Archiv für den Monat: Juli 2025

Assistenzberufe stärken: Neues Referat im BVOU setzt sich ein

Die Zukunft der Orthopädie und Unfallchirurgie hängt maßgeblich von starken und gut ausgebildeten Assistenzberufen ab. Mit klaren Perspektiven, gezielter Förderung und echter Wertschätzung schaffen wir ein innovatives und leistungsfähiges Team für die Patientenversorgung von morgen, meint der Referatsleitet des neu gegründeten Referats Dr. Bodo Kretschmann.

Welche Ziele verfolgen Sie als Referatsleiter für die zukünftige Rolle von Assistenzberufen in der Orthopädie und Unfallchirurgie, insbesondere im Hinblick auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Berufsalltag?
Dr. Bodo Kretschmann:
Seit dem Jahr 2020 ist die Rolle des Physician Assistant (PA) in Deutschland gesetzlich festgeschrieben. In den Kliniken ist die Rolle des PA bis heute sehr heterogen umgesetzt. Zwischen einer echten eigenen „Rolle“ im Klinikalltag bis zu einem Mix aus OP-Assistenz und OTA ist alles vertreten. Hier sehe ich eine Chance zur Verbesserung unserer Klinikabläufe, zur Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen in der Weiterbildung, aber auch zur Implementierung eines gut funktionierenden kollegialen Systems mit klar definierten Rollen. Es gilt, auch die Öffnung der Praxen für PAs voranzutreiben und die Rolle der „Arztassistentin/des Arztassistenten“ bekannter zu machen, sodass sie auch Akzeptanz bei unseren Patientinnen und Patienten erlangt. Die/Der MFA in der täglichen Patientenversorgung ist von unschätzbarem Wert. Unsere Mitarbeitenden unterstützen uns in der Praxisorganisation, in der Sprechstunde und in der Bewältigung der überbordenden Bürokratie. Die Übernahme von mehr Verantwortung in der Patientenversorgung gelingt schon durch gute Qualifizierungsmaßnahmen, wie z. B. die EFA-Fortbildungen oder die Kurse zur osteologisch fortgebildeten Assistenz. Diese Programme sollten weiter beworben und einer breiten Anzahl von Mitarbeitenden in den Praxen, aber auch in den Kliniken nähergebracht werden.

Welche Herausforderungen sehen Sie aktuell bei der Ausbildung und Integration von MFA und anderen Assistenzberufen in unserem Fachgebiet, und wie möchten Sie diese angehen?
Dr. Bodo Kretschmann: 
Die MFA sind eine tragende Säule unserer ambulanten Patientenversorgung. Zunehmend werden sie auch in den Kliniken eingesetzt und kompensieren dort unter anderem den Fachkräftemangel in den Pflegeberufen. Natürlich gilt es, möglichst viele junge Leute zu einer Ausbildung zur/zum MFA zu motivieren. Dies wird vor allem dann gelingen, wenn die MFA in einer Praxis oder Klinik eine zunehmende Eigenverantwortlichkeit erlangen und man in einem solchen Beruf auch Entwicklungsmöglichkeiten bekommt. Für die PAs mit einem abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudium muss ein gut strukturiertes Arbeiten im Team umgesetzt werden. Die Rollen sollten klar beschrieben sein. Hindernisse, die auf Basis alter gesetzlicher Vorgaben auftreten, sollten identifiziert und weiterentwickelt werden. Hier gibt es noch viel zu tun. Allerdings können wir ja aus Ländern wie den USA lernen, wie jahrzehntelange Kooperation zwischen Ärztinnen und Ärzten, PAs und Pflegepersonal hocheffizient funktioniert.

Wie möchten Sie die Attraktivität und das Berufsbild der Assistenzberufe in der Orthopädie und Unfallchirurgie für junge Menschen stärken und weiterentwickeln?Dr. Bodo Kretschmann: Bei den PAs geht es zunächst darum, den Bekanntheitsgrad auch bei Abiturientinnen und Abiturienten zu steigern. Das Berufsbild ist für Leute, die im Bereich der Medizin arbeiten wollen, hoch attraktiv. Durch Kooperation mit dem PA-Berufsverband erhoffe ich mir konstruktive gemeinsame Projekte. Die Integration in Kongresse wie den DKOU in Berlin und den VSOU in Baden-Baden kann Hemmschwellen und Berührungsängste abbauen und die Akzeptanz in der Ärzteschaft verbessern.Die MFA müssen in ihrem Selbstverständnis gestärkt werden. Dies gelingt durch Angebote von Schulungen zur Kommunikation mit Patientinnen und Patienten, Telefoncoaching und andere vielfältige Fortbildungsmöglichkeiten. Der Kontakt an der Rezeption ist ein Aushängeschild für unsere Praxen und Ambulanzen in den Kliniken. Ein professioneller Umgang mit den Hilfesuchenden, aber auch eine Stärkung des Selbstbewusstseins im Umgang mit unseren Patientinnen und Patienten, steigert die Professionalität.Aber auch das stetige Einfordern von Unterstützung aus der Politik ist ein wichtiger Ansatz. Wir brauchen die rechtlichen Grundlagen, unsere Mitarbeitenden entsprechend ihrer Qualifikationen einsetzen zu können. Die Not müsste mittlerweile groß genug sein, um Bewegung in ein starres Medizinsystem zu bringen.

Wie sehen Sie die Rolle des BVOU bei der Wertschätzung und Förderung von Medizinischen Fachangestellten (MFA) in orthopädisch-unfallchirurgischen Praxen, insbesondere im Rahmen der “Thank You MFA”-Kampagne?
Dr. Bodo Kretschmann: 
Die „Thank You MFA“-Kampagne ist eine wunderbar aufgemachte Initiative des BVOU, um Danke zu sagen. Ich glaube, dass hier auch noch der Bekanntheitsgrad gesteigert werden kann. Inwieweit die Angebote, die durchaus spannend sind, angenommen werden, sollte immer wieder evaluiert und ggf. nachgebessert werden. Aber als Signal der Wertschätzung zum Anfassen sollte jede Praxisinhaberin und jeder Praxisinhaber dieses Angebot kennen und an die Mitarbeitenden kommunizieren. Ein Wort des Dankes und der Wertschätzung kann nie zu viel sein.

Danke, Herr Dr. Kretschmann für das Gespräch.

Das Interview führte Janosch Kuno.

