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Ampel-Koalitionsvertrag: Durchmischtes Gesamtfazit

Berlin – Der SpiFa e.V. befürwortet geplante Maßnahmen der Koalitionäre, erachtet aber die Belange der deutschen Fachärzteschaft im Koalitionsvertrag insgesamt als unterrepräsentiert.

Populationsbezogene Versorgungsverträge

Die Bundesregierung plant, den gesetzlichen Spielraum für populationsbezogene Versorgungsverträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern auszuweiten, um auf diesem Weg innovative Versorgungsformen zu stärken. Der SpiFa befürwortet dieses Vorhaben, fordert aber auch eine Sicherstellung der Finanzierung. Dr. med. Norbert Smetak: „Mit einem Ausbau bevölkerungsbezogener Versorgungsverträge kann die künftige Regierungskoalition zum einen innovative Behandlungsmethoden schneller den Eintritt ins Gesundheitssystem ebnen, zum anderen werden damit niedrigschwellige Versorgungsangebote für Patientinnen und Patienten geschaffen. Um diesen Bereich aber sinnvoll und vollumfänglich entwickeln zu können, bedarf es auch entsprechender Finanzmittel. Ansonsten bleibt der Ausbau eine Idee auf dem gesundheitspolitischen Reißbrett.“

Hausärztliche Entbudgetierung

Das Aufheben der Budgetierung der ärztlichen Honorare im hausärztlichen Bereich betrachtet der SpiFa e.V. gleichermaßen mit Wohlwollen und Enttäuschung. Dass die künftige Bundesregierung erkannt hat, dass ärztliche Versorgungsbereiche von einer Entbudgetierung profitieren, stellt einen deutlichen Paradigmenwechsel in der Betrachtungsweise der ambulanten Versorgung dar. Allerdings darf dieser Gedankengang an dieser Stelle nicht enden. „Entbudgetierung schafft einen deutlichen Anreiz für Ärztinnen und Ärzte, sich niederzulassen und verschafft ihnen zudem Freiheit, sich ohne Restriktionen vollumfänglich dem Patienten zu widmen,“ so SpiFa-Vorstand Jörg Karst. „Einzelne Facharztgruppen sind bereits jetzt fester und integraler Bestandteil der ärztlichen Grundversorgung und müssen dementsprechend in diese Überlegungen mit einbezogen werden. Wir sehen diesen Schritt also als wichtiges Signal und Grundlage für künftige Gespräche, denn für die Fachärztinnen und Fachärzte gilt weiterhin: Budgetierung ist und bleibt ein Verhinderungsinstrument für die Niederlassung zu Lasten der Patientenversorgung.“

GOÄ Novelle fehlt

Allgemein kann sich der SpiFa e.V. des Eindrucks nicht erwehren, dass die spezifischen Interessen und Belange von Fachärztinnen und Fachärzten in Klinik und Praxis nur wenig Einzug in den Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP gefunden haben. Auch vermissen die SpiFa-Mitgliedsverbände das Thema der Novellierung der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) auf der politischen Tagesordnung. Hierzu Dr. med. Christian Albring, Vorstandsmitglied des SpiFa e.V.: „Wir gehen davon aus, dass die Novellierung der GOÄ von den Parteien als Selbstverständlichkeit auf der Agenda betrachtet wird und deshalb nichts davon im Koalitionsvertrag zu lesen ist. Wir fordern die neue Bundesregierung auf, die entsprechende Gesetzgebung zügig zu veranlassen. Die Ärzteschaft kann die moderne Medizin mit der fast 30 Jahre alten GOÄ nicht umsetzen und hat zusammen mit der PKV längst alle notwendigen und vereinbarten Vorarbeiten geleistet.“

Quelle: SpiFa

Bis Ende März 22: Corona-Sonderregelungen verlängert

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit und verordneten Leistungen bis Ende März 2022 verlängert. Zudem reaktivierte er bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitätssicherung. Bis Ende März können Krankenhäuser beispielsweise von der Mindestausstattung mit Pflegefachkräften bei bestimmten komplexen Behandlungen abweichen. Es wird bis zu diesem Zeitpunkt in den Krankenhäusern auch auf bestimmte Kontrollen durch den Medizinischen Dienst verzichtet. Der G-BA reagiert damit auf die vierte Welle der Corona-Pandemie, die durch sehr hohe Infektionszahlen, eine zu niedrige bundesweite Impfquote und hohe Belastungen für die Intensivstationen der Krankenhäuser geprägt ist.

