, Swetlana Meier
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) e.V.
Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 340 60 36 -06 oder -00
Telefax: +49 (0)30 340 60 36 01
E-Mail: presse@dgou.de

SpiFa-Wahlprüfsteine: Antworten der Parteien

Berlin – Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) veröffentlicht die Antworten der Parteien auf die Wahlprüfsteine der Fachärztinnen und Fachärzte in Deutschland und erteilt den Parteien eine Absage, die eine Budgetierung der Vergütung ärztlicher Leistungen zulassen.

Der SpiFa hat sich mit insgesamt 18 Wahlprüfsteinen zur Bundestagswahl 2021 an die Fraktionen der Parteien, welche im Deutschen Bundestag vertreten sind, gewandt und um Einschätzungen zu den drängenden Themen und Reformwünschen der Fachärztinnen und Fachärzte in Klinik und Praxis gebeten. Das dabei entstehende Gesamtbild und die Bewertung zwischen den Parteien fallen durchaus differenziert und eindeutig aus. Zahlreiche Wahlprogramme der Parteien lassen dabei die ärztliche Versorgung in ihrer Bedeutung gänzlich außen vor. Darüber hinaus sprechen sich einige Parteien für die Beibehaltung oder eine Budgetierung der Vergütung ärztlicher Leistungen aus.
Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa zur Veröffentlichung der Ant-worten der Parteien auf die Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021: „Wir haben immer gesagt, wir scheuen uns nicht, Ross und Reiter zu benennen, die durch die Budgetierung der Vergütung ärztlicher Leistungen die medizinische Versorgung der Menschen in Deutschland gefährden. Jene, die die Budgetierung als notwendiges Instrument bezeichnen oder gar eine Ausweitung der Budgetierung vorsehen, for-dern wir auf, gegenüber den Alten und Kranken in unserer Gesellschaft ehrlich zu sein. Denn diese werden durch die Budgetierung benachteiligt.“

Berechnungen des SpiFa zeigen deutlich, dass durch die Bevölkerungsentwicklung in 2025 mehr Ältere und Kranke in Deutschland durch die Budgetierung benachteiligt sein werden (siehe Grafik). „Wer eine Budgetierung der Vergütung ärztlicher Leistungen zulässt, macht eine Politik gegen Alte und Kranke in Deutschland!“, so Heinrich weiter.

Quelle: SpiFa

KBV-Positionspapier: Versorgung gemeinsam gestalten

HIER GEHT ES ZUM ARTIKEL: KBV Honorarverhandlungen für 2022 beendet

______________________________________________________________________

Berlin – Coronabedingt steht das Thema Gesundheit im Vorfeld der diesjährigen Bundestagswahl besonders im Fokus. Die Covid-19-Pandemie hat das Gesundheitssystem verstärkt in das öffentliche Interesse gerückt. Insbesondere die niedergelassenen Ärzte haben in dieser Zeit einen bedeutenden Beitrag geleistet und leisten ihn weiterhin. Diese Leistungsbereitschaft und Flexibilität braucht unser Land auch in Zukunft zum Wohl der Patientinnen und Patienten.

Im Anhang finden Sie das Positionspapier der KBV zur Bundestagswahl 2021, nebst Kurzfassung, welches die KBV Ende letzter Woche den Vertretern der Politik zugeschickt hat. In diesem Papier sind die für die KBV besonders wichtigen Standpunkte zusammengetragen, um diese der Politik nahezubringen.

Sie finden das Papier übrigens auch im Internet unter

DiGA: Digitalisierung ja – aber für alle

Pressemitteilung vom 22.03.2022: Keine Investitionen in veralteten Elektroschrott:
Orthopäden und Unfallchirurgen fordern Betriebspause der Telematikinfrastruktur und Stopp aller Sanktionen

Berlin – Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. begrüßt, dass im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens Apps vom Vertragsarzt rezeptiert werden können, kritisiert jedoch gleichzeitig die mangelnde Integration des Faches Orthopädie und Unfallchirurgie sowie die Umsetzung in die Praxis.

Die Digitalisierung ist eine große Chance für die Gesundheitsversorgung: Die Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte sind der Meinung, dass Arztpraxen und Krankenhäuser ihre Kosten mithilfe digitaler Technologien senken und die Prävention verbessern können – so auch durch den Einsatz von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie hat sich dabei bisher jedoch nicht viel getan:

„Der Blick ins DiGA-Verzeichnis unter www.bfarm.de/diga weist nur zwei für Erkrankungen am Bewegungsapparat zugelassene Anwendungen auf. Das ist noch viel zu wenig“, stellt Dr. Burkhard Lembeck, Orthopäde und Unfallchirurg in Ostfildern und BVOU-Kongresspräsident des Deutschen Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) 2021 fest. Weiterer Kritikpunkt: Die fehlende individuelle Abstimmung der von der App vermittelten Inhalte auf den zu behandelnden Patienten. Während sich der Gesetzgeber einen positiven Effekt in der Versorgung von Patienten verspricht, gehen DiGA in der derzeitigen Form am Behandlungsalltag vorbei. Dr. Lembeck: „Die meisten Apps lassen Patienten mit der Therapie und auftretenden Problemen allein im heimischen Wohnzimmer. Fachärzte sollten vielmehr über die gesamte Dauer der App-Nutzung in Indikationsstellung, Therapieentscheidung und -steuerung einbezogen werden. Außerdem sollten durch permanentes Feedback über den Fortschritt des Patienten informiert werden und sich mit diesem austauschen können.“

Hohe Kosten, schlechte Vergütung

Der schleppende DiGA-Start verwundert nicht, denn die Entwickler scheuen den aufwändigen Zulassungsprozess. Kostenträger kritisieren zurecht maßlos überteuerte Preise: Für bereits zugelassene DIGA fallen beispielsweise einmalige Kosten in Höhe von fast 250€ und bei weiterer Nutzung für zusätzliche 90 Tage erneut derselbe Betrag an.

Der Preis der App entspricht somit dem durchschnittlichen Kostenaufwand für fünf Quartale konservativer Orthopädie in der Facharztpraxis oder elf Einheiten individueller Krankengymnastik. Für die Verordnung einer DiGA erhalten Ärzte bei Abrechnung der EBM Ziffer 01470 hingegen lediglich 2,00€.

„Die Motivation von Ärzten, Apps zu derartigen Mondpreisen zu verordnen, liegt bei einer derart krassen Ungleichbehandlung und fehlenden Wertschätzung für die hierfür erforderliche motivationale Beratung und Begleitung des Patienten nahezu bei Null und die Nichtverordnung vielmehr Ausdruck einer Protesthaltung“, so Dr. Lembeck. „Wünschenswert wäre dagegen eine sinnvolle durchdachte Art der Digitalisierung, die durch hybride Versorgungsmodelle allen Seiten etwas nützt, anstatt Patienten mit digitalen Anwendungen quasi allein zu lassen.“

Kontakt für Rückfragen
Janosch Kuno
Kommunikation und Pressearbeit
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU e.V.)
Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 797 444 55
Fax +49 (0)30 797 444 45
E-Mail: presse@bvou.net
www.bvou.net