Cauda-equina-Syndrom – Eine grafische Darstellung eines zeitkritischen Zustands

Übersetzung aus dem Englischen:

ChatGPT:

Im Laufe der Jahre wurden viele Fachartikel veröffentlicht, die den Zusammenhang zwischen dem Symptombeginn beim Cauda-equina-Syndrom (CES) und der späteren Genesung nach der Behandlung untersuchen. Eine Metaanalyse von DeLong et al. (2008) unterschied dabei zwischen inkomplettem CES (CESI) und CES mit Harnverhalt (CESR). Die Autoren zeigten, dass sich diese beiden Formen unterschiedlich verhalten und dass die klinischen Ergebnisse schlechter sind, wenn das CES bis zum Stadium des Harnverhalts fortschreitet (CESR). In dieser Übersichtsarbeit konnte jedoch anhand der untersuchten Studien nicht erklärt werden, warum dieser Unterschied besteht.

Nach dieser Analyse gab es einige wichtige Fortschritte im Verständnis des klinischen Cauda-equina-Syndroms – sowohl durch klinische als auch durch tierexperimentelle Studien. 2014 lieferten Chau et al. Hinweise aus Human- und Tiermodellen, dass biologische Systeme eher kontinuierlich als sprunghaft degenerieren. Sie stellten zudem fest, dass beim CES der Grad der neurologischen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Operation wahrscheinlich der wichtigste Faktor für die spätere Prognose ist.

 

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Anpassung der Gutachtenvergütung nach JVEG

Seit dem 1. Juni 2025 sind Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Kraft getreten, die insbesondere für Sachverständige von Bedeutung sind. Diese Anpassungen betreffen die Vergütungssätze und sollen den gestiegenen Anforderungen und Kosten Rechnung tragen. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen erläutert.

Hintergrund der Gesetzesänderung

Die Änderungen wurden im Rahmen des sogenannten Kosten- und Betreuungsvergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025) beschlossen, das am 10. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Ziel ist es, die Vergütungssätze für Sachverständige, Dolmetscher und andere im Justizwesen tätige Personen an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere die Vergütung ärztlicher Sachverständiger, die häufig im Bereich des Sozialrechts tätig sind. Die Vergütungssätze sind in verschiedenen Kategorien geregelt, die sich nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang der erbrachten Leistungen richten. Diese Kategorien umfassen eine Vielzahl von Fachgebieten, von technischen Gutachten bis hin zu medizinischen Expertisen.

Neue Vergütungssätze für Sachverständige

Die Vergütungssätze für ärztliche Sachverständige werden gültig ab Beauftragung seit dem 1. Juni 2025 wie folgt angepasst:

  • M 1 (einfache gutachterliche Beurteilung): bisher 80,00 €, neu 87,00 €
  • M 2 (Begutachtung mit durchschnittlichem Schwierigkeits-grad): bisher 90,00 €, neu 98,00 €
  • M 3 (Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad): bisher 120,00 €, neu 131,00 €

Diese Erhöhung entspricht einer Anpassung von etwa 9 % und soll die gestiegenen Kosten für Sachverständige berücksichtigen.

Vergütungsmodalitäten und Abrechnungsdetails

Die Vergütung richtet sich nach der objektiv erforderlichen Zeit, dem geltenden Stundensatz sowie dem Umfang und der Anzahl der erbrachten Leistungen. Die erforderliche Zeit wird dabei wie folgt definiert:

  • Aktenstudium und Vorbereitung: 1 Stunde pro 80 Blatt Akten (landesabhängig)
  • Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchungen: Zeitaufwand je nach Komplexität
  • Abfassung der Beurteilung: ca. 1,5 Seiten pro Stunde
  • Diktat und Durchsicht des Gutachtens: ca. 5–6 Seiten pro Stunde

Zusätzlich können besondere Leistungen, wie technische Untersuchungen (z. B. Sonografie oder Röntgen), nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Schreibauslagen und Porto werden ebenfalls gesondert vergütet, z. B. 0,90 € pro 1.000 Anschläge für die Reinschrift.

Bedeutung der Anpassung

Die Erhöhung der Vergütungssätze ist angesichts der all-gemeinen Teuerung und der steigenden Anforderungen an Sachverständige als notwendig und angemessen zu betrachten. Neben der intellektuellen Leistung fallen für Sachverständige auch zahlreiche Nebenkosten an, wie z. B. Raummiete, Versicherungen, Assistenzkräfte und technische Ausstattung. Die Anpassung soll sicherstellen, dass die Qualität der Gutachten weiterhin gewährleistet bleibt und die Tätigkeit für Sachverständige wirtschaftlich tragfähig bleibt. Mit diesen Änderungen wird die Arbeit von Sachverständigen im Justizwesen besser honoriert, was nicht nur den Experten selbst, sondern auch der Qualität der Gutachten zugutekommt.

Dr. Stefan Middeldorf
Bad Staffelstein

Umgang mit einwilligungsunfähigen Patienten aus rechtlicher Sicht

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick aus juristischer Sicht über die Anforderungen von Aufklärung und Einwilligung zu einer ärztlichen Maßnahme bei einwilligungsunfähigen Patienten (1) geben.

1. Einwilligungsfähigkeit/-unfähigkeit; Grundsätze für Aufklärung und Einwilligung

Einwilligungsfähigkeit darf nicht gleichgesetzt werden mit Geschäftsfähigkeit.

Einwilligungsfähig ist, wer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, um Art, Notwendigkeit, Bedeutung, Folgen und Risiken der medizinischen Maßnahme zu verstehen und die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken (2). Der Patient muss also nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Tragweite der Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach ausrichten können. Besitzt ein Patient zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung vor Durchführung der Maßnahme nicht diese natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist er einwilligungsunfähig.

Die Frage, ob ein Patient einwilligungsfähig oder einwilligungsunfähig ist, ist somit stets und ausschließlich aus medizinischer Sicht im konkreten Einzelfall durch den behandelnden Arzt zu entscheiden. Das Alter der Patienten spielt zwar eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle (3).

Bei medizinischen Maßnahmen gegenüber einwilligungsunfähigen Patienten ist nach § 630 d Abs. 1 S. 2 BGB die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht der Patient selbst noch im einwilligungsfähigen Zustand durch eine wirksame und einschlägige Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht die Maßnahme gestattet oder untersagt hat. In diesem Fall muss der Patient aber noch im einwilligungsfähigen Zustand über die Maßnahme aufgeklärt worden sein, damit durch die Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht wirksam die Einwilligung erteilt bzw. abgelehnt werden kann (4).

