Archiv für den Monat: Februar 2023

Qualifikation der ersten OP-Assistenz: Ausschlaggebende Faktoren

Berlin/München – Muss die 1. OP-Assistenz von einem Arzt durchgeführt werden? Kommt darauf an, meint BVOU-Verbandsjustiziar, Dr. Jörg Heberer. Ausschlaggebender Faktor ist hier, ob eine ärztliche Assistenz bei dem Eingriff aufgrund seiner Art und Schwere, der durchzuführenden Assistenztätigkeiten und der Patientensicherheit erforderlich ist. Was das konkret bedeutet und welche Faktoren hierbei noch eine Rolle spielen, erläutert der Münchener Anwalt im Gespräch.

Herr Dr. Heberer, aus juristischer Sicht und auf den Punkt gebracht: Muss die 1. OP-Assistenz bei stationären Eingriffen von einem Arzt durchgeführt werden?
Dr. Jörg Heberer: Gesetzliche Vorschriften, von wem die 1. OP-Assistenz bei stationären Eingriffen übernommen werden muss bzw. welche Qualifikation vorausgesetzt ist, gibt es nach aktuellem Wissensstand nicht. Auch existiert hierzu bislang keine gefestigte Rechtsprechung.

Gilt das auch im ambulanten Bereich?
Dr. Heberer: Für ambulante und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus nach § 115b SGB V sieht zum einen der seit 01.01.2023 geltende AOP-Vertrag in § 12 vor, dass zur Einhaltung des Facharztstandards die ärztlichen Leistungen gemäß § 115b SGB V nur von Fachärzten, unter Assistenz von Fachärzten oder unter deren unmittelbarer Aufsicht und Weisung mit der Möglichkeit des unverzüglichen Eingreifens zu erbringen sind. Eine entsprechende Regelung findet sich für diese Eingriffe auch in § 4 Abs. 1 Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V (QSV nach § 115b SGB V) sowie in § 3 Abs. 1 S. 2 Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V (QSV ambulantes Operieren) vom 28.11.2011. Folglich gilt diese Voraussetzung zur Einhaltung des Facharztstandards sowohl für ambulante Operationen im Krankenhaus als auch in der Arztpraxis. Diese Vorschriften lassen jedoch nach dem Wortlaut die Möglichkeit zur Delegation von ärztlichen Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter aus meiner Sicht grundsätzlich offen.

Zum anderen bestimmen die QSV ambulantes Operieren in § 4 Abs. 1 Unterpunkt 8 S. 1 und die  QSV nach § 115b SGB V in § 5 Abs. 1, dass wenn bei Eingriffen gemäß § 115b SGB V ärztliche Assistenz erforderlich ist, der Arzt sicherzustellen hat, dass hinzugezogene Assistenten über die bei jedem individuellen Eingriff erforderliche Erfahrung und den medizinischen Kenntnisstand verfügen. Hier werden für die ärztliche Assistenz also zumindest Qualifikationsanforderungen vorgegeben. In den Anlagen 1A ff. zur QSV nach § 115b SGB V sind sodann diverse konkrete Anforderungen zur Qualitätssicherung bei verschiedenen Eingriffen im Krankenhaus (Koloskopie, invasive Kardiologie, Arthroskopie, photodynamische Therapie am Augenhintergrund) geregelt. Für die Durchführung beispielsweise einer Arthroskopie findet sich in Anlage 1C jedenfalls kein explizites Erfordernis einer ärztlichen Assistenz.

Was bedeutet das im Detail „kein explizites Erfordernis einer ärztlichen Assistenz“? Wer hat konkret im OP-Saal bei ambulanten Operationen anwesend zu sein, wenn keine ärztliche Assistenz erforderlich ist?
Dr. Heberer: Auf Ihre erste Frage ist zu sagen, dass dies bedeutet, dass bei der Durchführung einer ambulanten Arthroskopie im Krankenhaus die Qualitätssicherungsvereinbarung das Vorhandensein einer ärztlichen Assistenz nicht zwingend vorschreibt.

Falls keine ärztliche Assistenz bei Eingriffen nach § 115b SGB V erforderlich ist, muss aber nach § 5 Abs. 2 der QSV nach § 115b SGB V sowie nach § 4 Abs. 1 Unterpunkt 8 S. 2 QSV ambulantes Operieren mindestens ein qualifizierter Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf oder im Beruf als Arzthelfer als unmittelbare Assistenz anwesend sein. Weiterhin muss eine Hilfskraft (mindestens in Bereitschaft) sowie, falls medizinisch erforderlich, auch für Anästhesien ein Mitarbeiter mit entsprechenden Kenntnissen anwesend sein.

Bedeutet das also eine individuelle Entscheidung von Fall zu Fall?
Dr. Heberer: Das ist richtig. Grundsätzlich muss  sowohl bei stationären als auch ambulanten Eingriffen nach meiner Ansicht in jedem Einzelfall an dem Maßstab der verkehrsüblichen, berufsspezifischen ärztlichen Sorgfaltspflicht geprüft werden, ob und inwieweit bei Kernleistungen des ärztlichen Handelns, wie einer Operation, eine Assistenz überhaupt erforderlich ist, Teile dieser Leistung sodann durch einen ärztlichen OP-Assistenten erbracht werden müssen oder ob und inwieweit diese Leistungen bei Wahrung des Facharztstandards auch auf nichtärztliches Personal übertragen werden können. Diese Fragen sind stets abhängig von der Art und Schwere des Eingriffs, von der Art der durch den Assistenten zu erbringenden Leistungen sowie von der Frage, ob die Leistungserbringung durch den Assistenten zu einer Gefährdung für den Patienten führen kann.

Wie lautet hier der Standpunkt von BÄK, KBV und medizinischer Fachgesellschaften?
Dr. Heberer: Nachdem die Durchführung einer Operation zu den originär ärztlichen Aufgaben zählt und der Operateur für jeden OP-Schritt voll verantwortlich ist, vertreten die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung nach wie vor seit 2008 die Auffassung, dass die 1. OP-Assistenz und damit die eigenverantwortliche Übernahme operativer Teilschritte ausschließlich durch einen ärztlichen Mitarbeiter zulässig ist. Somit sollen nach deren Ansicht beispielsweise PA, CTA oder OTA, die allesamt nichtärztliche Mitarbeiter sind, nur die 2. oder 3. OP-Assistenz übernehmen dürfen (s. hierzu: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeit und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen, Stand 29.08.2008, S. 8, https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/Empfehlungen_Persoenliche_Leistungserbringung.pdf, abgerufen 23.12.2022). Nach Auffassung einiger Fachgesellschaften hingegen sollen bei entsprechender individueller Qualifikation der vorgenannten Berufsgruppen diese auch die 1. OP-Assistenz übernehmen können.

Gibt es Situationen, bei denen eine durchzuführende ärztliche Leistung von nichtärztlichem Personal durchgeführt werden kann beziehungsweise darf? Wenn ja, was muss beachtet werden?
Dr. Heberer: Eine Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter ist nach der Rechtsprechung nur bei Leistungen möglich, die der Arzt wegen ihrer Art oder der mit ihnen verbundenen besonderen Gefährlichkeit für den Patienten oder wegen der Umstände ihrer Erbringung, insbesondere der Schwere des Krankheitsfalles, nicht höchstpersönlich erbringen muss. Die Entscheidung, ob und an wen der Arzt eine solche Leistung delegiert, ob er den betreffenden Mitarbeiter ggf. besonders anzuleiten und wie er ihn zu überwachen hat, muss der Arzt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters abhängig machen.