„Die vierte Welle der Corona-Pandemie zeigt uns deutlich, was es heißt, zu zögern und zu zaudern, statt vorbeugend entschlossen zu handeln: Es kostet Menschenleben“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Mit unseren heutigen Beschlüssen leisten wir unseren Beitrag, um Krankenhäuser sowie Arztpraxen zu entlasten und zugleich Patientinnen wie Patienten zu schützen. Wir setzen durch unsere Beschlüsse klare Prioritäten, um das Funktionieren der Krankenhäuser in der jetzigen Ausnahmesituation trotz Personalengpässen erneut abzusichern. Außerdem entlasten wir die Gesundheitsversorgung im ambulanten Bereich weiterhin, indem unnötige Arzt-Patienten-Kontakte reduziert werden und so das Infektionsrisiko sinkt. Wir wollen alles daransetzen, die Gesundheitsversorgung für alle aufrechtzuerhalten, ganz gleich, ob sie an Covid-19 erkrankt sind oder aus anderen Gründen wie einem Herzinfarkt oder wegen einer chronischen Erkrankung medizinische Hilfe brauchen.“

Hecken weiter: „Die Patientenvertretung wie auch die gemeinsame Selbstverwaltung aus Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhausvertretung sind sich einig: Wenn es hilft, Pflegekräften sowie Ärztinnen und Ärzten für die Patientenversorgung und für Impfungen Freiräume zu verschaffen, müssen Bürokratie und Dokumentationsvorgaben zur Qualitätssicherung in dieser Ausnahmesituation erneut auf ein unverzichtbares Minimum reduziert werden. Der G-BA kann aber nicht die grundlegenden Entscheidungen zum Reduzieren von Kontakten treffen, um die nach wie vor extrem hohen Neuinfektionen einzudämmen. Hier sind Bund und Länder in der Verantwortung. Deshalb ersuchen wir die Bundesregierung und die Landesregierungen dringend, in der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz das Ihrige zu tun, um einen Kollaps der Intensivversorgung in den Krankenhäusern abzuwenden. Unser Dank gilt an dieser Stelle den Pflegerinnen und Pflegern, den Ärztinnen und Ärzten sowie all den Menschen, die in medizinischen Einrichtungen oder in Pflegeheimen seit vielen Monaten bis zur eigenen Erschöpfung arbeiten und damit unbeschreiblich viel für unsere Gesellschaft leisten.“

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen geht es um diese Sonderregelungen:

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelas-sene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
    Die Corona-Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Zudem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der Anforderungen zur Qualitätssicherung geht es um diese Sonderregelungen:

Personal-Mindestvorgaben: Bei bestimmten komplexen Behandlungen können Krankenhäuser von den Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften sowie für die ärztliche wie pflegerische Weiterbildung abweichen, die in folgenden Richtlinien geregelt sind:

  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
  • Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)

Aussetzen von Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD): Aufgrund der Corona-Pandemie werden die Kontrollen im Sinne der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA erneut vom 2. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Zudem finden keine Kontrollen des MD vor Ort in den Krankenhäusern statt, um Kontakte und bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

Inkrafttreten der Beschlüsse

Der heutige Beschluss zu den verordneten Leistungen tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft. Damit ist auch beim Krankentransport eine lückenlose Versorgungspraxis abgesichert – hier waren Teile an die ausgelaufene epidemische Lage nationaler Tragweite gebunden.

Der Beschluss zu den Ausnahmen bei der Qualitätssicherung tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 2. Dezember 2021 in Kraft.

Sonderregelungen beim Entlassmanagement gelten bereits bis 31. Mai 2022, da sie an § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft sind.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona
Für den Bereich der veranlassten Leistungen gibt es zusätzlich eine Übersicht.

Neue BVOU-Einkaufsvorteile im Dezember

Berlin – BVOU-Mitglieder können sich ab diesem Monat auf viele neue Vergünstigungen freuen: Ob Küchenelektronik, Kosmetik, Kleidung oder Fitnesstracker – der BVOU bietet seinen Mitgliedern vielfältige Angebote. Stöbern lohnt sich.

ZWILLING 25% Rabatt

Die Marke ZWILLING steht seit 1731 für hochwertige Produkte und ist eine der ältesten Marken der Welt. Den Kunden das Beste rund um das Thema Küche anzubieten: Das ist die Leidenschaft von ZWILLING.

M.A.C.: 30% Rabatt

M·A·C ist die weltweit führende professionelle Makeup-Marke mit einer konkurrenzlosen Expertise in Makeup. M.A.C. zelebriert Vielfalt und Individualität!

hessnatur: 25% Rabatt

hessnatur steht für zeitlose und nachhaltige Mode aus Naturmaterialien, ökologisch und fair produziert von der Gewinnung der Fasern bis zur letzten Naht. Mode zum Wohlfühlen, deren Natürlichkeit die Haut verwöhnt. Mode, die Verantwortung übernimmt: Fair zur Umwelt und fair zu den Menschen, die sie herstellen.

fitbit: 20% Rabatt

Als führende Marke im Wearables Segment designt Fitbit Produkte und bietet Erlebnisse, die dabei helfen, die Gesundheit und Fitness zu tracken und den Nutzer täglich motivieren. Die vielfältige Produktpalette umfasst Tracker wie auch Smartwatches – für jeden Geschmack ist etwas dabei!.