Als Berechtigte kommen der gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Vormund des Minderjährigen, bestellter Betreuer bei Volljährigen, Ehegatte/eingetragener Lebenspartner im Falle des Ehegattennotvertretungsrechts) oder der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte (z. B. Vorsorgebevollmächtigter) in Betracht.

Im Fall eines gerichtlich bestellten Vormunds (bei Minderjährigen), Betreuers (bei Erwachsenen) oder eines Vorsorgebevollmächtigten muss sich der Arzt vorab vergewissern, ob diesem die Gesundheitssorge als Teil seines Aufgabenkreises übertragen wurde, da nur dann zum einen die Zuständigkeit für die Einwilligung gegeben ist und zum anderen im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht die Offenbarung gegenüber diesen Personen zulässig ist.

Dementsprechend bestimmt § 630e Abs. 4 BGB, dass im Falle eines einwilligungsunfähigen Patienten die Aufklärung auch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten zu erfolgen hat. Jedoch ist gemäß § 630e Abs. 5 BGB zusätzlich der einwilligungsunfähige Patient grundsätzlich über die wesentlichen Umstände der Maßnahme entsprechend seinem Verständnis zu informieren, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterungen aufzunehmen und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Bei Patienten im Koma oder bei Säuglingen kann demnach offenkundig von einer Erläuterung abgesehen werden (5).

2. Volljährige Patienten

Bei einem Volljährigen ist grundsätzlich von dessen Einwilligungsfähigkeit auszugehen. An die Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Arzt hat hierbei sämtliche Umstände wie Alter, physische und psychische Konstitution, Einfluss von Medikamenten, Grad der Verständnisfähigkeit, Bildungsgrad, Vorkenntnisse, Herkunft, kulturelle Tradition u.a. zu berücksichtigen. Bei Zweifeln muss konsiliarisch ein Neurologe und/oder Psychiater hinzugezogen werden (6).

Bei dementen, verwirrten, drogenabhängigen oder alkoholisierten Patienten, infolge eines Unfallschocks oder erheblicher Schmerzen kann – muss aber nicht zwangsläufig – eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegen. Eine angeordnete Betreuung, selbst wenn sie den Aufgabenkreis der medizinischen Versorgung umfasst, bedeutet ebenfalls nicht automatisch, dass der Patient einwilligungsunfähig ist.

Fehlt in diesen Fällen jedoch die Einwilligungsfähigkeit, so können – soweit nicht eine wirksame und einschlägige Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 S. 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt – nur ein gerichtlich bestellter Betreuer, ein Vorsorgebevollmächtigter oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Ehegattennotvertretungsrechts der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner in eine Behandlungsmaßnahme einwilligen und es sind auch diese Aufklärungsadressat (§ 630d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 i. V. m. § 1827 Abs. 2, 6, § 1358 BGB).

Bei begründeter Gefahr des Versterbens oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens erfordert die Entscheidung der vorgenannten Berechtigten grundsätzlich zusätzlich die Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1829 Abs. 1, 2 BGB). Besteht zwischen dem Berechtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber, dass die getroffene Entscheidung dem nach § 1827 BGB festgestellten Willen des Patienten entspricht, entfällt das Genehmigungserfordernis (§ 1829 Abs. 4 BGB). Aus juristischer Sicht ist die Dokumentation der diesbezüglichen Tatsachen und das Einvernehmen zwingend zu empfehlen.

Liegt Einwilligungsunfähigkeit vor, fehlt eine Patientenverfügung oder ist diese nicht einschlägig bzw. nicht eindeutig und ist kein Berechtigter vorhanden, so hat der Arzt beim Betreuungsgericht die Anordnung einer Betreuung anzuregen.

Handelt es sich in dieser Situation um einen Notfall (Vornahme ärztlicher Maßnahmen ist vital indiziert und unaufschiebbar), so sind in den Fällen, in denen die Bestellung, die Aufklärung und Einwilligung eines Berechtigten oder die entsprechende Eilentscheidung des Betreuungsgerichts nach § 1867 BGB nicht mehr rechtzeitig möglich ist, die gebotenen Maßnahmen durchzuführen. Das Handeln des Arztes kann durch die Rechtfertigungsgründe der mutmaßlichen Einwilligung gemäß § 630d Abs. 1 S. 4 BGB und/oder des Notstands gemäß § 34 StGB gedeckt werden (7). Der Arzt muss, sofern die Zeit ausreicht, zunächst den mutmaßlichen Patientenwillen durch frühere Äußerungen des Patienten, Befragungen von nahen Angehörigen oder Bezugspersonen etc. ermitteln. Fehlen entgegenstehende Anhaltspunkte, kann jedoch angenommen werden, dass der Patient wie ein verständiger Patient in der konkreten Lage handeln würde, wenn die Behandlung fehlerfrei ist (8). Kann ein entsprechender Wille des Patienten nicht ermittelt werden und bleiben erhebliche Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen eines vorherigen Willens, so gilt der Grundsatz: In dubio pro vita (9).

Seit 01.01.2023 kommt bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden einwilligungsunfähigen Patienten gemäß § 1358 BGB das sog. Ehegattennotvertretungsrecht in Betracht. Dieses greift nach Absatz 1, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Dann ist der andere Ehegatte berechtigt, für den vertretenen Ehegatten u. a. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen oder Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen. Dieses neue Vertretungsrecht sowie die in Absatz 2 geregelte Offenbarungsbefugnis gegenüber dem vertretenden Ehegatten bestehen gemäß § 1358 Abs. 3, 5 BGB jedoch nicht, wenn

  • die Ehegatten getrennt leben,
  • ein Betreuer bestellt ist bzw. ab dem Zeitpunkt der Betreuerbestellung, soweit dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheiten umfasst,
  • dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
  • a) eine Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt oder
  • b) einen Vorsorgebevollmächtigten bestellt hat, soweit diese Vollmacht diese Angelegenheiten umfasst
  • die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder
  • mehr als 6 Monate seit dem durch den Arzt festgestellten Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 spätestens eingetreten sind, vergangen sind.

Die Vorschriften des Betreuungsrechts gelten für die Wahrnehmung des Ehegattennotvertretungsrechts entsprechend (§ 1358 Abs. 6 BGB).

3. Besonderheiten bei minderjährigen Patienten

Maßgeblich ist, ob der Minderjährige einsichts- und urteilsfähig ist. Ist dies gegeben, so kommt dem minderjährigen Patienten grundsätzlich auch die alleinige Einwilligungsbefugnis zu und er ist Aufklärungsadressat. An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.