Sollen die Leistungen an einen Mitarbeiter delegiert werden, der über eine abgeschlossene, ihn dazu befähigende Ausbildung in einem Fachberuf im Gesundheitswesen verfügt, kann sich der Arzt regelmäßig darauf beschränken, diese formale Qualifikation des Mitarbeiters festzustellen (z. B. Zeugnis), sich zu Beginn der Zusammenarbeit davon zu überzeugen, dass die Leistungen des Mitarbeiters auch tatsächlich seiner formalen Qualifikation entsprechende Qualität haben und die Qualität der erbrachten Leistungen stichprobenartig zu überprüfen. Sofern die Qualität nicht ausreichend ist, muss der Mitarbeiter nachgeschult, eingehender überwacht und bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine Delegation, letztendlich hierauf verzichtet werden.

Sofern eine Leistung an einen Mitarbeiter delegiert werden soll, der nicht über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Fachberuf im Gesundheitswesen verfügt, die die zu delegierende Leistungen einschließt, bestehen für den Arzt Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflichten. Auswahlpflicht bedeutet, dass der Arzt aufgrund der allgemeinen Fähigkeiten des Mitarbeiters prüfen muss, ob dieser für eine Delegation der konkreten Leistung geeignet erscheint. Ist dies der Fall, so muss er den Mitarbeiter zur eigenständigen Durchführung der Leistung anlernen (Anleitungspflicht). Eine regelmäßige Überwachungspflicht besteht allerdings auch dann noch weiter, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass der Mitarbeiter die Durchführung der Leistung beherrscht. Erst mit der Zeit kann er sich dann wie bei einem Fachberufsangehörigen auf Stichproben beschränken. Stets gilt jedoch, dass bei der Erbringung delegierter Leistungen durch nichtärztliche Mitarbeiter der Arzt verpflichtet ist, sich grundsätzlich in unmittelbarer Nähe (Rufweite) aufzuhalten (vgl. BÄK/KBV, a. a. O., S. 4, 5).

Die Anordnungsverantwortung sowie die Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflichten liegen somit in jedem Falle weiter beim Arzt. Der Mitarbeiter an den delegiert wird, muss zwingend die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der delegierten Leistung aufweisen.

Inwieweit unterschieden sich die Befugnisse von OTA, CTA, Physician Assistant und so weiter?
Dr. Heberer:  Die nachstehende aktuelle juristische Kommentarliteratur vertritt nach meiner Ansicht grundsätzlich dieselbe Auffassung wie Bundesärztekammer und KBV, jedoch mit dem Erfordernis einer konkreten ärztlichen Gefahrenanalyse in jedem Einzelfall:

„Operative Leistungen stellen eine originär ärztliche Tätigkeit dar. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass sich Berufe, wie Operations-Technischer Assistent (OTA), Chirurgisch-Technischer Assistent (CTA), Physician Assistant, Anästhesie-Technischer Assistent und Gefäßassistent DGG herausgebildet haben. Eine gesetzliche Fixierung der jeweiligen Berufsbilder besteht nicht, da keine Ausbildungsgesetze vorliegen. Nur für den OTA existieren zwar Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Auch die dort in § 1 Abs. 2 genannten Ausbildungsziele legen nicht den Schluss nahe, dass der OTA etwa qualifiziert wird, etwa einen Wundverschluss selbstständig vorzunehmen. Zwar erachtet (auch) die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e.V. (DGU) im OP-Bereich den Physician Assistant für geeignet, Leistungen der OP-Assistenz sowie ggf. eigenständig den Wundverschluss durchzuführen. Solange aber nicht sicher geklärt ist, ob eine solche Delegation zu einer Gefahrerhöhung beim Patienten führt, ist schon aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten anzuraten, eine differenzierte Gefahrenanalyse anzustellen (vgl. Reuther in: Rieger/Dahm/Katzenmeier/Stellpflug/Ziegler, Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht, b) Einzelne (nicht-)delegationsfähige Leistungen, juris 90. Lieferung, 12/2022, Dokumentenstand 02/2019, Rn. 50).“

Welche Rolle spielt die Schwere des Eingriffs bei der Entscheidung?
Dr. Heberer: Ich denke durchaus, dass im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung unbedingt nach der Überschaubarkeit bzw. Schwere des Eingriffs unterschieden werden muss. Die Gefährdung des Patienten durch den Eingriff bestimmt hier in jedem Einzelfall das Maß der objektivierten und erforderlichen Sorgfaltspflicht des Arztes. Eine Beeinträchtigung der Versorgungsqualität und der Patientensicherheit muss in jedem Falle ausgeschlossen werden. Zudem muss der Facharztstandard gewahrt werden.

Zusammengefasst sprechen somit Ihre Erwägungen dafür, dass die 1. OP-Assistenz ärztlichen Mitarbeitern vorbehalten ist, sofern eine ärztliche Assistenz aufgrund des Eingriffs und der Patientensicherheit nach medizinischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Festzuhalten ist jedoch, dass es keine zwingenden Vorschriften oder klärende Rechtsprechung dazu gibt, dass die 1. OP-Assistenz nur durch einen Arzt vorgenommen werden darf. Auch die Empfehlungen der BÄK/KBV besitzen keine ausschließliche rechtliche Verbindlichkeit. Was raten Sie also unseren operierenden Mitgliedern?
Dr. Heberer: Letztendlich obliegt diese Entscheidung allein aufgrund medizinischer Aspekte  immer dem die OP durchführenden Arzt, der auch die Anordnungsverantwortung trägt. Ob die Durchführung der 1. OP-Assistenz durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter medizinisch vertretbar ist, muss der Arzt entscheiden. Wie gesagt, sind hier auch die verschiedenen Eingriffsarten und deren Umfang in die Abwägung miteinzubeziehen. Da dies jedoch eine rein medizinische Fragestellung in jedem konkreten Einzelfall ist, kann ich aus juristischer Sicht – auch mangels Rechtsprechung – hierzu bedauerlicherweise keine abschließende Beurteilung abgeben.

Nichtärztlich oder Arzt: Wie riskant ist diese Entscheidung im Schadensfall?
Dr. Heberer: Sofern sich durch den nichtärztlichen ersten OP-Assistenten ein Schaden realisieren sollte, bleibt es im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung immer der Entscheidung eines medizinischen Sachverständigen vorbehalten, ob der Einsatz des nichtärztlichen Mitarbeiters im konkreten Einzelfall als medizinisch vertretbar angesehen werden kann. Dies bedeutet somit aber auch, dass eine generell gültige Aussage über die Zulässigkeit der 1. OP-Assistenz durch nichtärztliche Mitarbeiter bzw. über die Notwendigkeit durch einen ärztlichen Mitarbeiter nicht getroffen werden kann. Ein gewisses Risiko, dass ein Sachverständiger in einem konkreten Fall zu dem Ergebnis kommt, dass die 1. OP-Assistenz nicht durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter hätte durchgeführt werden dürfen, sondern zwingend durch einen Arzt hätte erfolgen müssen, kann somit nie ausgeschlossen werden.