Perspektive DVT – „Hohe differentialdiagnostische Bedeutung“

In Berlin leiten Dr. Daniel Peukert und Dr. Ben Schacher die Praxis curadocs für Orthopädie, Unfallchirurgie und Handchirurgie. Das breite Leistungsspektrum der Praxis umfasst unter anderem die Diagnostik & Therapie von orthopädischen Beschwerden & Verletzungen, minimal-invasive Operationen & Arthroskopien in der Handchirurgie und Schmerztherapien für die betroffenen Bereiche in Form von Stoßwellen & Wirbelsäulentherapien. Zusätzlich steuern Dr. Peukert und Dr. Schacher in Ihrer Funktion als D-Ärzte das gesamte Heilverfahren in Sachen gesetzlicher Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen, Schulunfällen & Rehabilitationen.

Das SCS System hat das Duo das erste Mal in einer Praxis bei Kollegen vor Ort begutachten können. Überzeugt von der Qualität der Bildgebung und begeistert von einer Hospitation kamen sie zum Entschluss die SCS Bildgebung in ihrer neuen Praxis implementieren zu lassen. „Die Hospitation verlief großartig! Nach einer Vorort Begehung im Vorfeld durch die SCS verlief die Anlieferung und Implementierung des Systems komplikationslos. Selbst die TÜV Abnahme wurde durch die SCS organisiert, sodass wir uns um nichts Weiteres mehr kümmern mussten.“

Dr. Daniel Peukert äußert sich über seine bisherigen Erfahrungen mit dem DVT in seiner Praxis und die für ihn überzeugenden Vorteile:

 „In unserer Praxis stellt die SCS Bildgebung eine Ergänzung der vorhandenen Röntgendiagnostik dar, die wir nie wieder missen möchten. Ausschlaggebend war für uns die Möglichkeit als D-Arztpraxis bzw. als Praxis, die viele Sportunfälle behandelt, eine schnelle und zielsichere Diagnostik für unsere Patienten anbieten zu können.

Schon jetzt hat die 3-D-Bildgebung für Hände – insbesondere für die Handwurzel – für Füße, aber auch bei Ellenbogengelenken eine hohe differentialdiagnostische Bedeutung in unserer Praxis erlangt und ermöglicht uns eine exzellente Beurteilung von Frakturen.“

curadocs
Dr. med. Daniel Peukert
Dr. med. Ben Schacher
Martin-Buber-Straße 12
14163 Berlin
www.curadocs.de

Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries® H22

SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3-D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt – als Win-Win-Win-Situation – gleichermaßen.

Der digitale Volumentomograph SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet das DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der Auflösung von bis zu 0,2 mm ist der digitale Volumentomograph auch in der Pädiatrie anwendbar. Die vom DVT ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92% geringer.

Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3-D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit dem DVT möglich, eine 3-D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.

Jetzt kostenfreie Beratung und DVT-Live-Demo anfordern

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Beratung zum planungssicheren Einstieg in die 3-D-Bildgebung oder für eine Live-Demonstration an einem DVT-Standort in Ihrer Nähe. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite unter www.myscs.com/beratung.

Infektionsschutzgesetz behindert Impfkampagne in den Praxen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die nach wie vor unzureichende Impfquote bei Erst- und Boosterimpfungen stellt in Deutschland das Problem dar. Wir helfen, indem wir bei der Impfkampagne mitmachen.

Mein Dank gilt allen, die unserem Aufruf gefolgt sind – exemplarisch darf ich hier den Praxen unserer Mandatsträger Dr. Adrianus den Hertog, Dr. Anna-Katharina Doepfer, Dr. Volker Frantzen und Dr. Johannes Flechtenmacher danken.

Leider scheint die Politik sich vorgenommen zu haben, uns dabei eher zu behindern. Die Kontingentierung von Jens Spahn bei Biontech-/Pfizer-Impfdosen war ein handwerklicher Fehler – das neue Infektionsschutzgesetz der Ampelkoalition der nächste.

Neues Infektionsschutzgesetz

In Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher ab heute einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Dies schreibt das geänderte Infektionsschutzgesetz vor, das Anfang Ende November veröffentlicht wurde. Patienten sind davon ausgenommen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 28b Absatz 2) kann der tägliche Antigentest eigenständig ohne Überwachung erfolgen. Alternativ sind zwei PCR-Tests pro Woche möglich.

Derzeit werden für das Praxispersonal nach der Coronavirus-Testverordnung nur die Kosten für zehn Antigentests pro Person im Monat übernommen. Eine Kostenübernahme der PCR-Tests für diese Testanlässe ist aktuell ausgeschlossen.

Hinweis zur Dokumentation und Meldepflicht

Die Arbeitgeber müssen die Testergebnisse dokumentieren und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde melden (Paragraf 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz). Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fest.

Forderung an die Politik

  • Hört auf, uns noch zusätzlich in unserem täglichem Corona-Abwehrkampf zu behindern.
  • Stellt ausreichend Tests umgehend kostenfrei für die Praxen zur
    Verfügung, denn inflationäre Preise und Ausverkauf von Tests sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben doch absehbar!
  • Bei schon geboosterten Ärzten und MFAs macht eine Testpflicht keinen Sinn!
  • Und endlich: Der erheblich erhöhte Hygiene- und Dokumentationsaufwand für unsere MFAs muss honoriert werden, denn seit 22 Monaten laufen die Praxisteams am Limit und haben außer Applaus auf dem Balkon weiter nichts erhalten.

