Der neue GOÄ-Entwurf von Juli 2026 enthält gegenüber der Fassung von 2025 eine Reihe relevanter Verbesserungen für Orthopädie und Unfallchirurgie. Die intensive Arbeit des Berufsverbandes und der Fachgesellschaft hat sich ausgezahlt. Dennoch bleiben Bewertungswidersprüche und weiterer Nachbesserungsbedarf. Und vor allem: Eine neue GOÄ ist damit noch nicht beschlossen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Reform der Gebührenordnung für Ärzte beschäftigt uns seit vielen Jahren. Nach den intensiven Diskussionen um den im vergangenen Jahr vorgelegten Entwurf haben Bundesärztekammer (BÄK) und PKV-Verband nun einen überarbeiteten Vorschlag vorgelegt. Der aktuelle Entwurf trägt den Stand 15. Juli 2026.
Für Orthopädie und Unfallchirurgie können wir feststellen: Unsere intensive Beschäftigung mit dem Entwurf und die zahlreichen Nachverhandlungen haben sich gelohnt.
Die erreichten Veränderungen sind nicht von allein entstanden. Ihnen gingen zahlreiche persönliche Gespräche in Berlin, Telefonate und Videokonferenzen, detaillierte Analysen einzelner Gebührenpositionen und intensive Abstimmungen mit der Bundesärztekammer voraus. Dadurch konnten Bewertungen gegenüber dem Entwurf von 2025 verbessert und teilweise auch strukturelle Probleme korrigiert werden.
Dennoch müssen wir feststellen, dass die Bewertungen bei vielen Gebührenpositionen weiterhin unter den ursprünglich von der Ärzteschaft selbst erarbeiteten Ansätzen liegen. Der jetzt vorliegende Entwurf ist ein Kompromiss zwischen Bundesärztekammer und PKV – und entsprechend müssen wir ihn auch bewerten.
Dank an die beteiligten Kolleginnen und Kollegen.
An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich den zahlreichen Kolleginnen und Kollegen danken, die den BVOU und die Fachgesellschaften mit ihrer fachlichen Expertise bei den GOÄ-Verhandlungen unterstützt haben.
Ich kann leider nicht alle nennen. Besonders danken möchte ich Prof. Karl Heller, Prof. Bernd Kladny, PD Dr. Müller-Rath, Dr. Helmut Weinhart, Prof. Matthias Pumberger, Dr. Jörn Dohle und Prof. Sascha Flohé, stellvertretend für viele weitere Kolleginnen und Kollegen, die einzelne Kapitel analysiert, Fehlbewertungen identifiziert, konkrete Änderungsvorschläge erarbeitet und zum Teil auch direkt mit der Bundesärztekammer verhandelt haben.
Ohne diese detaillierte fachliche Arbeit wären viele der jetzt erreichten Verbesserungen nicht möglich gewesen.
Ein unmittelbarer Vergleich der Entwürfe von 2025 und 2026 ist allerdings nicht immer einfach. Gebührennummern wurden verändert, Leistungslegenden überarbeitet und Leistungen teilweise neu strukturiert. Unsere detaillierte Analyse ist deshalb noch nicht abgeschlossen. Insbesondere die hand- und fußchirurgischen Leistungen bedürfen noch einer vertieften Auswertung. Hier sind wir für Hinweise und Bewertungen unserer Kolleginnen und Kollegen aus den jeweiligen Sektionen sehr dankbar.
Konservative Orthopädie: insgesamt wenig verändert
Bei den klassischen konservativen orthopädischen Leistungen sind gegenüber der Fassung von 2025 insgesamt keine grundlegenden Veränderungen erkennbar.
Eine wichtige Ausnahme ist die Knochendichtemessung. Hier konnten relevante Verbesserungen erreicht werden. Das ist für uns von besonderer Bedeutung: Osteoporosediagnostik und -therapie sind wesentliche Bestandteile der konservativen Orthopädie. Eine moderne GOÄ muss sowohl den ärztlichen als auch den apparativen Aufwand der Osteodensitometrie angemessen berücksichtigen.
