Berlin – „Die übergroße Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte in Deutschland arbeitet korrekt und lässt sich nichts zuschulden kommen. Deshalb empfinden wir das Anti-Korruptionsgesetz für das Gesundheitswesen auch nicht als Bedrohung, sondern als Schutzmaßnahme für die vielen ehrlichen Kollegen. Die Neuregelungen können aber auch zu Unsicherheiten insbesondere bei den Ärzten führen, die sich beispielsweise in Netzen oder in sektorenübergreifenden Versorgungformen engagieren. Diese Kollegen brauchen verlässliche Informationen. Und die wollen wir ihnen geben.“
Das sagte Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), zum Auftakt der BÄK-Tagung „Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ am 12. November in Berlin. Auf der Tagung diskutierten Ärzte und Juristen, welche Kooperationsmodelle strafbar und welche Formen der Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen untereinander, aber auch zwischen Leistungsanbietern und der Industrie weiterhin erlaubt sind.
Oberstaatsanwalt: keine massenhaften Ermittlungen
Prof. Dr. Karsten Gaede von der Bucerius Law School Hamburg sieht in dem Gesetz eine vernünftige Grundlage für die Strafverfolgung im Gesundheitswesen. Er wies jedoch darauf hin, dass die Delikte eine „vorsichtige Anwendung“ erforderten. Dies bestätigte Oberstaatsanwalt Alexander Badle von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Er glaubt nicht, dass Ermittlungen in diesem Bereich zu einem Massenphänomen werden. Wichtig sei für die Akteure, sich im Vorhinein zu informieren und so das Strafverfolgungsrisiko zu minimieren.
Badle stellte klar, dass sämtliche bislang zulässigen Leistungsbeziehungen und Kooperationen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes uneingeschränkt zulässig bleiben. „Das Gesetz enthält keine neuen Verbote, es normiert lediglich eine strafrechtliche Sanktion für bereits verbotenes Verhalten. Das bedeutet auch, dass sämtliche bislang zulässigen Leistungsbeziehungen und Kooperationen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes uneingeschränkt zulässig bleiben. Sie sollten aber auf etwaige strafrechtliche Risiken hin überprüft werden.“
Viele Klinikchefs lassen Altverträge prüfen
Tatsächlich ist der Beratungsbedarf seit Inkrafttreten des Gesetzes deutlich gestiegen. Dies berichtete auf der Tagung Prof. Dr. Dr. Thomas Ufer, Arzt und Fachanwalt für Medizinrecht. Vorgelegt würden nicht nur neue Kooperationsmodelle. Viele Klinikchefs ließen jetzt auch ihre Altverträge prüfen. Beratungsbedarf bestünde beispielsweise bei Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken. Auch sogenannte Anwendungsbeobachtungen führten zu Unsicherheiten. Diese könnten straffrei sein, es sei denn, die vorgesehene Vergütung entschädige nicht für zusätzlichen Aufwand, sondern für die bevorzugte Verordnung bestimmter Präparate, so Ufer.
Quelle: BÄK