Feste Altersgrenzen oder pauschale Aussagen zur Einwilligungsfähigkeit verbieten sich. Jedoch besteht aus juristischer Sicht weitestgehend Einigkeit, dass bei unter 14-Jährigen die Einwilligungsfähigkeit grundsätzlich abzulehnen ist.

Je näher ein Patient über 14 Jahren an der Volljährigkeit ist, desto eher wird dessen Einwilligungsfähigkeit vorliegen können. Nach der Rechtsprechung dürfte in der Regel bei Vollendung des 16. Lebensjahres Einwilligungsfähigkeit anzunehmen sein, eine ernsthafte Prüfung ist jedoch gleichwohl in jedem Einzelfall erforderlich (10).

Ist ein minderjähriger Patient aber ausreichend urteilsfähig, so steht ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für seine künftige Lebensgestaltung (z. B. Querschnittlähmung) ein Vetorecht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter zu. Der BGH geht bei einem 15-jährigen Schüler regelmäßig von dessen Urteilsfähigkeit aus. Damit der minderjährige Patient von seinem Vetorecht Gebrauch machen

kann, ist er ebenfalls entsprechend aufzuklären, wobei der Arzt allerdings im Allgemeinen darauf vertrauen kann, dass die Aufklärung und Einwilligung der Eltern genügt (11).

Bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen müssen, wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, grundsätzlich auch beide Eltern aufgeklärt werden und einwilligen. Zudem ist die Erläuterungspflicht des § 630d Abs. 5 BGB bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen zu beachten. Folglich muss stets nach dem Sorgerecht gefragt werden, denn dies kann auch bei geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern gemeinsam bestehen. Die Eltern können sich aber gegenseitig die Ermächtigung erteilen, auch für den anderen Elternteil zu entscheiden.

Der BGH hat für die Pflichten des Arztes zur Feststellung der Aufklärungsadressaten und Einwilligungsbefugten im Hinblick auf einen oder beide Elternteile folgende Grundsätze aufgestellt (12):

  • Bei alltäglichen, geringfügigen Routinemaßnahmen darf der Arzt regelmäßig auf eine derartige wechselseitige Ermächtigung vertrauen, wenn ein Elternteil mit dem Kind zur Behandlung erscheint oder es anmeldet, solange ihm keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bekannt sind.
  • Bei erheblicheren Maßnahmen mit nicht unbedeutenden Risiken hat der Arzt darüber hinaus eine Fragepflicht, d. h. er muss beim erschienenen Elternteil bezüglich der Ermächtigung zur Einwilligung nachfragen und wie weit diese reicht, darf dann aber auf dessen wahrheitsgemäße Auskunft vertrauen, solange keine Anhaltspunkte dem entgegenstehen. Darüber hinaus kann es angebracht sein, auf den erschienenen Elternteil dahin einzuwirken, die vorgesehenen ärztlichen Eingriffe und deren Chancen und Risiken noch einmal mit dem anderen Elternteil zu besprechen.
  • Lediglich bei schweren Maßnahmen mit erheblichen Risiken für die Lebensführung des Kindes muss sich der Arzt die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist, sodass auch der nicht erschienene Elternteil aufgeklärt und dessen Einwilligung eingeholt werden muss.

Eine telefonische Aufklärung und Einholung einer Einwilligung eines Elternteils reicht aus Sicht des BGH nur aus bei einfach gelagerten Fällen. Sofern es sich dagegen um komplizierte Maßnahmen mit erheblichen Risiken handelt, wird eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein (13). Ob ein einfach gelagerter oder ein komplizierterer Fall vorliegt, ist letztendlich eine ausschließlich medizinisch zu beantwortende Frage. In Eil- oder Notfällen genügt jedoch grundsätzlich die Einwilligung des erreichbaren Elternteils (14).

Wurde den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise für den Bereich der Gesundheitssorge entzogen, so ist das Sorgerecht für den einwilligungsunfähigen Minderjährigen regelmäßig einem gerichtlich bestellten Vormund übertragen, der dann anstelle der Eltern als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen aufzuklären und einwilligungsbefugt ist.

Dr. jur. Jörg Heberer
Justitiar BVOU, Berlin
Fachanwalt für Medizinrecht, München

 

 

1 Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten immer für alle Geschlechter

Quellenangaben:

2 Grüneberg/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl. 2023, C. H. Beck, § 630d Rn. 3
3 OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2019 – II-12 UF 236/19
4 Grüneberg/Weidenkaff, a. a. O., § 630d Rn. 3
5 Grüneberg/Weidenkaff, a. a. O., § 630e Rn. 9
6 Biermann in: Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2020, aa) Die natürliche Einsichtsfähigkeit als Voraussetzung wirksamer Einwilligung, Rn. 435
7 Biermann, a. a. O., cc) Einwilligungsunfähige Volljährige, Rn. 453
8 Grüneberg/Weidenkaff, a. a. O., § 630d Rn. 4
9 LG Saarbrücken, Urteil vom 03.06.2024 – 4 O 308/22; Biermann, a. a. O., Rn. 453
10 OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2019 – II-12 UF 236/19
11 BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 74/05
12 BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 204/09
12 BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 204/09

14 vgl. zu Ziffer 3 insgesamt: Heberer Jörg, Rechtliche und Medizinische Aspekte der gynäkologischen Aufklärung, Frauenheilkunde up2date 2022; 16 (6): 1-18, Thieme

Lumbale Mikrodiskektomie bei Cauda-Equina-Syndrom

Der lumbale Bandscheibenvorfall ist eine häufige Erkrankung. Das Cauda-Equina-Syndrom ist eine seltene Komplikation des Bandscheibenvorfalls und tritt bei etwa 1,8 von einer Million Menschen auf. Es kann sich mit Rückenschmerzen und/oder Ischiasschmerzen, Blasen- oder Darmstörungen, Damm- oder Sattelbeschwerden und ein- oder beidseitigen Radikulopathien der unteren Gliedmaßen äußern. Sie kann Patienten jeden Alters betreffen, tritt aber häufiger bei Patienten mit Bandscheibendegeneration auf.

