Berlin – Zweitmeinungsleistungen können seit 2018 von ambulant oder stationär tätigen Ärztinnen und Ärzten abgerechnet werden, wenn sie eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 26. April 2022 den zweiten Bericht zu diesem Genehmigungsgeschehen veröffentlicht. Der Bericht über das Jahr 2020 wurde von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erstellt und bezieht folgende Indikationen ein:
- Mandeloperation (Tonsillektomie/Tonsillotomie),
- Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) und
- Schulterarthroskopie.
Die KBV zeigt u.a. auf, wie viele Anträge im Berichtsjahr auf eine Genehmigung als Zweitmeiner gestellt, genehmigt und abgelehnt wurden. Häufigster Grund für eine Ablehnung war, dass neben der Vorlage eines gültigen Fortbildungsnachweises die erforderliche Weiterbildungsbefugnis nicht vorhanden war. Die Anforderungen an die Qualifikation zweitmeinungsgebender Ärztinnen und Ärzte sind in der Richtlinie des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt.
Die weiteren Indikationen, bei denen Patientinnen und Patienten derzeit ebenfalls einen Anspruch auf eine Zweitmeinung haben, werden im nächsten Bericht berücksichtigt. Sie sind erst 2021 in Kraft getreten: Implantation einer Knieendoprothese, Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom und Wirbelsäuleneingriffe.
Weitere Informationen für Ärztinnen und Ärzte, die eine Zweitmeinung abgeben möchten sowie zu den Abrechnungsmöglichkeiten, stellt die KBV zur Verfügung: Zweitmeinung
Nähere Informationen des G-BA: Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen.
Quelle: G-BA