Ebenfalls sehr erfreulich ist die Aufnahme einer eigenen Leistung für die Fraktursonographie. Gerade bei Kindern gewinnt die sonographische Frakturdiagnostik zunehmend an Bedeutung. Die eigenständige Abbildung in der GOÄ unterstützt eine moderne, leitlinienorientierte und strahlensparende Diagnostik.
Dies zeigt exemplarisch, was eine neue GOÄ leisten muss: Sie darf nicht lediglich alte Gebührenpositionen neu bewerten, sondern muss auch den medizinischen Fortschritt angemessen abbilden.
Endoprothetik: Nachverhandlungen mit deutlichem Erfolg
Besonders erfreulich ist die Entwicklung in der Endoprothetik.
Die ursprünglich vorgesehene Systematik der Revisionszuschläge war aus unserer Sicht nicht überzeugend. Es war deshalb sinnvoll, diese Zuschläge zu streichen und die dadurch verfügbaren Mittel gezielt auf die eigentlichen operativen Leistungen umzuverteilen. Gerade bei Eingriffen, die bereits in ihrer Leistungsbeschreibung als Wechsel- oder Revisionseingriff definiert sind, wären zusätzliche Revisionszuschläge systematisch problematisch gewesen.
Die Neuverteilung hat zu einer deutlichen Verbesserung insbesondere komplexerer endoprothetischer Leistungen geführt. Nach unserer vergleichenden Auswertung steigt die Bewertung des Kapitels Endoprothetik. Besonders profitieren Wechsel- und Revisionseingriffe. Auch die unikondyläre Knieendoprothese wurde angehoben.
Das ist medizinisch und versorgungspolitisch wichtig. Die Indikation für ein etabliertes Operationsverfahren darf nicht dadurch infrage gestellt werden, dass dieses gegenüber anderen Verfahren wirtschaftlich unangemessen bewertet wird.
Entscheidend ist: Die Gesamtsumme des Kapitels wurde nicht einfach ausgeweitet. Die vorhandenen Mittel wurden innerhalb des Kapitels medizinisch sinnvoller verteilt.
Wirbelsäulenchirurgie: strukturell deutlich verbessert
Auch in der Wirbelsäulenchirurgie hat sich viel bewegt.
Der Abschnitt wurde umfangreich überarbeitet und neu strukturiert. Unter anderem wurden die Bewertungen der Revisions- und Rezidivzuschläge deutlich angehoben. Osteotomien werden differenzierter abgebildet; insbesondere findet sich nun eine eigenständige Bewertung der aufwendigeren Pedikelsubtraktions- bzw. Verkürzungsosteotomie.
Auch moderne operative Technologien finden zunehmend Berücksichtigung. Für den Einsatz eines Wirbelsäulenroboters wurde eine eigene Position aufgenommen, zugleich wurden die Regelungen zur Navigation auf Robotiksysteme erweitert.
Damit nähert sich der Entwurf an mehreren Stellen der tatsächlichen Komplexität moderner Wirbelsäulenchirurgie an.
Arthroskopie: Gewinner und Verlierer
Weniger einheitlich fällt das Bild bei den Arthroskopien aus.
Hier findet im Wesentlichen eine Umverteilung von proximalen zu distalen Gelenken statt. Arthroskopische Eingriffe an Finger, Hand und Sprunggelenk werden teilweise deutlich besser bewertet. Demgegenüber sinken einzelne Bewertungen von Schulter- und Hüftarthroskopien.
Dies zeigt beispielhaft, warum es wenig sinnvoll ist, lediglich die Gesamtentwicklung eines Kapitels zu betrachten. Für den einzelnen Kollegen ist entscheidend, welche Leistungen er tatsächlich erbringt und wie genau diese Leistungen künftig bewertet werden.