Man unterscheidet zwischen CES mit Harnverhalt (CES-R), bei dem es zu einem schmerzlosen Harnverhalt kommt, und CES unvollständig (CES-I), bei dem es zu einer Beeinträchtigung der normalen Blasen- und Darmfunktion kommt. Beide Erkrankungen sollten untersucht und als Notfall behandelt werden, um Langzeitfolgen und Behinderungen durch anhaltende Blasen- und Darmfunktionsstörungen zu vermeiden. Diese Erkrankung unterscheidet sich von den seltenen älteren Patienten mit kritischer Spinalkanalstenose, die ein intermittierendes Taubheitsgefühl im Dammbereich haben, das gleichzeitig mit den Claudicatio-Symptomen der unteren Gliedmaßen auftritt und beim Sitzen verschwindet.

Über die kritische Zeit bis zur Operation wird seit Jahren diskutiert, wobei die Zeitspanne zwischen 6 und 48 Stunden variiert. Die British Association of Spine Surgeons (BASS) und die Society of British Neurological Surgeons (SBNS) haben im Dezember 2018 Empfehlungen veröffentlicht, die eine Operation zum frühestmöglichen, sicheren Zeitpunkt empfehlen. Dies hängt von der lokalen Expertise, den verfügbaren Ressourcen und der Dauer der Symptome ab.

In diesem Beitrag werden die Merkmale des Cauda-Equina-Syndroms und der Umgang damit erörtert. Es ist ein wichtiger Aspekt der Wirbelsäulenpathologie, mit dem Sie vertraut sein sollten, wenn Sie mit irgendeinem Aspekt der Notfallversorgung von Wirbelsäulen- oder orthopädischen Patienten zu tun haben.

Autor: Mr Stephen Morris FRCS (Tr & Orth)

Einrichtung: The Avon Orthopaedic Centre, Southmead Hospital, Bristol, UK

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Perspektive DVT – „Aufnahmen unter Körperbelastung fördern präzisere Diagnosen”

In Bamberg bietet die Praxis Jasinski seit 1991 kompetente und fürsorgliche Hilfe bei allen medizinischen Notfällen – ganz besonders im Bereich der Traumatologie. Seit Oktober 2021 wird die Praxis von Herrn Markus Jasinski geführt. Der Schwerpunkt der Einrichtung liegt auf der Behandlung von Arbeits- und Schulunfällen sowie deren Folgezustände.

Mit über 2.000 Arbeitsunfällen und Notfallpatienten jährlich ist in der Praxisklinik eine schnelle und effektive Diagnostik, die die Arbeitsabläufe optimiert, unabdingbar. Daher entschied sich der Arzt im Juni 2024 das SCS MedSeries® H22 implementieren zu lassen. In einem ausführlichen Interview mit Herrn Jasinski erfahren Sie mehr über die Möglichkeit, Aufnahmen unter natürlicher Körperbelastung vorzunehmen – einer der vielen Vorteile unserer Lösung, die der Facharzt besonders schätzt.

Mehr Klarheit für den Arzt, weniger Termine für die Patienten

Eine erfolgreiche Therapie stützt sich auf eine sehr genaue Diagnose. Daher ist für viele Indikationsstellungen das 2-D-Röntgenverfahren keine zufriedenstellende Option, da die Aussagekraft der erstellten Aufnahmen begrenzt ist. Die Aufrüstung auf eine hochmoderne 3-D-Diagnostik, wie der SCS Bildgebung, bringt entscheidende Vorteile für Ihre Patientenversorgung mit und besticht das herkömmliche Röntgen in vielen Aspekten.

Für Herrn Jasinski war die Optimierung seiner Diagnosesicherheit durch ein detailliertes Verfahren ein wichtiger Schritt, um seine Praxis nachhaltig für die Zukunft zu rüsten.

„Mit der SCS Bildgebung finden wir schnell eine eindeutige Diagnose. Okkulte Frakturen können bei Verdacht im Gegensatz zum 2-D-Röntgen zuverlässig festgestellt oder auch ausgeschlossen werden.“

Er schätzt außerdem den Aspekt, dass er unsere Lösung vor Ort eigenständig betreiben kann, sodass Patienten zeitnah eine präzise Diagnose erhalten und zügig in einen gesunden Alltag gebracht werden können. Der Einsatz unseres Systems führt im Ergebnis zu einer schnelleren, zielgerichteten Therapie, von der Ihre Patienten sowohl zeitlich als auch gesundheitlich profitieren.

Neben der beschleunigten Behandlung profitiert auch der Workflow in der Praxis. Da zusätzliche Termine für externe Bildbesprechungen entfallen, können mehr Patienten unmittelbar versorgt werden, was insbesondere bei der hohen Anzahl von Arbeitsunfällen, die das Team behandelt, ein großer Vorteil ist.

Zuverlässige 3-D-Schnittbildergebnisse bei wenig Strahlung

Die 2-D-Diagnostik stößt aufgrund ihrer begrenzten Auflösung oftmals an Ihre Grenzen. In unübersichtlichen Bereichen reicht der Detailgrad der herkömmlichen Röntgendiagnostik nicht aus, um ossäre Veränderungen optimal darzustellen. Hier zeigt die SCS Bildgebung eine ihrer zahlreichen großen Stärken: Insbesondere bei komplexen Frakturen im Bereich der Handwurzel oder des Sprunggelenks deckt sie selbst feinste Details ohne die sonst üblichen Überlagerungen auf, wie sie beim herkömmlichen Röntgen auftreten können. Diesen Aspekt schätzt Herr Jasinski sehr:

„Das SCS MedSeries® H22 erlaubt uns eine herausragende diagnostische Detailschärfe. Selbst kleinste Verletzungen können wir mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit feststellen.“

Die Untersuchung mit dem CT, für die die Patienten zuerst in eine andere Praxis überwiesen werden müssten, ist hier aufgrund der oft hohen Strahlenbelastung keine zufriedenstellende Alternative. Mit der SCS Bildgebung schützen Sie Ihre Patienten, denn mit dem SULD (Super-Ultra-Low-Dose) Protokoll lässt sich die Strahlung wissenschaftlich nachweisbar um ein Vielfaches senken. Mit der Entwicklung unseres kommenden SULD+ Protokolls konnten wir die Dosis so weit herabsetzen, dass sie unter der des 2-D-Röntgens einzuordnen ist.

Die Vorteile des Weight-Bearing

Ein weiterer Pluspunkt der SCS Bildgebung ist die Möglichkeit, Untersuchungen unter Belastung durchzuführen. So kann beispielsweise das Sprunggelenk in einer realistischen Belastungssituation dargestellt werden. Herkömmliche CTs bieten diese Möglichkeit nicht, da sie auf Aufnahmen im Liegen beschränkt sind. Die SCS MedSeries® H22 hingegen erlaubt Untersuchungen unter natürlicher Körperbelastung, die eine noch genauere Diagnostik und zielgerichtete Behandlung ermöglichen.

