Beinlängendifferenzen („leg length discrepancy“ [LLD]) zählen zu den häufigsten Ursachen für Unzufriedenheit nach Hüft-TEP. Dies führt nicht selten zu Schadenersatzansprüchen seitens des Patienten.
Ziel dieses Artikels besteht darin, die wichtigsten von der Rechtsprechung betrachteten haftungsbegründenden Aspekte hervorzuheben. Insbesondere Themen wie Aufklärung und Dokumentation spielen eine wichtige Rolle neben Anamnese und Planung/Vorbereitung des Eingriffes.
Rechtslage
Anamnese – Aufklärung – Dokumentation
Laut Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 13. Februar 2025 (Az.: 12 U 68/24 –, juris) gibt es keine einheitliche Grenze, ab wie viel Millimeter Abweichung zur Gegenseite nach einer Hüft-TEP von einer Beinlängendifferenz gesprochen werden kann. Jedenfalls sind Beinlängendifferenzen von bis zu 1,5 cm oder sogar inklusive Messungenauigkeiten bis zu 2 cm als normal und nicht als Behandlungsfehler zu bezeichnen. Beinlängendifferenzen bis zu 1 cm werden von Erwachsenen subjektiv kaum bemerkt und bis zu 2 cm durchaus toleriert.
Eine Aufklärung ist nicht unzutreffend oder verharmlosend, wenn eine tatsächlich zu erwartende Vergrößerung einer postoperativen Beinlängendifferenz lediglich als „Risiko“, also nur als möglich dargestellt wird.
Eine individualisierte Aufklärung des Patienten ist unentbehrlich. Die Individualisierung – in Form handschriftlicher Eintragungen, Markierungen o.ä. in den Standardaufklärungsbögen – setzt eine ausführliche Patientenanamnese und Ihre Dokumentation voraus.
Die Ursachen für eine Beinlängendifferenz nach einer Hüft-TEP müssen nachvollziehbar sein.
Anamnestische erhobene Auffälligkeiten – wie ausgeprägte Hüftdysplasie, starke Beinverkürzung oder -verlängerung vor der Operation, Coxa Profunda u.a. – müssen dokumentiert werden,
Die unterlassene Dokumentation kann zu einem ungünstigen Ergebnis nach Klageverfahren führen.
Beispiel:
Desweiteren liegt, so der Sachverständige, eine deutliche Beinlängendifferenz vor, die einen asymmetrischen Beckenstand zu Ungunsten der linken Seite zur Folge hat. Da sich der Behandlungsdokumentation nicht entnehmen lässt, dass eine Beinlängendifferenz vor der Operation am 26.09.2006 vorgelegen hat, ist auch diese auf die Operation oder die nachfolgenden Operationen zurückzuführen. (OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2018 – I-5 U 104/15 –, Rn. 40, juris)
Eine sorgfältige Anamnese erlaubt, die Risiken zu identifizieren, welche einer gesonderten Aufklärung bedürfen.
Vor einer Hüft-TEP muss die Patientin nicht nur auf die Risiken „Verletzung von Nerven, Gefäßen, Prothesenlockerung, Knochenbruch, Beinlängendifferenz, dauerhafte Nervschädigung“, sondern auch auf erhöhte Risiken hingewiesen werden, etwa dass es aufgrund der vorbestehenden Dysplasie postoperativ zu vermehrten Beschwerden, Problemen beim Einwachsen der Pfanne, Beinlängendifferenzen und nicht unerheblichen muskulären Problemen kommen kann (OLG Hamm v. 20.12.2022 – 26 U 46/21, NJW 2023, 1226 Rz. 51, 54).
(Martis/Winkhart in: Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage 2025, Aufklärung, Rn. A 1975d)
Empfehlungen aufgrund der Rechtslage
- Dokumentation Anamnese (Beinlängendifferenz präoperativ, vorbestehende Dysplasie u.a.)
- Dokumentation des individualisierten Aufklärungsgespräches (handschriftliche Ergänzungen zum Risiko der Beinlängendifferenz)
- Handschriftliche Ergänzung des Aufklärungsbogens bei vorhandener Dysplasie
Maßnahmen zur Risikominimierung
- Präoperative Messung (Dokumentieren)
- Intraoperative Messung (Dokumentieren)
Fazit
Das Thema „Beinlängendifferenz nach Hüft-TEP“ bedarf einer multidimensionalen Betrachtung. Dazu gehören klinische, radiologische, biomechanische und rechtliche Aspekte. Eine effektive präoperative und intraoperative Strategie ist – zusammen mit einer ausführlichen und lückenlosen Dokumentation und Kommunikation –unentbehrlich, um das Risiko einer Beinlängendifferenz und der daraus folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den Patienten zu minimieren und haftungsrechtliche Ansprüche zu vermeiden.
Sossio Compagnone, Funk-Gruppe






