ePA-Befüllung ab 1. Oktober: Was Praxen jetzt beachten sollten: Ab dem 1. Oktober 25 sind alle Praxen verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) zu befüllen. Auch wenn die Sanktionen für Verstöße bis Ende des Jahres ausgesetzt sind, empfiehlt es sich, die neuen Anforderungen frühzeitig umzusetzen und die damit verbundene Vergütung zu nutzen.
Über 11 Euro für die Erstbefüllung – EBM nutzen
Für die Erstbefüllung der ePA können Ärztinnen und Ärzte über den EBM mehr als 11 Euro (GOP 01648) abrechnen. Diese Vergütung wird gezahlt, wenn erstmals ein Dokument in die ePA eines Patienten eingestellt wird. Die Abrechnung ist sektorenübergreifend nur einmal je Patient möglich und erfolgt extrabudgetär. Sie ist nicht neben den GOP 01647 und 01431 im gleichen Behandlungsfall abrechenbar.
Viele Kolleginnen und Kollegen berichten bereits, dass sie diese Möglichkeit regelmäßig nutzen. In der vergangenen Woche informierte Dr. Bernhard Weigl vom Landesverband BVOU-Bayern in einer Rundmail über diese Vergütung. Zusätzlich gibt es für weitere Befüllungen kleinere Beträge von etwas über einem Euro, die sich ebenfalls lohnen können.
Technische Herausforderungen: Praxis-EDV im Blick behalten
Einige Praxis-EDV-Programme sind aktuell nur eingeschränkt in der Lage, die ePA zu befüllen. Besonders die automatische Abrechnung der GOP 01648 funktioniert nicht in allen Systemen zuverlässig. Es empfiehlt sich, bei Unsicherheiten Kontakt mit dem jeweiligen Praxis-EDV-Anbieter aufzunehmen, um technische Probleme frühzeitig zu klären und die volle Vergütung zu sichern.
Was muss in die ePA eingestellt werden?
Die gesetzliche Pflicht umfasst unter anderem:
- Befundberichte (invasiv, nichtinvasiv, chirurgisch, konservativ)
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik (z. B. Sono-, Röntgenbefunde)
- Laborbefunde
- Elektronische Arztbriefe
Diese Dokumente müssen weiterhin zusätzlich per KIM-Dienst an Hausärztinnen und Hausärzte sowie überweisende Praxen gesendet werden.
Auf Wunsch der Patientinnen und Patienten kommen hinzu:
- Daten aus Disease-Management-Programmen
- eAU-Bescheinigungen (Patientenkopie)
- Angaben zu Organ- und Gewebespende
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Kopie der Behandlungsdokumentation
Die Pflicht zur Befüllung gilt nur, wenn:
- die Daten selbst erhoben wurden,
- die Daten aus der aktuellen Behandlung stammen,
- die Daten elektronisch vorliegen,
- kein Widerspruch der Patientin oder des Patienten besteht.
Fazit und Empfehlung
Die ePA-Befüllung ist ab 1. Oktober verpflichtend. Die attraktive Erstbefüllungsvergütung bietet einen zusätzlichen Anreiz, frühzeitig aktiv zu werden. Da es bei der technischen Umsetzung noch Herausforderungen gibt, empfiehlt es sich, die eigene EDV zu prüfen und bei Bedarf den Anbieter zu kontaktieren. So profitieren Praxen von der Vergütung und unterstützen gleichzeitig die digitale Patientenversorgung.