Ein Fall für die 3-D-Aufnahme unter natürlicher Körperbelastung

In der Bamberger Praxis hat die Möglichkeit zur belasteten 3-D-Aufnahme bereits zu vielen Erfolgen geführt, lässt uns Herr Jasinski wissen und erzählt von einem speziellen Fall, den er mit Hilfe der SCS Bildgebung eindeutig klären konnte. Vor kurzem behandelte die Praxis einen Patienten, der seit einer schweren, ein Jahr zurückliegenden Bandverletzungsoperation am Sprunggelenk anhaltende Schmerzen am Außenknöchel verspürte.

Im Rahmen einer Aufnahme, die unter natürlicher Körperbelastung durchgeführt wurde, konnte der Facharzt feststellen, dass sich aufgrund einer Arthrose ein Knochenvorsprung an der Außenknöchelspitze gebildet hatte. Dieser stieß bei jeder Bewegung an das Sprungbein und verursachte die Schmerzen. Dank der präzisen Schnittbilder, die unsere Lösung erstellte, konnte dem Patienten eine klare Diagnose gestellt und eine gezielte Therapie eingeleitet werden.

Die vollständige Fallbeschreibung können sie hier nachlesen.

Patienten schätzen die Vorteile der SCS Technologie

Eine mit modernen Diagnostikverfahren ausgestattete Praxis optimiert den Workflow merklich. Nicht nur das Personal profitiert von vereinfachten Arbeitsabläufen, sondern auch die Patienten nehmen die Verbesserung wahr.

„Das Feedback der Patienten zur SCS Bildgebung ist durchweg positiv. Sie schätzen besonders, dass die Untersuchung vor Ort stattfinden und die Diagnose direkt mit dem behandelnden Arzt besprochen werden kann.“

Herr Jasinski betont, dass die Patienten sehr begeistert davon sind, sich die Aufnahmen in 3-D gemeinsam mit ihm am Monitor anschauen zu können. Sie schätzen es sehr, dass er ihnen die Diagnose anschaulich erläutert. Diese intensive Aufklärung ist besonders wertvoll, um eine geeignete Therapie zu finden, da mit dem Verständnis für die eigene Diagnose die Akzeptanz für die benötigte Behandlung steigt. Auch hierfür nennt der Facharzt ein Beispiel aus seiner Praxis. Es handelte sich um einen Sportler, der sich bei ihm vorstellte, nachdem er beim Zweikampf beim Fußball einen Ellebogenschlag in das Gesicht erlitt.

„Der Patient zog sich eine schwere Impressionsfraktur der Kieferhöhle zu, die sich in der 3-D-Rekonstruktion sehr gut darstellte und sich somit leicht erkennen ließ. Anhand des Modells konnte ich ihm genau erklären, warum eine Operation nötig war.“

Die SCS Bildgebung definiert die 3-D-Diagnostik neu

Mit der Implementierung der modernen SCS Bildgebung hat die Praxis Jasinski einen wichtigen Schritt in die Zukunft der sichereren bildgebenden Diagnostik gewagt. Herr Jasinski ist sich sicher, dass er die richtige Entscheidung getroffen hat:

„Die SCS Bildgebung ist das Diagnostikverfahren der Zukunft und ich denke, dass es künftig keine herkömmlichen 2-D-Röntgenbilder mehr geben wird. Wer sehen möchte, wie sich diese innovative Technologie im Praxisalltag bewährt, dem stehen unsere Türen für eine Live-Demonstration offen.“

Die SCS Bildgebung live erleben

Machen Sie sich selbst ein Bild von den Vorteilen der SCS MedSeries® H22. Gerne stellen wir für Sie einen Kontakt zu Herrn Dr. Jasinski in Bamberg her – oder zu einem anderen Anwender in Ihrer Nähe.

Praxis Jasinski
Pödeldorfer Str. 146
96050 Bamberg
www.unfallchirurgie-bamberg.de

Sie haben Fragen zur innovativen SCS Bildgebung?

Wir begleiten Sie von Anfang an und unterstützen Ihre Transformation von der 2-D- auf die moderne 3-D-Diagnostik. Ihnen steht jederzeit ein persönlicher Ansprechpartner für alle Fragen zum technischen, wirtschaftlichen und medizinischen Betrieb zur Verfügung. Lassen Sie sich in einem ersten, etwa 15-minütigen Telefonat beraten. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten dieser hochmodernen Lösung auf.

Was haben Barbiepuppen mit O&U zu tun?

Den meisten kommt bei Barbie wohl als erstes die klassische Spielzeugpuppe der 60er Jahre mit blonden Haaren, Wespentaille und High-Heels in den Kopf. Sie war nie bloß glitzernde Modepuppe, sondern immer auch Spiegel gesellschaftlicher Normen. Dass sich die Fußstellung der Stilikonen des Spielzeugherstellers Mattel neben sämtlichen anderen äußerlichen Merkmalen vom Erfindungsdatum 1959 bis heute stark verändert hat, zeigt eine im Mai 2025 publizierte Studie der Monash University.1

Die Autorengruppe Cylie Williams et al. beobachtete bei insgesamt 2750 untersuchten Puppen aus persönlichen Sammlungen, Katalogen und Verkaufsseiten, dass die Fußstellung von 1959 bis 2024 auch mit anderen Merkmalen korrelierte. Während in den ersten Lebensjahren der Modeikone noch jede einzelne Barbie auf dem Vorfuß unterwegs war, stehen heute nur noch 40 % auf erhobenen Fersen.2 Der in der Online-Fachzeitschrift PLOS One veröffentlichte Artikel fand heraus, dass besonders berufstätige Barbiepuppen häufig auf flaches Schuhwerk zurückgriffen, während die eher modeorientierten Spielzeuglegenden weiterhin auf Zehenspitzen trippeln. Auch bevorzugten Barbies aus praktischen Gründen häufiger absatzloses Schuhwerk, wie etwa die sportlichen Modelle.

