Berlin – Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) übt Kritik an der Umsetzung der Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes durch die Krankenkassen. Im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 wurden in den §§ 87a Abs. 3b und 87b Abs. 2a SGB V Regelungen aufgenommen, um einen Rettungsschirm für die vertragsärztliche Versorgung aufzuspannen. Das Gesetz sieht dabei eindeutig vor, dass die KVen im Benehmen mit den Krankenkassen entsprechende Ausgleichszahlungen aufgrund der Corona-Pandemie vornehmen sollen. Eine Umfrage unter Federführung unseres Verbandes macht deutlich, dass einige Länder-KVen aber von einer Einvernehmensregelung ausgehen. Damit sind sie bereit, die eigenen Beschlüsse zur Umsetzung des Rettungsschirms mit den Krankenkassen zu verhandeln und ggf. zu korrigieren. „Der SpiFa möchte mit aller Deutlichkeit daran erinnern, dass es sich um eine Benehmens-Regelung und nicht um eine Einvernehmens-Regelung handelt“, sagte Lars F. Lindemann, Hauptgeschäftsführer des SpiFa e.V., in Berlin. „Es gibt keinen Grund, aus sachfremden Motiven dem stets bestehenden Begehren der Krankenkassen nach Einvernehmen nachzugeben. Einvernehmen war und ist an dieser Stelle vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und führt hier zu völlig unterschiedlicher Handhabung in den 17 Länder-KVen“, so Lindemann weiter.
Quelle: SpiFa