Herr Dr. Heberer, vielen Dank für diese Informationen!

Das Gespräch führte Janosch Kuno, Pressearbeit BVOU.

 

Aktuelle Phänomene der Cybercrime

Eberswalde (Brandenburg) – Die Bedrohungslage im Bereich Cybercrime wird von allen mit dem Thema befassten Behörden auf Bundes- sowie Landesebene als anhaltend hoch betrachtet. Dies spiegelt sich auch im Bundeslagebild „Cybercrime“ des Bundeskriminalamtes[1] wider.

Cybercrime gehört weiter zu den Phänomenbereichen mit dem höchsten Schadenspotenzial in Deutschland. Die durch den Branchenverband Bitkom e.V. errechneten Cybercrime-Schäden in Deutschland beliefen sich laut Wirtschaftsschutzbericht 2021 auf 223,5 Mrd. Euro und sind damit mehr als doppelt so hoch wie noch 2019. Alleine im Bereich „Ransomware“[2] hat sich der jährliche Schaden mit 24,3 Mrd. EUR seit der letzten Befragung fast verfünffacht.

Die Möglichkeiten im Rahmen der Digitalisierung der Gesellschaft, sowohl im privaten als auch kommerziellen Bereich, geben regelmäßig auch Manipulations- und Angriffsmöglichkeiten für Cyberkriminelle.

Generell wird im Bereich Cybercrime von einem hohen Dunkelfeld ausgegangen. Das bedeutet, dass eine Vielzahl von Straftaten nicht der Polizei zur Kenntnis gelangen. Dies kann verschiedenste Gründe haben. Neben einem befürchteten Reputationsverlust können auch fehlende Kenntnisse über einen tatsächlich vorliegenden Cyberangriff eine Rolle spielen. Um einen etwaigen Angriff in einigen Fällen tatsächlich als solchen zu identifizieren, wird oftmals spezieller IT-Sachverstand benötigt, der nicht in allen Unternehmen und Behörden vorhanden ist.

Weiterhin wäre hier die Einordnung des Delikts durch den Betroffenen als zu geringfügig vom Schadensaufkommen zu nennen sowie die oftmals fehlende Kenntnis, was gerade Ermittlungsbehörden für den Betroffenen konkret tun können.

Eine besondere Gefährdung liegt bei Unternehmen vor, die eine IT-Infrastruktur nutzen, ohne eine regelmäßige Updatepolitik zu betreiben. Hier können gezielt Systemschwachstellen ausgenutzt werden um in die IT-Infrastruktur der Institution einzubrechen.

Darüber hinaus spielen bei erfolgreich durchgeführten Cyberangriffen auch die Mitarbeitenden eines Unternehmens eine zentrale Rolle. Einfallstore für kriminelle Gruppierungen stellen noch immer das Ausspähen von Daten mittels Phishing-E-Mails dar. Die fehlende Umsichtigkeit von Mitarbeitern bei dem Öffnen von E-Mails bzw. E-Mail-Anhängen kann nach wie vor zum Schadenseintritt führen.

Immer wieder werden Fragen nach dem Vorgehen von sogenannten „Hackern“ gestellt, um sich ggf. vor etwaigen Angriffen schützen zu können.

Eine allgemeingültige Antwort auf die Vorgehensweise von sogenannten „Hackern“ gibt es aber nicht.

Jedoch stellt der Identitätsdiebstahl regelmäßig die vorbereitende Einstiegshandlung für die Begehung weiterer Straftaten der Cybercrime und anderer Delikte dar (z. B. betrügerische Warenbestellungen, Missbrauch von Kreditkartendaten, Anlegen von Accounts mit den Daten fremder Personen, Versendung von Schadsoftware, DDOS – Attacken zum Nachteil von Unternehmen und Einrichtungen). Die digitale Identität einer Person besteht in der Regel aus Identifikations- und Authentisierungsdaten, wie etwa der Kombination von Benutzername und Passwort, Bank- oder Kreditkarteninformationen oder E-Mail-Adressen. Das Verschaffen des unberechtigten Zugangs zu derartigen Daten, der Identitätsdiebstahl, findet vor allem mittels Social Engineering, Schadprogrammen auf infizierten Endsystemen (z. B. Einsatz von Keyloggern[3]  und Spyware[4] ) oder durch Datenabfluss nach dem Angriff auf Online-Plattformen oder auf Servern statt.

Die Rolle Mensch spielt neben eventuellen Systemschwachstellen die größte Rolle. Angefangen beim Administrator der, teils auch durch finanzielle Grenzen, keine regelmäßigen Schulungen erfährt. Über den normalen Mitarbeiter, der viele oder nicht korrekte Zugriffsrechte (Installation, Laufwerke usw.) besitzt, bis hin zu zahlungsbevollmächtigten Mitarbeitern, die kein 4-Augen-Prinzip bei der Abwicklung von Rechnungen haben.

Spezifische Sicherheitskonzepte können dabei helfen, die Lage im Ernstfall zu bewältigen.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beschreibt als die zentrale Behörde für IT-Sicherheit die wesentlichen Inhalte entsprechender Sicherheitskonzepte ausführlich. Daher empfehlen wir gerne, sich z. B. auf dessen Webseite zu informieren.

Nach den hiesigen Erfahrungen ist es insbesondere für Institutionen wichtig, die relevanten Geschäftsprozesse sowie -abläufe aufzuarbeiten, Risiken einzuschätzen und den jeweiligen Schutzbedarf feststellen zu können. Das Ziel sollte die ganzheitliche Unternehmensbetrachtung sein, daher befürworten wir für Neueinsteiger zunächst die Basis-Absicherungsmaßnahmen des BSI umzusetzen.

Aus unserer Sicht ist insbesondere entscheidend, dass eine kontinuierliche Fortentwicklung des Sicherheitskonzeptes mit den verbundenen Maßnahmen angestrebt wird.

In diesem Zusammenhang werden zuerst der Ist- und Soll-Stand erhoben. Diese werden anschließend miteinander abgeglichen und in der Folge Maßnahmen geplant bzw. umgesetzt, um sich dem Soll-Stand anzunähern.

Uns ist bewusst, dass dies aufwendig ist und teilweise fachlichem und daher auch oft teurem know-how bedarf. Der dadurch verhinderte Schaden kann jedoch im Ernstfall weitaus höher ausfallen.

Kriminalhauptkommissar Dieter Rocher
Fachverantwortlicher der Zentralen Ansprechstelle Cybercrime
LKA Brandenburg

[1] https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Cybercrime/cybercrime_node.html

[2] „Ransomware“ sind Computerprogramme, mit deren Hilfe ein Eindringling (Trojaner) den Zugriff auf einen fremden Computer sperren kann, um für die Entsperrung ein „Lösegeld“ zu fordern. Die Bezeichnung „Ransomware“ setzt sich aus der englischen Bezeichnung für Lösegeld „Ransom“ sowie dem für Schadsoftware gebräuchlichen Wort „Malware“ zusammen.