Die Idee zu dieser retrospektiven Datenerhebung kam den Forschern bei einer für Orthopäden und Unfallchirurgen durchaus sehenswerten Szene aus Greta Gerwigs 2023 veröffentlichtem Kinohit „Barbie“. Hier erlebt Margot Robbie als Protagonistin in der Rolle der klischeehaften Puppe eine Existenzkrise und stellt schockiert fest, dass sich ihre Fersen auf dem Boden befinden. Voller Abneigung schreien ihre Freundinnen „flat feet“ (Plattfuß) und bekommen Würgereize.3

Die zeitlosen Kultpuppen reflektieren soziale und gesellschaftliche Normen und als solche sind sie oft auch Rollenvorbild für Kinder. Mit ihren ausgeweiteten beruflichen und sportlichen Aufgaben sei Barbie mehr und mehr auf längere Stehzeiten, höhere Gehgeschwindigkeiten und Haltungsstabilität angewiesen. Die Verfasser der Studie sehen es daher als positives Zeichen, dass auch Barbie mittlerweile selbstbestimmt entscheidet, welches Schuhwerk für ihre individuelle Situation angebracht ist. Mattel, der Produzent der weltweit bekannten Plastik-Trendsetterin bekennt sich öffentlich dazu, durch ein ausgeweitetes Spektrum an Körpermerkmalen wie Haut- und Haarfarbe, Berufen oder auch Behinderungen möglichst vielen Kindern die Möglichkeit zu geben, sich in einer der Puppen wiederzufinden. Dazu gehören wohl auch auf den ersten Blick als weniger bedeutsam eingestufte Varianten der Fußstellung.

Die Verfasser des Artikels betonen, dass der Gebrauch von Stöckelschuhen bereits seit langer Zeit mit gesundheitlichen Problemen wie Hallux valgus, Gonarthrose, Plantarfasziitis und Rückenschmerzen im Lendenbereich in Verbindung gebracht wird. Viele dieser Probleme würden allerdings auch unabhängig von der bevorzugten Absatzhöhe in der Allgemeinbevölkerung auftreten. Es sei unbestritten, dass der Pes equinus der stereotypen Barbie zu gesundheitlichen Problemen führe. Allerdings gebe es nach Ansicht der Autoren bislang keine belastbaren Nachweise, dass der Gebrauch von High-Heels eine solche Fehlstellung verursache. Die meisten durchgeführten Untersuchungen betrachteten nur kurzfristige Auswirkungen der Stöckelschuhe und würden häufig an Teilnehmenden erhoben, die dieses Schuhwerk sonst nicht tragen.

Coautorin Kristin Graham von der University of South Australia betont, High-Heels führten unter anderem zu langsamerem Gehen, Instabilität, Schmerz- und Verletzungsrisiken. Aufgrund dessen würden viele Fachleute die Schuhe oft mit oben genannten gesundheitlichen Problemen in Verbindung bringen.

Die Autoren kommen zu dem Schluss, man solle mehr Wert auf die Betonung von Gesundheitsvorteilen legen, als ausschließlich vor negativen Folgen des Stöckelschuh-Gebrauchs zu warnen. Barbie treffe nun bereits vernünftige Entscheidungen im Hinblick auf ihre Körperautonomie mit der höheren Variabilität ihres Schuhwerks, ein gutes Vorbild für junge Menschen.

Barbiepuppen mit orthopädischem Bezug findet man übrigens schon heute als Ärztin mit Röntgenstation und Achselstützen im Set, als Beinprothesen-Trägerin oder als Skoliose-Patientin mit Rückenorthese. Vielleicht wird es irgendwann auch möglich sein, eine Barbie mit orthopädischen Schuheinlagen zu erwerben, wer weiß was der Spielzeughersteller für die Zukunft bereithält.

Leopold Braun
Tübingen

Fußnoten

  1. https://www.monash.edu/news/articles/flat-out-fabulous-barbie-puts-her-best-foot-forward-over-the-years-study
  2. https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0323719
  3. https://www.youtube.com/watch?v=BCZ3_R4IEkc

Online-Fortbildung: Medikamentenabhängigkeit erkennen und (be-)handeln

Trotz alarmierender Zahlen bleibt Medikamentenabhängigkeit häufig unerkannt und wird in der ärztlichen Praxis oft unterschätzt: Rund 1,8 Millionen Menschen in Deutschland gelten als abhängig, weitere 4 Millionen zeigen missbräuchlichen Konsum. Besonders betroffen sind Substanzen wie Opioid-Analgetika, Benzodiazepine und Z-Substanzen. Um das Bewusstsein für diese „stille Sucht“ zu schärfen, bietet die Bundesärztekammer in Kooperation mit dem Hausärztinnen- und Hausärzteverband, der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) und der Ärztekammer Berlin eine kompakte Online-Fortbildung an.

In einem vierstündigen Online-Format erhalten Teilnehmende am Mittwoch, den 17. September 2025, von 16:00 bis 20:00 Uhr fundierte Einblicke in:

  • aktuelle Zahlen und Entwicklungen im Bereich Medikamentenmissbrauch
  • ärztliche Handlungsmöglichkeiten und Verantwortung
  • Hilfestellung an der Schnittstelle zur Suchthilfe und Apothekerschaft
  • praxisrelevante Impulse durch Fachvorträge und Diskussion

Wir laden Sie herzlich ein, an der kostenlosen Online-Fortbildung teilzunehmen. 

Skoliose: Einsetzen von traditionellen Wirbelsäulenwachstumsstäben (Globus Marvel Wachstumsstabsystem) bei früh einsetzender Skoliose

Skoliose ist eine Rotationsdeformität der Wirbelsäule, die zu einer seitlichen Krümmung führt. Wenn sie auftritt, bevor ein Kind 10 Jahre alt ist, wird sie als früh einsetzende Skoliose (EOS) bezeichnet. Dieser Begriff umfasst die traditionellen Bezeichnungen infantile Skoliose in der Altersgruppe von 0-3 Jahren und juvenile Skoliose in der Altersgruppe von 3-10 Jahren und spiegelt die unterschiedlichen Behandlungsprinzipien wider, die im Vergleich zur spät einsetzenden Skoliose bei älteren Kindern erforderlich sind.