Ich erwarte volle Unterstützung für unsere Praxen! Die Fehler im Gesetz müssen umgehend behoben werden! Ansonsten werden die ersten Praxen wegen Test- oder Personalmangels vom Netz gehen! 

Nie waren wir wertvoller als zuvor!

Der BVOU wird über seine Kontakte weiter alles versuchen, dass die Fehler im Gesetz zurückgenommen werden. Erste Signale gibt es dazu: In Hamburg wird die Pflicht zunächst mal ausgesetzt – aus anderen Ländern höre ich ähnliche Signale. Entscheidend sind die Änderungen aus Berlin.

Für den notwendigen berufspolitischen Druck sind wir zuständig…

Ich halte Euch auf dem Laufenden.

Dr. Burkhard Lembeck
BVOU-Präsident

Zweitmeinungsanspruch zu Wirbelsäuleneingriffen kommt in die Versorgung

Berlin – Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der den Anspruch von Versicherten auf eine ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten geplanten Operation an der Wirbelsäule regelt, ist am 23.11.21 in Kraft getreten. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte einschlägiger Fachrichtungen können damit bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen abgeben und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Sie prüfen auf Wunsch einer Patientin oder eines Patienten, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist und beraten zudem zu möglichen Therapiealternativen. Versicherte werden zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte über die Website zum ärztlichen Bereitschaftsdienst www.116117.de/zweitmeinung finden.

Planbare Operationen an der Wirbelsäule

Zu den planbaren Operationen an der Wirbelsäule, für die das Zweitmeinungsverfahren greift, zählen die dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese), die knöcherne Druckentlastung (Dekompression), Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision) sowie das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese).

Mit der Ermöglichung einer Zweitmeinung für diese Operationen reagierte der G-BA auf Hinweise auf einen starken Mengenzuwachs zwischen 2006 und 2016 sowie auf regionale Unterschiede bei Eingriffszahlen an der Wirbelsäule, die sich nicht mit einer höheren Krankenlast erklären lassen.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen können die Genehmigung beantragen: Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie, Neurochirurgie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Neurologie sowie (jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“) Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie.

Umfassende Informationen zum Zweitmeinungsverfahren sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen

Quelle: G-BA

Neue Selektivverträge: Stationsersetzende Leistungen mit DAK Bayern und KKH

Berlin – Der BVOU e.V. hat mit der Managementgesellschaft REBECA health care GmbH (ein Unternehmen der Helmsauer Gruppe) aus Nürnberg eine Kooperationsvereinbarung im Bereich Selektivverträge geschlossen. Inhalt der Kooperation sind Verträge über die Versorgung mit stationsersetzenden Leistungen, die die REBECA mit der KKH (bundesweit) und mit der DAK (Bayern) geschlossen hat.

Die Verträge

Das  Ziel  dieses  integrierten  Versorgungsmodells  ist  es,  die  Qualität,  Humanität  und Wirtschaftlichkeit bei ambulant durchführbaren und stationsersetzenden Operationen durch eine  problemorientierte,  interdisziplinär fachübergreifende sowie  sektorenübergreifende Zusammenarbeit in Form einer integrierten Versorgungskette zu verbessern.

Dies soll durch den  Abbau  der  Schnittstellenproblematik, durch eine  intensive  Kooperation  und Kommunikation  zwischen  zuweisenden  Ärzten,  Operateuren  und  Anästhesisten  und  die qualifizierte  prä- und postoperative  Betreuung einschließlich  der  gegebenenfalls erforderlichen Rehabilitation erreicht werden.

Ausgewählte planbare Operationen, die bislang vorwiegend stationär  durchgeführt  wurden,  sollen  danach  ambulant bzw.  kurzstationär erbracht werden, soweit dies aus medizinischer Sicht und unter Berücksichtigung sozialer Rahmenbedingungen der Patienten möglich ist.

Diese Verträge sind bereits bundesweit mit der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) und im Bundesland Bayern mit der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) gestartet.

Krankenkassen Region Fachgebiete Leistungsauszug
 

DAK

 

Bayern

Orthopädie (Neuro)Chirurgie Eingriffe an: Schulter, Hand, Hüfte, Knie, Fuß, Wirbelsäule inkl. Endoprothetik
 

KKH

 

Bundesweit

Orthopädie (Neuro)Chirurgie Eingriffe an: Schulter, Hüfte, Knie, Fuß, Wirbelsäule inkl. Endoprothetik

Teilnahmevoraussetzungen

An der besonderen Versorgung dürfen prä- und  postoperativ tätige Leistungserbringer sowie Operateure und Anästhesisten teilnehmen. Es handelt sich dabei um

  • niedergelassene Fachärzte, die § 95 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind,
  • Fachärzte, die an einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig sind, sofern das MVZ Kooperationspartner von der Managementgesellschaft ist,
  • ermächtigte Fachärzte gemäß 116 SGB V, welche nur im Rahmen ihres Er- mächtigungsumfanges tätig werden dürfen,
  • am zugelassenen Krankenhaus tätige Fachärzte, sofern das Krankenhaus Kooperationspartner der Managementgesellschaft

Darüber hinaus muss ein internes und externes Qualitätsmanagement sichergestellt sein.