Insgesamt wurde die Situation der Arthroskopien bereits in der vorherigen Fassung von uns als weitgehend zufriedenstellend beurteilt, jetzt muss weiter analysiert und nachverhandelt werden.
Operative Orthopädie und Traumatologie: Verbesserungen – aber weiterhin Widersprüche
Im Bereich der operativen Orthopädie und Traumatologie fallen die Veränderungen insgesamt kleiner aus. Positiv ist, dass mehrere bislang unzureichend bewertete Leistungen angehoben wurden.
Allerdings finden sich weiterhin Bewertungsrelationen, die medizinisch schwer nachvollziehbar sind.
Ein besonders anschauliches Beispiel ist die Plattenosteosynthese: Die Gebührenposition 7586 für die Osteosynthese mit konventioneller Platte wird mit 337,08 Euro bewertet, während die Osteosynthese mit winkelstabiler Platte nach Nummer 7587 lediglich 284,02 Euro erreicht.
Diese Relation ist aus unserer Sicht nicht plausibel. Eine winkelstabile Osteosynthese bedeutet keineswegs einen geringeren operativen Aufwand. Abhängig von der Fraktursituation erfordert sie eine präzise Reposition, exakte Implantatpositionierung und anspruchsvolle Schraubenplatzierung.
Hier sehen wir weiteren Nachverhandlungsbedarf.
DVT erstmals eigenständig abgebildet – wichtiger Erfolg mit Wermutstropfen
Ein wichtiger Fortschritt ist die Aufnahme eigenständiger Gebührenpositionen für die digitale Volumentomographie (DVT).
Der neue Entwurf enthält Positionen für Ganzkörper-DVT, Wirbelsäule, Schulter- und Beckenregion, Extremitäten sowie Hand und Fuß. Zusätzlich ist ein Zuschlag für Funktions- bzw. axiale Belastungsaufnahmen unter dem eigenen Körpergewicht vorgesehen.
Damit wird eine für O&U zunehmend relevante diagnostische Methode erstmals ausdrücklich im Gebührenverzeichnis abgebildet.
Allerdings bleibt die Bewertung problematisch. Nach unserer Analyse liegen die neuen DVT-Positionen systematisch nur bei etwa 65 Prozent der korrespondierenden CT-Leistungen.
Das überzeugt uns nicht. Moderne DVT-Systeme bedeuten für die Praxen erhebliche Investitionen. Unser Ziel in den Verhandlungen war deshalb eine gleichberechtigte Abbildung von DVT und CT.
Der wichtige erste Schritt ist dennoch gelungen: Die DVT ist nun überhaupt Bestandteil des Gebührenverzeichnisses, und auch die Belastungsaufnahme erhält eine eigenständige zusätzliche Bewertung. An der Höhe der Vergütung müssen wir jedoch weiterarbeiten.
Bildgesteuerte Wirbelsäuleninterventionen: Bewertung weiterhin nicht überzeugend
Weiteren Gesprächsbedarf sehen wir auch bei den bildgesteuerten Interventionen an der Wirbelsäule.
Es ist aus unserer Sicht schwer nachvollziehbar, wenn eine bildwandlergesteuerte Intervention deutlich niedriger bewertet wird als eine CT-gesteuerte Intervention, obwohl Indikationsstellung, ärztliche Durchführung, interventionelles Risiko und wesentliche Teile des ärztlichen Aufwandes vergleichbar sein können.
Die Bewertung einer ärztlichen Intervention sollte nicht allein davon abhängen, welches bildgebende Gerät eingesetzt wird. Entscheidend müssen ärztlicher Aufwand, Schwierigkeit, Risiko und Ressourcenverbrauch der Gesamtleistung sein.
Auch hierzu werden weitere Gespräche notwendig sein.
Analogabrechnung: eine wichtige Änderung
Eine Änderung im Paragraphenteil verdient besondere Aufmerksamkeit.