Es handelt sich um eine seltene Diagnose mit einer Prävalenz von etwa 0,08%. Sie wird in der Regel von den Betreuern des Kindes oder einer medizinischen Fachkraft festgestellt, die eine Asymmetrie der Wirbelsäule, ein Ungleichgewicht der Schultern oder ein Ungleichgewicht beim Sitzen feststellt. Die zugrunde liegende Ätiologie kann idiopathisch sein (keine spezifische Ursache) oder mit neuromuskulären Erkrankungen, syndromaler Skoliose oder angeborenen Anomalien zusammenhängen. Sie steht auch im Zusammenhang mit früheren Operationen an der Brustwand, z.B. bei angeborenen Herzkrankheiten. Sobald die Krankheit erkannt wurde, wird sie über Jahre hinweg auf ein Fortschreiten überwacht und entsprechend behandelt. Die Behandlung hängt von der Lage und dem Ausmaß der Kurve, der Geschwindigkeit des Fortschreitens, der zugrunde liegenden Ätiologie, den medizinischen Begleiterkrankungen und den Wünschen des Patienten und seiner Familie ab. Während die meisten EOS-Krümmungen konservativ behandelt werden, erfordern einige fortschreitende Krümmungen eine Gipsjacke, eine Korsetttherapie oder eine Operation.

Die häufigste Operation bei Skoliose bei älteren Kindern ist eine posteriore Skoliosekorrektur mit Versteifung der Wirbelsäule. Bei Kindern mit früh einsetzender Skoliose ist der Brustkorb jedoch noch in der Entwicklung begriffen, so dass eine Versteifungsoperation zu einer geringeren Brustkorbhöhe führen kann, was mit einer Beeinträchtigung der Atmung und dem Risiko eines vorzeitigen Todes einhergehen kann; dies wird als thorakales Insuffizienzsyndrom bezeichnet. Es ist bekannt, dass sich die Alveolen bis zum Alter von 7 Jahren entwickeln und danach hypertrophieren. Die Aufrechterhaltung der Compliance der Brustwand und die Maximierung der Brusthöhe während dieser frühen Wachstumsphase müssen gegen die Kontrolle einer fortschreitenden Skoliose abgewogen werden, um langfristige Behinderungen zu vermeiden.

Um ein kontinuierliches Wachstum bei gleichzeitiger Kontrolle der Skoliose zu ermöglichen, wurden „wachstumsfreundliche“ Implantatsysteme entwickelt. Dabei kann es sich um distraktionsbasierte, kompressionsbasierte oder wachstumsgesteuerte Systeme handeln, auf die wir weiter unten in dieser Technik eingehen. Dem hier behandelten Patienten wurden distraktionsbasierte Wachstumsstäbe eingesetzt. Beispiele für diese Art von Methode sind traditionelle Wachstumsstäbe und magnetisch gesteuerte Wachstumsstäbe. Die Schrauben (oder Haken) werden an der kranialen und kaudalen Ausdehnung der Deformität eingesetzt und die Stäbe dann dazwischen eingefügt. Mit dem Einsetzen der Stäbe wird eine Teilkorrektur der Skoliose erreicht, aber der Patient muss alle sechs Monate zur routinemäßigen Verlängerung der Stäbe in den Operationssaal zurückkehren, da diese weiter wachsen. Da die Stäbe einen beweglichen Abschnitt der Wirbelsäule überspannen, ist die Komplikationsrate bei mitwachsenden Stäben wesentlich höher als bei einer Fusion. Dazu können Stabbruch, Schrauben- oder Hakenlockerung, Junktionskyphose und andere Deformitäten gehören. Da die Komplikationsrate mit der Dauer der Implantation ansteigt, ist es wichtig, eine Operation zu vermeiden, bis das Kind so alt wie möglich ist, und sicherzustellen, dass alle nichtoperativen Maßnahmen ergriffen wurden. Sobald das Kind eine ausreichende Brustkorbhöhe erreicht hat, kann das wachsende Konstrukt zu einer endgültigen Skoliosefusion (oder Skoliosekorrektur) revidiert werden, die dann verhindert, dass dieser Abschnitt der Wirbelsäule seine Position verändert oder wächst. Normalerweise müssten die Kinder mindestens 9 Jahre alt sein, um eine ausreichende Höhe erreicht zu haben.

OrthOracle-Leser werden auch die folgenden operativen Techniken interessant finden:

Schädel-Skelett-Traktion zur Korrektur der jugendlichen idiopathischen Skoliose (INTEGRA MAYFIELD infinity XR2 System)

Skoliose-Korrektur (neuromuskulär): Anteriores Release und apikale Korpektomie

EDF(Elongation-Derotation-Flexion)/Mehta-Guss bei früh einsetzender Skoliose

Posteriore instrumentierte Korrektur der idiopathischen Skoliose bei Jugendlichen und Fusion (Selektive Thoraxfusion) DePuy Synthes Expedium VERSE

T11 bis L3 anteriore Skoliosekorrektur und Fusion mit dem Globus Anterior Staple System

T10 bis L3 anteriore instrumentierte Skoliosekorrektur und -fusion (Globus REVERE anteriores integriertes Klammersystem)

Navigierte posteriore Skoliosekorrektur bei jugendlicher idiopathischer Skoliose mit dem Solera-System von Medtronic

Anteriores Release der Skoliose (Zugang durch Thorakotomie)

Korrektur der kongenitalen Kyphoskoliose; Hemivertebra-Exzision, Deformitätenkorrektur und instrumentierte Fusion im hinteren Bereich

Autor: Mr Stephen Morris FRCS (Tr & Orth).

Einrichtung: Avon Orthopaedic Centre, Southmead Hospital, Bristol

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Die Magie des magnetisch gesteuerten Wachstumsstabs fehlt

ChatGPT:

Dieser Artikel beschreibt sehr anschaulich die Gründe für die Verwendung von posterioren mechanischen Wachstumsstäben, um eine Verschlimmerung der Skoliose zu verhindern und gleichzeitig eine normale Entwicklung der Brusthöhle sowie das Potenzial für ein Wachstum der Wirbelsäule zu ermöglichen. Die etablierte Behandlung mit traditionellen Wachstumsstäben erfordert potenziell mehrfache Wiederholungen im Operationssaal, um diese Konstrukte zu verlängern, was angesichts der relativ flexiblen Natur dieser Konstrukte eine bekannte Rate an Weichteilinfektionen und Implantatversagen mit sich bringt.

In dem Artikel erörtern die Autoren verschiedene gut ausgewählte Forschungsartikel, die Komplikationsraten zwischen 44% und 68% bei den neueren Magnetstäben aufzeigen, sowohl in relativ kurzen Studien, als auch ungeplante Rückführungen in den OP bei fast einem Drittel der Patienten. Das alles wird den Chirurgen, die in diesem Bereich tätig sind, bekannt sein, ist aber auch für Chirurgen, die nicht auf die Wirbelsäule spezialisiert sind, eine sehr interessante Lektüre.

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