Begriffserklärung „Stationsersetzend“

„Stationsersetzende Leistungen“ bedeutet nicht automatisch, dass es keine Übernachtung der behandelten Patienten geben darf.

Die Leistungen sollen außerhalb der stationären Regelversorgung erbracht werden. Wenn jedoch eine Übernachtung über einen oder mehrere Tage zur Kontrolle notwendig bzw. sinnvoll ist, dann kann die Leistung trotzdem im Rahmen dieser Verträge       erbracht werden, wenn die Übernachtung „ambulant“ und nicht stationär erfolgt.

Aus den Leistungsvergütungen gem. Vergütungsübersichten muss in diesen Fällen dann aber auch diese Übernachtung sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen oder die Einmietung in ein Beleghaus oder Privatklinik finanziert werden.

Leistungsvergütung

Die Vergütung der Leistungen im Rahmen dieser Verträge der besonderen Versorgung erfolgt auf der Basis von Fall- bzw. Komplexpauschalen.

Mit der Pauschale sind alle prä- und postoperativen Leistungen ab Einschreibung des Patienten in den Vertrag, sowie der operative Eingriff einschließlich der Anästhesie- und Sachkosten (z.B. Materialien und Arzneimittel) ebenso wie die direkte Nachsorge bis zu 21 Tage abgegolten.

Die Vergütung wird nach Leistungserbringung von REBECA in einem vierzehntägigen Rhythmus vorfinanziert.

 Ihre Vorteile

Als Inhaber der Verträge bietet die REBECA health care GmbH die Betreuung und Abwicklung aus einer Hand an. Neben fachlich exzellent ausgebildeten Ansprechpartnern wird Ihnen eine selbstentwickelte Leistungserfassungssoftware sowie ein umfangreiches Abrechnungsportal zur transparenten Bearbeitung Ihrer Selektivvertragsleistungen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Das Leistungsportfolio der REBECA ermöglicht:

  • Schlanke Prozesse durch schnelle Erfassung der Versichertendaten sowie der Leistungen
  • Vor- und nachgelagerte Überprüfung jeder Plausibilität für jede einzelne Leistung
  • Vermeidung von fehlerhaften Abrechnungen
  • Signifikante Reduktion des Bearbeitungsaufwands
  • Sichere Übermittlung der Abrechnungsdaten
  • Übersichtliche Kontrollmöglichkeiten zu Abrechnungen und Auszahlungen
  • Höhere Erlöse im Vergleich zur Regelversorgung
  • Verbesserte Liquidität durch Vorfinanzierung der Honorare

Einschreibung und weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Verträgen sowie die Honorar- und Vergütungsübersichten erhalten Sie auf der BVOU-Webseite. Hier haben wir eine Landingpage erstellt, die über alle Selektivverträge informiert, die über den BVOU für dessen Mitglieder verfügbar sind. Die Einschreibung in den jeweiligen Vertrag wird über diese Seite zentral ermöglicht.

Weiterhin haben wir Ihnen unten den direkten Link zur Einschreibung in die SV-Verträge zu stationsersetzenden Leistungen aufgeführt.

Nach der Registrierung als Interessent erhalten Sie weitere Informationen zu den SV-Verträgen mit DAK Bayern und KKH sowie die Einschreibeunterlagen per eMail.

Weitere Informationen zu den Selektivverträgen des BVOU und den Teilnahmebedingungen erhalten Sie in unserer Abteilung Selektivverträge. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Kathrin Betsch.

Kathrin Betsch
Tel: 030 797 444-52
Fax: 030 797 444-45
Mail: vertraege@bvou.net

Stryker Interventional Spine Produktportfolio

Bei Menschen mit geringer Knochenfestigkeit können Wirbelkörperfrakturen das Ausführen der täglichen Aktivitäten einschränken.1 Die Häufigkeit nimmt mit zunehmendem Alter zu. Lt. der International Osteoporosis Foundation erleidet 1 von 3 Frauen über 50 Jahren und 1 von 5 Männern im Laufe des Lebens einen osteoporotischen Wirbelkörperbruch.2017 traten in den EU6-Ländern (Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, Schweden und Großbritannien) 2,7 Millionen Frakturen (Wirbelsäule, Hüfte, andere) auf, mit damit verbundenen Gesundheitsversorgungskosten von 37,5 Milliarden Euro.1

Vor diesem Hintergrund hat Stryker Interventional Spine es sich zur Aufgabe gemacht ein Produktportfolio für Wirbelkörperkompressionsfrakturen zu entwickeln, welches je nach den Bedürfnissen von Patienten, Wirbelkörperfraktur und Operateur individuelle Versorgungsmöglichkeiten bietet.