Im Entwurf von 2025 war die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 ausdrücklich auf selbstständige ärztliche Leistungen begrenzt, die erst nach dem 1. Januar 2018 erstmals im Geltungsbereich der GOÄ angewandt wurden.
Diese zeitliche Einschränkung findet sich im Entwurf vom Juli 2026 nicht mehr. Nach dem Wortlaut des aktuellen Entwurfs können selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden.
Das wäre eine wichtige Verbesserung. Die Analogabrechnung wäre damit nach dem derzeitigen Entwurf nicht mehr auf erst nach 2018 neu eingeführte Verfahren beschränkt.
Gerade angesichts der langen Lebensdauer einer Gebührenordnung wäre eine solche Öffnung notwendig. Medizinischer Fortschritt lässt sich nicht für Jahrzehnte abschließend in einem Gebührenverzeichnis festschreiben.
Wichtig: Der Entwurf ist noch keine neue GOÄ
Bei aller Freude über die erreichten Verbesserungen müssen wir eines sehr deutlich sagen:
Die vorliegende Fassung ist noch keine rechtsverbindliche neue GOÄ.
Es handelt sich um einen zwischen Bundesärztekammer und PKV-Verband ausgehandelten Vorschlag. Für die Umsetzung einer neuen GOÄ ist ein formelles Rechtssetzungsverfahren erforderlich. Wann dieses abgeschlossen sein wird und welche Änderungen auf dem weiteren politischen Weg noch vorgenommen werden, ist derzeit offen.
Deshalb sollten wir auch mit Aussagen über einen konkreten Einführungstermin vorsichtig sein. Mit einer neuen GOÄ ist nach heutigem Stand nicht kurzfristig zu rechnen. Ob und in welcher Form der aktuelle Entwurf letztlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Fazit: Viel erreicht – aber noch nicht am Ziel
Der neue Entwurf zeigt, dass sich fachlich fundierte berufspolitische Arbeit lohnt.
In der Endoprothetik und Wirbelsäulenchirurgie konnten substanzielle Verbesserungen erreicht werden. Die DVT ist erstmals eigenständig abgebildet, die Fraktursonographie wurde aufgenommen und bei der Knochendichtemessung konnten Verbesserungen erzielt werden. Auch die Änderung bei der Analogabrechnung ist positiv zu bewerten.
Gleichzeitig bleiben Fehlbewertungen und Widersprüche bestehen. Dazu gehören insbesondere die unterschiedliche Bewertung konventioneller und winkelstabiler Plattenosteosynthesen, die aus unserer Sicht zu niedrige Bewertung der DVT gegenüber der CT sowie die nicht überzeugende Relation zwischen bildwandler- und CT-gesteuerten Wirbelsäuleninterventionen und die ASK Bewertung. Auch die handchirurgischen und fußchirurgischen Interventionen müssen wir noch prüfen.
Wir werden deshalb weiter nachverhandeln und die Entwicklung kritisch und konstruktiv begleiten.
Eine neue GOÄ muss moderne Medizin sachgerecht abbilden. Sie muss ärztliche Leistung, Zeitaufwand, Schwierigkeit und Verantwortung ebenso berücksichtigen wie den personellen und apparativen Aufwand und die erheblich gestiegenen Kosten unserer Praxen und Kliniken. Gleichzeitig muss sie offen genug sein, um medizinischen und technischen Fortschritt auch in Zukunft abzubilden.
Die vergangenen Monate haben gezeigt: Die intensive Mitarbeit der Berufsverbände und Fachgesellschaften lohnt sich. Nicht alle unsere Forderungen wurden umgesetzt. Aber der Entwurf vom Juli 2026 ist für Orthopädie und Unfallchirurgie in wichtigen Bereichen besser als die Fassung des vergangenen Jahres.
Diesen Weg werden wir konsequent weitergehen.
Mit freundlichem Gruß
Ihr
Johannes Flechtenmacher
BVOU-Schatzmeister