[3] Als Keylogger wird Hard- oder Software zum Mitschneiden von Tastatureingaben bezeichnet. Sie zeichnen alle Tastatureingaben auf, um sie möglichst unbemerkt an einen Angreifer zu übermitteln. Dieser kann dann aus diesen Informationen für ihn wichtige Daten, wie z. B. Anmeldeinformationen oder Kreditkartennummern, filtern. (Quelle: www.bsi.bund.de, Glossar)

[4] Als Spyware werden Programme bezeichnet, die heimlich Informationen über einen Benutzer bzw. die Nutzung eines Rechners sammeln und an den Urheber der Spyware weiterleiten. (Quelle: www.bsi.bund.de, Glossar)

Abwehr von Cyberattacken in der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung

Im Gesundheitswesen ist es von besonderer Bedeutung, dass Mitarbeiter regelmäßig geschult werden, um Cyberattacken erfolgreich abzuwehren.

Bedrohungslage steigt kontinuierlich

Die Gesundheitsbranche ist ein lukratives Ziel für Cyberkriminelle, da sensible Patientendaten wie medizinische Aufzeichnungen und Finanzdaten leicht verkauft oder missbraucht werden können.

Der Schaden durch Cyberattacken im Gesundheitswesen kann erheblich sein und zu einem wochenlangen Stillstand der Praxis- oder Klinik-IT führen. Aufgrund der Sensibilität der verarbeiteten Daten im Gesundheitssystem wird von Gesundheitsunternehmen wie Praxen und Kliniken ein besonders hohes Schutz- und Sicherheitsniveau erwartet und ist in den entsprechenden Datenschutzverordnungen (z.B. DSGVO) festgeschrieben.

Die Verletzung von Datenschutzmaßnahmen im Gesundheitswesen sowie erfolgreiche Cyberattacken auf Gesundheitsdaten bedeuten nicht nur einen erheblichen Reputationsverlust für betroffene Einrichtungen, sondern können auch empfindliche Strafen nach sich ziehen, wenn ein Fehlverhalten der Einrichtung, z.B. durch mangelhafte Datenschutzmaßnahmen, nachgewiesen werden kann.

Bedrohungen (er-)kennen und vermeiden

Mitarbeiterschulungen sind ein wichtiger Teil einer umfassenden Strategie zur Verteidigung gegen Cyberangriffe im Gesundheitswesen. Durch Schulungen können Mitarbeiter über die neuesten Bedrohungen informiert werden und lernen, wie sie sich selbst und das eigene Unternehmen schützen können.

Beispielsweise können sie lernen, wie sie Phishing-Angriffe erkennen und vermeiden können, indem sie auf bestimmte Merkmale manipulierter E-Mails achten, wie z.B. eine ungewöhnliche Absenderadresse oder eine fordernde Tonart.

Unerwartet oder unaufgefordert mitgesendete Anhänge in veralteten Dateiformaten (z.B. Word-Dateien mit *.doc statt *docx) oder Links auf unbekannte Webseiten sollten ebenfalls misstrauisch machen. Sie können manipuliert sein und Trojaner oder Ransomware auf dem eigenen Computer installieren und diese im IT-Netzwerk der Einrichtung verbreiten.

Absender manipulierter Mails können sowohl unbekannte als auch vermeintlich bekannte Personen sein. Bei Verdacht auf Manipulation von E-Mails sollten Mitarbeiter sich über andere Kanäle wie z.B. das Telefon absichern, bevor sie Anhänge öffnen oder auf Links klicken.

Wichtige Cybersecurity-Maßnahmen im Gesundheitswesen

Im Gesundheitswesen ist es von besonderer Bedeutung, dass umfassende Maßnahmen zur Verteidigung gegen Cyberangriffe eingehalten werden. Einige haben wir hier für Sie zusammengestellt:

1. Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter
Mitarbeiter sollten regelmäßig über die neuesten Bedrohungen und Maßnahmen zur Verteidigung gegen Cyberangriffe geschult werden. Nur mit diesem Wissen ist es möglich, Angriffe von Hackern zu erkennen und abzuwehren.

2. Verwendung sicherer Passwörter
Alle Mitarbeiter sollten starke, einzigartige Passwörter verwenden und diese regelmäßig ändern, um einen Zugriff durch Unbefugte zu verhindern. Voreingestellte Passwörter (z.B. an Routern) sollten unmittelbar nach Inbetriebname neuer Geräte geändert werden.

3. Nutzung der 2-Faktor-Authentifizierung
Viele Webseiten (z.B. Banken) und Cloudsysteme (z.B. Office 365) bieten die 2-Faktor-Authentifizierung als weitere Sicherheitsmaßnahme an. Nutzen Sie diese Möglichkeit, bei der Ihr Zugriff z.B. durch den Versand eines Codes per SMS oder durch eine Authentifizierungs-App zusätzlich verifiziert wird. Das nervt manchmal, bietet aber besonderen Schutz.

4. E-Mail Check
Drei Kurze Fragen, die Sie sich bei jeder Mail stellen sollten.

  • Kommt Ihnen der Absender bekannt vor?
  • Ist der Betreff sinnvoll?
  • Ist der mitgeschickte Anhang oder Link erwartet?

Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie der Mail vertrauen können, kann ein kurzer Anruf beim Absender meist schon Abhilfe leisten.

5. Vermeidung unsicherer öffentlicher Netzwerke
Mitarbeiter sollten davon absehen, mit mobilen Endgeräten und Notebooks über öffentliche oder unsichere Netzwerke auf sensible Daten oder Systeme zuzugreifen.

6. Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung von Sicherheitssystemen
Es ist wichtig, dass alle Systeme regelmäßig auf Sicherheitslücken überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie gegen Angriffe geschützt sind. Deshalb immer aktuelle Updates einspielen und die Antivirensoftware sowie die Firewall aktuell halten.

7. Einsatz von Verschlüsselungstechnologie
Sensible Daten sollten mit einer geeigneten Verschlüsselungstechnologie geschützt werden, um sicherzustellen, dass sie im Falle eines Datenverlusts oder einer Datenpanne unlesbar bleiben.

8. Regelmäßige Backups
Es ist wichtig, dass regelmäßige Backups aller sensiblen Daten erstellt werden, um sicherzustellen, dass diese im Falle eines Angriffs oder einer Datenpanne wiederhergestellt werden können. Backups sollten an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden.

9. Überwachung von Netzwerken und Systemen
Es ist wichtig, dass Netzwerke und Systeme überwacht werden, um potenzielle Angriffe frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

Aufgrund der immer neuen Angriffswege und -techniken ist nicht nur das Maßnahmenbündel ständig an die aktuelle Bedrohungslage anzupassen, sondern Mitarbeiter regelmäßig für diese neuen Gefahren durch Schulungen zu sensibilisieren. Dabei bieten sich insbesondere digitale Fortbildungen an, da sie rasch aktualisiert und leicht und kostengünstig an alle Mitarbeiter ausgeliefert werden können.

Schulungen zur Informationssicherheit: Jeder einzelne Mitarbeiter zählt

Durch die regelmäßige Schulung aller Mitarbeiter wird sichergestellt, dass jeder die neuesten Bedrohungen und Maßnahmen zur Abwehr gegen Cyberangriffe kennt.

Die schwächsten Glieder in der Kette sind bei Cyberattacken der uninformierte Mitarbeiter sowie veraltete Hard- und Software.