Bei dem iVAS® Elite Ballonsystem handelt es sich um ein Ballon-Kyphoplastie (BKP) System mit einer hohen Druckbeständigkeit von bis zu 808 PSI. Das iVAS® Elite Ballonsystem ist sowohl als uni- als auch als bipedikuläres Set in 7 verschiedenen Ausführungen (Ballon- und Gaugegrößen) erhältlich.

Das AVAflex® Ballonsystem ermöglicht bipedikuläre Ergebnisse über einen unipedikulären Zugang3. Dieses gebogene Ballonsystem ermöglicht die Platzierung des Ballonkatethers im mittleren, anterioren Teil des Wirbelkörpers über einen lateralen Zugang.

Bei dem SpineJack® System handelt es ich um zwei Implantate, die in den frakturierten Wirbelkörper eingebracht und dort langsam expandiert werden, um die Fraktur kontrolliert aufzurichten und den Wirbelkörper anatomisch zu rekonstruieren.4,5 Mithilfe der SAKOS Studie konnte gezeigt werden, dass der SpineJack hinsichtlich der Anschlussfrakturrate dem Ballon-Kyphoplastie Verfahren auch nach 6 und 12 Monaten überlegen ist.6 Eine kleinere Langzeitstudie mit einem Follow-up von 3 Jahren bestätigte die Überlegenheit des SpineJack im Vergleich zur Ballon-Kyphoplastie hinsichtlich der Wirbelkörperaufrichtung und der Korrektur des Kyphosewinkels.7

Ergänzend zu den obengenannten Verfahren bietet Stryker Interventional Spine 3 Knochenzemente und 2 Mischsysteme an. Die PMMA-Knochenzemente SpinePlex, VertaPlex und VertaPlex HV bieten unterschiedliche Viskositäten und Verarbeitungszeiten, um eine individuelle Frakturversorgung zu gewährleisten. Der VertaPlex HV Knochenzement erreicht sofort nach dem Anmischen eine hohe Viskosität bei einer Verarbeitungszeit von ca. 18 Minuten.8 Das Autoplex Misch- und Applikationssystem mischt und transferiert den PMMA Zement (innerhalb von 1 Minute) in das dazugehörige Applikationssystem. Zusätzlich bietet das PCD Misch- und Applikationssystem eine manuelle Alternative.

REFERENZEN
1 International Osteoporosis Foundation: “Broken bones, Broken lives: A roadmap to solve the fragility fracture crisis in Europe”
2 Sozen T et al. An overview and management of osteoporosis. European Journal of Rheumatology. 2017; 4(1):46-56
3 basierend auf dem Füllvolumen
4 Vanni D et al. Third-generation percutaneous vertebral augmentation systems. Journal of Spine Surgery. 2016; 2(1):13-20.
5 Noriega D et al. Clinical outcome after the use of a new craniocaudal expandable implant for vertebral compression fracture treatment:
One year results from a prospective multicentric study. BioMed Research International. 2015; 2015:927813.
6 Noriega D et al. A prospective, international, randomized, noninferiority study comparing an implantable titanium vertebral
augmentation device versus balloon kyphoplasty in the reduction of vertebral compression fractures (SAKOS study). The Spine Journal.
2019; 19(11):1782-1795.
7 Noriega D et al. Long-term safety and clinical performance of kyphoplasty and SpineJack procedures in the treatment of osteoporotic
vertebral compression fractures: A pilot, monocentric, investigator-initiated study. Osteoporosis International. 2019; 30(3):637-645.
8 Independent lab results from Fluid Dynamics Inc commissioned by Stryker (July 2009). Testing conducted at 20-21 ˚C (68-70 ˚F)
Stryker Instruments
4100 East Milham Avenue
Kalamazoo, MI 49001 U.S.A.
stryker.com
Interventional Spine – IVS
Unerwünschte Zwischenfälle bei der Verwendung von Knochenzementen für die Vertebroplastie, Kyphoplastie und Sakroplastie – einige davon mit tödlichem Ausgang – sind z. B. Myokardinfarkte, Herzstillstände, zerebrovaskuläre Unfälle, Lungen- und Kardioembolien. Selten treten diese auch erst bis zu einem Jahr nach der Operation auf. Die Verwendung von Knochenzement birgt weitere potenzielle Risiken, die in der Gebrauchsanleitung vollständig aufgelistet sind. Dieses Dokument richtet sich ausschließlich an medizinisches Fachpersonal.
Die Stryker Corporation oder ihre Geschäftsbereiche oder andere verbundene Unternehmen besitzen, verwenden oder haben die folgenden Marken oder Dienstleistungsmarken angemeldet: Stryker, IVAS Elite, AVAflex, SpineJack, Autoplex, PCD, SpinePlex, Vertaplex, Vertaplex HV. Alle anderen Marken sind Marken ihrer jeweiligen Eigentümer oder Inhaber.
Chirurgen/innen müssen die Entscheidung zur Behandlung eines Patienten mit einem bestimmten Produkt stets anhand ihres eigenen fachlichen klinischen Urteils treffen. Stryker erteilt keine medizinischen Ratschläge und empfiehlt, Chirurgen/innen sich in der Anwendung des jeweiligen Produktes zu schulen, bevor diese es in der Chirurgie einsetzen.
Die vorliegenden Informationen dienen der Präsentation des umfangreichen Stryker-Produktangebotes. Vor der Verwendung eines Stryker-Produktes müssen Chirurgen/innen stets die Packungsbeilage, das Produktetikett und/oder die Gebrauchsanweisung beachten. Einige Produkte sind u. nicht in allen Märkten erhältlich, da ihre Verfügbarkeit regulatorischen und/oder medizinischen Praktiken dieser Märkte unterliegt. Fragen zur Produktverfügbarkeit beantwortet Ihnen Ihr Stryker-Repräsentant.
Die abgebildeten Produkte sind CE-gekennzeichnet und entsprechen den geltenden EU-Vorschriften und Richtlinien.
2021-28834
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Infektionsschutzgesetz: Tagesaktueller Testnachweis für Praxispersonal

