Berlin – Hausärzte sind zum Ausstellen von Medikationsplänen verpflichtet, Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung nur dann, wenn der Versicherte keinen Hausarzt hat. Dann sollte dies der Facharzt übernehmen, der für den Patienten anstelle des Hausarztes die überwiegende Koordination der Arzneimitteltherapie übernimmt, beispielsweise bei nierenkranken Patienten der behandelnde Nephrologe. Die Verantwortung für die verschriebenen Arzneimittel liegt unverändert beim jeweils verschreibenden Arzt.
Auf diese Details hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Zusammenhang mit dem Medikationsplan hingewiesen. Kurz vor dessen Start am 1. Oktober hatten KBV und GKV-Spitzenverband entscheidende Punkte geklärt. Die wichtigsten Regelungen:
- Vertragsärzte stellen einen Medikationsplan in Papierform aus, sofern der Versicherte mindestens drei verordnete systemisch wirkende Medikamente anwendet. Die Anwendung muss dauerhaft – über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – erfolgen.
- Bei der Erstellung des Medikationsplanes hat der Vertragsarzt grundsätzlich die Medikamente einzubeziehen, die er selbst verordnet hat. Andere Arzneimittel führt er auf, sofern er davon ausreichend Kenntnis hat. Dies können auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente sein.
- Der erstausstellende Arzt ist zur weiteren Aktualisierung verpflichtet. Aktualisierungen durch andere Ärzte sind ebenfalls möglich. Laut Gesetz können auch Apotheker den Plan auf Wunsch des Versicherten aktualisieren.
- Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten ab Oktober eine Einzelleistungsvergütung für Patienten, die nicht chronisch krank sind (neue GOP 01630) und für die sie einen Medikationsplan erstellen. Für alle anderen Hausärztinnen und Hausärzte gibt es pauschal einen Zuschlag auf die Chronikerpauschale, unabhängig davon, ob für den Patienten ein Medikationsplan zu erstellen beziehungsweise zu aktualisieren ist.
- Fachärzte können für die Erstellung des Medikationsplans bei bestimmten Patienten auch die Einzelleistung (GOP 01630) abrechnen. Für alle anderen Patienten erhalten die meisten Fachgruppen einen Zuschlag auf die Grundpauschale, ebenfalls unabhängig davon, ob tatsächlich ein Medikationsplan zu erstellen beziehungsweise zu aktualisieren ist. Die Vergütung erfolgt stets extrabudgetär und somit zu festen Preisen.
Auf Basis der Vergütungsregelung geht der Bewertungsausschuss davon aus, dass sich die zusätzlichen Kosten der Krankenkassen für das Erstellen und Aktualisieren der Medikationspläne im kommenden Jahr auf rund 163 Millionen Euro belaufen werden.
2018 soll der Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Die elektronische Speicherung der Medikationsdaten ist für den Patienten freiwillig – Anspruch auf die Papierversion hat der Versicherte weiterhin. Quelle: KBV