Von besonderer Bedeutung sind regelmäßige Awareness-Schulungen in der ambulanten Gesundheitsversorgung, z.B. in Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten und bei Heilmittelerbringern. Durch die dezentrale Organisation und die Eigenverantwortung jedes einzelnen Praxis- bzw. Einrichtungsbetreibers bestehen hier sehr unterschiedliche IT-Installationen.

In Ermangelung umfangreicher IT-Erfahrungen sind hier häufiger Sicherheitsrisiken anzutreffen als in größeren Einheiten, Krankenhäusern und Unternehmen mit eigener IT-Abteilung. Häufige Schwachstelle in Praxen ist z.B. veraltete Hard- und Software. Diese Lücken werden von Cyberkriminellen systematisch und häufig automatisiert ausgenutzt und können zu massiven Schäden in den betroffenen Einrichtungen führen.

Darüber hinaus kann eine regelmäßige Schulung der Mitarbeiter dazu beitragen, dass sich ein besseres Bewusstsein für die Bedeutung von Cybersicherheit im Gesundheitswesen entwickelt. Dies soll dazu führen, dass Mitarbeiter ihre Verantwortung für den Schutz von Patientendaten ernst nehmen und bewusster mit solchen Daten arbeiten.

KBV-Sicherheitsrichtlinie beachten

Für Arztpraxen hat die Kassenärztliche Vereinigung Sicherheitsempfehlungen herausgegeben, deren Einhaltung ein flächendeckendes Sicherheitsniveau in Praxen und MVZ garantieren soll. In den KBV-Sicherheitsrichtlinen sind diese Maßnahmen differenziert für kleine, mittlere und große Praxen fixiert. Sie gliedern sich nach strukturellen Maßnahmen und Verhaltensempfehlungen für den Arbeitsalltag und sollten allen Mitarbeitern regelmäßig vermittelt werden.

Schutz, Wissen und Sensibilisierung

Mitarbeiter im Gesundheitswesen sollten regelmäßig geschult werden, um Cyberangriffe erfolgreich abzuwehren. Durch die sich ständig ändernde Bedrohungslage und neue Angriffsmethoden genügt es nicht, eine einmalige Schulung anzubieten.

Ideal für eine rasche Aktualisierung und kontinuierliche (Nach-)Schulung sind in diesem Kontext digitale Fortbildungen für alle Mitarbeiter. Sie sind kostengünstig, schnell verfügbar und unkompliziert an alle Mitarbeiter auszuliefern. Außerdem können sie beim Auftreten neuer Bedrohungsszenarien sofort aktualisiert und alle aktiven Anwender umgehend über Updates informiert werden.

Mit kontinuierlich aktualisierten digitalen Fortbildungen zu IT-Sicherheit und Cybersecurity können Inhaber von Praxen und Gesundheitseinrichtungen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter kontinuierlich über die aktuellen Angriffsmethoden informiert sind und Strategien zu deren Vermeidung im Arbeitsalltag umsetzen.

Darius Klein
Projektmanager Cybersecurity
Meduplus GmbH Berlin

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Entbudgetierung: Fachärztinnen und Fachärzte werden nicht bis zur nächsten Krise warten.

Berlin  – Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) kritisiert die Mogelpackung „Entbudgetierung der Kinderärzte“ und erneuert seine Forderung an die Regierungsampel und Bundesgesundheits-minister Lauterbach, die vollständige Aufhebung der Budgetierung für alle Facharztgruppen im Rahmen eines Entbudgetierungsgesetzes für ambulante ärztliche Leistungen einzuleiten.

„Entbudgetierung ist Entbudgetierung und die Aussetzung eines Budgets ist eine Aussetzung,“ so SpiFa-Vorstandsvorsitzender Dr. Dirk Heinrich zum Kabinettsbeschluss zur Entbudgetierung der Kinder- und Jugendärzte. „Erneut wird deutlich, wie verlässlich die Gesundheitspolitik der Ampelkoalition ist. Im Dezember wird den Kinderärztinnen und Kinderärzten öffentlichkeits- und medienwirksam die Entbudgetierung versprochen. Was davon im Kabinettsbeschluss übrig bleibt, sind lediglich Nachschüsse im Fall, dass nicht genügend Geld im Budget ist. Hier hat man ganz offenbar Angst, einen Präzedenzfall zu schaffen.“

Der Gesetzesentwurf lässt aus Sicht des SpiFa entsprechend kritisch darauf blicken, wie wenig ernsthaft die Bundesregierung die Absicht hat, die Entbudgetierung ärztlicher Leistungen wie im Koalitionsvertrag geplant voranzutreiben.

Weiter kritisiert der SpiFa auch die Umstände zur Herbeiführung des Gesetzes und die Beschränkung auf die Kinderheilkunde in diesem Zuge. „Dass es erst einer Krisensituation bedarf, die das öffentliche Interesse weckt, um anzuerkennen, dass das, was medizinisch notwendig ist, auch in vollem Umfang vergütet werden muss, macht die Fachärzteschaft sprachlos. Die Fachärztinnen und Fachärzte werden nicht bis zur nächsten Krise warten. Sollte die Gesundheitspolitik den derzeitigen Kurs einer Gesundheitsversorgung nach Haushaltslage beibehalten, werden die Fachärztinnen und Fachärzte perspektivisch ihre Leistungen einschränken müssen. Dann gibt es eben nur noch die Leistungen, die in vollem Umfang vergütet werden,“ so Heinrich weiter.

SpiFa Hauptgeschäftsführer Robert Schneider ergänzt: „Es ist Aufgabe und Pflicht der Gesundheitspolitik, es den Fachärztinnen und Fachärzten in Deutschland zu ermöglichen, allen Patientinnen und Patienten gleichermaßen die ärztliche Zuwendung zukommen zu lassen, die sie benötigen. Dies gilt für die Ärzteschaft in Ihrer Gesamtheit und nicht nur für die Kinderheilkunde. Das setzt aber auch voraus, dass die Politik Patientinnen und Patienten wieder als Menschen und nicht als reine Fallzahlen betrachtet.“

Quelle: SpiFa

Zi bewertet Daten zur Inanspruchnahme der Notfallversorgung 2009-2021

Berlin – Die „Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“ hat in ihrer am Dienstag unter dem Titel „Reform der Notfall- und Akutversorgung in Deutschland – Integrierte Notfallzentren und Integrierte Leitstellen“ veröffentlichten Stellungnahme einige Zahlen zur zeitlichen Entwicklung der Notfallversorgung im Zeitraum von 2009 bis 2019 vorgestellt. Dabei blende die Kommission aktuelle Entwicklungen bei der Inanspruchnahme der Notfallversorgung aus und verzichte auf eine differenzierte Darstellung der Entwicklung bis 2019, so der Vorstandsvorsitzende des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi), Dr. Dominik von Stillfried.