Berlin – In Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher ab Mittwoch, 24.11.21 einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Dies schreibt das geänderte Infektionsschutzgesetz vor, das heute veröffentlicht wurde. Patienten sind davon ausgenommen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 28b Absatz 2) kann der tägliche Antigentest eigenständig ohne Überwachung erfolgen. Alternativ sind zwei PCR-Tests pro Woche möglich.

KBV fordert Kostenübernahme

Die KBV hat gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium eine Kostenübernahmeregelung für diese verpflichtenden Tests in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gefordert. Derzeit werden für das Praxispersonal nach der Coronavirus-Testverordnung nur die Kosten für zehn Antigentests pro Person im Monat übernommen. Eine Kostenübernahme für PCR-Tests für diese Testanlässe ist aktuell ausgeschlossen.

Aufgrund der nunmehr täglichen Testpflicht müsse die Anzahl der kostenfreien Tests umgehend erhöht werden, fordert die KBV. Vor dem Hintergrund aktueller Studien aus Israel wäre zudem zu prüfen, ob die Testpflicht in Arztpraxen bei dreimal geimpften Beschäftigten entfallen könne.

Hinweis zur Dokumentation und Meldepflicht

Die Arbeitgeber müssen die Testergebnisse dokumentieren und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde melden (Paragraf 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz). Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fest.

Positive Testergebnisse sind wie gewohnt meldepflichtig und bei einem Antigentest durch einen Bestätigungstest mittels PCR abzuklären. Die Kosten für den Bestätigungs-PCR-Test werden nach der Coronavirus-Testverordnung erstattet. Die Person, bei der der Antigentest positiv ist, muss sich bis zur Abklärung mittels PCR in häusliche Isolation begeben. Nach positivem PCR-Test sind dies in der Regel 14 Tage (Zeit bestimmt sich nach Landesrecht). Weitere Schutzmaßnahmen sind mit dem ÖGD abzustimmen.

Quelle: KBV

„Das Motto lautet ,Impfen statt Weihnachtsmarkt’ “

Bremen/Hamburg – Impfen, impfen, impfen. Seit fast zwei Jahren dreht sich vieles um die Schutzimpfung gegen das Coronavirus. Inzwischen ist man bei den „Booster-Impfungen“ angekommen. Zwei BVOU-Mitglieder, die diese Impfungen durchführen, sind der Landesvorsitzende in Bremen, Dr. Adrianus den Hertog, und die stellvertretende Landesvorsitzende in Hamburg, Dr. Anna-Katharina Doepfer. Um mitzuhelfen, die vierte Corona-Welle zu brechen, öffnen sie sogar in der Vorweihnachtszeit an den kommenden Advents-Wochenenden ihre Praxen und führen Aktionstage durch.

Herr Dr. den Hertog, was hat Sie dazu bewogen, eine eigene Impfaktion ins Leben zu rufen?
Dr. Adrianus den Hertog: Ich habe in der letzten Woche die Diskussionen mit den Virologen Prof. Dr. Hendrik Streeck und Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery im Fernsehen zum Thema „Vorbereitung auf die vierte Welle“ verfolgt. Beide waren sich einig: Wir haben den Sommer verschlafen, denn es war eigentlich klar, dass die Zahlen zum Herbst wieder steigen würden. Vielleicht dachte man sich hierzulande auch, dass es nicht so schlimm werden würde. Nun ja, die täglich steigenden Inzidenzen belehren uns eines Besseren.

Bis Weihnachten bleiben uns noch knapp fünf Wochen, um Schlimmeres zu verhindern. Daher lautet mein Motto jetzt: Impfen statt Weihnachtsmarkt.

Erläutern Sie das bitte genauer.
Dr. den Hertog: Meine Idee: Samstag die Praxen aufmachen und impfen. Wir Ärzte gehen nicht auf den Weihnachtsmarkt, sondern stattdessen in unsere Praxen, um die Bevölkerung zu impfen und somit einen Beitrag zu leisten, die vierte Welle zu brechen. Das Motto gilt aber natürlich auch für unsere Mitmenschen, denn das Problem bei Weihnachtsmärkten ist: Viele Menschen kommen aus vielen Gegenden zusammen, es ist oft ein Gedränge. Es birgt eine höhere Gefahr, sich hier zu infizieren.