„Es ist richtig, dass die Gesamtzahl an Notfällen beim einfachen Vergleich der Jahre 2009 und 2019 gestiegen ist. Der deutlichste Anstieg erfolgte aber bereits im Jahr 2013. Seit 2016 sehen wir einen kontinuierlichen Rückgang der ambulant durch Notaufnahmen versorgten Notfälle gesetzlich Versicherter. Dies hat zu einem leichten, aber stetigen Rückgang der Gesamtzahl aller ambulant und stationär versorgten Notfälle geführt. Die Anzahl der durch Notaufnahmen ambulant versorgten Notfälle ist dabei von 2016 bis 2019 von 10,7 auf 10,3 Millionen Fälle gesunken. Mit Beginn der Corona-Pandemie ist ein deutlicher Rückgang auf ein niedrigeres Inanspruchnahme-Niveau bei allen Notfällen eingetreten. Besonders ausgeprägt ist dies bei den ambulanten Notfällen. Dabei erreicht die Anzahl der ambulanten Notfälle in Kliniken 2021 mit einem weiteren Rückgang auf 8,8 Millionen Fälle fast die Zahl des Jahres 2009. Damals waren es 8,3 Millionen Fälle“, so von Stillfried.

Etwas anders stelle sich die Entwicklung der stationär aufgenommenen Notfälle dar. Hier sei bis 2019 ein kontinuierlicher Anstieg zu erkennen. Aber auch hier folge auf den deutlichen Rückgang im Jahr 2020 eine Stagnation der Fallzahl im Jahr 2021. Aktuelle Zahlen des Robert Koch-Instituts zeigten zudem, dass die im Vergleich zu 2019 niedrigere Inanspruchnahme der Notaufnahmen offenbar bis ins Jahr 2023 anhält. Aktuelle Überlastungen der Notaufnahmen resultierten daher eher aus Personalengpässen als aus steigenden Patient:innenzahlen.

Da aufgrund eines zunehmenden Fachkräftemangels im Gesundheitswesen insgesamt nicht zu erwarten sei, dass Personalengpässe in der Notfallversorgung künftig abnehmen, müssten alle Reformpläne besonders darauf fokussieren, wie ein effizienter Personaleinsatz in allen Bereichen der Notfallversorgung erreicht werden könne, forderte der Zi-Vorstandsvorsitzende.

Im Ärztlichen Bereitschaftsdienst seien vielerorts bereits Entwicklungen im Gang, um die zeitliche Belastung der Bereitschaftsärzt:innen zu reduzieren, ohne dass für gesetzlich Versicherte daraus Versorgungsengpässe resultieren. Dies bilde sich indirekt auch in den Zahlen zur Inanspruchnahme ab. Zunächst sei seit 2018 ein kontinuierlicher Rückgang der Inanspruchnahme im Bereitschaftsdienst zu sehen, der scheinbar deutlicher ausfalle als der Rückgang der ambulanten Notfälle in den Notaufnahmen. „Dabei ist aber zu beachten, dass im Ärztlichen Bereitschaftsdienst in den letzten Jahren in vielen Kassenärztlichen Vereinigungen ein telemedizinischer Bereitschaftsdienst, also eine telefonische Beratung oder eine Videosprechstunde, eingeführt worden ist. Dieser wird nicht über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet. Zudem werden insbesondere nachts viele Anfragen Hilfesuchender durch Bereitschaftsärztinnen und -ärzte telefonisch geklärt, ohne dass eine Leistung abgerechnet wird. Auch die Leistungen ärztlicher Bereitschaftspraxen werden mitunter, wie von der Expertenkommission vorgeschlagen, nach pauschalen Stundensätzen und nicht über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab vergütet. Diese Ausgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen sind somit nicht in den Abrechnungsdaten zu erkennen“, bekräftigte von Stillfried.

Dies führe nach Ansicht des Zi-Vorstandsvorsitzenden zu einer Unterschätzung der Inanspruchnahme des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Am Beispiel der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin könne dies sehr gut veranschaulicht werden. So entsteht bei alleiniger Betrachtung der Abrechnungsdaten der Eindruck eines massiven Einbruches des Ärztlichen Bereitschaftsdiensts von 163.000 Fällen 2019 auf 63.000 Fälle im Jahr 2021. Tatsächlich zeigt die interne Statistik der KV Berlin aber nur eine geringe Abnahme von 246.000 im Jahr 2019 auf 199.000 Fälle in 2022 (> Korrigendum).

Quelle: Zi

Spezielle sektorengleiche Vergütung – SpiFa kritisiert verschenktes Potenzial

Berlin – Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) begrüßt, dass die Bundesregierung erste gesetzgeberische Maßnahmen eingeleitet hat, um dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ Sorge zu tragen. Unter anderem soll mit dem neu geschaffenen § 115f SGB V eine spezielle sektorengleiche Vergütung für Leistungen eingeführt werden, die bisher noch überwiegend stationär erbracht und abgerechnet wurden, die aber ambulant erbracht werden könnten. Aus Sicht des SpiFa wird allerdings das vorhandene Ambulantisierungspotenzial verkannt und nicht ausgeschöpft.

„Natürlich ist es zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber endlich längst überfällige Reformschritte an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung einleitet,“ so Dr. Helmut Weinhart, stellvertretender 2. Vorsitzender des SpiFa-Vorstands und BVOU-Vizepräsident. „Mit der Implementierung einer speziellen sektorengleichen Vergütung hätten nun künftig beide Seiten endlich den gleichen Zugang zu Leistungen und deren Vergütung.“
Als problematisch sieht der SpiFa jedoch die Grundlage an, aus welcher die Leistungen bestimmt werden sollen, die sich für eine sektorengleiche Vergütung einigen. „Es ist unverständlich, weshalb für eine sektorengleiche Vergütung nur Leistungen in Frage kommen sollen, die sich im jüngst überarbeiteten AOP-Katalog gemäß § 115b SGB V finden,“ so Weinhart weiter. Mit dieser Herangehensweise wird demnach ein riesiges Potenzial außer Acht gelassen und die Fachärztinnen und Fachärzte erwarten, dass an dieser Stelle unbedingt noch einmal nachgebessert wird.

Im Zuge dieser Problematik hat der SpiFa eigene Überlegungen angestellt und einen eigenen löffelfertigen Leistungskatalog nach § 115f SGB V erstellt. Hinzu kommen eigene Berechnungen für die Vergütung der einzelnen Leistungen.

Gericht sieht Irre­führung in „Ärzte-Siegel“

Die 4. Kammer für Handelssachen hat am Montag, den 13.2.23 der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sog. „Ärzte-Siegel“ gegen einen Verlag stattgegeben (Az 4 HKO 14545/21).

Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte gegen Entgelt an Ärztinnen und Ärzte Siegel verleiht, die sie als sogenannte „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ auszeichnen.

Einmal im Jahr erscheint bei der Beklagten das Magazin „FOCUS Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Gegen eine zu bezahlende Lizenz in Höhe von rund 2.000 EUR netto erhalten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie sodann werbend benutzen können und dies auch (unter Angabe der Fachrichtung bzw. des Landkreises) tun.

Die Beklagte verstößt durch die Vergabe der Siegel, die nach ihrem eigenen Vortrag von den Ärzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot.

Mit den Siegeln wird bei deren angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte, die als „TOP-Mediziner“ bezeichnet bzw. als „FOCUS-Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.

Die von der Beklagten gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen sog. Lizenzgebühr vergebenen Siegel haben die Aufmachung eines Prüfzeichens und werden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet.

Hierzu führt die Kammer Folgendes aus: Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Siegel, die von der Beklagten lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auf-fassen und davon ausgehen, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eine erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehener Eigenschaften aufweisen.

Tatsächlich sei es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse.

Vielmehr seien von den Kriterien, die nach dem Vortrag der Beklagten bei ihren Empfehlungslisten berücksichtigt würden, Kriterien dabei, die auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhten, wie z. B. die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.

Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Lizenzierung sogenannter Siegel sei ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten, der ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst sei. Zwar erstreckte sich die Pressefreiheit in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 277, Juve-Handbuch, zu Grunde lag, auch auf die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte. Diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch allein darauf, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass durch die Veröffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wurde und dass anzeigenfinanzierte Medien regelmäßig darauf angewiesen sind, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren.

Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend:

Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.

Hinzu kommt, dass Medien zwar regelmäßig darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen zu finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Dass dies eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge ist, zeigt der eigene Vortrag der Beklagten, wonach die Verteilung der Siegel erst eine Reaktion auf den vor etwa zehn Jahren eingetretenen sogenannten „Wildwuchs“ gewesen sei. Davor wurden die Magazine mit den Ärztelisten ganz offensichtlich anders finanziert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verfasserin der Pressemitteilung: Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin –

Perspektive DVT – „Chirurgische Behandlung einer Sesambein-Pseudarthrose“

Verletzungen des Sesambeinkomplexes sind auch bei Sportlern ausgesprochen selten, können jedoch bei vorfußbelastenden Sportarten mit repetitiver Stoßbelastung zur Mikrotraumatisierung der Sesambeine führen. Ungünstige anatomische Voraussetzungen wie z. B. eine Hohlfußkomponente begünstigen zusätzlich die Entstehung von Sesambein-Stressfrakturen. Die differentialdiagnostische Abgrenzung einer Sesambeinfraktur zum bipartiten Sesambein oder gar Morbus Renander bereitet immer wieder erhebliche Probleme, insbesondere wenn es sich um eine Überlastungsfraktur oder gar Pseudarthrose beim jugendlichen Sportler handelt. Ebenso problematisch gestaltet sich nach Diagnosestellung das therapeutische Vorgehen (konservativ oder operativ) bei jugendlichen Leistungssportlern, da nur geringe Erfahrungen diesbezüglich vorliegen. Im Folgenden wird der Fall einer 17-jährigen „Rope Skipperin“ mit chronischer Beschwerdesymptomatik seit bereits 1,5 Jahren im Bereich des tibialen Sesambeines beschrieben (Erstvorstellung Dez. 2018) und ihr „Leidensweg“ mit langen Ausfallzeiten im Leistungssport bis zur Genesung nach operativem Eingriff. Zuvor war aufgrund der kernspintomografischen Befunde ein Morbus Renander bei zweigeteiltem medialem Sesambein rechts diagnostiziert worden. Es wurden weiterhin konservative Therapiemaßnahmen sowie ggf. eine Sesambeinresektion empfohlen.

Methode

Nach Belastungsaufnahme im digitalen Volumentomographen (DVT) konnten die Diagnose einer Osteonekrose sowie ein bipartites Sesambein ausgeschlossen werden. Dafür bestätigte sich die Überlastungsfraktur desmedialen Sesambeines und die „non union“ derselben. Aufgrund des prolongierten Krankheitsverlaufes mit entsprechend zunehmender Beschwerdesymptomatik & frustranem konservativem Therapieverlauf empfahlen wir die operative Intervention.

Im Januar 2019 erfolgten die Pseudarthrosenanfrischung, eine Spongiosaplastik mittels Spongiosachips aus Resektaten und eine zusätzliche Akin-Osteotomie aufgrund eines Hallux valgus interphalangeus sowie die Transfixation der Fraktur mittels 2,0 mm bioabsorbierbarer magnesiumbasierter Minikompressionsschraube (MAGNEZIX® CS 2.0, Syntellix AG, Hannover).

In gleicher Sitzung erfolgte die Inspektion des MTP 1 Gelenkes. Hier zeigte sich lediglich ein Gelenkerguss mit Synovitis bei vollständig intakten Knorpelverhältnissen ohne jegliche Kompression des Gelenkes.

Ergebnisse

Der postoperative Verlauf war bei zunehmender Beschwerdefreiheit regelhaft mit zeitgemäßer knöcherner Konsolidierung. 6 Wochen postoperationem erfolgte daher der Belastungsaufbau im Konfektionsschuh mit Einlagenversorgung und 3 Monate postoperativ die Freigabe für vorfußbelastende Sportarten wie Joggen und „Rope Skipping“.

Diskussion

Vorfußbelastende Sportarten können beim Jugendlichen durchaus zu Überlastungsschäden der Sesambeine bis hin zu Frakturen und (bei verzögerter Diagnostik und langwieriger konservativer Therapie) zu Pseudarthrosen sowie langandauernder Sportunfähigkeit führen. Für eine zielführende Diagnostik und um eine adäquate frühzeitige Therapie einleiten zu können, eignet sich, vor allem neben dem MRT, die Belastungsaufnahme in der DVT, um die Strahlenbelastung bei gleichzeitig sehr hoher Auflösung in der Bildgebung für den jugendlichen Sportler (im Gegensatz zur CT) zu reduzieren. Frakturen, auch Überlastungsfrakturen und gar Pseudarthrosen, sollten frühzeitig operativ behandelt werden, um lange Ausfallzeiten für den Sportler zu vermeiden. Für die operative Therapie eignen sich bioabsorbierbare Implantate wie z. B. die metallische, magnesiumbasierte Minikompressionsschraube bestens, da sie neben einer hohen Stabilität erstens osteokonduktiv wirken und zweitens eine Materialentfernung beim jugendlichen Sportler entbehrlich machen. Ein weiterer Vorteil der Verwendung von Magnesiumimplantaten, gerade bei kleinen Knochenstrukturen wie dem Sesambein, liegt in der Nachweisbarkeit über 2-3 Jahre bei der postoperativen radiologischen Verlaufsbeurteilung und der gleichzeitig geringen bis fehlenden Artefaktbildung.

HFZ Berlin

Im Herzen Berlins, der Berliner City West, hat das mehrfach ausgezeichnete Hand- und Fußzentrum von Dr. med. Hubert Klauser seinen Sitz. Die Praxis bietet seinen Privatpatienten, gesetzlich versicherten sowie selbstzahlenden Patienten die höchste medizinische Qualität. Die HFZ Berlin hält sich das gesamte modernste Leistungsspektrum von der Diagnostik über konservative und operative Maßnahmen, postoperative Nachsorge bis hin zur Rehabilitation und Ausheilung der Erkrankung oder Verletzung an Hand und Fuß vor. Um eine suffizientere und detailliertere klinische Untersuchung durchführen zu können, entschied sich Dr. med. Klauser im Jahr 2016 für die Implementierung des SCS MedSeries® H22. Die 3-D-Schnittbildgebung sorgt seither in der Berliner Praxis für hochauflösende Bilder bei geringer Strahlenbelastung.

HFZ Berlin
HAND- UND FUSSZENTRUM BERLIN
Dr. med. Hubert Klauser
Schlüterstr. 38
10629 Berlin
www.hfz-berlin.de

Erschienen in: SCS Magazin | Ausgabe 6 | Frühjahr 2022

Verordnung von Gesundheits-Apps: Vergütung geregelt

Berlin – Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine weitere digitale Gesundheitsanwendung dauerhaft in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen, hierfür aber keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten bestimmt. Daher haben KBV und GKV-Spitzenverband entschieden, dass keine gesonderten Leistungen in den EBM aufgenommen werden. Die Gebührenordnungsposition 01470 war für die Erstverordnung einer DiGA befristet und seit Jahresbeginn nicht mehr berechnungsfähig.

Für das Ausstellen der Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sind, erhalten Ärzte und Psychotherapeuten rückwirkend zum 1. Januar 2021 eine Vergütung.

Die Regelung gilt für Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln. Erst ab diesem Alter dürfen Apps verordnet werden. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss entschieden. Zudem hat er eine Vergütung für Leistungen, die mit der Web-Anwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen verbunden sind, festgelegt.

GOP 01470 für dauerhaft gelistete DiGA

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Für jede DiGA ist dort angegeben, ob sie in das Verzeichnis „dauerhaft aufgenommen“ wurde.

Für die Verordnung einer dauerhaft gelisteten DiGA rechnen Praxen die Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 (18 Punkte/2 Euro) ab. Die Verordnung erfolgt auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Die GOP kann auch abgerechnet werden, wenn die Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt.

Sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden, ist die GOP mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden.

Die GOP 01470 bildet die Besonderheiten der ärztlichen Verordnung in der Einführungsphase der DiGA als neue Versorgungsform ab und ist deshalb befristet bis zum 31. Dezember 2022.

GOP 01471 für Web-Anwendung „somnio“

Außerdem wird die GOP 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) in den EBM aufgenommen. Diese bezieht sich ausschließlich auf die Web-Anwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen. Hiermit wird die Verlaufskontrolle und Auswertung abgebildet. Diese GOP kann auch abgerechnet werden, wenn die Verlaufskontrolle und Auswertung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt.

Die beiden neuen GOP werden für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.

Verhandlungen zur Vergütung

In den Verhandlungen hatten der GKV-Spitzenverband und die KBV unterschiedliche Vergütungskonzepte in die Beratungen im Erweiterten Bewertungsausschuss eingebracht. Anschließend hatten die Unparteiischen Mitglieder des Bewertungsausschusses Eckpunkte mit zwei alternativen Vorschlägen für einen Kompromiss vorgestellt. Auf dieser Grundlage wurden die Beratungen fortgesetzt und am 17. März die Vergütung festgelegt.

Keine zusätzliche Vergütung gibt es für die DiGA „velibra“. Da das BfArM für die Versorgung mit der DiGA „velibra“, die für Patienten mit Angststörungen oder Panikattacken gedacht ist, keine erforderlichen ärztlichen Leistungen bestimmt hat, wurde für diese DiGA auch keine gesonderte Leistung in den EBM aufgenommen.

Versicherte haben Anspruch

Versicherte haben durch das Digitale-Versorgung-Gesetz Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen. Dabei handelt es sich um Medizinprodukte niedriger Risikoklassen. Diese sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Welche Anwendungen das genau sind, legt das BfArM im DiGA-Verzeichnis fest.

GOP Inhalt Berechtigte Fachgruppen Punkte / Euro
01470 Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung aus dem DiGA-Verzeichnis / auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig / extrabudgetäre Vergütung für zwei Jahre
Hinweis: Die GOP 01470 ist mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden.
Alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln 18 Punkte / 2 Euro
01471 Verlaufskontrolle und Auswertung Web-Anwendung „somnio“ / einmal im Behandlungsfall / auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig / extrabudgetäre Vergütung für zwei Jahre Hausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Internisten ohne Schwerpunkt sowie Fachärzte bzw. Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen 64 Punkte / 7,12 Euro

Perspektive DVT – „Schnelle, präzise und intuitive Handhabung“

„Eine individuelle Behandlung – vor allem bei besonders schweren und komplexen Erkrankungen oder Frakturen.“ Nach diesem Leitspruch arbeitet die orthopädische Praxis in Köln-Lindenthal. Herr Dr. med. Marko Niederhaus behandelt seine Patienten mit Unterstützung einer umfassenden sowie technisch hochwertigen Ausstattung, um die richtige Diagnose zu finden und die bestmögliche Therapie anzubieten. In die modernen Räume der Kölner Spezialpraxis wurde im August 2022 das DVT der SCS MedSeries® H22 Klasse implementiert, mit dem das Praxisteam vom verstauchten Finger bis zum komplizierten Knochenbruch hochauflösende 3-D-Bilder von den zu untersuchenden Volumen anfertigt.

„Zum ersten Mal wurde ich während der Vorträge im Zuge eines Symposiums auf das DVT aufmerksam“, erzählt Herr Dr. Niederhaus. Auf das primäre Interesse hin folgte das Beratungsgespräch seitens der SCS, in dem viele Fragen rund um die eigene Bildgebung und ihrer Funktionen sowie dem breiten Indikationsspektrum und der technischen Daten geklärt werden konnten. „Das SCS-Team unterstützte mich bei der Entscheidung, indem es für jede meiner Fragen fachmännisch Auskunft gab und mich individuell beraten hat.“ Auch in Bezug auf die Raumplanung und den darauffolgenden Einbau des DVT ließ sich Herr Dr. Niederhaus von den Leistungen der SCS-Techniker überzeugen: „Die Implementierung und Installation des Systems verlief völlig problemlos. Auch die Unterstützung bei der Raumplanung und der Einweisung war sehr angenehm und professionell.“

Die SCS Bildgebung ermöglicht es den Ärzten der Orthopädie und Unfallchirurgie, Patienten schon bei der Erstvorstellung rundum zu versorgen. Gerade bei sportlich aktiven Menschen, die schnell in die Belastung zurück möchten, ist eine zeitnahe Untersuchung und Diagnostik besonders wichtig. Das H22 bringt durch seine vor-Ort-Verfügbarkeit genau diesen Vorteil in die eigene Praxis. Ein Punkt, den auch Herr Dr. Niederhaus zu schätzen weiß: „Was mich letztlich zur Anschaffung überzeugt hat, war die genaue und sehr schnelle Diagnostik, die mit dem DVT möglich ist. Die Geschwindigkeit und Exaktheit der SCS Bildgebung unterstreicht die umfassende und präzise Diagnostik meiner Praxis.“

Die Implementierung der SCS Bildgebung war für den Facharzt die richtige Entscheidung, da sie ihm dabei hilft, auch die komplexesten Verletzungen klar darzustellen. „Aus meiner Sicht ist das System die konsequente Weiterentwicklung der Röntgendiagnostik. Sie ist sozusagen der nächstgrößere Schritt nach der Einführung des digitalen Röntgen. Die Diagnostik ist deutlich verbessert und die Handhabung intuitiv.“

Privatpraxis Orthopädie Lindenthal
Dr. med. Marko Niederhaus
Aachener Str. 327
50931 Köln
www.orthopaedie-lindenthal.de

Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries®H22 

SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3-D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt – als Win-Win-Win-Situation – gleichermaßen. 

Der digitale Volumentomograph SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet das DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der Auflösung von bis zu 0,2 mm ist der digitale Volumentomograph auch in der Pädiatrie anwendbar. Die vom DVT ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92 % geringer. 

Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3-D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit dem DVT möglich, eine 3-D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.  

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Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Beratung zum planungssicheren Einstieg in die 3-D-Bildgebung oder für eine Live-Demonstration an einem DVT-Standort in Ihrer Nähe. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite unter www.myscs.com/beratung.