Frau Dr. Doepfer, wie viele Menschen impfen Sie im Schnitt gegen Corona?
Dr. Doepfer:
Wir haben momentan durchschnittlich über 100 Patientinnen und Patienten pro Woche, die sich bei uns in der Praxis impfen lassen. Das ist unser Beitrag als Ärzte im Kampf gegen die Pandemie. Wir möchten die Impfkampagne mit aller Kraft vorantreiben und ein Zeichen gegen Corona setzen.

Wie gehen Sie bei der Umsetzung vor?
Dr. den Hertog: Ich habe mich mit der KV Bremen in Verbindung gesetzt und prompt ein gutes Feedback bekommen. Außerdem möchten wir noch andere Fachärzte und deren fachärztliche Berufsverbände mit einbeziehen und zum Mitmachen animieren. Durch eine Art Schneeballeffekt ist es das Ziel, die ganze Sache bundesweit auszuweiten. 

Dr. Doepfer: Wir machen das seit diesem April, haben also sehr früh damit angefangen. Nach und nach haben wir unser Impfangebot ausgeweitet. Aktuell führen wir auch Impf-Aktionstage an denen wir bis zu 150 Patienten an einem Tag impfen. Als Orthopädin ist es eigentlich nicht meine Standardaufgabe, doch ich sehe das als ärztliche Pflicht und als unser Beitrag gegen die Pandemie an.

Wie ist die Resonanz seitens der Patienten?
Dr. Doepfer: Wir haben eine riesengroße Nachfrage nach unserm Angebot und die Patienten kommen gerne zu uns. Wir sind mittlerweile sehr gut organisiert und haben über Orthinform und per Online-Terminbuchung unsere Termine angeboten. Wir weisen aber auch in persönlichen Patientengesprächen auf das Impfangebot hin.

Momentan steht Bremen bundesweit in den Bundesländern an der Spitze, was die Impfquote angeht. Sehen Sie dennoch Luft nach oben?
Dr. den Hertog: Das stimmt: Hier in Bremen sind 79,4 Prozent der Bevölkerung geimpft. Wir haben erkannt, dass es vor allem um die richtige Aufklärung in strukturschwachen Stadtteilen geht. Behörden, Hilfsorganisationen und Verantwortliche vor Ort arbeiten eng miteinander zusammen.

Man sieht: Länder haben je nach Impfquote verschiedene Bedürfnisse. Und obwohl wir in Bremen impfstatistisch gut aufgestellt sind, stehen jetzt die Booster-Impfungen an. Das muss früh geplant und zur richtigen Zeit wiederholt werden.

Wie sieht diese Planung aus?
Dr. den Hertog: Die derzeitige Situation sollte ein Weckruf sein. Wir müssen als Fachärzte mit den Hausärzten auf Augenhöhe zusammenarbeiten und zeigen, dass wir uns aktiv beteiligen. Zur Aufklärung sollten wir sämtliche verfügbaren Kommunikationskanäle bespielen: Fernsehen, Radio, Internet sowie unser BVOU-Patientenportal „Orthinform“.

Wie steht es mit der Versorgung von den Patienten, die wegen orthopädisch-unfallchirurgischer Probleme in die Praxis kommen?
Dr. den Hertog: Unsere Grund-Patientenversorgung bleibt natürlich erhalten. Doch zusätzlich verlassen wir unsere Komfortzone und leisten Überstunden, damit auch Deutschland in dieser Zeit wieder besser dasteht.

Dr. Doepfer: Natürlich bieten wir auch weiterhin eine gewöhnliche Sprechstunde für orthopädisch-unfallchirurgische Probleme und Krankheiten an. Als sogenanntes AddOn gibt es die Impftermine. Zur personellen Unterstützung hilft uns zusätzlich eine Ärztin in Weiterbildung in unserer Praxis, die sich um die Impfungen kümmert.

Welche Auswirkung hat die Ankündigung des Gesundheitsministers, die Biontech-/Pfizer-Impfstoffe zu deckeln?
Dr. Doepfer: Die Ankündigung von Minister Spahn hat enorme Auswirkungen auf unsere tägliche Arbeit. Wir können nicht mehr leisten, was wir vorhaben. Das bremst die Impfkampagne enorm und auch unsere Patienten sind verunsichert. Trotz Bürokratie heißt es weiter: Soviel impfen wie geht. Ich sehe das als einzigen Weg aus der Pandemie.

Was raten Sie Kollegen aus dem BVOU?
Dr. den Hertog: Ich rate meinen Kollegen: Machen Sie mit. Öffnen Sie Ihre Praxistüren, versorgen Sie die Patienten mit Impfstoff – in der Hoffnung auf ein besinnliches Weihnachtsfest in den Kreisen der allerengsten Verwandten. Und: Glühwein schmeckt auch noch im März. 

Herr Dr. den Hertog, Frau Dr. Doepfer vielen Dank für das Gespräch. 

Das Interview führte Janosch Kuno, BVOU-Pressearbeit